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Aufsichtspflicht bei einem Kinderrad-Unfall: Wann Eltern für Schäden haften

Kurzer Blickkontakt, dann radelt ein Sechsjähriger alleine voraus – nach dem Unfall auf dem vertrauten Gehweg fordert die Krankenkasse nun sämtliche Behandlungskosten zurück. Das Oberlandesgericht Hamm stellt nun zur Debatte, ob Erziehung ohne sekündliche Überwachung im öffentlichen Raum zwangsläufig zur Haftungsfalle für Eltern wird.
Ein umgekipptes Kinderrad und ein Erwachsenenfahrrad liegen verhakt auf einem gepflasterten Gehweg vor einem Ladengeschäft.
Bei Kinder-Radunfällen entfällt die Haftung der Eltern oft, wenn die Aufsichtspflicht dem Alter des Kindes entsprechend erfüllt wurde. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 202/12

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 08.02.2013
  • Aktenzeichen: 9 U 202/12
  • Verfahren: Zivilprozess (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Aufsichtspflicht, Haftungsrecht
  • Streitwert: 17.181,16 Euro
  • Relevant für: Eltern, Radfahrer, Unfallbeteiligte

Eltern haften nicht für Unfälle ihrer sechsjährigen Kinder, wenn diese fahrtechnisch sicher sind und Anweisungen befolgen.
  • Erziehung zur Selbstständigkeit erlaubt Kindern das Radfahren ohne ständige Kontrolle durch die Eltern.
  • Voraussetzung ist ein fahrtechnisch sicheres Kind und eine übersichtliche Umgebung vor dem Haus.
  • Eltern dürfen auf die Regeltreue ihres Kindes vertrauen und müssen nicht ununterbrochen hinschauen.
  • Die Befreiung von der Aufsichtspflicht endet bei unsicheren Kindern oder gefährlichen Verkehrslagen.

Wann haften Eltern nicht für Kinder-Radunfälle?

Die Haftung gemäß § 832 Abs. 1 BGB entfällt, wenn die gesetzliche Aufsichtspflicht erfüllt wurde oder ein entstandener Schaden auch bei einer gehörigen Aufsicht entstanden wäre. Das bedeutet konkret: Das Gesetz vermutet bei einem Unfall durch Minderjährige zunächst immer, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und deshalb zahlen müssen. Sie können sich von dieser automatischen Haftung aber befreien, wenn sie nachweisen, dass sie ihr Kind ausreichend beaufsichtigt haben. Das Maß der erforderlichen Aufsicht bestimmt sich immer nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie der Zumutbarkeit für die Eltern. Gemäß den §§ 1626 Abs. 1 und 1631 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Erziehungspflicht ausdrücklich auch die Hinführung zur Selbstständigkeit im Straßenverkehr.

Genau diese Frage nach dem angemessenen Maß an Überwachung musste das Oberlandesgericht Hamm klären.

Am 09.05.2009 kollidierte ein erst sechs Jahre und einen Monat alter Junge auf seinem Kinderfahrrad mit einer erwachsenen Radfahrerin, doch die beklagten Eltern haften hierfür nicht. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung unter dem Aktenzeichen 9 U 202/12 zurück, da das Ehepaar seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Sechsjährigen in keiner Weise verletzt hatte. Eine Krankenkasse hatte nach dem Zusammenstoß zunächst vergeblich vor dem Landgericht geklagt und forderte insgesamt 16.931,16 Euro zurück. Hintergrund dieser Klage: Wenn eine Krankenkasse die medizinische Behandlung eines Unfallopfers bezahlt, gehen dessen Schadensersatzansprüche automatisch auf die Kasse über. Die Versicherung holt sich dieses Geld dann auf dem Klageweg von den Verursachern – hier den Eltern – zurück. Hinzu kamen weitere 250 Euro für Heilbehandlungskosten sowie vorgerichtliche Ausgaben in Höhe von 492,54 Euro. Die Gesundheitskasse wollte zudem gerichtlich feststellen lassen, dass das Elternpaar für alle zukünftigen Aufwendungen aus dem Vorfall aufkommen muss.

Was Sie bei Regressforderungen tun müssen: Wenn eine Krankenkasse oder Versicherung nach einem Unfall Ihres Kindes hohe Summen fordert, zahlen Sie nicht ungeprüft und unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis. Weisen Sie die Forderung zunächst zurück und prüfen Sie, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht durch klare Regeln und stichprobenartige Kontrollen bereits erfüllt haben – in diesem Fall haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen.


