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Flugannullierung – Erstattung der Vermittlungsgebühren

Bei Flugannullierungen stehen Fluggästen bestimmte Rechte zu, die in der Fluggastrechteverordnung festgelegt sind. Ein zentrales Thema dabei ist die Erstattung der Flugscheinkosten. Diese können nicht nur den reinen Ticketpreis umfassen, sondern auch zusätzliche Gebühren, die im Buchungsprozess anfallen, wie beispielsweise Vermittlungsgebühren durch Reisevermittler. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit Luftfahrtunternehmen zur Erstattung dieser zusätzlichen Kosten verpflichtet sind und welche Rolle die Kenntnis des Luftfahrtunternehmens von solchen Gebühren spielt. Das Thema berührt sowohl die Rechte der Fluggäste als auch die Pflichten der Luftfahrtunternehmen und Reisevermittler. Es zeigt die Komplexität und die Bedeutung einer genauen juristischen Betrachtung in diesem Bereich auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 117 C 128/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass Fluggäste im Falle einer Flugannullierung Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, einschließlich Vermittlungsgebühren, es sei denn, diese wurden ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugefügt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Flugannullierung – Das Hauptthema des Urteils.
  2. Die Beklagte muss dem Kläger 182,68 EUR nebst Zinsen zahlen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Kläger (29%) und Beklagter (71%) aufgeteilt.
  4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung basierend auf der Fluggastrechteverordnung (FlugVO).
  5. Der EuGH hat klargestellt, dass die „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ den Betrag umfasst, den der Fluggast tatsächlich bezahlt hat.
  6. Vermittlungsgebühren sind in der Erstattung enthalten, es sei denn, sie wurden ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugefügt.
  7. Die Beklagte konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie keine Kenntnis von den Vermittlungsgebühren hatte.
  8. Kein Anspruch besteht auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den Kläger.

Der Rechtsstreit im Detail

Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten drehte sich um eine Flugannullierung und die damit verbundenen Fluggastrechte. Konkret verfügte der Kläger über eine bestätigte Buchung für Flüge von R. nach A. und zurück, die über die Homepage des Reisevermittlers G. getätigt wurde. Die Flüge waren für den 13.08.2020 und den 10.09.2020 geplant. Aufgrund einer Abtretung vom 10.01.2021 war der Kläger auch berechtigt, die Ansprüche seiner Ehefrau geltend zu machen.

Kern des rechtlichen Problems

Erstattung von Vermittlungsgebühren bei Flugannullierung
(Symbolfoto: Rido /Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem in diesem Fall war die Frage, welche Kosten im Falle einer Flugannullierung vom Luftfahrtunternehmen an den Fluggast zu erstatten sind. Laut Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (FlugVO) schuldet das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Falle einer Annullierung die Erstattung der Flugscheinkosten. Der EuGH hat entschieden, dass die „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ den Betrag umfasst, den der Fluggast für das Flugticket bezahlt hat. Dies beinhaltet auch Vermittlungsgebühren, die von einem Vermittlungsunternehmen erhoben werden, es sei denn, diese wurden ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugefügt.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 182,68 EUR aus Art. 8 Abs. 1 FlugVO hat. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtpreis der Buchung und den bereits erstatteten Beträgen sowie den Kosten für eine Reiseversicherung, die nicht nach Art. 8 Abs. 1 FlugVO zu erstatten sind. Die Beklagte konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie keine Kenntnis von den Vermittlungsgebühren hatte oder dass diese ohne ihr Wissen festgesetzt wurden.

Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Interpretation der Fluggastrechteverordnung und der Entscheidung des EuGH. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, warum sie keine Kenntnis von den Vermittlungsgebühren hatte und dass die EU-Verordnung autonom ausgelegt wird, ohne Einbeziehung des nationalen Rechts.

Weitere Aspekte des Urteils

Zusätzlich zu dem Hauptanspruch wurde auch über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entschieden. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass ein bedingter Klageauftrag erteilt wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt, wobei der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Fazit des Urteils ist, dass Fluggäste im Falle einer Flugannullierung Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, einschließlich Vermittlungsgebühren, es sei denn, diese wurden ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugefügt. Das Gericht hat in diesem Fall zugunsten des Klägers entschieden und die Beklagte zur Zahlung von 182,68 EUR verurteilt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Fluggastrechteverordnung (FlugVO)

Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, die Mindestrechte für Fluggäste in bestimmten Fällen festlegt. Diese Fälle umfassen die Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers, die Annullierung des Fluges und die Verspätung des Fluges. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU gilt sie nur, wenn sie von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.

Die Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Leistungen vor. Dazu gehören Ausgleichszahlungen, die je nach Flugstrecke und Art des Problems variieren können. Beispielsweise haben Passagiere bei einer Herabstufung (Zuweisung eines Sitzplatzes in einer niedrigeren Klasse) je nach Flugstreckenlänge Anspruch auf Erstattung eines bestimmten Prozentsatzes des Flugpreises. Fluggäste, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufriedenstellenden Bedingungen erhalten können. Sie sollten auch angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.

