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Reisepreisminderung bei Unterbringung in anderem als gebuchten Hotel

Sizilien-Urlaub endet im Gänse-Chaos: Wegen eines überbuchten Hotels musste eine Touristin mehrmals umziehen und landete schließlich in einem Zimmer mit Blick auf einen von Gänsen bevölkerten Hinterhof. Das Amtsgericht München sprach ihr zwar eine Reisepreisminderung zu, doch die entgangene Urlaubsfreude wollte das Gericht nicht ersetzen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Pauschalreisenden bei Hotelmängeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 03.11.2023
  • Aktenzeichen: 264 C 17870/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess über Reisemangel bei Pauschalreise
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin buchte eine Pauschalreise nach Sizilien und argumentierte, der Reiseveranstalter habe einen Mangel verursacht, indem er sie in einem nicht gebuchten Hotel untergebracht habe. Sie forderte eine Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz für die entstandenen Mehrkosten.
  • Beklagte: Der Reiseveranstalter, der die Pauschalreise anbot, bestritt, dass ein übermäßiger Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz bestehe und beglich bereits einen Betrag vorgerichtlich.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine Pauschalreise und wurde nach Behauptung wegen einer Überbuchung im gebuchten Hotel in einem Alternativhotel untergebracht. Sie forderte eine Preisminderung und Schadensersatz wegen Mängeln während der ersten beiden Reisetage. Der Reiseveranstalter erstattete bereits einen Teilbetrag vorgerichtlich.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Klägerin Anspruch auf eine weitere Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz hat, und ob sie für die Mitreisende Ansprüche geltend machen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der bereits erstattete Betrag die berechtigten Ansprüche der Klägerin übersteigt und dieser Minderungs- sowie Schadensersatzanspruch somit erloschen ist. Zudem scheiterten weitere Schadenersatzansprüche an mangelnden erheblichen Beeinträchtigungen der gesamten Reise und fehlender Aktivlegitimation hinsichtlich der Mitreisenden.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Da die berechtigten Erwartungen in Bezug auf den Reisepreis erfüllt wurden und aufgrund der Kostenlage kein weitergehender Anspruch besteht, wird deutlich, dass solche Dienstleistungen als Gesamtpaket zu betrachten sind.

Reiserecht: Verbraucheransprüche bei Hoteländerungen während Pauschalreisen

Das Reiserecht bietet Verbrauchern umfassende Schutzrechte bei Unstimmigkeiten während einer Pauschalreise. Ein besonders sensibler Bereich sind Änderungen der Hotelunterbringung, die erhebliche Auswirkungen auf die Urlaubsqualität haben können.

Die Reiserechtslage sieht für Reisende klare Ansprüche vor, wenn das gebuchte Hotel nicht den vertraglich vereinbarten Bedingungen entspricht. Ob Hotelwechsel, Überbuchung oder Unterbringung in einer Ersatzunterkunft – Urlauber haben grundsätzlich Anspruch auf Minderung des Reisepreises, wenn wesentliche Reisemerkmale nicht eingehalten werden.

Der nun folgende Gerichtsfall zeigt exemplarisch, wie Verbraucherrechte in der Praxis durchgesetzt werden können und welche Ansprüche Reisende bei Unterbringungsänderungen geltend machen können.

Der Fall vor Gericht


Hotelwechsel bei Pauschalreise: Erstattung nur für direkt betroffene Reisetage

Enttäuschte Touristin im Hotelzimmer, hält einen Koffer und steht vor veralteter Einrichtung und dreckigem Fenster.
Minderung des Reisepreises bei Hotelwechsel | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht München hat im Fall einer Sizilien-Pauschalreise entschieden, dass bei einem erzwungenen Hotelwechsel nur die direkt betroffenen Reisetage zu einer Minderung des Reisepreises führen. Die Klägerin hatte für sich und eine Mitreisende eine achttägige Pauschalreise nach Sizilien zum Gesamtpreis von 1.480 Euro gebucht.

