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Verkehrsunfall auf Parkplatz eines Supermarktes – Haftung

AG Bad Segeberg

Az: 17 C 100/11

Urteil vom 06.10.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 1.845,97 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung seines restlichen Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

Der Kläger war und ist Eigentümer eines Pkw der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 20.12.2010 stellte der Kläger seinen Pkw auf dem Parkdeck des Kaufhauses der Firma … in der …straße … in … so ab, dass er mit der Fahrzeugfront in Richtung der dort verlaufenden Fahrspur stand. Auf der Fahrspur befinden sich Pfeile, die eine Fahrtrichtung vorgeben. Gegen 15.30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Pkw aus der Parktasche vorwärtsfahrend heraus. Zum selben Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … entgegen der auf der Fahrspur befindlichen Pfeile rückwärts auf der Fahrspur, um in einen gegenüber der von dem Kläger genutzten Parktasche gelegenen Parkplatz einzuparken. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Einzelheiten über den Unfallhergang stehen zwischen den Parteien im Streit.

In der Zeit vom 22.12. bis 28.12.2010 ließ der Kläger sein Fahrzeug instand setzen. Hierfür fielen Reparaturkosten in Höhe von 2.572,96 € an. Ferner mietete der Kläger einen Mietwagen, für den er einen Betrag in Höhe von 364,14 € aufwendete.

Der Kläger errechnete seinen Schaden unter Zugrundelegung eines Gutachtens der Firma V… vom 22.12.2010 wie folgt:

aufgewendete Reparaturkosten: 2.572,96 €

Mietwagenkosten: 364,14 €

Beschädigung Brille: 117,00 €

merkantile Wertminderung: 150,00 €

Kostenpauschale: 25,00 €

Gutachterkosten: 493,37 €

Gesamt: 3.722,77 €

Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens vom 22.12.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 6-16 d.A.).

Die Beklagte zu 1) regulierte den Schaden zur Hälfte. Sie regulierte dabei die Hälfte der Reparaturkosten, der Mietwagenkosten, der merkantilen Wertminderung und der Kostenpauschale. Die Gutachterkosten wurden von der Beklagten zu 1) vollständig gezahlt. Ferner zahlte die Beklagte zu 1) auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 272,87 €.

Mit Schreiben vom 21.02.2011 wurde die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 02.03.2011 zur Zahlung des gesamten Sachschadens aufgefordert.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung seines restlichen Sachschadens in Höhe von 1.672,70 €. Ferner begehrt er die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 3.722,77 € in Höhe von 318,50 € zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 64,32 €, insgesamt also 402,82 €. Ferner begehrt der Kläger die Zahlung der Kosten, die durch die Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtschutzversicherung durch seinen Prozessbevollmächtigten entstanden sind; diese Kosten berechnet der Kläger unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 1.672,70 € auf 172,90 € zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 36,65 €, insgesamt also 229,55 €.

Er behauptet, er habe seinen Pkw rechtwinklig zur Fahrspur zum Stehen gebracht. Der Beklagte zu 2) habe zu diesem Zeitpunkt mit dem von ihm gesteuerten Pkw in einer Entfernung von mehr als 10 Metern gestanden, ehe dieser die zwischen den beiden Fahrzeugen liegende Distanz durchfahren habe. Es sei dann zur Kollision mit seinem stehenden Pkw gekommen. Er habe zuvor noch gehupt. Er habe mit seinem Pkw vor der Kollision bereits ca. 10 Sekunden auf der Fahrspur gestanden. Er habe den Unfall nicht verhindern können. Fakt sei, dass der Beklagte zu 2) gegen sein stehendes Fahrzeug gefahren sei (Beweis: Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens). Durch den Aufprall sei seine Brille in den Fußraum des Beifahrersitzes gefallen. Als er versucht habe, aufgrund der versperrten Fahrertür über die Beifahrertür auszusteigen, sei beim Hinübertreten in den Beifahrerfußraum die Brille beschädigt worden. Er habe für die beschädigte Brille einen Betrag in Höhe von 117,00 € gezahlt; insoweit hat der Kläger eine Rechnung der Firma V… vom 20.05.2009 zur Akte gereicht (Anlage K 5, Bl. 21 d.A.). Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien in der Höhe angemessen und ortsüblich (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).

Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.672,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren einen Betrag in Höhe von 402,82 € zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) sei auf der Suche nach einem Parkplatz langsam an zwei freien Parkplätzen vorbeigefahren, habe abgebremst, um rückwärts einzuparken. Während er langsam in Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft rückwärts eingeparkt habe, sei der Kläger aus der gegenüberliegenden Parktasche mit seinem Pkw herausgefahren.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2011 Bezug genommen (Bl. 63-66 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20.12.2010 keine weitergehenden Ersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG zu.

1. Auf der Grundlage des für das Gericht feststehenden Sachverhaltes haben der Kläger und der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall zu gleichen Teilen verursacht, weshalb eine Schadensteilung vorzunehmen ist. Der Verkehrsunfall wäre für beide Parteien vermeidbar gewesen.

a) Es kann zunächst dahinstehen, ob die Bestimmungen der StVO für den Bereich der Unfallörtlichkeit Anwendung finden, was der Fall ist, wenn die Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.2004 – 4 StR 160/04, DAR 2004, 529; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 – 13 S 14/10, juris Rn. 14 m.w.N.). Denn jedenfalls finden vorliegend die Bestimmungen der StVO analoge Anwendung, da dies nach den Gegebenheiten am Unfallort möglich und auch nicht vorgetragen worden ist, dass der Verfügungsberechtigte eine andere Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.05.1981 – 9 U 81/80, VersR 1982, 556; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 – 13 S 14/10, juris Rn. 14). Der Unfall hat sich auf einer als Fahrstraße dienenden Verkehrsfläche ereignet, an der sich mehrere, nebeneinander liegende Parktaschen befinden. Auf der Fahrstraße befinden sich Richtungspfeile. In diesem Fall finden die besonderen Bestimmungen, vorliegend also auch die §§ 9 Abs. 5, 10 StVO Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.8.1978 – 2 Ss OWi 666/89, VRS 56, 294 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2001 – 6 U 202/00, Schaden-Praxis 2001, 229; OLG Köln, Urt. v. 14.12.1998 – 12 U 1249/97, VersR 2000, 199; OLG Köln, Urt. v. 9.1.1998 – 11 U 66/97, Schaden-Praxis 1998, 199 f.; LG Bad Kreuznach, Urt. v. 25.07.2007 1 S 29/07, ZfS 2007, 559 f.; LG Bochum, Urt. v. 15.11.2002 – 5 S 209/02, Schaden-Praxis 2003, 124 ff.). Der Gegenauffassung, wonach auf Parkplätzen ausschließlich § 1 Abs. 2 StVO Anwendung finden soll (so OLG Oldenburg, Urt. v. 12.12.1991 – 14 U 57/91, VersR 1993, 496; LG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2010 – 13 S 239/09, juris Rn. 12; LG Saarbrücken, Urt. v. 27.05.2011 – 13 S 25/11, juris Rn. 12; AG Dieburg, Urt. v. 07.09.2005 – 21 C 48/05, SP 2006, 53; AG Stolzenau, Urt. v. 04.04.1997 – 3 C 551/95, SP 1997, 242; AG Lahnstein, Urt. v. 05.12.2001 – 2 C 472/01, SP 2002, 266) vermag das Gericht nicht zu folgen. Dem Umstand, dass auf Parkplätzen die Sorgfaltsanforderungen der Verkehrsteilnehmer angenähert sind und der sog. Vertrauensgrundsatz keine uneingeschränkte Anwendung findet, führt lediglich dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum sein wird (vgl. AG Hannover, Urt. v. 02.11.2001 – 511 C 7367/00, DAR 2002, 76). Vielmehr wird hier – anders als im fließenden Verkehr – regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Köln, Urt. v. 8.12.1994 – 18 U 117/94, NZV 1995, 401 f.; OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2001 – 6 U 202/00, Schaden-Praxis 2001, 229; AG Detmold, Urt. v. 12.2.1998 – 428/97). Ein sachlicher Grund, bereits den Anwendungsbereich der sich aus den §§ 9 Abs. 5, 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten einzuschränken, lässt sich hieraus nicht ableiten.

