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Kündigung Girokontovertrag durch Bank – Wirksamkeit

LG Hamburg – Az.: 318 O 330/18 – Urteil vom 15.10.2018

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 28.09.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten, nachdem diese deren Girokonto fristlos und ordentlich gekündigt hat, die Weiterführung des Kontos, bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen.

Die Verfügungsklägerin ist ein international tätiges Logistikunternehmen aus dem Bereich der weltweiten Containerschifffahrt. Die Verfügungsbeklagte ist eine Sparkasse mit Sitz in H..

Zwischen den Parteien besteht jedenfalls seitdem am 01.04.2009 (Anl. Ag. 6) ein Girovertragsverhältnis auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten (Anl. Ag. 7).

Das Girokonto der Verfügungsklägerin wurde unter der Nr… geführt.

Nr. 26 der AGB der Verfügungsbeklagten („Kündigungsrecht“) lautet in Abs. 1:

„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die H. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die H., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girokonto oder Rahmenvertrag) durch die H. beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“

Die Verfügungsklägerin war im Anhang IX zur Verordnung (EU) NR. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran gelistet (Anl. Ag. 2). Die Verordnung wurde Anfang 2016 aufgehoben.

Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 17.10.2016 mit, dass aufgrund einer zurückgewiesenen Überweisung der zwischengeschalteten B. Bank ab sofort keinen Auslandszahlungsverkehr mehr ausgeführt werde. Weiter forderte sie die Verfügungsklägerin auf, bis zum 15.12.2016 eine neue Bankverbindung zu benennen und die Schließung des Kontos zu beantragen. Erfolge dies nicht, werde sie – die Verfügungsbeklagte – die Geschäftsbeziehung zum 28.02.2017 beenden. Die Verfügungsklägerin wies dies mit Rechtsanwaltsschreiben vom 09.11.2016 (Anl. Ag. 8) zurück und verlangte vergeblich bis zum 15.11.2016 von der Verfügungsklägerin die Erklärung, ihr Konto unverändert und unbefristet fortzuführen. Die Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung mit Schreiben vom 14.11.2016 (Anl. Ag. 9) ab und erklärte, dass sie weiterhin beabsichtige, die Geschäftsbeziehung zu der Verfügungsklägerin zu beenden. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anl. Ag. 10) kündigte sie sodann unter Hinweis auf Nr. 26 Absatz 1 ihrer AGB das Girovertragsverhältnis mit der Verfügungsklägerin zum 28.02.2017 (Anl. Ag 10).

Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das Landgericht Hamburg am 26.01.2017 eine einstweilige Verfügung (Az. 301 O 25/17), durch die die Verfügungsbeklagte verpflichtet wurde, das Girovertragsverhältnis mit der Klägerin zunächst weiterzuführen.

Die Verfügungsklägerin erhob im Jahre 2017 Klage gegen die Verfügungsbeklagte u.a. mit dem Antrag, die Verfügungsbeklagte zur Weiterführung des Girokontos zu verpflichten, bis es ihr gelinge, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.03.2018, Az. 301 O 167/17 (Anl. Ag. 12), insoweit ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verfügungsklägerin hat hiergegen Berufung eingelegt (Anl. Ast. 5) und diese mit Schriftsatz vom 26.07.2018 (Anl. Ast. 6) begründet. Das Berufungsverfahren ist noch beim Hanseatischen OLG zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängig.

Die Vereinigten Staaten von Amerika kündigten durch Erklärung ihres Präsidenten vom 08.05.2018 das sog. Iran-Atom-Abkommen (Joint Comprehensive Plan of Action) auf und setzten die Iran-Sanktionen wieder in Kraft. Das Office of Foreign Assets Control (OFAC), eine Kontrollbehörde des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, verwaltet das Sanktionsregime der USA gegen den Iran. Dazu führt das OFAC eine Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN-List), auf der u.a. Unternehmen verzeichnet sind, die dem Iran gehören oder von diesem beherrscht werden. Auf seiner Website informiert das OFAC darüber, dass es erwartet, dass Personen, die die Definition der Begriffe „Regierung des Iran“ oder „iranisches Finanzinstitut“ erfüllen, in die SDN-Liste aufgenommen werden. Ab dem 05.11.2018 würden Aktivitäten mit den meisten dieser Personen mit sekundären Sanktionen belegt. Hierbei handelt es sich um Wirtschaftssanktionen, durch die nicht US-Personen, die gezielt „schlechte Akteure“ unterstützen, vom Finanzsystem der Vereinigten Staaten abgeschnitten werden können, indem sie als Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten für andere ausländische Parteien „ungenießbar“ gemacht werden (Anl. Ag. 17 und Ag. 18).

Am 07.08.2018 trat mit der VO Nr. 2018/1100 (Anl. Ast. 17) die aktualisierte Blocking-Verordnung des Rates der Europäischen Union in Kraft (VO (EU) Nr. 96/2271). Die Verordnung untersagt es Personen aus der EU, sich an die extraterritorialen US-Sanktionen gegen den Iran zu halten, es sei denn, die Kommission hat dies ausnahmsweise genehmigt, wenn durch die Nichteinhaltung die Interessen dieser Personen oder der Union schwer geschädigt würden (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 06.08.2018, Anl. Ast. 18).

Die Verfügungsbeklagte kündigte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 31.08.2018 (Anl. Ast. 8), das an die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin adressiert war, „rein vorsorglich“ das Girokontovertragsverhältnis Nr… unter Hinweis auf Nr. 26 Absatz 1 ihrer AGB mit Wirkung vom 03.11.2018 sowie höchst vorsorglich außerordentlich aufgrund der ihr durch die von den USA veranlassten „Sekundär-Sanktionen“ drohenden Nachteile.

Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wiesen die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26.09.2018 (Anl. Ast. 9) darauf hin, für die Verfügungsklägerin abgesehen von dem laufenden Rechtsstreit nicht empfangs- und zustellungsbevollmächtigt zu sein, und wiesen die erneute Kündigung namens und in Vollmacht der Verfügungsklägerin zurück.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass die ordentliche Kündigung von 31.08.2018 zur Unzeit erfolgt sei, da es ihr seit Jahren unverändert nicht möglich sei, ein neues Bankkonto mit vergleichbaren Leistungen bei einer anderen Bank zu zumutbaren Bedingungen zu eröffnen. Die iranischen Banken (mit Sitz in Hamburg), die grundsätzlich bereit wären, ihr ein Konto zu eröffnen, seien vom europäischen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und könnten ihre Zahlungen nicht durchführen. Auch die Verfügungsbeklagte akzeptiere keine Zahlungen dieser Banken. Die V. Bank AG habe ihr zwar die Kontoeröffnung angeboten. Jedoch seien die verlangten Jahresgebühren von 0,75 % der eingehenden Zahlungen (was 2016 zu Gebühren in Höhe von € 210.000,00 geführt hätte) bzw. pauschal € 15.000,00 monatlich (was 2016 zu Gebühren in Höhe von € 180.000,00 geführt hätte) wucherisch und für sie nicht akzeptabel (vgl. E-Mails vom 23. und 27.01.2017, Anl. Ast. 14). Zudem würde sie von der V. Bank AG keine Bank- oder Kreditkarte erhalten, weil diese für die in ihrem Hause geführten Konten keinen Geldkartenservice anbiete (E-Mail vom 12.02.2018, Anl. Ast. 15). Zwischenzeitlich sei die V. Bank AG überhaupt nicht mehr bereit, ihr ein Konto zur Verfügung zu stellen.

Die außerordentliche Kündigung sei rechtswidrig. Ihr sei die Kündigung nicht zugegangen. Die Kündigung sei entgegen § 314 Abs. 3 BGB nicht unverzüglich nach Kenntnis von den relevanten Tatsachen erklärt worden. Die angeführten Sekundär-Sanktionen seien bereits am 08.05.2018 angedroht worden. Zudem sei unklar, welche Maßnahmen der US-Sanktionen die Verfügungsbeklagte überhaupt treffen würden. Schließlich verstoße die Kündigung gegen die Blocking-Verordnung der EU.

Auch die ordentliche Kündigung sei rechtswidrig. Ihr sei die Kündigung nicht zugegangen. Die ordentliche Kündigung sei auch wegen der US-Sanktionen erfolgt und verstoße daher gegen die Blocking-Verordnung. Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt und berücksichtige nicht ihre berechtigten Interessen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das bei ihr geführte Girokontovertragsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Girokontonummer… / IBAN… über den 03.11.2018 hinaus weiterzuführen, Zahlungseingänge entgegenzunehmen und Zahlungsanweisungen auszuführen, soweit dies im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen steht.