Mehrfacher Hotelwechsel zu Reisebeginn

Nach Darstellung der Klägerin war das ursprünglich gebuchte Hotel überbucht. Am ersten Tag mussten die Reisenden zunächst ein als unzumutbar empfundenes Alternativhotel besichtigen, bevor sie für 208 Euro eine Nacht in einem anderen Ersatzhotel verbrachten. Am zweiten Tag erfolgte ein weiterer Umzug in ein etwa 100 Meter entferntes Hotel, wo sie ein Zimmer mit Blick auf einen von Gänsen bevölkerten Hinterhof erhielten. Erst ab dem dritten Reisetag konnten die Reisenden ein akzeptables Hotelzimmer im ursprünglich gebuchten Hotel beziehen.

Gericht bewertet Mängel der ersten beiden Reisetage

Das Gericht stufte die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel grundsätzlich als Reisemangel ein. Bei der Buchung einer Pauschalreise entscheidet sich der Reisende gezielt für ein bestimmtes Hotel und nicht nur für eine bestimmte Hotelkategorie. Für die Berechnung des Minderungsanspruchs legte das Gericht einen Tagesreisepreis von 92,50 Euro pro Person zugrunde. Dabei berücksichtigte es die Gesamtzahl der Reisetage und nicht nur die Übernachtungen.

Minderung und Schadensersatz bereits durch Vorabzahlung abgedeckt

Für den ersten Tag mit Hotelwechsel hielt das Gericht eine Minderung von 50 Prozent des Tagesreisepreises für angemessen. Für den zweiten Tag, an dem zusätzlich Gepäck umgeräumt werden musste und eine Belästigung durch Gänse vorlag, setzte es 75 Prozent an. Der sich daraus ergebende Minderungsanspruch sowie der Schadensersatz für die zusätzlichen Hotelkosten waren durch eine bereits geleistete Vorabzahlung des Reiseveranstalters in Höhe von 230 Euro abgedeckt. Ein darüber hinausgehender Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude wurde verneint, da der Mangel nur die ersten beiden von acht Reisetagen betraf und es sich um eine vergleichsweise günstige Pauschalreise handelte.

Besonderheiten bei der rechtlichen Einordnung

Das Gericht stellte klar, dass der fehlende Meerblick im Ersatzhotel nicht in die Bewertung des Mangels einfloss, da ein solcher in den Reiseunterlagen nicht ausdrücklich vereinbart war. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ihrer Mitreisenden wurden mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Trotz der gemeinsamen Buchung eines Doppelzimmers lag keine Familienreise vor, sondern es wurden zwei eigenständige Reiseverträge geschlossen. Eine Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden an die Klägerin war nicht erfolgt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einer Pauschalreise stellt die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel einen Reisemangel dar, da sich Reisende gezielt für ein bestimmtes Hotel entscheiden. Für die Berechnung des Tagesreisepreises und etwaiger Minderungen ist nicht die Anzahl der Übernachtungen maßgeblich, sondern die Gesamtzahl der Reisetage. Bei Mängeln zu Reisebeginn muss eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise vorliegen, um Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen zu können.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Pauschalreisender haben Sie Anspruch auf das konkret gebuchte Hotel – nicht nur auf ein beliebiges Hotel gleicher Kategorie. Bei einer Umbuchung können Sie den Reisepreis mindern, wobei die Höhe von der Schwere der Beeinträchtigung abhängt. Werden Sie in den ersten Tagen in einem anderen Hotel untergebracht, aber können den Rest der Reise wie geplant verbringen, reicht dies in der Regel nicht für zusätzlichen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Bei gemeinsamen Buchungen mit Mitreisenden kann jeder nur seine eigenen Ansprüche geltend machen, sofern keine Abtretung vorliegt.


Ihr Recht auf den Traumurlaub

Wurde auch Ihr Urlaub durch einen Hotelwechsel beeinträchtigt? Die Rechtslage bei Pauschalreisen ist komplex. Gerade bei der Frage, wann eine Reisepreisminderung angemessen ist und ob darüber hinaus Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist fachkundige Beratung unerlässlich. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Reisender durchzusetzen und das Beste aus dieser Situation herauszuholen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich bei einer Umbuchung in ein anderes Hotel während der Pauschalreise?

Bei einer Hotelüberbuchung während Ihrer Pauschalreise liegt ein Reisemangel vor, der Ihnen verschiedene Rechte einräumt.

Ihre unmittelbaren Ansprüche

Der Reiseveranstalter muss Ihnen unverzüglich eine mindestens gleichwertige Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen. Selbst wenn das Ersatzhotel gleichwertig oder sogar besser ist, steht Ihnen eine Minderung des Reisepreises zwischen 10 und 25 Prozent zu.

