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Zwangsvollstreckungsduldung aus Zwangssicherungshypothek

LG Cottbus – Az.: 2 O 33/21 – Urteil vom 15.03.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen der in Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs von …, Blatt ..  eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 100.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung i. H. v. 860,75 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück … in …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt .. , Flur .. , Flurstück ..  zu dulden.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

5. Der Streitwert wird auf 117.859,99 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozess auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek in Anspruch.

Die Klägerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Aachen vom .. … .2019 (Az. …) zur Insolvenzverwalterin über den Nachlass der am .. … .2012 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) bestellt.

Der Erblasserin stand gegen den Beklagten und seine Ehefrau … ein Anspruch auf Restkaufpreiszahlung aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 25.04.1996 über 200.000,00 DM zu. Diesen Restkaufpreis erhielt die Erblasserin nicht. Im Rahmen der von der Erblasserin gegen die Ehefrau des Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung wurde am 29.07.2005 eine Zwangssicherungshypothek über 100.000,00 € zugunsten der Erblasserin in das Grundbuch des im Antrag bezeichneten Grundstücks eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau des Klägers Eigentümerin dieses Grundstücks.

Bis zum Jahr 1993 gehörte das Grundstück den Eltern des Beklagten, den Eheleuten …. Das Grundstück wurde durch notariellen Vertrag vom 30.03.1993 an den Beklagten übertragen. In diesem Übertragungsvertrag wurde ein Rücktrittsrecht zugunsten der Eltern des Beklagten für den Fall vereinbart, dass der Beklagte vor ihnen verstirbt. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde außerdem die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung bewilligt. Am 27.01.1994 wurden der Beklagte als neuer Eigentümer und die Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Mit notariellen Vertrag vom 16.10.1995 wurde das streitgegenständliche Grundstück vom Beklagten auf seine Ehefrau übertragen. An diesem Vertrag waren auch die Eltern des Beklagten beteiligt. Das Rücktrittsrecht der Eltern wurde erweitert und erfasste nunmehr auch den Fall, dass über das Vermögen des Erwerbers oder deren Ehegatten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird. Die Bewilligung der Rückauflassungsvormerkung wurde ebenfalls entsprechend erweitert. Am 15.01.1996 wurden die Ehefrau des Beklagten als neue Eigentümerin und die erweiterte Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Nachdem am 29.07.2005 – wie oben ausgeführt – die Zwangssicherungshypothek zugunsten der Erblasserin in das Grundbuch eingetragen worden war, erklärten die Eltern des Beklagten den Rücktritt vom Übertragungsvertrag und verlangten von der Ehefrau des Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 03.11.2005 erklärte die Ehefrau des Beklagten die Rückauflassung an die Eltern des Beklagten. Am 09.06.2006 wurden die Eltern des Beklagten wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 2006 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren öffnet. Am 10.10.2012 wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt. Ebenfalls im Jahr 2006 wurde über das Vermögen der Ehefrau des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie erhielt Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 24.04.2012.

Der Beklagte ist aufgrund Erbfolge seit dem 06.09.2017 als Miteigentümer zu 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin hat gegen den durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anspruch mit Schreiben vom 13.05.2020 und gegen einen etwaigen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek aus § 888 ZPO mit Schriftsatz vom 08.11.2021 die Einrede der Verjährung erhoben.

Für die Verfolgung des Anspruchs aus der Hypothek sind der Klägerin Zwangsvollstreckungskosten i.H.v. 860,75 € angefallen.

Die Klägerin beantragt, wie zu 1. erkannt.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, nach dem Tod des Letztverstorbenen seiner Eltern durch Erbfolge inzwischen Alleineigentümer des Grundstücks geworden zu sein.

Der Beklagte ist der Auffassung, er und seine Ehefrau würden aufgrund der ihnen erteilten Restschuldbefreiungen nicht mehr für die Forderung aus dem Kaufvertrag mit der Erblasserin vom 25.04.1996 haften.

Bei der eingetragenen Zwangssicherungshypothek zugunsten der Erblasserin handele es sich um eine vormerkungswidrige Zwischeneintragung, die dem durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherten Anspruch seiner Eltern auf lastenfreien Rückerwerb des Grundstücks nach Ausübung ihres vertraglichen Rücktrittsrechts im Jahr 2005 entgegen stand. Seinen Eltern habe nach Ausübung des Rücktrittsrechts daher einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek gegen die Erblasserin aus § 888 ZPO zugestanden. Dieser Anspruch sei im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangen. Der Anspruch stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung entgegen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.10.2021 Widerklage auf Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypothek erhoben. Nach gerichtlichem Hinweis auf § 595 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung hat er von dem Widerklageantrag Abstand genommen und ihn für ein etwaiges Nachverfahren angekündigt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist im Urkundenprozess zulässig. Die Klägerin macht einen Anspruch aus einer Hypothek geltend, dessen Verfolgung im Urkundenprozess gemäß § 592 S. 2 ZPO statthaft ist. Die Klägerin hat gem. § 592 S. 1 ZPO Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden angetreten. Auf eine Vorlage der Originalurkunden kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Beklagte – wie vorliegend – die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht bestreitet (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 595 Rn. 10).

Insbesondere ist auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die angestrengte Klage gegeben. Die Klägerin kann nicht gem. § 867 Abs. 3 ZPO unmittelbar aus dem vollstreckbaren Titel in das Grundstück vollstrecken, weil der Kläger als aktueller (Mit-)Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht als Eigentümer eingetragen war. Ist seit der Eintragung der Zwangshypothek ein rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel erfolgt, ist wegen § 17 ZPO vor der Zwangsvollstreckung ein gesonderter dinglicher Duldungstitel gegen den bzw. die neuen Eigentümer erforderlich (BGH, Beschl. v. 23.06.2021 – VII ZB 37/20 – Juris, Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall, denn zwischen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek und der Eintragung des Beklagten durch Erbfolge ist auch ein rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel – nämlich von der Ehefrau des Beklagten an die Eltern des Beklagten aufgrund der vertraglichen Rückauflassung – erfolgt.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Der Duldungsanspruch ergibt sich aus §§ 1113, 1147 i.V.m. § 1922 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO. Die Erblasserin als Gläubigerin der Hypothek stand gegen den Beklagten als (Mit)Eigentümer des belasteten Grundstücks ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§ 1113, 1147 BGB zu. Der Anspruch ist mit dem Tod der Erblasserin gem. § 1922 BGB auf deren Erben übergegangen und kann gem. § 80 Abs. 1 InsO von der Klägerin als Insolvenzverwaltern über den Nachlass der Erblasserin geltend gemacht werden.

a)

Der durch die Zwangshypothek gesicherte Anspruch der Erblasserin aus dem notariellen Kaufvertrag vom 25.04.1996 besteht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Anspruch nicht erfüllt wurde.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen die ihm und seiner Ehefrau im Jahr 2012 im Rahmen ihrer Privatinsolvenzverfahren gewährten Restschuldbefreiungen einer Befriedigung aus der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek gem. § 301 Abs. 2 S. 1 InsO nicht entgegen. Nach dieser Norm werden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind nach § 49 InsO Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Unter § 49 Abs. 1 InsO fällt auch die Zwangshypothek. Sie ist ein Recht an einem Grundstück gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung also, auf das § 49 InsO verweist. Damit unterfällt sie § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO. Sie bleibt von der Restschuldbefreiung unberührt. Der Gläubiger kann aus ihr während des Insolvenzverfahrens, nach Freigabe des Grundstücks durch den Verwalter, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken (BGH, Urteil v. 10.12.2020 – IX ZR 24/20 – Juris, Rn. 7 ff.).

b)

Der Beklagte kann der Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Hypothek gem. § 888 BGB zustehe, weil die Eintragung der Zwangssicherungshypothek dem durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherten Anspruch seiner Eltern auf Übergabe lastenfreien Grundeigentums entgegenstand, denn der Durchsetzung eines Löschungsanspruchs stünde die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

(1)

Die Eintragung der Zwangshypothek am 29.07.2005 ist gegenüber den Eltern des Beklagten mit der Ausübung deren Rücktrittsrechts aus den Überlassungsverträgen vom 30.03.1993 und 27.01.1994 gem. § 883 Abs. 2 BGB unwirksam geworden. Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts ist der durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherte – im Zeitpunkt der Eintragung zukünftige – Anspruch auf Übergabe unbelasteten Eigentums am streitgegenständlichen Grundstück entstanden und (spätestens) mit Erklärung der Rückauflassung durch die Ehefrau des Beklagten an die Eltern des Beklagten auch fällig geworden. Dem durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherten Anspruch steht die später eingetragene Zwangshypothek entgegen. Den Eltern des Beklagten ist daher der zur Durchsetzung des vormerkungsgesicherten Rechts dienende Hilfsanspruch aus § 888 BGB gegen den Erwerber der vormerkungswidrigen Zwischeneintragung entstanden. Dieser zielte vorliegend auf die Zustimmung der Erblasserin als Erwerberin der vormerkungswidrigen Zwangshypothek zur Löschung der Zwangshypothek.

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(2)

Es kann dahinstehen, ob der Anspruch der Eltern des Beklagten auf Übergabe lastenfreien Eigentums gegen die Ehefrau des Beklagten und ein entsprechender Löschungsanspruch aus § 888 BGB gegen die Erblasserin vererblich sind und deswegen im Grunde nach § 1922 BGB auf den Kläger übergehen konnten. Es kann auch dahinstehen, ob ein Anspruch aus § 888 BGB überhaupt eine zulässige Einwendung gegen die Duldungsklage darstellen kann. Jedenfalls könnte der Beklagte einen solchen Anspruch nicht (mehr) durchsetzen.