Hilfsweise beantragt sie, die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das bei ihr geführte Girokontovertragsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Girokontonummer… / IBAN… über den 03.11.2018 hinaus solange weiterzuführen, Zahlungseingänge entgegenzunehmen und Zahlungsanweisungen auszuführen, soweit dies im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen steht, bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass die ordentliche Kündigung des Girokontos nicht zu beanstanden sei. Sie habe den Girokontovertrag gem. § 675h BGB wirksam gekündet. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten habe sie eingehalten. Es lägen wegen der drohenden Sekundär-Sanktionen auch gewichtige Gründe für die Kündigung vor. Die ordentliche Kündigung habe keiner Begründung bedurft. Ihr drohten bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Verfügungsklägerin erhebliche Nachteile, die die Geschäftsbeziehungen zu anderen Kreditinstituten und damit ganze Geschäftszweige (Abwicklung des amerikanischen und afrikanischen Zahlungsverkehrs) gefährdeten. Die Verfügungsklägerin habe die Möglichkeit, bei anderen Banken (S., V.) ein neues Konto zu eröffnen. Auch das Bemühen der Verfügungsklägerin zur Eröffnung einer anderweitigen Kontoverbindung sei nicht hinreichend dargetan. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe ebenfalls nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet (1); der Hilfsantrag ist unzulässig (2).

1.

a)

Der Verfügungsklägerin fehlt nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil das Landgericht Hamburg ihre Klage, die Verfügungsbeklagte zur Weiterführung des Girokontos zu verpflichten, bis es ihr gelinge, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen, mit Urteil vom 29.03.2018, Az. 301 O 167/17 (Anl. Ag. 12), abgewiesen hat. Das Urteil bezog sich auf die Kündigung vom 27.12.2016 (Anl. Ag. 10). Zwar wäre die Vertragsbeziehung der Parteien beendet, wenn das Urteil rechtskräftig würde. Im vorliegenden Fall würde dann Hauptsacheerledigung eintreten. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Verfügungsklägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Anl. Ast 5) und mit Schriftsatz vom 26.07.2018 (Anl. Ast. 6) begründet. Das Berufungsverfahren ist noch beim Hanseatischen OLG zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängig. Dass im dortigen Berufungsverfahren für den 30.10.2018 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, ändert am Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin nichts, da unklar ist, ob noch vor dem 03.11.2018 eine Entscheidung ergeht.

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Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.03.2018 abändern und die Verfügungsbeklagte zur Weiterführung des Girokontos der Verfügungsklägerin verurteilen, würde sich die Verfügungsbeklagte auf die hier in Rede stehende Kündigung vom 31.08.2018 stützen.

b)

Der nunmehr in der Hauptsache gestellte Klagantrag genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des §§ 257 – 259 ZPO nicht vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Hamburg im Vorprozess 301 O 167/17 im Urteil vom 29.03.2018 (Anl. Ag. 12, Seite 6) überzeugen nicht.

Gegenstand des Streits ist, ob das Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien (Girokontovertrag) durch die Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 31.08.2018 zum 03.11.2018 beendet ist. Die Folge der Unwirksamkeit der Kündigung bestünde darin, dass die Verfügungsbeklagte – wie beantragt – verpflichtet wäre, das Girokonto der Verfügungsklägerin (zu den bisherigen Konditionen) weiterzuführen. Hierzu hat auch das Hanseatische OLG die Verfügungsbeklagte mit Urteil vom 30.05.2012 – 13 W 17/12 verpflichtet.

c)

Die Verfügungsklägerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch besteht. Die wäre der Fall, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass die (außerordentliche und ordentliche) Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 31.08.2018 unwirksam waren. Dies ist nicht der Fall, weil jedenfalls die ordentliche Kündigung berechtigt und wirksam war.

aa) Die Verfügungsbeklagte beruft sich in erster Linie darauf, dass sie das Girokontovertragsverhältnis mit der Verfügungsklägerin gem. Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB wirksam gekündigt habe.