Höhe der Minderungsansprüche

Die konkrete Höhe der Minderung richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Bei gleichwertigem Ersatzhotel: 10 bis 25 Prozent Minderung des anteiligen Reisepreises
  • Bei nicht gleichwertigem Ersatzhotel: Höhere Minderungsansprüche möglich
  • Bei fehlender Information vor Reiseantritt: Zusätzliche 15 Prozent Minderung

Wichtige Handlungsschritte

Wenn Sie von einer Hotelüberbuchung betroffen sind, sollten Sie:

  1. Den Mangel unverzüglich beim Reiseleiter oder Reiseveranstalter melden
  2. Die Mängel genau dokumentieren und Fotos machen
  3. Keine Verzichtserklärung unterschreiben, bevor Sie das Ersatzhotel nicht geprüft haben
  4. Sich die Überbuchungssituation schriftlich bestätigen lassen

Neben der Minderung können Sie auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn Sie wegen der Umbuchung Zeit verlieren. Die Ansprüche auf Minderung können Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem geplanten Ende der Reise geltend machen.


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Wie berechnet sich die Höhe der Reisepreisminderung bei einem Hotelwechsel?

Die Reisepreisminderung bei einem Hotelwechsel berechnet sich nach dem Gesamtreisepreis und nicht nach dem Einzelpreis für die Hotelleistung.

Grundlegende Berechnungsmethode

Der Minderungsbetrag errechnet sich wie folgt: Minderungsbetrag = Gesamtreisepreis × Minderungsprozentsatz × (betroffene Tage ÷ Gesamtreisetage)

Bei einem Hotelwechsel liegt der Minderungssatz zwischen 10% und 25% des anteiligen Reisepreises für die betroffenen Tage. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung.

Einflussfaktoren auf die Minderungshöhe

Die Minderungshöhe wird durch folgende Faktoren beeinflusst:

  • Die Kategorie des Ersatzhotels im Vergleich zum gebuchten Hotel
  • Die Dauer des Hotelwechsels und der damit verbundene Zeitverlust
  • Die Entfernung zwischen den Hotels
  • Die Qualität der Ersatzunterkunft

Besondere Berechnungsregeln

Wichtige Aspekte bei der Berechnung:

Der Gesamtreisepreis umfasst alle Leistungen wie Flug, Hotel und Transfer, jedoch ohne Versicherungsprämien. Bei mehreren Mängeln können die Prozentsätze addiert werden, dürfen aber in der Summe 100% nicht übersteigen.

Ein Beispiel: Bei einem Gesamtreisepreis von 1.800 € für 7 Tage und einem zweitägigen Hotelwechsel mit 20% Minderungssatz ergibt sich folgende Berechnung: Minderungsbetrag = 1.800 € × 20% × (2 ÷ 7) = 102,86 €


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Welche Beweise sollte ich bei einem ungewollten Hotelwechsel sichern?

Bei einem ungewollten Hotelwechsel müssen Sie den Mangel unverzüglich vor Ort beim Reiseleiter oder direkt beim Reiseveranstalter anzeigen. Eine Meldung nur beim Hotelpersonal reicht nicht aus.

Dokumentation der Mängel

Fotografische Beweise sind besonders wichtig. Fotografieren Sie sowohl die Mängel im ursprünglichen Hotel als auch die Unterschiede zum gebuchten Hotel. Achten Sie besonders auf:

  • Zimmerausstattung und -größe
  • Hoteleinrichtungen wie Pool, Restaurant oder Fitnessbereich
  • Lage und Entfernung zum Strand oder anderen wichtigen Punkten
  • Eventuelle Schäden oder hygienische Mängel

Schriftliche Dokumentation

Erstellen Sie ein detailliertes Protokoll mit folgenden Informationen:

  • Datum und Uhrzeit der Mängelanzeige
  • Name des Reiseleiters oder Ansprechpartners
  • Genaue Beschreibung der Abweichungen vom gebuchten Hotel
  • Chronologischer Ablauf der Ereignisse

Zeugen und Bestätigungen

Lassen Sie sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Notieren Sie sich Namen und Kontaktdaten von anderen betroffenen Reisenden als potenzielle Zeugen. Ein unterschriebenes Beschwerdeformular vom Reiseleiter ist besonders wichtig.

