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Sturzunfall eines Reisenden im Flughafengebäude – Haftung des Reiseveranstalters

LG Baden-Baden – Az.: 3 O 70/18  – Urteil vom 16.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 6.382,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aus einem Reisevertrag.

Die Klägerin schloss im Frühjahr 2015 über ein Reisebüro mit der Beklagten einen Reisevertrag mit dem Inhalt einer Pauschalreise nach Gran Canaria für die Zeit vom 26.04.2015 bis zum 06.05.2015. Die Pauschalreise umfasste den Flug, die Hotelunterkunft sowie die Verpflegung in Form einer Halbpension.

Am 06.05.2015 fand der Rückflug von … nach … statt. Die Klägerin befand sich daher mit ihrem Ehemann am Flughafen von … .

Am 02.07.2015 meldete die Klägerin dem Reiseveranstalter, sie sei am Flughafen gestürzt und habe sich dabei verletzt. Eine ärztliche Untersuchung durch den Mediziner … ergab, dass die Klägerin sich einen dreifachen Sehnenanriss im vorderen linken Schulterbereich zugezogen hatte. Aufgrund dieser Verletzung war die Klägerin bis zum 03.08.2015 arbeitsunfähig.

Die Klägerin trägt vor, sie sei auf dem Weg zu einer Anzeigetafel auf dem Fliesenboden ausgerutscht und auf die linke Schulter gestürzt. Der Boden sei nass und rutschig gewesen, da gerade Bodenreinigungsarbeiten ausgeführt worden seien. Es hätte allerdings jeglicher Hinweis hierauf gefehlt. Eine Meldung vor Ort sei nicht möglich gewesen, da sie auf das Flugzeug mussten. Die Schmerzen seien immer schlimmer geworden, weshalb sie zum Arzt sei. Sie habe sich die oben aufgeführten Verletzungen durch diesen Sturz zugezogen. Sie sei durch die Verletzungen erheblich eingeschränkt und litt unter starken Schmerzen. Ihr linker Arm habe sich teilweise nicht mehr bewegen lassen.

Die Klägerin ist der Meinung, es hätte ein Hinweis aufgestellt werden müssen, dies habe der Flughafenbetreiber unterlassen, was sich die Beklagte als Reiseveranstalter zurechnen lassen müsse. Der Flughafen sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten.

Die Klägerin trägt weiter vor, ihr stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 6.00 EUR, Lohnausfall in Höhe von 382,10 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus 6.382,10 EUR zu.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in der Höhe von mindestens 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 382,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Unfallgeschehen habe sich nicht rekonstruieren lassen, da vor Ort keine Meldung erfolgt sei. Sie bestreitet den Sturz und den Grund des Sturzes mit Nichtwissen. Weiter trägt sie vor, die Ansprüche aus dem Reisevertrag seien zum Zeitpunkt der Rechtsverfolgung bereits verjährt. Des Weiteren seien die Verletzungen dem Reiseveranstalter auch nicht rechtzeitig angezeigt worden.

Der Flughafenbetreiber sei kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten. Die Beklagte habe darüber hinaus keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Flughafen sei ein öffentlicher Verkehrsraum, bei dem Sturz habe sich das allgemeine Lebensrisiko der Beklagten verwirklicht, weshalb die Beklagte auch kein Verschulden treffe.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 14.08.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weder aus dem Reisevertragsrecht noch aus deliktischen Ansprüchen.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Reisevertragsrecht im Sinne der §§ 651 a ff. BGB a.F.

Eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen den Reiseveranstalter sind verjährt. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 18.04.2018 auf Verjährung berufen. Die Klägerin hat am 29.12.2017 einen Mahnbescheid beantragt, der am 05.01.2018 zugestellt wurde. Dieser konnte jedoch die Verjährungsfrist nicht mehr nach § 204 Abs. I Nr. 3 BGB hemmen, die Verjährungsfrist war bereits nach § 651a Abs. II BGB a.F. abgelaufen. Ansprüche aus Reisevertrag verjähren nach § 651g Abs. II BGB innerhalb von 2 Jahren, die Frist beginnt mit dem Ende der Reise und endet damit nach § 188 II 1. Alt. BGB mit dem 06.05.2017.

Eine Hemmung nach § 203 BGB begründende Tatsachen wurden nicht vorgetragen, die reine Anmeldung der Ansprüche reicht nicht aus, um eine Hemmung anzunehmen (vgl. Palandt-Sprau, 76. Auflage, § 651g, Rn. 6). Im Übrigen lehnte die Versicherung des Reiseveranstalters am 30.05.2016 eine Zahlung der Ansprüche ab und die Verjährungsfrist endete zum Regeltermin.

Das Landgericht hatte daher nicht zu prüfen, ob die Verletzungen der Klägerin auf den Sturz zurückzuführen sind, ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sie die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aufgrund der Sturzverletzungen rechtzeitig innerhalb der Frist des § 651g I BGB a.F. gegenüber dem Reiseveranstalter gemeldet hat und ob die Klägerin einen der Beklagten zurechenbaren Reisemangel dargelegt hat.

2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 831 I BGB.

Sturzunfall eines Reisenden im Flughafengebäude - Haftung des Reiseveranstalters
(Symbolfoto: Von asharkyu/Shutterstock.com)

Diese Ansprüche sind nicht verjährt. Ansprüche aus Deliktsrecht unterliegen nicht der reisevertraglichen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung. Ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 I BGB verjährt innerhalb der Verjährungsfrist des § 199 II BGB erst nach dreißig Jahren.