Aus dem Gesagten folgt, dass auf der Grundlage des unstreitigen Teils des Sachvortrages der Parteien davon auszugehen ist, dass den Kläger, der vorwärts aus seiner Parktasche ausgefahren ist, die besonderen Pflichten des § 10 StVO trafen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.10.2000 – 58 S 112/00, juris Rn. 7). Die Norm schützt auch den Beklagten zu 2), der mit seinem Fahrzeug unstreitig rückwärts auf der Fahrstraße gefahren ist, denn auch dieser ist Teil des fließenden Verkehrs (vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.10.2000 – 58 S 112/00, juris Rn. 12). Ob die Bestimmung des § 10 StVO dann keine Anwendung findet, wenn auch der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Kollision im Begriff gewesen wäre, seine Parktasche zu verlassen (so LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 – 13 S 14/10, juris Rn. 16 m.w.N.), bedarf hier keiner Klärung, weil ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist. Ferner hatte der Kläger auch nach seinem eigenen Sachvortrag den Ausparkvorgang noch nicht vollständig beendet (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 19.07.2005 – 4 U 35/04, DAR 2006, 27 f.; OLG Celle, Beschl. v. 27.06.2005 – 14 U 72/05, NZV 2006, 309; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.1978 – 12 U 169/77, VersR 1978, 852; KG, Beschl. v. 27.11.2006 – 12 U 181/06, NZV 2007, 359 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2006 – 12 U 449/05), vielmehr stand er mit seinem Fahrzeug noch teilweise in der Parktasche (vgl. zur Haftungsverteilung bei einem vollständigen Einfahren in die Fahrspur KG, Urt. v. 25.01.2010 – 12 U 108/09, NJW-RR 2010, 1116 f.).

Aus dem Gesagten folgt weiter, dass den Beklagte zu 2) als Rückwärtsfahrer besondere Sorgfaltspflichten trafen. Dies folgt aus § 9 Abs. 5 StVO. Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass diese Bestimmung nicht dem Schutz eines gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers dient (so LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 – 13 S 14/10, juris Rn. 17; wohl auch LG Berlin, Urt. v. 19.10.2000 – 58 S 112/00, juris Rn. 12), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Hs. 1 StVO ergibt, hat der Rückwärtsfahrende eine Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ auszuschließen. Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass es sich um einen Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs handelt. Für eine dahingehende teleologische Reduktion des § 9 Abs. 5 Hs. 1 StVO besteht nach Auffassung des Gerichts auch kein Bedürfnis, da der Rückwärtsfahrende ein besonders gefahrenträchtiges Fahrmanöver ausführt und daher Rücksicht auf sämtliche Verkehrsteilnehmer nehmen muss. Dass den anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund eines von diesem ausgeführten Fahrmanövers erhöhte Sorgfaltspflichten treffen, ist für die Beweislastverteilung maßgeblich bzw. im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile zu berücksichtigen.

Kommen nach dem Gesagten die §§ 9 Abs. 5, 10 StVO zur Anwendung, ist davon auszugehen, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) den Verkehrsunfall mitverschuldet haben. Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte zu 2) sei mit seinem Fahrzeug über eine längere Strecke rückwärts gefahren und dann gegen sein seit längerer Zeit haltendes Fahrzeug gestoßen, ist er beweisfällig hierfür geblieben. Die Parteianhörung des Klägers ist nicht geeignet, den Beweis für die Behauptung des Klägers zu führen, jedenfalls hat der Beklagte zu 2) aber den Unfall abweichenden hiervon ebenso plausibel und widerspruchsfrei geschildert wie der Kläger. Dass sich beide Unfallschilderungen nicht in Einklang bringen lassen, eine Unfalldarstellung also unzutreffend sein muss, führt nicht dazu, dass sich das Gericht auf der Grundlage der Parteianhörung eine hinreichende Überzeugung davon bilden konnte, welche Unfallschilderung tatsächlich zutrifft. Vielmehr steht vorliegend „Wort gegen Wort“, weshalb jeweils davon auszugehen ist, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) ihren besonderen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sind. Nach dem Gesagten war das Gericht auch nicht gehalten, eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO durchzuführen, da nicht ersichtlich ist, welchen weitergehenden, also über die Parteianhörung hinausgehenden Erkenntnisgewinn eine solche Parteivernehmung hätte zeitigen können (vgl. hierzu Schöpflin, NJW 1996, 2134 ff.). Soweit der Kläger zum Beweis für seine Behauptung, sein Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden, die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens angeboten hat, war das Gericht nicht gehalten, diesem Beweisangebot nachzugehen, weil dieses offensichtlich nicht geeignet ist, den angebotenen Beweis zu führen. Eine höhere Haftungsquote zugunsten des Klägers käme allenfalls dann in Betracht, wenn er den Nachweis führen könnte, dass er mit seinem Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden hat, als es zur Kollision kam (vgl. LG Bad Kreuznach, Urt. v. 25.07.2007 1 S 29/07, ZfS 2007, 559 f., juris Rn. 7). Ein Sachverständiger kann aber keinerlei Angaben dazu machen, wie lange der Kläger mit seinem Fahrzeug gestanden hat. Der Kläger hat auch auf den dahingehenden Hinweis des Gerichts in dem Termin am 22.09.2011 keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen der Sachverständige Feststellungen dazu treffen könnte, wie lange der Kläger mit seinem Fahrzeug gestanden hat. Andererseits hat auch der Beklagte zu 2) nicht zu beweisen vermocht, dass er seinen sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Aus den eigenen Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung folgt vielmehr, dass er in jedem Fall seiner Rückschaupflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