Preisliche Unterschiede

Dokumentieren Sie alle zusätzlichen Kosten, die durch den Hotelwechsel entstehen. Bei einer Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel können Sie je nach Qualitätsunterschied eine Reisepreisminderung von 10-25% geltend machen.


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Wann muss ich einen Mangel beim Reiseveranstalter melden?

Bei der Meldung von Reisemängeln müssen Sie zwei wichtige Fristen beachten:

Unverzügliche Mängelanzeige vor Ort

Sie müssen Mängel unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – direkt am Urlaubsort der Reiseleitung melden. Wenden Sie sich dabei direkt an die Reiseleitung und nicht an das Hotelpersonal. Lassen Sie sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen und dokumentieren Sie die Mängel durch Fotos oder Videos.

Verjährungsfrist nach Reiseende

Nach dem aktuellen Reiserecht haben Sie 2 Jahre Zeit, Ihre Ansprüche wegen Reisemängeln geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Eine Verkürzung dieser Frist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters ist nicht mehr zulässig.

Wichtige Dokumentation vor Ort

Für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie:

  • Den Mangel schriftlich bei der Reiseleitung anzeigen
  • Eine Abhilfefrist setzen
  • Beweise durch Fotos und Videos sichern
  • Nach Möglichkeit Zeugen suchen

Besonderheit bei laufenden Verhandlungen

Während der Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter wird die Verjährungsfrist gehemmt. Erst wenn der Reiseveranstalter die Ansprüche ablehnt, läuft die Frist weiter. Je mehr Zeit jedoch zwischen dem Mangel und der Geltendmachung vergeht, desto schwieriger wird der Nachweis der Mängel.


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Kann ich einen Hotelwechsel während der Reise ablehnen?

Sie können einen Hotelwechsel während der Reise ablehnen, wenn das angebotene Ersatzhotel nicht mindestens gleichwertig zum gebuchten Hotel ist. Ein Hotelwechsel stellt einen Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB dar, der Sie zur Ablehnung berechtigt.

Voraussetzungen für die Ablehnung

Bei einem Hotelwechsel müssen Sie zunächst den Reiseveranstalter oder dessen Reiseleitung vor Ort über Ihre Unzufriedenheit informieren. Der Veranstalter muss dann die Möglichkeit zur Abhilfe erhalten, beispielsweise durch die Bereitstellung einer gleichwertigen Unterkunft.

Ihre Rechte bei unzumutbarem Hotelwechsel

Wenn das Ersatzhotel in Bezug auf Kategorie, Ausstattung, Lage oder Standard nicht dem gebuchten Hotel entspricht, können Sie:

  • Den Hotelwechsel ablehnen und vom Reisevertrag zurücktreten
  • Eine Minderung des Reisepreises verlangen
  • Bei erheblichen Beeinträchtigungen Schadensersatz fordern

Wichtige Handlungsschritte

Wenn Sie einen Hotelwechsel ablehnen möchten, sollten Sie den Mangel unverzüglich dokumentieren. Machen Sie Fotos und notieren Sie konkrete Mängel des Ersatzhotels im Vergleich zum gebuchten Hotel. Der Reiseveranstalter muss beweisen, dass das angebotene Ersatzhotel gleichwertig ist – nicht Sie als Reisender.

Bei einer Überbuchung des gebuchten Hotels müssen Sie das Ersatzhotel nicht akzeptieren, auch wenn es die gleiche Kategorie hat. Sie können in diesem Fall den Reisevertrag kündigen und die Erstattung des Reisepreises verlangen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Reisepreisminderung

Eine gesetzlich geregelte Preisreduzierung bei Mängeln einer Pauschalreise. Wenn die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten abweicht, haben Reisende das Recht auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Mängel und ihrer Dauer. Geregelt ist dies in § 651m BGB. Beispiel: Ein defekter Pool im Hotel kann zu 10-20% Minderung pro Tag führen, eine falsche Zimmerkategorie zu 25-50%. Bei der Berechnung wird meist der Tagesreisepreis als Basis verwendet.