Die ordentliche Kündigung setzt nach den eigenen AGB der Verfügungsbeklagten das Vorliegen eines sachgerechten Grundes voraus. Zudem ist die Verfügungsbeklagte verpflichtet, den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girokonto oder Rahmenvertrag) durch die Verfügungsbeklagte beträgt die Kündigungsfrist nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Verfügungsbeklagten mindestens zwei Monate.

bb) Soweit die Verfügungsklägerin rügt, dass ihr die Kündigung nicht zugegangen sei und sie erst am 04.09.2018 von dieser Kenntnis erlangt habe, greift dies nicht durch. Die Kündigungserklärung wird als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit ihrem Zugang wirksam. Dass das Kündigungsschreiben am 31.08.2018 im Büro der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin abgegeben wurde, nimmt diese nicht in Abrede. Die Verfügungsbeklagte macht zu Recht geltend, dass die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin aufgrund ihrer Prozessvollmacht zur Entgegennahme der Kündigung bevollmächtigt waren.

Eine Prozessvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. „Prozesshandlungen“ im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienen. Solche Erklärungen sind auch dann von der Prozessvollmacht umfasst, wenn sie außerhalb des Prozesses abgegeben werden. Im gleichen Umfang, wie die Prozessvollmacht zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auch den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme, so beispielsweise zum Empfang einer im Zusammenhang mit einer Räumungsklage oder einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage abgegebenen Folgekündigung (BGH, Urteil vom 18.12.2002 – VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, Rn. 14, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, waren die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin auch zur Entgegennahme der Kündigung vom 31.08.2018 ermächtigt. Gegenstand des beim Hanseatischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängigen Berufungsverfahrens ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung vom 27.12.2016, sondern ausweislich der angekündigten Berufungsanträge (Schriftsatz vom 26.07.2018, Anl. Ast. 6) die Feststellung, dass das Girovertragsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht. Die Berufung wäre zurückzuweisen, wenn zwar die Kündigung vom 27.12.2016 unwirksam, aber die nachgeschobene weitere Kündigung vom 31.08.2018 wirksam wäre.

cc) Die Verfügungsbeklagte hat auch einen sachgerechten Grund für die Kündigung glaubhaft gemacht.

(1) Darauf, dass private Banken gem. Nr. 19 AGB-Banken bzw. § 675h Abs. 2 Satz 1 BGB einen Zahlungsdiensterahmenvertrag auch ohne Begründung und ohne einen sachgerechten Grund ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12, NJW 2013, 1549), kommt es hier nicht an. Denn die Verfügungsbeklagte hat selbst in ihren AGB geregelt, dass sie ihr Recht zur ordentlichen Kündigung in jedem Fall vom Vorliegen eines sachgerechten Grundes abhängig gemacht hat. Dabei wird in den AGB nicht differenziert, ob es sich um die Kündigung gegenüber einem Verbraucher oder Unternehmer handelt.

Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte als öffentliche Sparkasse anzusehen ist und deren Beschränkungen unterliegt, d.h. nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert ist, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220, Rn. 12, zitiert nach juris).

(2) Unabhängig von der Frage, ob die Verfügungsbeklagte als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sparkasse zu qualifizieren ist, gilt derselbe Maßstab für die Sachgerechtigkeit einer Kündigung, den der BGH für Sparkassen in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts anlegt.

Für einen sachgerechten Grund ist damit nicht der Tatbestand eines „wichtigen Grundes“ erforderlich, denn dieser berechtigt nach Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen die Sparkasse zur Kündigung aus wichtigem Grund. Letztlich bedeutet die Voraussetzung eines sachgerechten Grundes die Einhaltung des Willkürverbotes, d.h. einen begründeten Anlass zur Kündigung, also den Ausschluss der Willkür (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 24 Rn. 59c). Dies zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte willkürlich gehandelt hat, etwa weil sie andere Unternehmen, die mit iranischen Unternehmen zusammenarbeiten oder deren Gesellschafter staatliche Unternehmen im Iran sind, anders behandelt als die Verfügungsklägerin. Dies behauptet auch die Verfügungsklägerin selbst nicht.