Warum klare Fahrverbote vor Haftung schützen

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn erforderliche Kontrollen durch die Erziehungsberechtigten schlicht unterlassen werden. Eine ständige Beobachtung des Nachwuchses ist allerdings nicht zwingend, wenn ein Kind altersgerecht die Gelegenheit erhalten soll, sich selbst im Verkehr zu bewähren. Die Nutzung eines Gehwegs mit einem Fahrrad ist rechtlich absolut zulässig, wenn das Kind fahrtechnisch sicher ist und im Vorfeld klare Instruktionen erhalten hat.

Im vorliegenden Fall zeigte sich das in einem handfesten Streit über das Verhalten der Mutter.

Die klagende Krankenkasse warf der Ladenbesitzerin vor, durch Kunden in ihrem eigenen Geschäft abgelenkt gewesen zu sein und keine ständige Sichtkontrolle über den radelnden Jungen ausgeübt zu haben. Das beklagte Ehepaar argumentierte hingegen, der Sohn sei fahrtechnisch völlig sicher unterwegs und habe das Fahrrad bereits seit drei Jahren intensiv genutzt. Er sei ausdrücklich angewiesen worden, nur den Gehweg zu benutzen und sich von der Straße fernzuhalten. Das Gericht stellte im Verfahren fest, dass die Mutter völlig zu Recht darauf vertrauen durfte, dass der kleine Junge die Anweisung, den angrenzenden Radweg zu meiden, auch zuverlässig befolgt.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Haftungsbefreiung war hier die Konkretisierung der Anweisung. Die Mutter hatte nicht nur allgemein zur Vorsicht gemahnt, sondern ein spezifisches Verbot (Radweg meiden) und ein Gebot (Gehweg nutzen) ausgesprochen. Wenn Sie beurteilen wollen, ob Sie ähnlich liegen: Können Sie im Ernstfall belegen, welche genaue Verhaltensregel Sie für diesen Ort aufgestellt haben? Eine bloße allgemeine Ermahnung reicht erfahrungsgemäß nicht aus.


Infografik: Fünf juristische Voraussetzungen, unter denen Eltern nach einem Fahrradunfall ihres Kindes nicht haften.
Wann die Aufsichtspflicht als erfüllt gilt.

Warum beim Sechsjährigen stichprobenartige Kontrolle genügt

Eine ständige Beobachtung, Kontrolle und permanente Anleitung ist rechtlich nicht erforderlich, wenn das Kind elterliche Instruktionen in der Vergangenheit stets zuverlässig befolgt hat. Der eigene Schutz des Kindes vor schmerzhaften Kollisionen gilt dabei als stärkstes Motiv für dessen Regeltreue, was das Vertrauen der Eltern in den Nachwuchs rechtfertigt. Eine regelmäßige Kontrolle in gewissen Zeitabständen kann für die Erfüllung der Aufsichtspflicht somit völlig genügen.

Ein Blick in die Gerichtsakten aus dem Jahr 2013 macht deutlich, wie das in der forensischen Praxis konkret aussieht. Der Begriff „forensisch“ sorgt bei Nicht-Juristen oft für Verwirrung: In der juristischen Fachsprache bedeutet er schlicht „gerichtlich“ und hat hier nichts mit Rechtsmedizin oder der Aufklärung von Verbrechen zu tun.

Die Mutter hatte sich durch regelmäßige Beobachtungen – etwa sechsmal am Tag – aus dem Ladengeschäft heraus davon überzeugt, dass ihr Sohn tatsächlich auf dem zugewiesenen Gehweg blieb.

Vertrauen statt permanenter Überwachung

Das Gericht entschied, dass eine unmittelbare Kontrolle jede Minute nicht notwendig war, da sich das Kind bis zu diesem Vorfall stets verlässlich an die familiären Regeln gehalten hatte. Die von der Versicherung ins Feld geführte Unübersichtlichkeit der elterlichen Hofeinfahrt begründete laut dem Urteil keine gesteigerte Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Die Umgebung vor dem Haus war dem Jungen seit Jahren vertraut und bestens bekannt.

Praxis-Hürde: Ortskenntnis

Dieses Urteil lässt sich kaum auf Unfälle in fremden Stadtteilen oder im dichten Berufsverkehr übertragen. Ein wesentlicher Faktor für das Gericht war die jahrelange Vertrautheit des Kindes mit der Umgebung direkt vor dem Haus. In einer unbekannten Umgebung bleibt die Pflicht zur ständigen Sichtkontrolle in der Regel auch bei fahrtechnisch sicheren Kindern bestehen.