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Pauschalreise

Ein vom Reiseveranstalter vorab festgelegtes Bündel von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) zu einem Gesamtpreis. Der Reiseveranstalter ist dabei für alle gebuchten Leistungen verantwortlich. Gesetzlich definiert in § 651a BGB. Dies unterscheidet sich von einzeln gebuchten Reiseleistungen, bei denen jeder Anbieter nur für seine eigene Leistung haftet. Pauschalreisen bieten besonderen gesetzlichen Schutz wie Insolvenzabsicherung und umfassende Gewährleistungsrechte.


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Reisemangel

Eine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Reiseleistungen. Nach § 651i BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Beispiele sind eine schlechtere Hotelkategorie, fehlende Ausstattungsmerkmale oder Lärmbelästigung. Die Beweislast liegt beim Reisenden.


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Minderungsanspruch

Der rechtliche Anspruch des Reisenden auf Herabsetzung des Reisepreises bei Reisemängeln gemäß § 651m BGB. Die Minderung tritt automatisch kraft Gesetz ein, sobald der Mangel angezeigt wurde. Die Höhe wird prozentual vom Tagesreisepreis berechnet und richtet sich nach der Schwere des Mangels. Beispiel: Bei einer 1.400€ Reise über 7 Tage beträgt der Tagesreisepreis 200€. Bei 50% Minderung wegen eines Mangels erhält man 100€ pro betroffenen Tag zurück.


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Aktivlegitimation

Die rechtliche Befugnis, einen Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Nur wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist, kann dieses einklagen. Bei Reiseverträgen ist grundsätzlich nur der Vertragspartner aktivlegitimiert. Dritte können Ansprüche nur geltend machen, wenn diese an sie abgetreten wurden (§ 398 BGB). Beispiel: Bei gemeinsam gebuchten Reisen kann ein Mitreisender nicht automatisch die Ansprüche der anderen einklagen.


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Schadensersatz

Ein finanzieller Ausgleich für einen erlittenen Schaden, der über die reine Preisminderung hinausgeht. Bei Reisemängeln kann nach § 651n BGB zusätzlich zur Minderung Schadensersatz verlangt werden, etwa für zusätzliche Kosten oder entgangene Urlaubsfreude. Der Reiseveranstalter muss den Mangel verschuldet haben. Beispiel: Kosten für ein Ersatzhotel bei Überbuchung oder Taxifahrten wegen ausgefallener Transfers sind zu ersetzen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB: Dieser Paragraph regelt die Minderung des Reisepreises bei Mängeln einer Pauschalreise. Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine Leistung des Reiseveranstalters nicht wie vereinbart erbracht wird. Im vorliegenden Fall führte die Unterbringung in einem anderen Hotel als gebucht zu einem Reisemangel, was eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt.
  • § 651m BGB: Dieser Paragraph konkretisiert die Minderung bei Pauschalreisen und legt fest, wie die Höhe der Minderung berechnet wird. Er berücksichtigt dabei den Umfang des Mangels und die Beeinträchtigung der Reiseleistung. Im Urteil wurde eine Minderung von 115,62 € aufgrund der unzumutbaren Hoteländerungen festgesetzt, entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen.
  • Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen: Diese EU-Richtlinie legt die grundlegenden Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern innerhalb der Europäischen Union fest. Sie dient dem Schutz der Verbraucher bei Pauschalreisen und garantiert beispielsweise Informationen über Reiseleistungen und Rechte bei Mängeln. Die im Urteil behandelte Pauschalreise unterliegt diesen EU-Vorschriften, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von Reisemängeln bilden.
  • § 651a BGB: Dieser Paragraph definiert den Vertrag über eine Reise im Sinne eines Pauschalreisevertrags und legt fest, dass solche Verträge ein Gesamtpaket von Reiseleistungen umfassen. Er bestimmt, dass Änderungen im Leistungsumfang nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen dürfen. Im vorliegenden Fall wurde die Unterbringung in einem anderen Hotel als vereinbart als Leistungsänderung betrachtet, was gemäß § 651a BGB zulässig, aber mangelhaft war.
  • § 313a ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht die Abweisung einer Klage aus anderen Gründen, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfüllt sind. Im Urteil wurde die Klage der Klägerin abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine weitergehende Prüfung der Ansprüche nicht gegeben waren. Dies zeigt die Anwendung von § 313a ZPO im Rahmen des Verfahrens zur finalen Entscheidung des Klärungsfalls.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 264 C 17870/23 – Endurteil vom 03.11.2023


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