Die Fluggastrechteverordnung ist seit dem 17. Februar 2005 auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Bei der Abfertigung muss ein deutlich sichtbarer Hinweis in Papierform oder elektronischer Form über die Fluggastrechte in der EU informieren. Dies gilt nicht nur für die Abfertigung am Flughafenschalter, sondern auch an Check-in-Kiosks und beim Online-Check-in.

Vermittlungsgebühren

Vermittlungsgebühren sind Gebühren, die bei der Buchung eines Fluges über einen Reisevermittler anfallen. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Fluggesellschaften diese Gebühren im Falle einer Flugannullierung erstatten, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt. In einem konkreten Fall buchte ein Kunde einen Flug über Opodo und zahlte insgesamt 1.108,88 Euro, wovon Opodo 77 Euro als Vermittlungsgebühr einbehielt. Nach der Annullierung des Fluges verlangte der Kunde von der Fluggesellschaft die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch, die Vermittlungsgebühr zu erstatten, da sie argumentierte, dass diese nicht Teil des Flugscheins sei. Der EuGH entschied jedoch, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, grundsätzlich als Bestandteil des zu erstattenden Preises anzusehen und daher zurückzuzahlen ist.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Provision ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt wurde, ist die Fluggesellschaft nicht zur Erstattung verpflichtet. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft jedoch nachweisen, dass sie keine Kenntnis von der Vermittlungsgebühr hatte.

In einem anderen Fall konnte die beklagte Fluggesellschaft nicht überzeugend darlegen, dass sie keine Kenntnis von den Vermittlungsgebühren hatte. Das Gericht stellte fest, dass es allgemein bekannt ist, dass Reisevermittler nicht unentgeltlich tätig werden und dass die Fluggesellschaft daher von einer kostenpflichtigen Tätigkeit ausgehen muss. Daher wurde der Fluggesellschaft ein Anspruch auf Erstattung der Vermittlungsgebühren zugesprochen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vermittlungsgebühren im Falle einer Flugannullierung grundsätzlich von der Fluggesellschaft erstattet werden müssen, es sei denn, sie wurden ohne deren Wissen festgelegt. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft jedoch nachweisen, dass sie keine Kenntnis von den Vermittlungsgebühren hatte.


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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln – Az.: 117 C 128/21 – Urteil vom 17.11.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 29 % der Kläger und zu 71 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

entbehrlich gemäß §§ 313a, 495a ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.

Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 182,68 EUR aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (im Folgenden: FlugVO) respektive Art. 8 Abs. 1 FlugVO i.V.m. § 398 BGB. Unstreitig verfügten der Kläger und seine Ehefrau über eine bestätigte Buchung – über die Homepage des Reisevermittlers G. gebucht – für Flüge von R. nach A. und zurück für den 13.08.2020 respektive den 10.09.2020. Angesichts der Abtretung vom 10.01.2021 ist der Kläger auch für die Ansprüche seiner Ehefrau aktivlegitimiert.

Nach Art. 8 Abs. 1 FlugVO schuldet das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung eines von diesem durchzuführenden Flug dem Fluggast u.a. nach seiner Wahl die Erstattung der Flugscheinkosten, wobei der Begriff des Flugscheins in Art. 2 lit. f) FlugVO legaldefiniert ist.

Dabei hat der EuGH die Frage, ob die „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ den Betrag umfasst, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket bezahlt hat oder den das ausführende Luftfahrtunternehmen tatsächlich erhalten hat, im Sinne der erstgenannten Variante beantwortet (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2018, Az. C-601/17, Rn. 20 – zitiert nach juris). Wenn etwa im Buchungsvorgang ein Vermittlungsunternehmen eingeschaltet ist, dass eine „Art Vermittlungsprovision“ (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 14) aufschlägt, ist auch dieser Betrag von der Erstattungspflicht des Art. 8 Abs. 1 FlugVO grundsätzlich umfasst. Insoweit wird zu recht konstatiert, dass zu dem Begriff „Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ neben Steuern, Gebühren auch etwaige Buchungspauschalen und Transaktionskosten sowie mit der Durchführung des Fluges eng verbundene Leistungen wie Sitzplatzreservierung, vorgebuchte Speisen etc. zählen, um dem sich aus Art. 8 Abs. 1 FlugVO ergebenden Zweck eines Schutzes des Fluggastes wie auch generell dem intendierten hohen verbraucherschützenden Niveau der Fluggastrechteverordnung Genüge zu tun (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 14).

Für Vermittlungsgebühren ist dies nach der Entscheidung des EuGH lediglich in solchen Fällen anders zu bewerten, in denen die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugesetzt wurde. Für die fehlende Kenntnis trägt hierbei das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast; dies zumal der EuGH in diesem Zusammenhang die Formulierung „es sei denn“ verwendet.

Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wie auch unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Rechnung (Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.) besteht insoweit noch ein klägerischer Anspruch in Höhe von 182,68 EUR.

In der zur Akte gereichten Rechnung ist als Gesamtpreis der Buchung ein Betrag von 687,80 EUR festgehalten, wobei es zu diesem Betrag heißt: „[…] Der Preis der Rundum-Sorglos-Schutz 62,00 €*“ sowie „*Enthält die Versicherungsprämie und die G. Vermittlungsgebühr“. Insoweit wird auf die Rechnung Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.).