Warum das OLG Hamm die Krankenkassen-Klage abwies

Eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgt immer dann ohne mündliche Verhandlung, wenn eine Berufung offensichtlich keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Die Haftung der Eltern ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Kind in einer vertrauten Umgebung altersgemäß instruiert wurde. Die elterliche Begleitung eines Kindes in komplexen Verkehrssituationen lässt zudem keinen Rückschluss auf eine generelle fahrtechnische Unsicherheit zu.

Diese juristischen Maßstäbe legten die westfälischen Richter an den konkreten Sachverhalt an.

Der 9. Zivilsenat bestätigte in seinem Beschluss vom 08.02.2013 vollumfänglich, dass die Eltern nicht für die finanziellen Unfallfolgen haften müssen. Das Gericht zerpflückte die Argumente der gegnerischen Seite Schritt für Schritt.

Beweist Kindergarten-Begleitung eine fahrtechnische Unsicherheit?

Die Krankenkasse hatte behauptet, dass kleine Kinder Kurven typischerweise großzügig nehmen würden und allein die Begleitung zum Kindergarten eine Unsicherheit beweise. Das Gericht verwarf das Argument der Kurvenfahrt als bloße Mutmaßung, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Die fahrtechnische Sicherheit des Jungen wurde vielmehr durch die persönliche Anhörung der Mutter eindrucksvoll bestätigt.

Wie die persönliche Anhörung den Prozess entschied

Die Frau konnte im Gerichtssaal glaubhaft darlegen, dass sie dem Jungen präzise Instruktionen erteilt und ihn stets zur Vorsicht in Kurven ermahnt hatte. Die Begleitung zum Kindergarten entspreche laut Gericht schlicht der allgemeinen Üblichkeit. Sie diene lediglich der Schulung in komplexen Gefahrensituationen, wie dem Überqueren von Straßen, und spreche nicht gegen eine Eignung auf dem ruhigen heimischen Gehweg.

So argumentieren Sie richtig: Lassen Sie sich von einer gegnerischen Versicherung nicht einreden, dass eine elterliche Begleitung auf dem Weg zum Kindergarten eine generelle fahrtechnische Unsicherheit Ihres Kindes beweist. Trennen Sie diese Situationen bei Ihrer Gegenwehr strikt: Betonen Sie, dass komplexe Verkehrswege zwar Begleitung erfordern, Ihr Kind den heimischen und übersichtlichen Gehweg aber nachweislich sicher und selbstständig meistert.

Warum Kinder Freiräume im Straßenverkehr brauchen

Abschließend betonten die Richter, dass Erziehung immer auch bedeutet, dem Nachwuchs eigene Freiräume zur Entwicklung zu gewähren. Der Senat unterstrich die Bedeutung dieser elterlichen Aufgabe mit deutlichen Worten:

Das ist jedoch nur möglich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich war, beendeten die Richter das Verfahren per Beschluss. Das bedeutet konkret: Diese Formulierungen sind die zwingende gesetzliche Voraussetzung, um einen Prozess schnell und ohne weitere mündliche Verhandlung abschließen zu dürfen, da es sich für das Gericht um einen klaren Alltagsfall ohne neue Grundsatzfragen handelte. Die Eltern gewannen den gesamten Prozess und mussten für die Forderungen der Krankenkasse keinen Cent bezahlen.

So wehren Eltern Haftungsansprüche erfolgreich ab

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm entlastet Familien deutlich, lässt sich in ihrer Bindungswirkung jedoch primär auf Unfälle in einer dem Kind gut bekannten und überschaubaren Umgebung übertragen. Das Urteil stellt richtungsweisend klar: Eine lückenlose Überwachung ist rechtlich nicht geboten, solange ein Kind fahrtechnisch sicher ist und elterliche Vorgaben in der Vergangenheit verlässlich befolgt hat.

Für Sie als Eltern bedeutet das ganz konkret: Wenn eine Versicherung nach einem Kinderunfall finanzielle Forderungen stellt, geben Sie nicht sofort nach. Begründen Sie Ihre Ablehnung stattdessen detailliert damit, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht durch präzise, ortsbezogene Anweisungen (wie „unbedingt auf dem Gehweg bleiben“) und regelmäßige Stichproben erfüllt haben. Stellen Sie im Alltag sicher, dass Sie solche klaren Verkehrsregeln für das Spielen vor der Haustür nicht nur aufstellen, sondern im Streitfall auch benennen können.


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Experten Kommentar

Die initialen Schreiben der Krankenkassen sind nach Kinderunfällen oft vollautomatisierte Massenware. Wenn Mandanten mir völlig verunsichert diese standardisierten Fragebögen vorlegen, warne ich stets vor voreiligen Antworten. Wer dort unbedacht einträgt, man habe „nur mal kurz nicht hingesehen“, liefert der Gegenseite unfreiwillig die perfekte Steilvorlage.

Diesen massiven Stress können Sie im Alltag meist sehr elegant abwälzen. Ich rate dazu, solche Regressforderungen völlig unkommentiert an die eigene Privathaftpflichtversicherung weiterzuleiten. Deren Juristen fungieren als passiver Rechtsschutz und schmettern unberechtigte Ansprüche routiniert und kostenfrei für Sie ab.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich bei Radunfällen auch, wenn mein Kind in einer fremden Umgebung fährt?

JA, in einer fremden Umgebung haften Sie als Eltern bei Radunfällen deutlich schneller, da die rechtliche Pflicht zur ständigen Sichtkontrolle Ihres Kindes in unbekanntem Terrain bestehen bleibt. Diese Verschärfung der Aufsichtspflicht ergibt sich daraus, dass Kinder unbekannte Gefahrenquellen in einer neuen Umgebung ohne direkte elterliche Hilfe meist nicht zuverlässig einschätzen können.

Die gesetzliche Haftung gemäß § 832 Abs. 1 BGB beruht auf der Vermutung, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sofern sie das Gegenteil nicht im Einzelfall zweifelsfrei nachweisen können. Eine Lockerung dieser Überwachungspflicht ist rechtlich nur dann zulässig, wenn das Kind über eine fundierte Ortskenntnis verfügt und Gefahrenquellen in seinem gewohnten Umfeld bereits sicher beherrscht. Da in einem fremden Stadtteil oder im Urlaub diese Erfahrungswerte vollständig fehlen, müssen Sie Ihr Kind dort permanent im Blick behalten, bis es die neue Umgebung nach ausreichendem Training nachweislich verinnerlicht hat.


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Verliere ich den Haftungsschutz, wenn ich mein Kind beim Radfahren kurz aus den Augen lasse?

Nein, Sie verlieren den Haftungsschutz nicht, solange Ihr Kind fahrtechnisch sicher ist und Sie es in einer vertrauten Umgebung lediglich stichprobenartig kontrollieren. Das Gesetz verlangt keine lückenlose Überwachung, da die Hinführung zur Selbstständigkeit gemäß der gesetzlichen Vorgaben ein absolut wesentliches Erziehungsziel darstellt.

Die Haftung gemäß § 832 Abs. 1 BGB entfällt, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nach Maßgabe von Alter und Charakter des Kindes erfüllt haben. Da Kinder gemäß §§ 1626 Abs. 1 und 1631 Abs. 1 BGB zur Selbstständigkeit erzogen werden sollen, gesteht die Rechtsprechung den Eltern hierbei notwendige Freiräume ohne ständige Sichtkontrolle zu. Wenn ein Kind bereits sicher Rad fährt und sich stets verlässlich an klare Regeln gehalten hat, dürfen Eltern rechtlich auf dieses pflichtgemäße Verhalten des Nachwuchses vertrauen. In einem solchen Fall genügen stichprobenartige Kontrollen vollkommen aus, um den gesetzlichen Anforderungen an eine gehörige Aufsicht zu entsprechen und eine eigene Schadensersatzpflicht wirksam zu vermeiden.

Diese Privilegierung gilt jedoch kaum in fremden Umgebungen oder im dichten Berufsverkehr, wo Gefahren für das Kind für alle Beteiligten deutlich schwerer einzuschätzen sind. Hier bleibt eine unmittelbare Sichtverbindung meist zwingend erforderlich, um finanzielle Haftungsrisiken bei möglichen Unfällen im öffentlichen Raum sicher und wirksam auszuschließen.


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Muss ich Fahrverbote schriftlich festhalten, um meine Aufsichtspflicht gegenüber der Versicherung zu beweisen?

NEIN, eine schriftliche Fixierung von Verboten ist rechtlich nicht erforderlich, da die Erfüllung der Aufsichtspflicht auch durch glaubhafte mündliche Anweisungen nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist für die Haftungsbefreiung vielmehr die inhaltliche Bestimmtheit Ihrer im Alltag aufgestellten Regeln.