Der sachgerechte Grund liegt hier in den der Verfügungsbeklagten ab dem 05.11.2018 drohenden „Sekundär-Sanktionen“ der zuständigen US-Behörde (OFAC), die glaubhaft gemacht sind. Die Verfügungsbeklagte hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben, dass Korrespondenzbanken, über die sie ihr Dollargeschäft abwickelt, die weitere Zusammenarbeit mit ihr ablehnen könnten, um nicht ebenfalls mit Sanktionen belegt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn man zugrunde legt, dass die E-Mail der B. Bank England vom 12.10.2016 (Anl. Ag. 15) sich nicht auf einen die Verfügungsklägerin, sondern eine andere Gesellschaft (IRISL) betreffenden Geschäftsvorgang bezog.

Dass aufgrund der Ankündigung der Vereinigten Staaten von Amerika durch Erklärung ihres Präsidenten vom 08.05.2018, das sog. Iran-Atom-Abkommen (Joint Comprehensive Plan of Action) aufzukündigen und Iran-Sanktionen wieder in Kraft zu setzen, auch für die Verfügungsbeklagte eine reale Gefahr besteht, hat diese glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund steht auch das Urteil des Hanseatischen OLG vom 30.05.2012 – 13 W 17/12 nicht entgegen, das einen anderen Sachverhalt betraf. Die dortigen Ausführungen verhielten sich vielmehr im Kern zu der Frage, ob (allein) ein aufgrund von EU-Vorgaben – VO (EU) 267/12 – bestehender erhöhter Verwaltungsaufwand eine Kündigung rechtfertigte.

Kündigung Girokontovertrag durch Bank - Wirksamkeit
(Symbolfoto: Von PeJo/Shutterstock.com)

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 07.08.2018 mit der VO Nr. 2018/1100 (Anl. Ast. 17) in Kraft getretenen die aktualisierte Blocking-Verordnung des Rates der Europäischen Union (VO (EU) Nr. 96/2271). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte mit der Kündigung gegen die Blocking-Verordnung der EU verstößt.

Die Verordnung untersagt es Personen aus der EU, sich an die extraterritorialen US-Sanktionen gegen den Iran zu halten, es sei denn, die Kommission hat dies ausnahmsweise genehmigt, wenn durch die Nichteinhaltung die Interessen dieser Personen oder der Union schwer geschädigt würden (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 06.08.2018, Anl. Ast. 18).

Dieses Verbot zielt darauf ab, drittländische Rechtsakte und Maßnahmen (Rechtsakten, Entscheidungen, Urteilen, Schiedssprüchen ö.ä.) die Wirkung zu versagen. Deren Befolgung wird verboten (Bundesanzeiger AW-Portal, C. Isken/Redaktion vom 24.09.2018, zitiert nach juris). Die Verfügungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Kommission im „Leitfaden Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung“ (Abl. C 277 I/4 vom 07.08.2018, Anl. Ast. 19) unter Ziffer 5 klargestellt hat, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage in einem Wirtschaftszweig tätig zu werden oder nicht. Die Blocking-Verordnung solle gerade sicherstellen, dass Geschäftsentscheidungen weiterhin frei getroffen werden könnten.

(4) Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, mit ihrer Kündigung habe die Verfügungsbeklagte eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit begangen (§ 82 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 4 und Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz), greift dies aus denselben Erwägungen nicht durch. Auch in diesen Vorschriften werden lediglich von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen und darin genannte Forderungen oder Verbote in Bezug genommen. Darum geht es hier jedoch nicht.

dd) Die Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten wurde von der Verfügungsbeklagten eingehalten. Diese hat glaubhaft gemacht, dass sie das Kündigungsschreiben vom 31.08.2018 an diesem Tag um 16.30 Uhr persönlich bei den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten abgegeben hat (eidesstattliche Versicherung RA S., Anl. Ag. 23). Daher ging das Kündigungsschreiben der Verfügungsklägerin am 31.08.2018 zu. Wann es der zuständige Sachbearbeiter Rechtsanwalt K. tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Wenn das Büro der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin noch besetzt war, durfte die Verfügungsbeklagte damit rechnen, dass der Zugang am selben Tag erfolgte und nicht erst am darauffolgenden Montag. Die Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin eine Frist bis 03.11.2018 eingeräumt. Dies reicht zur Wahrung der 2-Monats-Frist aus.

ee) Die Verfügungsbeklagte hat schließlich auch den berechtigten Belangen der Verfügungsklägerin angemessen Rechnung getragen, insbesondere nicht zur Unzeit gekündigt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.

