Skip to content

Hundebisse – Schmerzensgeldanspruch für verletztes Kind

Hundebiss: Schmerzensgeldanspruch und zukünftige Schadensersatzpflichten

In einem bemerkenswerten Urteil des Landgerichts Bochum (Az.: 1 O 453/19) wurde entschieden, dass eine junge Klägerin, die von einem Hund gebissen wurde, einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat und die Beklagten als Gesamtschuldner auch für zukünftige Schäden aufkommen müssen.

Die Klägerin, ein Kind, wurde von einem freilaufenden Hund angegriffen und mehrfach gebissen, woraus erhebliche Verletzungen resultierten. Die Eigentümer des Hundes wurden verurteilt, an das Mädchen ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro zu zahlen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 453/1 >>>

Die Attacke und ihre Konsequenzen

Bei dem Angriff war der Hund nicht angeleint und sprang das Kind von hinten an, wobei er sie mehrfach im Bereich des Nackens, der Schultern und der Oberarme biss. Durch den Angriff erlitt das Kind sowohl physische als auch psychische Schäden. Die Beklagten bestreiten jedoch die behaupteten psychischen Folgen des Angriffs.

Die juristische Bewertung des Vorfalls

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte 2 als Tierhalter nach § 833 BGB für den durch seinen Hund verursachten Schaden haftet. Der Beklagte 1 wurde wegen der fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB zur Verantwortung gezogen. Er hätte den Hund anleinen und so dafür sorgen müssen, dass keine Gefahr für Dritte entsteht.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde berücksichtigt, dass die Lebensbeeinträchtigung des Mädchens sowohl durch den physischen Schaden als auch durch die psychischen Folgen verursacht wurde. Sie entwickelte ein Vermeidungsverhalten gegenüber großen Hunden, das weit über einen gesunden Respekt hinausging. Aufgrund dieser Folgen, die nun bereits zwei Jahre andauern, und der Notwendigkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlungen, wurde ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 Euro für angemessen gehalten.

Die zukünftige Haftung der Beklagten

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, sofern sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Dies ist wichtig, da die Möglichkeit besteht, dass die empfohlene Therapie nicht zu dem erwarteten Erfolg führt und das Mädchen dauerhaft unter Einschränkungen leiden wird.

Dieses Urteil verdeutlicht die Verantwortung von Hundehaltern für das Verhalten ihrer Tiere und die potentiellen Konsequenzen, die sich aus fahrlässigem Verhalten ergeben können. Die Beklagten müssen nicht nur für das bereits entstandene Leid aufkommen, sondern auch für zukünftige, noch nicht vollständig vorhersehbare Folgeschäden. […]


Das vorliegende Urteil

LG Bochum – Az.: 1 O 453/19 – Urteil vom 15.10.2020

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 6.500,00 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen wie immateriellen Schäden, sowie sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, aus dem Vorfall vom 19.08.2018 zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Hundebisse - Schmerzensgeldanspruch für verletztes Kind
Hundebiss: Gericht verurteilt Hundebesitzer zur Zahlung von Schmerzensgeld und zukünftigem Schadensersatz an gebissenes Kind. (Symbolfoto: Volurol /Shutterstock.com)

Die Klägerin macht Schmerzensgeld aufgrund eines Hundeangriffes auf sie geltend.

Die zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alte Klägerin fuhr am 19.8.2018 mit Inlineskatern auf dem Bürgersteig der Tstraße in I.

Der Beklagte zu 1) befand sich mit einem Hund der Rasse Dobermann, dessen Halter sein Sohn, der Beklagte zu 2) ist, ebenfalls auf der Tstraße. Der Hund hatte keinen Maulkorb. Der Beklagte zu 1) verfügte nicht über einen Sachkundenachweis im Sinne des LHundG NRW.

Der zu diesem Zeitpunkt nicht an der Leine gehaltene Hund sprang die Klägerin von hinten an und biss sie mehrfach im Bereich des Nackens, der Schultern und der Oberarme. Die Klägerin war durch das Anspringen zu Boden gefallen, lag unter dem beißenden Hund und schrie. Der Beklagte zu 1) zog den Hund weg und ging mit diesem fort.

Die Klägerin wurde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht. Zu den Einzelheiten der dort diagnostizierten Verletzungen wird auf den mit der Klageschrift vorgelegten Unfallbericht vom 19.8.2018 verwiesen. Von den Bisswunden sind Narben verblieben.