b) Vorliegend würde sich eine abweichende Beurteilung auch dann nicht ergeben, wenn die §§ 9 Abs. 5, 10 StVO keine Anwendung finden würden. Denn in diesem Fall ergäben sich sowohl für den Kläger als auch den Beklagten zu 2) aus § 1 Abs. 2 StVO besondere Sorgfaltspflichten, die denen aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVO weitgehend angenähert sind (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Urt. v. 12.12.1991 – 14 U 57/91, VersR 1993, 496; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 – 13 S 14/10, juris Rn. 23 m.w.N.). Dem sind beide Parteien aber offenbar nicht gerecht geworden. So hätte der Beklagte zu 2) beim Rückwärtsfahren besonders auf den rückwärtigen Verkehrs achten müssen, während der Kläger beim Herausfahren aus der Parktasche auf den fließenden Verkehr besonders hätte achten und sein Ausfahren erforderlichenfalls abbrechen müssen. Auch in diesem Fall ist eine Haftungsquote von 50:50 sachgerecht (ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 12.12.1991 – 14 U 57/91, VersR 1993, 496; AG Dieburg, Urt. v. 07.09.2005 – 21 C 48/05, SP 2006, 53; AG Stolzenau, Urt. v. 04.04.1997 – 3 C 551/95, SP 1997, 242; AG Lahnstein, Urt. v. 05.12.2001 – 2 C 472/01, SP 2002, 266). Ob vorliegend sogar der Kläger hätte beweisen müssen, dass der Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers rechtzeitig hätte erkennen müssen und daher eine Haftung der Beklagten lediglich zu 1/3 in Betracht kommt (so LG Berlin, Urt. v. 19.10.2000 – 58 S 112/00, juris Rn. 13; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, A. Rn. 272), kann letztlich dahinstehen, da die Beklagte zu 1) den Schaden zu 50 % reguliert hat.

Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass derjenige, der sein Fahrzeug jedenfalls vorkollisionär zum Stehen gebracht hat, den Nachweis geführt hat, die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Pflichten eingehalten zu haben (so LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2009 – 13 S 181/08, NJW-RR 2008, 1250; LG Saarbrücken, Urt. v. 27.05.2011 – 13 S 25/11, juris Rn. 14; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 – 13 S 14/10, juris Rn. 19), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Aus § 1 Abs. 2 StVO folgt, dass ein Verkehrsteilnehmen – insbesondere auf Parkplätzen – in Schrittgeschwindigkeit und bei steter Bremsbereitschaft zu fahren hat. Alleine aus dem Umstand, dass es ein Verkehrsteilnehmer geschafft hat, sein Fahrzeug vorkollisionär zum Stehen zu bringen, folgt aber noch nicht, dass der Verkehrsteilnehmer damit seinen gesteigerten Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Denn aus § 1 Abs. 2 StVO folgt, dass auf andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere solche, die eine Fahrspur bereits befahren, besonders zu achten ist. Gerade bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden hätte hierzu auch gehört, das Einfahren in die Fahrstraße abzubrechen oder sogar von vorneherein zu unterlassen, solange sich andere Fahrzeuge auf der Fahrstraße befinden, sei es auch im Rückwärtsfahren zum Zwecke des Einparkens. Dann aber hätte der Kläger nicht nur sein Fahrzeug vorkollisionär zum Stehen bringen, sondern eine Kollision insgesamt vermeiden müssen. Nur wenn feststünde, dass der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 2) erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmen konnte und dann noch in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen, könnte davon ausgegangen werden, dass er den Nachweis geführt hat, seine sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Pflichten erfüllt zu haben. So soll sich der Unfall aber auch nach dem Vortrag des Klägers selbst gar nicht zugetragen haben. Nach dem Gesagten war das Gericht auch insoweit nicht gehalten, weitergehend Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision stand.