Zu dem Rechnungsbestandteil „Rundum-Sorglos-Schutz“ zum Preis von 62,00 EUR, der ausweislich der Rechnung die „G.-Vermittlungsgebühr“ enthält, hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass der insoweit auf den Versicherungsschutz entfallende Preis für die Reiseversicherung bei ca. 26,00 EUR für zwei Erwachsene liegt. Dies veranlasst das Gericht, im Wege von § 287 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO einen Betrag von 26,00 EUR hierfür anzusetzen, um den die Klage insoweit unschlüssig ist. Denn nach den vorstehenden Erwägungen sind die Kosten für eine Reiseversicherung nicht nach Art. 8 Abs. 1 FlugVO zu erstatten. Dass das in der Rechnung aufgelistete „Support-Paket Standard“ Kosten ausgelöst hat, die ggf. ebenfalls nicht erstattungsfähig wären, kann nach dem Inhalt der Rechnung hingegen nicht erkannt werden, zumal hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere ist hierfür – entgegen des Rundum-Sorglos-Schutzes – kein Betrag ausgewiesen.

Bezüglich der darüber hinausgehenden Differenz, die einen Betrag von 182,68 EUR ausmacht (687,80 EUR – 479,12 EUR [vorprozessual erfolgte Erstattung] – 26,00 EUR [Reiseversicherung]), besteht indes ein klägerischer Anspruch auf Zahlung.

Wenngleich die Beklagte einwendet, es habe keine weiteren der Beklagten zurechenbaren und bekannten Gebühren, Leistungen, Provisionsabsprachen etc. gegeben und mit Nichtwissen bestreitet, ob es keine Leistungen, Aufschläge etc. durch das Reisebüro gab, genügt dies unter Berücksichtigung der auf der Rechnung ausgewiesenen Preisbestandteile nicht. Auch soweit die Beklagte hiermit einwenden möchte, eine Provision sei ohne ihr Wissen festgesetzt worden, ist dies unzureichend. Dass ein wirtschaftlich am Markt agierender Reisevermittler eine Provision bei Entfaltung einer Tätigkeit erhebt, liegt auf der Hand. Aus welchem Grunde der Beklagten dieser Umstand verschlossen geblieben sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht zureichend dargelegt. Soweit die Beklagte womöglich im Vorfeld keine Kenntnis über die im Einzelnen festgesetzte Höhe der Vermittlungsgebühr hat, ist dies unerheblich. Dass eine insoweit exakte Kenntnis der Höhe erforderlich sein soll, vermag das Gericht der Entscheidung des EuGH (a.a.O, Rn. 13 ff.) nicht zu entnehmen, zumal in dem Falle die vom EuGH angenommene grundsätzliche Pflicht zur Erstattung der Provision über Art. 8 Abs. 1 FlugVO (a.a.O., Rn. 16) wohl ins Leere laufen würde und die Beklagte in dem Falle diese Pflicht durch geeignete Vorkehrungen unterlaufen könnte.

Ebenfalls ins Leere läuft insoweit der Vortrag, die Beklagte zahle keine und das Portal verlange keine Provision, wobei die Beklagte in diesem Kontext auf § 87 Abs. 1 HGB verweist. Weder ist ersichtlich, dass es sich bei dem Portal „G“ um einen Handelsvertreter handeln soll noch kann erkannt werden, dass eine derartige Einordnung als rechtliche Notwendigkeit erforderlich sein soll, um einen entsprechenden Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 FlugVO herleiten zu können. Soweit die Beklagte den Begriff der Provision i.S.v. Art. 8 Abs. 1 FlugVO augenscheinlich mit dem des § 87 Abs. 1 HGB gleichsetzen möchte, überzeugt dies bereits aus dem Grunde nicht, da die EU-Verordnung autonom ausgelegt und nicht durch Einbeziehung des nationalen Rechts interpretiert wird.

Damit besteht ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 182,68 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit dem Schreiben vom 17.11.2020 wurde die Beklagte zur Rückzahlung binnen 7 Tagen aufgefordert, sodass Verzug jedenfalls mit dem 26.11.2020 eintrat.

Kein Anspruch besteht auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat die Erteilung eines bedingten Klageauftrags bestritten. Zum Zustandekommen der anwaltlichen Mandatierung hat der Kläger nachfolgend nicht mehr vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es hierzu unter Berücksichtigung von § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.

Für die Kostenentscheidung hat das Gericht einen fiktiven Streitwert gebildet, zumal die Nebenforderung die Hauptforderung um mehr als 10 % übersteigt, und hierauf basierend die Kosten i.S.d. § 92 Abs. 1 ZPO gequotelt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Dem Antrag auf Schriftsatznachlass der Klägerseite im Termin vom 10.09.2021 war nicht zu entsprechen. Denn zureichende Darlegungen, dass der Klägerseite die Seite 3 der Klageerwiderung nicht zugegangen ist, sind nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet wäre auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde dies nicht früher beanstandet wurde.

Streitwert:  bis 500,00 EUR

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