Die Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2) hat ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR gezahlt.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe erst eingegriffen, als eine Zeugin ihn lautstark dazu aufgefordert habe. Er habe sich mit dem Hund entfernt, ohne sich um die Klägerin zu kümmern. Eine Zeugin habe der Polizei seinen Namen geben können.

Sie wolle an der Stelle, an der sie gebissen worden ist, nicht mehr vorbeigehen. Sie habe nachts Alpträume, könne nicht mehr allein in ihrem Zimmer schlafen. Sie traue sich nicht mehr, alleine zu Hause zu bleiben. Sie sei seit September 2018 zweimal im Monat in psychiatrischer Behandlung, wodurch sie Schulunterricht versäume. Sie habe panische Ängste, weil sie das Gesicht des Hundes über sich sehe. Aus dem Vorfall resultiere eine posttraumatische Belastungsstörung mit erheblichen Beeinträchtigungen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 8.000,00 EUR abzüglich gezahlter 1.500,00 EUR, zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen wie immateriellen Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, aus dem Vorfall vom 19.08.2018 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe den Hund an der Leine gehalten. Da es sehr heiß gewesen sei, habe sich die Leine aus seiner verschwitzten Hand gelöst. Der Hund habe mit der Klägerin spielen wollen. Der Beklagte zu 1) habe sich sofort zu dem Hund begeben und ihn festgehalten.

Die Beklagten bestreiten, dass es durch den Vorfall zu psychischen Folgen bei der Klägerin gekommen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu den behaupteten psychischen Folgen des Angriffs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Frau Dr. L verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach § 840 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aus § 253 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs.1 bzw. 833 BGB.

Der Beklagte zu 2) haftet nach § 833 BGB für den durch seinen Hund verursachten Schaden als Tierhalter.

Der Beklagte zu 1) haftet wegen der fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB. Die den Beklagten zu 1) insoweit treffende Verkehrssicherungspflicht besteht darin, dass jeder, der aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, sich so zu verhalten hat, dass naheliegende Gefahren für Dritte nach Möglichkeit vermieden werden. Schließlich muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen (BGH, NJW-RR 1990, 789, 790). Diesen Pflichtenkreis hat der Gesetzgeber durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen – also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten – Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Ferner bestand bezüglich des konkreten Tieres gem. § 11 Abs. 6 S. 1 LHundG eine zwingende Leinenpflicht auf allen öffentlichen Straßen in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, da der Dobermann ein großer Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2015, 9 U 91/14). Seine so bestimmten Pflichten hat der Beklagte zu 1) fahrlässig verletzt, indem er die Leine nicht sicher festhielt, beispielsweise durch Griff durch eine Schlaufe. Eine Maulkorbpflicht nach § 5 Abs.2 Satz 3 LHundG bestand dagegen nicht, da es sich bei einem Dobermann nicht um einen Hund einer gefährlichen Rasse im Sinne des § 3 Abs.2 LHundG handelt und die Voraussetzungen für einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs.3 LHundG nicht dargelegt sind. Eine Pflicht zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde besteht bei großen Hunden nach § 11 Abs.2 LHundG nur für den Halter.

Die Klägerin kann nach § 253 Abs.2 BGB wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, VersR 1995, 471 f.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Ein Verschuldensbeitrag der Klägerin liegt nicht vor und ist nicht zu berücksichtigen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Nach dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entspricht ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 EUR der Billigkeit, worauf bislang 1.500 EUR gezahlt wurden.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur einmal, sondern mindestens fünfmal von dem Hund so gebissen wurde, dass die Zähne eindrangen, nämlich nach dem vorgelegten ärztlichen Attest über die Erstversorgung vom 19.8.2018:

Zwei Bisswunden an der rechten Flanke, ca. 0,5 cm tief auf dem Rücken auf Höhe des rechten Schulterblattes drei tiefe Bisswunden, teilweise 1 cm lang eine tiefe Bisswunde am distalen Oberarm rechts, ca. 1 cm lang über dem proximalen Oberarm rechts drei mäßig tiefe Bisswunden tiefe Bisswunde am linken Oberarm.

Hinzu kamen Schürfwunden. Die Verletzungen sind unproblematisch abgeheilt. Es sind diverse Narben im Bereich der Arme und auf dem Rücken verblieben, wie sich aus den vorgelegten Fotos der Klägerin, die in Augenschein genommen wurden, ergibt. Die Narben liegen alle in Bereichen, die bei sommerlicher Kleidung zu sehen sind.