(i) Zwar ist der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 S. 1 BGB unverjährbar (BGH, Urt. v. 14.01.2022 – V ZR 245/20 – Juris, Rn. 19 ff.). Der Verjährung unterliegt jedoch der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch. Ist der schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der Erwerber der vormerkungswidrigen Eintragung im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grunde verweigern (BGH, Urt. v. 14.01.2022 – V ZR 245/20 – Juris, Rn. 25; Herrler, in: Palandt, BGB. 79. Aufl. 2020, § 888 Rn 6; Picker, in: Staudinger, BGB, 2019, § 902 Rn 15).

(ii) Die Klägerin hat die der Ehefrau des Beklagten zustehende Einrede der Verjährung (auch) gegen den gesicherten schuldrechtlichen Anspruch erhoben.

(iii) Der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtlichen Anspruch auf Übergabe lastenfreien Eigentums unterliegt der Verjährung nach §§ 196, 200 BGB von 10 Jahren.

Die Überlassungsverträge vom 30.03.1993 und 27.01.1994 unterliegen gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB dem Schuldrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach der vertraglichen Vereinbarung war im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Eltern des Beklagten die lastenfreie Rückübergabe des Grundstücks durch die Ehefrau des Beklagten an die Eltern des Beklagten geschuldet. Die nach der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek stand dem Rückerwerb lastenfreien Eigentums entgegen. Infolgedessen trat durch die erfolgte Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück noch keine vollständige Erfüllung des Rückübertragungsanspruchs ein.

Der fortbestehende Erfüllungsanspruch gegen die Ehefrau des Beklagten hätte nach dem Schuldrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. von 30 Jahren unterlegen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Nach Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB finden auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche jedoch die seit diesem Tag geltenden neuen Verjährungsregelungen Anwendung.

Danach unterliegt der Anspruch der Verjährung nach §§ 196, 200 BGB von 10 Jahren. Die Norm erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Der Anspruch der Eltern des Beklagten auf Rückübertragung des Grundstücks fiel somit ohne Weiteres unter § 196 BGB. Nach dem Sinn und Zweck der Norm kann der weiterreichende Anspruch auf Rückübertragung des lastenfreien Grundstücks keiner kürzeren Verjährung unterliegen.

Eine längere Verjährungsfrist ergäbe sich vorliegend auch dann nicht aus § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB, wenn die Überlassungsverträge vom 30.03.1993 und 27.01.1994 als Kaufverträge i. S. v. § 433 BGB anzusehen sein sollten (was zweifelhaft ist). Nach § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus § 437 Nr. 1 und 3 BGB in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht. Ein kaufvertraglicher Primäranspruch aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB auf lastenfreie Übergabe eines Grundstücks, der durch eine Vormerkung gesichert ist, verjährt daher (weiterhin) in 30 Jahren (BGH, Urt. v. 14.01.2022 – V ZR 245/20 – Juris, Rn. 17). § 438 BGB gilt jedoch nicht für Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14 – Juris, Rn 16; Grunewald, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 438 Rn. 2; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 438 Rn. 2).

(iv) Der Lauf der Verjährungsfrist des § 196 BGB begann gemäß § 200 S. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Eltern der Beklagten im Jahr 2005. Der Anspruch ist somit im Laufe des Jahres 2015 verjährt.

Wie oben ausgeführt steht die wirksame Erhebung der Verjährungseinrede gegen den durch die Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anspruch auf Übergabe lastenfreien Eigentums auch der Durchsetzung des Hilfsanspruchs aus § 888 BGB entgegen.

c)

Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung auch wegen der in den Titel aufgenommen Zinsen und Kosten zu dulden. Gem. § 1118 BGB haftet das Grundstück kraft der Hypothek auch für die gesetzlichen Verzugszinsen und die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Der Zinsanspruch ergibt sich vorliegend §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Aufgrund der vorausgegangenen Vollstreckungsmaßnahmen befand sich der Beklagte jedenfalls am 01.01.2018 in Vollzug. Die Zwangsvollstreckungskosten sind unstreitig.

2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO und – hinsichtlich der Widerklage – aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

3.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

4.

Gem. § 600 ZPO war dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

5.

Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen. Der Streitwert entspricht der im Antrag bezifferten, zu vollstreckenden Hauptforderung i. H. v. 100.000,00 € zzgl. der bis zur mündlichen Verhandlung angefallenen Zinsen i. H. v. 16.999,24 € (01.01.2018 – 15.02.2022: 1.507 Tage, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf 100.000,00 €) und der bezifferten Zwangsvollstreckungskosten i. H. v. 860,75 €. Bei der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek auch wegen der durch die Hypothek gesicherten Zinsen und Kosten, sind die Kosten und Zinsen keine Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG und daher bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Die Widerklage erhöht den Streitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG vorliegend nicht, da sie denselben Gegenstand betrifft.

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