Gemäß § 832 BGB haften Eltern nur bei einer schuldhaften Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, was durch konkrete Verhaltensregeln und stichprobenartige Kontrollen im Regelfall wirksam vermieden wird. Eine rein mündliche Instruktion wie etwa die Anweisung zum ausschließlichen Befahren des Gehwegs genügt als Beweis völlig, sofern Sie diese im Streitfall detailliert und widerspruchsfrei schildern können. Werden solche Anweisungen in einer vertrauten Umgebung erteilt, darf die Rechtsprechung darauf vertrauen, dass ein fahrtechnisch sicheres Kind diese elterlichen Vorgaben auch ohne schriftlichen Vertrag befolgt. Wichtig bleibt dabei lediglich, dass es sich um spezifische Ge- und Verbote handelt und nicht bloß um allgemeine Floskeln zur Vorsicht, die juristisch keine ausreichende Anleitung darstellen.


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Was tue ich, wenn die Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung wegen Deliktsunfähigkeit des Kindes ablehnt?

Zahlen Sie den geforderten Betrag auf keinen Fall aus eigener Tasche und unterschreiben Sie gegenüber der Gegenseite keinerlei Schuldanerkenntnis. Sie müssen die Forderungen des Unfallgegners oder der Krankenkasse konsequent zurückweisen, da ohne eine Aufsichtspflichtverletzung schlicht keine gesetzliche Grundlage für eine private Haftung existiert.

Die Ablehnung der Versicherung beruht meist auf der Deliktsunfähigkeit von Kindern unter sieben Jahren gemäß § 828 Abs. 1 BGB, wodurch diese rechtlich nicht für Schäden verantwortlich sind. Wenn Sie als Eltern gleichzeitig Ihre Aufsichtspflicht nachweislich erfüllt haben, entfällt nach § 832 Abs. 1 BGB auch Ihre eigene Haftung für den Vorfall vollständig. Da die Haftpflichtversicherung nur bei einer bestehenden Rechtsgrundlage leistet, signalisiert deren Ablehnung meist, dass auch Sie persönlich dem Geschädigten gegenüber zu keinem Schadensersatz verpflichtet sind. Jede freiwillige Zahlung oder Anzahlung könnte rechtlich als Anerkenntnis gewertet werden und Ihre Position in einem möglichen Rechtsstreit mit Regressabteilungen massiv schwächen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt haben, da die Versicherung in diesem Fall trotz der Deliktsunfähigkeit des Kindes für Ihr elterliches Fehlverhalten eintreten müsste. Prüfen Sie daher genau, ob Sie dem Kind klare Verhaltensregeln gegeben und diese in angemessenen Zeitabständen stichprobenartig kontrolliert haben.


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Wie reagiere ich richtig auf einen Fragebogen der gegnerischen Krankenkasse zum Thema Aufsichtspflicht?

Beantworten Sie den Fragebogen der Krankenkasse stets mit konkreten, ortsbezogenen Verhaltensregeln und vermeiden Sie unbedingt pauschale Formulierungen über Ihre allgemeine elterliche Sorgfalt. Sie sollten im Formular präzise benennen, welche spezifischen Verbote Sie für den Unfallort ausgesprochen haben und wie Sie deren Einhaltung durch stichprobenartige Kontrollen sichergestellt haben. Nur durch diese detaillierte Darstellung können Sie die gesetzliche Vermutung einer Aufsichtspflichtverletzung wirksam entkräften.

Die Krankenkassen versuchen oft, aus allgemeinen Ermahnungen wie der Aufforderung zur Vorsicht eine unzureichende Anleitung und damit eine Haftung nach § 832 BGB abzuleiten. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass Sie Ihr Kind zur Selbstständigkeit im Verkehr führen dürfen, sofern es fahrtechnisch sicher ist und klare Anweisungen für die konkrete Umgebung erhalten hat. Dokumentieren Sie im Fragebogen daher genau, dass Sie beispielsweise die Nutzung des Radwegs untersagt und das ausschließliche Fahren auf dem Gehweg angeordnet haben. Trennen Sie zudem strikt zwischen der notwendigen Begleitung in komplexen Verkehrssituationen und der zulässigen Eigenständigkeit auf vertrauten Wegen in der Nähe Ihres Hauses. Erklären Sie sachlich, dass Sie durch regelmäßige Sichtkontrollen Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, da eine lückenlose Überwachung bei einem instruierten Kind gesetzlich nicht gefordert wird.

Diese Strategie greift vor allem in einer dem Kind vertrauten Umgebung, während in völlig fremden Stadtteilen oder bei unübersichtlichen Gefahrenstellen meist strengere Anforderungen an eine permanente Sichtkontrolle durch die Eltern gestellt werden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 9 U 202/12 – Beschluss vom 08.02.2013




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