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c. Unabhängig davon, ob der Kläger vorliegend gegen § 10 StVO oder gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, hätte der Kläger aber den Verkehrsunfall jedenfalls dadurch in erheblicher Weise mit verschuldet, dass er auch nach seinem eigenen Sachvortrag nicht unfallverhütend tätig geworden ist, obwohl er das Fahrzeug des Beklagten zu 2) aus einer größeren Entfernung auf sich hat zufahren sehen, denn wer in einem haltenden Fahrzeug bemerkt, dass er ein rangierendes Fahrzeug gefährdet, hat – soweit möglich – unfallverhütend tätig zu werden, andernfalls liegt ein Mitverschulden vor (vgl. LG Bad Kreuznach, Urt. v. 25.07.2007 1 S 29/07, ZfS 2007, 559 f., juris Rn. 7; AG Neustadt/Aisch, Urt. v. 15.07.2005 – 1 C 247/05, Schaden-Praxis 2005, 373). Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er gehupt und der Beklagte zu 2) das Hupen nicht gehört hat. Denn auch unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrages des Klägers wäre es ihm jedenfalls möglich gewesen, die Kollision durch ein Zurücksetzung seines Fahrzeuges in die Parktasche zu verhindern, zumindest nachdem er bemerkt hatte, dass der Beklagte zu 2) ihn offenbar übersehen bzw. sein Hupen nicht wahrgenommen hatte. Auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens müsste sich der Kläger daher ein hälftiges Mitverschulden entgegenhalten lassen.

2. Nach dem Gesagten kann der Kläger von den Beklagten lediglich 50 % seines materiellen Schadens erstattet verlangen. Unter Zugrundelegung dessen steht dem Kläger kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, der Mietwagenkosten, der merkantilen Wertminderung sowie der Kostenpauschale zu. Da die Beklagte zu 1) die Hälfte der Mietwagenkosten beglichen hat und nach dem Gesagten dem Kläger ein weitergehender Ersatzanspruch nicht zusteht, war das Gericht nicht gehalten, über die zwischen den Parteien streitige Angemessenheit der Höhe der Mietwagenkosten Beweis zu erheben.

Soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für seine Brille in Höhe von 117,00 € geltend macht, steht ihm ein Ersatzanspruch nicht zu. Denn er hat für seine Behauptung, die Brille sei infolge des Unfalls in den Fußraum gerutscht und dort von ihm beim Hinübersteigen beschädigt worden, keinen Beweis angeboten. Das Gericht war insoweit auch nicht gehalten, den als Partei angehörten Kläger förmlich gemäß § 448 ZPO zu vernehmen, weil nicht ersichtlich ist, welchen weitergehenden Erkenntnisgewinn eine solche Parteivernehmung hätte zeitigen können. Unabhängig hiervon ist ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers wegen der Brille aber jedenfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB schon auf der Grundlage seines eigenen Sachvortrages ausgeschlossen. Wenn der Kläger zunächst vorhatte, über die Beifahrerseite sein Fahrzeug zu verlassen, hätte er sich vor dem Hinübertreten in den Fußraum des Beifahrersitzes davon überzeugen müssen, dass dieser auch frei ist. Da der Kläger dies unterlassen hat, hat er den hierdurch entstandenen Schaden selbst zu vertreten.

Soweit der Kläger von den Beklagten die Zahlung von 402,82 € geltend gemacht hat, hat die Beklagte zu 1) unstreitig auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 272,87 € an den Kläger gezahlt. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 €.

Da dem Kläger gegen die Beklagten ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zusteht, war die Klage auch hinsichtlich der auf die Hauptforderung bezogenen Verzugszinsen abzuweisen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die ebenfalls geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren stellen insoweit keine Nebenforderungen i.S. des § 43 Abs. 1 GKG dar, als sich diese auf den nicht streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung, nämlich den von der Beklagten zu 1) bereits vorgerichtlichen Sachschaden, beziehen, also in Höhe von 173,27 (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 f., juris Rn. 4, 6). Im Übrigen haben die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 30.01.2007 – X ZB 7/06, JurBüro 2007, 313 f.; BGH, Beschl. d. 15.05.2007 – VI ZB 18/06).

 

 

 

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