Eine Kündigung zur Unzeit kann vorliegen, wenn der Kunde auf die Fortführung des Kontos angewiesen ist, keine Alternative zu einer anderweitigen Kontoführung besteht, sich andere Kreditinstitute geweigert haben, mit dem Kunden in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb des Kunden im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen zum Erliegen kommen müsste (vgl. BGH vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12, Rn. 30, zitiert nach juris Hans. OLG, Urteil vom 30.05.2012 – 13 W 17/12). Dagegen reichen die mit der Beendigung des Girovertrages verbundenen Unbequemlichkeiten, die sich etwa in der Neuauflage von Geschäftspapier, der Änderung von Datenverarbeitungsprozessen oder dem Erfordernis der Benachrichtigung von Geschäftspartnern ergeben, nicht aus. Grundsätzlich ist auch zu berücksichtigen, dass eine Kündigung zur Unzeit nicht unwirksam, sondern lediglich rechtswidrig ist, und eine objektiv angemessene Kündigungsfrist in Gang setzt (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 19; Herresthal, WM 2013, 773, 781).

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Kündigung auch nicht aufgrund der o.g. Erwägungen als rechtswidrig. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich seit dem Jahre 2012 vergeblich bemüht hat, eine alternative Bankverbindung zu finden und bei einer anderen europäischen Bank oder Sparkasse ein Girokonto zu eröffnen, und ferner geltend macht, Bankverbindungen bei iranischen Banken ermöglichten keine ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Geschäfte und die V. Bank AG, die sich zunächst ebenfalls zu unzumutbaren Konditionen bereit erklärt habe, habe zwischenzeitlich hiervon Abstand genommen.

Selbst wenn man dies zugrunde legt, steht die einer Kündigung nicht entgegen. Die Verfügungsbeklagte hat keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, sie werde die Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin trotz des Rückzugs der USA aus dem Atom-Abkommen mit dem Iran und der Wiederinkraftsetzung der Iran-Sanktionen fortsetzen. Dazu reicht es nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte erst knapp 4 Monaten nach Ankündigung der US-Regierung vom 08.05.2018 die Kündigung des Girokontovertrages erklärt hat. So versucht sie bereits seit dem Jahre 2011, die Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin zu beenden. Diese befindet sich nach ihrem eigenen Vortrag bereits seit dem Jahr 2012 auf der Suche nach einer anderen europäischen Bank, die die Eröffnung eines Girokontos durch sie gestattet. Zudem ist die Verfügungsbeklagte trotz der in der Blocking-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit, Schadensersatz (von wem?) bei Schäden durch die Folgen der geblockten Sanktionen zu erhalten, nicht ausreichend gegen die Folgen der von den US-Behörden angedrohten Sekundär-Sanktionen geschützt. Hier handelt es sich auch nicht um einen punktuellen Schaden in einem bestimmten Einzelfall, sondern das drohende Abschneiden der Verbindungen zum gesamten US-Markt. Die Verfügungsklägerin dürfte kaum in der Lage sein, ihre Schäden beweisbar zu beziffern und mit Erfolg (gegen wen?) durchzusetzen.

Schließlich kann die Verfügungsbeklagte auch nicht darauf verwiesen werden, entweder den „Ernstfall“ abzuwarten oder es hinzunehmen, als Folge der Sekundär-Sanktionen von ihrem Amerika- und Afrikazahlungsgeschäft abgeschnitten zu werden, solange die Verfügungsklägerin keine andere Bank oder Sparkasse findet, bei der sie ein Girokonto eröffnen kann. Die Verfügungsbeklagte hat zwar den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung zu tragen, sie muss aber nicht jeden Nachteil und jeden wirtschaftlichen Schaden hinnehmen, damit die Verfügungsklägerin ihren bisherigen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten kann.

d) Auf die Frage, ob es an einem Verfügungsgrund fehlt, weil die Verfügungsklägerin zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens am 31.08.2018 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 28.09.2018 zu lange zugewartet und so die Dringlichkeit selbst widerlegt hat – was zweifelhaft ist – kommt es nach allem nicht an.

2.

Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt. Der Zusatz „bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen“ ist nicht vollstreckungsfähig. Was mit „gleichwertig“ gemeint ist, wird nicht hinreichend deutlich. Auch der Begriff „zumutbare Konditionen“ ist nicht bestimmt genug, da auch insoweit völlig unklar bleibt, was damit gemeint sein soll.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

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