Die Beklagte haftet jedoch nicht für ein Verschulden, eines von ihr genutzten Verrichtungsgehilfen. Weder der Flughafenbetreiber noch ein vom Flughafenbetreiber eingesetzter Reinigungsdienst sind Verrichtungsgehilfen der Beklagten als Reiseveranstalter zu verstehen.

Verrichtungsgehilfen erfordern eine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Geschäftsherrn. Diese fehlt einem Reiseveranstalter gegenüber seinen Leistungserbringern und deren Erfüllungsgehilfen regelmäßig (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988, VII ZR 348/86, Rn. 21, zitiert nach juris; so auch weiter KG Berlin, Urteil vom 19. April 2016 – 9 U 103/15 –, Rn. 10, juris). Der Reiseveranstalter hat keine Einflussmöglichkeiten, wie, wann und ob die Leistungserbringer ihre Tätigkeiten durchführen. Die Klägerin trägt nicht überzeugend vor, weshalb vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes gelten sollte.

Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen auf Rechtsprechung verweist in denen eine Haftung des Reiseveranstalters angenommen wurde, sei darauf verwiesen, dass es in diesen Fällen teilweise um Ansprüche aus Reisevertrag handelte, bei denen die strengeren Voraussetzungen einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB anzuwenden sind. Ob der Flughafenbetreiber beziehungsweise sein Reinigungsdienst hier Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind, wäre nur bei vertraglichen Ansprüchen entscheidend, da § 278 BGB nur auf bestehende Schuldverhältnisse anwendbar ist, nicht jedoch bei einer Haftung aufgrund unerlaubter Handlungen hier hat § 831 BGB Vorrang (vgl. Palandt-Grüneberg, 76. Auflage, § 278, Rn. 2). Die vertraglichen Ansprüche sind wie oben dargelegt verjährt. Das Gericht hat jedoch auch im Bezug auf eine strengere Haftung des Reiseveranstalters aus Reisevertrag Zweifel, ob hier ein Anspruch vorgelegen hat oder ob sich nicht im vorliegenden Fall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

3) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB

Der Reiseveranstalter hat keine eigene Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Der Reiseveranstalter hat eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft vor allem die Auswahl und Kontrolle der jeweiligen Leistungserbringer. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (st. Rspr. des BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, X ZR 87/06, Rn. 13, zitiert nach juris).

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Vom Reiseveranstalter wird in der Rechtsprechung verlangt, dass er Hotelunterkünfte vor Ort durch eine erfahrene, sachkundige und gewissenhafte Person an Ort und Stelle kontrolliert und dabei vor allem auf Sicherheitsrisiken achtet, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. auch BGH v. 25.2.1988 VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff. [305, 307] = MDR 1988, 573; OLGR Frankfurt 2001, 141). Verstößt der Veranstalter gegen diese Verpflichtung, haftet er für eigenes Organisationsverschulden nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine solche Überwachungspflicht ließe sich auch auf den Flughafenbetreiber übertragen.

Es ist aber nicht Aufgabe des Reiseveranstalters im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht jede mögliche Gefahrenquelle für den Reisenden zu kontrollieren. Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass bei einem ordnungsgemäß ausgewählten Leistungserbringer, keine vermeidbaren Gefahren für die Reisenden begründet werden. Er darf davon ausgehen, dass die Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß und unter Einhaltung der üblichen Sicherheitsvorkehrungen verrichtet werden (KG Berlin, Urteil vom 19. April 2016 – 9 U 103/15 –, Rn. 10, juris). Erst wenn der Reiseveranstalter Anhaltspunkte dafür hat, dass die Reinigungsarbeiten nicht ordnungsgemäß, also unter Beachtung der allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen verrichtet werden, muss er seine Kontrollpflichten wahrnehmen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.04.2016, 9 U 103/15, Rn. 9 f., zitiert nach juris). Etwas Anderes kann nicht deshalb gelten, weil vorliegend nur ein Flughafenbetreiber existierte und der Reiseveranstalter damit keine Auswahl hatte. Auch bei nur einem möglichen Leistungserbringer muss der Reiseveranstalter diesem ohne andere Anhaltspunkte kein erhöhtes Misstrauen entgegenbringen.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da der Reinigungsdienst des Flughafenbetreibers kein Warnschild vor der Rutschgefahr aufgestellt habe. Dies wird von der Beklagten bestritten. Welcher Sachverhalt vorlag kann dahingestellt bleiben, da, selbst wenn der Klägervortrag zutrifft, die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

Von der Klägerin wird nicht dargelegt, dass der Reiseveranstalter Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Reinigung am Flughafen nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Die Art und Weise der Reinigung und das Nichtaufstellen eines Schildes war für den Reiseveranstalter auch bei einer Prüfung vor Ort nicht ohne weiteres als Sicherheitsdefizit erkennbar. Er war daher nicht verpflichtet, auf den Flughafenbetreiber einzuwirken und das Einhalten der Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen. Das Ausrutschen auf einem frisch gewischten Boden, wegen Fehlens eines Warnschildes gehört daher, im Verhältnis Reiseveranstalter und Reisender, zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. zu Reinigungsarbeiten im Hotel OLG Celle, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 11 U 65/17 –, juris; LG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 1996 – 319 O 407/95 –, juris).

Ein Reisender muss damit rechnen, dass auch am Flughafen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, diese können zu jeglichen Tageszeiten stattfinden, da in der Regel bei viel Betrieb mehrfach am Tag geputzt wird. Daher musste seitens des Reisenden auch abends mit einem feuchten Boden aufgrund von Reinigungsarbeiten gerechnet werden.

II. Die Entscheidung über die Kosten erging aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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