Mit den bleibenden Folgen hat die zum Unfallzeitpunkt erst 10jährige Klägerin besonders lange zu leben.

Die Anzahl der Bisse zeigt auch die Mindestdauer des Angriffes, der vom Beklagten zu 1) offenbar nicht sofort unterbrochen werden konnte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin bei dem Angriff nicht stand, sondern unter dem großen Hund auf dem Boden lag, was ihre Hilflosigkeit verstärkte.

Durch den Hundeangriff hat die Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, die sie in ihrer alltäglichen Lebensführung einschränkt. Sie leidet noch heute, rund zwei Jahre nach dem Angriff, unter Flashbacks und Alpträumen, die zu einer emotionalen Belastung führen. Sie zeigt deutliches Vermeidungsverhalten mit einer erhöhten Angst in der Öffentlichkeit auf Hunde zu treffen. Eine traumaspezifische Psychotherapie ist nötig, um eine langfristige Chronifizierung zu vermeiden, wobei die Prognose der Heilung in der Regel gut ist.

Diese psychische Folgewirkungen mit Krankheitswert stehen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. L fest. Die Sachverständige hat die Klägerin und ihre Mutter eingehend befragt und getestet. Sie hat dabei ein aus sachverständiger Sicht stimmiges Bild der Belastungen der Klägerin erhalten. Dabei wurde der Sachverständigen berichtet, dass die Klägerin zunächst nicht alleine im Bett habe schlafen können und nicht alleine habe rausgehen können. Sie meide die Straße, in der sie gebissen wurde und die Umgebung des Wohnortes der Beklagten, sowie den Park, um nicht auf Hunde zu treffen. Wenn sie einen Hund sehe, reagiere sie mit Herzrasen und Fluchttendenzen, wechsele die Straßenseite oder kehre sogar um. Sie fahre nicht mehr mit den Inlinern und vermeide das Fahrradfahren.

Dieses Vermeidungsverhalten geht weit über einen gesunden Respekt vor großen Hunden hinaus.

Angesichts dieser nunmehr schon zwei Jahre andauernden Folgen des Angriffes und der von der Sachverständigen festgestellten Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung ist ein Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 8.000 EUR angemessen.

Da die Möglichkeit besteht, dass die empfohlene Therapie nicht zu dem erwarteten Erfolg führt und die Klägerin dauerhaft unter Einschränkungen leiden wird, die bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt wurden, sowie materielle Schäden wegen erforderlicher weiterer Therapien entstehen, ist auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Tierrecht und § 833 BGB

    Das Tierrecht regelt die Haftungsfragen und die Rechte und Pflichten der Tierhalter. Ein zentraler Punkt hierbei ist der § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Haftung des Tierhalters für Schäden regelt. Nach dieser Norm haftet der Halter eines Tieres für den von diesem verursachten Schaden. Im vorgelegten Fall hat das Landgericht Bochum festgestellt, dass der Beklagte 2 als Tierhalter gemäß § 833 BGB für den durch seinen Hund verursachten Schaden haftet.

  2. Deliktsrecht und § 823 Abs. 1 BGB

    Das Deliktsrecht, welches ein Teil des Zivilrechts ist, regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die jemand Dritten zugefügt hat. § 823 Abs. 1 BGB ist hierbei eine der zentralen Normen, da sie die fahrlässige und vorsätzliche Schädigung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht ahndet. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Beklagte 1 aufgrund der fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB haftet. Er hätte den Hund anleinen müssen, um eine Gefahr für Dritte zu vermeiden.

  3. Schmerzensgeldrecht und § 253 Abs. 2 BGB

    Das Schmerzensgeldrecht ist ein Teil des deutschen Deliktsrechts und regelt die Entschädigung für immaterielle Schäden, insbesondere körperliche und seelische Schmerzen. § 253 Abs. 2 BGB erlaubt eine „billige Entschädigung in Geld“ für immaterielle Schäden. Im vorgelegten Fall wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro aufgrund der physischen und psychischen Belastungen, die das Kind durch den Hundebiss erlitten hat, zugesprochen.

  4. Versicherungsrecht

    Das Versicherungsrecht kann ebenfalls relevant sein, insbesondere wenn es um die Regulierung von Schäden durch Haftpflichtversicherungen geht. In Deutschland ist die Hundehalterhaftpflichtversicherung in einigen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. Diese Versicherung deckt die Schäden ab, die durch das Tier verursacht werden. Im vorliegenden Fall könnte eine solche Versicherung zur Deckung der zugesprochenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche herangezogen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos