Flugverspätung? Erscheinen zur Abfertigung ist entscheidend für Ausgleichsanspruch
In der Rechtsprechung rund um das Flugrecht gibt es immer wieder Fälle, in denen Fluggäste aufgrund von Flugverspätungen Ausgleichsansprüche geltend machen möchten. Ein zentrales Thema dabei ist die Frage, unter welchen Umständen ein Fluggast zur Abfertigung erscheinen muss, um solche Ansprüche geltend zu machen. Insbesondere die Fluggastrechte-VO und ihre Interpretation spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Dabei geht es nicht nur um die reine Verspätung des Fluges, sondern auch um die Frage, ob und wann eine Verspätung einer Annullierung gleichgestellt wird. Ebenso relevant ist die Beförderungsleistung der Fluggesellschaft und wie diese im Kontext von Verspätungen und Annullierungen zu bewerten ist. Das Thema berührt sowohl individuelle Rechte der Fluggäste als auch betriebliche Interessen der Fluggesellschaften und ist daher von großer Relevanz in der juristischen Praxis.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Fluggäste, die wissen, dass ihr Flug sich um drei oder mehr Stunden verspäten wird, müssen grundsätzlich zur Abfertigung erscheinen, um Ansprüche geltend zu machen.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Flugverspätung: Fluggäste müssen bei einer erwarteten Verspätung von drei oder mehr Stunden zur Abfertigung erscheinen.
- Klage: Die Klage wurde abgewiesen.
- Kosten: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Fluggastrechte-VO: Ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht nicht, wenn der Flug nicht angetreten wird.
- Sturgeon-Rechtsprechung: Eine große Verspätung wird nicht automatisch einer Annullierung gleichgestellt.
- Beförderungsleistung: Bei Verspätung wird die Beförderungsleistung trotzdem erbracht, im Gegensatz zur Annullierung.
- Risikosphäre: Es liegt im Risiko des Fluggastes, wie er seinen Aufenthalt organisiert, insbesondere wenn er von einer pünktlichen Flugdurchführung abhängig ist.
Übersicht:
- Flugverspätung? Erscheinen zur Abfertigung ist entscheidend für Ausgleichsanspruch
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO) i.V.m. § 398 BGB
- Sturgeon-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07 – NJW 2010, 43 „Sturgeon“)
- § Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:
- ➨ Sie haben Fragen zu Ihren Fluggastrechten? Wir helfen Ihnen weiter!
- Das vorliegende Urteil
Der Fall vor dem Amtsgericht Köln
In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Köln verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob Fluggäste einen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wissen, dass ihr Flug sich um drei oder mehr Stunden verspäten wird, aber nicht zur Abfertigung erscheinen. Die Klägerin, die die abgetretenen Ausgleichsansprüche von Herrn L. D. und Frau W. G. geltend machte, behauptete, dass diese Fluggäste Anspruch auf Entschädigung hätten, obwohl sie den streitgegenständlichen Flug nicht angetreten hatten.
Grundlagen der Fluggastrechte-VO
Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, auch bekannt als Fluggastrechte-VO, in Verbindung mit § 398 BGB. Laut Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechte-VO gilt die Verordnung nur für Fluggäste, die einen Flug antreten. Weiterhin müssen diese Fluggäste laut Art. 3Abs. 2 lit. a) der Verordnung über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.
Besonderheiten des vorliegenden Falles
In diesem speziellen Fall haben die Fluggäste den Flug XX N03 von V. nach Z. nicht angetreten. Der Flug wurde nicht annulliert, sondern lediglich verspätet durchgeführt. Daher schließt der Wortlaut der Verordnung jegliche Ansprüche aus. Auch die sogenannte „Sturgeon-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs, die eine große Verspätung der Annullierung gleichstellt, konnte in diesem Fall nicht angewendet werden. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Fluggäste zum Zeitpunkt ihres Verzichts auf die Beförderung bereits wussten, dass der Flug eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr haben würde.
Die Bedeutung der Anwesenheit bei Verspätungen
Das Gericht betonte, dass Fluggäste, die wissen, dass ihr Flug sich um drei oder mehr Stunden verspäten wird, grundsätzlich zur Abfertigung erscheinen müssen. Die Unannehmlichkeiten, die durch eine große Verspätung entstehen, bestehen hauptsächlich in der körperlichen Belastung durch die Verlängerung der Reisezeit. Im Falle einer Annullierung erreicht der Fluggast sein Reiseziel gar nicht, während er es im Falle einer großen Verspätung, wenn auch verzögert, erreicht. Daher wird die Beförderungsleistung trotz Verspätung erbracht. Eine schematische Gleichstellung von Verspätung und Annullierung erscheint daher nicht angebracht.
Schlussfolgerung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist und wies sie ab. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Fazit des Urteils ist klar: Fluggäste, die wissen, dass ihr Flug sich verspäten wird, müssen zur Abfertigung erscheinen, um einen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO) i.V.m. § 398 BGB
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 a) und Artikel 5 Absatz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn ihr Flug annulliert wird. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugentfernung ab. Bei Flugentfernungen bis zu 1500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250 € pro Passagier, bei Flugentfernungen von mehr als 1500 bis 3500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 400 € pro Passagier und bei Flugentfernungen von über 3500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 600 € pro Passagier. Die Ausgleichszahlungen erfolgen in der Regel durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) der Fluggastrechte-Verordnung besteht der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch nicht, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung informiert wurde oder wenn ihm ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht wurde.
In Verbindung mit § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Ausgleichsanspruch von dem Gläubiger durch Vertrag auf eine andere Person übertragen werden. Dies ist beispielsweise relevant, wenn ein Fluggast seinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen an eine dritte Partei abtritt, die dann die Forderung gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht.
Sturgeon-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07 – NJW 2010, 43 „Sturgeon“)
Die Sturgeon-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2009 (C-402/07, C-432/07) bezieht sich auf die Ausgleichsansprüche von Fluggästen bei verspäteten Flügen. Laut dieser Entscheidung haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen. Dies steht einer Annullierung im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung gleich..
Die Höhe der Ausgleichszahlungen variiert je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung und kann, wie oben bereits erwähnt, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen. Diese Beträge können jedoch nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem nicht unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung fallenden Flug unter vier Stunden bleibt.
Die Sturgeon-Rechtsprechung basiert auf der Annahme, dass Fluggäste bei erheblichen Verspätungen ähnliche Unannehmlichkeiten und einen irreversiblen Zeitverlust erleiden wie bei einer Annullierung des Fluges. Daher sollten sie in ähnlicher Weise entschädigt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Ausgleichsansprüche nicht gelten, wenn die verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:
- Fluggastrecht: Das Fluggastrecht regelt die Rechte und Pflichten von Fluggästen im Falle von Flugverspätungen und Annullierungen. Der vorliegende Text bezieht sich auf die Frage, ob ein Fluggast grundsätzlich zur Abfertigung erscheinen muss, wenn er weiß, dass sein Flug sich um drei oder mehr Stunden verspäten wird.
- Vertragsrecht: Das Vertragsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Fluggast seine vertraglichen Pflichten erfüllen muss, indem er zur Abfertigung erscheint, auch wenn er weiß, dass der Flug sich verspäten wird.
- Europarecht: Das Europarecht umfasst die Rechtsnormen und Gesetze, die in der Europäischen Union gelten. Der Text bezieht sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die nicht eine schematische Gleichstellung von Verspätung und Annullierung hinsichtlich der Frage, ob sich der Fluggast zur Abfertigung einfinden muss oder nicht, vorsieht.
- Reiserecht: Das Reiserecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern. Im vorliegenden Fall geht es um die Pflichten des Fluggastes im Rahmen einer gebuchten Reise und ob er zur Abfertigung erscheinen muss, auch wenn er weiß, dass der Flug sich verspäten wird.
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Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Köln – Az.: 149 C 119/23 – Urteil vom 21.07.2023
Leitsätze:
In Fällen, in denen der Fluggast weiß, dass der gebuchte Flug sich um drei oder mehr Stunden verspäten wird, muss er grundsätzlich zur Abfertigung erscheinen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da Herr L. D. und Frau W. G. (i.F.: die Fluggäste), deren abgetretene Ausgleichsansprüche die Klägerin geltend macht, den streitgegenständlichen Flug gar nicht angetreten haben.
1. Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO) i.V.m. § 398 BGB besteht nicht.
a) Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechte-VO gilt die Verordnung für Fluggäste, die einen Flug antreten. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Fluggastrechte-VO gilt Absatz 1 unter der Bedingung, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall der Annullierung gemäß Artikel 5 – sich spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.
b) aa) Im vorliegenden Fall haben die Fluggäste den streitgegenständlichen Flug XX N03 am 00.00.0000 von V./J. (i.F.: V.) nach Z. (i.F.: Z.) unstreitig gar nicht angetreten. Da der Flug nicht annulliert, sondern verspätet durchgeführt wurde, scheiden Ansprüche nach dem Wortlaut der Verordnung aus.
bb) Auch aus der „Sturgeon-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07 – NJW 2010, 43 „Sturgeon“), wonach eine große Verspätung der Annullierung gleichgestellt wird, folgt nichts Anderes.
(1) Im vorliegenden Fall scheiden Ansprüche schon deswegen aus, weil gar nicht vorgetragen ist, dass – sodass die von der Klägerin in der Replik zitierte Rechtsprechung sämtlich nicht einschlägig ist – die Fluggäste zu dem Zeitpunkt, an dem sie auf die Beförderung verzichtet haben, bereits wussten, dass der streitgegenständliche Flug eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr haben würde. In der „Stellungnahme der Zedenten“, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, ist schon nicht vorgetragen, wann diese Entscheidung getroffen wurde. Im Übrigen wird dort hinsichtlich des Verspätungszeitraums ausschließlich auf die „Verspätung von ganz genau 4 Stunden und 51 Minuten (Ankunft: 15:01)“, mithin auf die Ankunftsverspätung, wie sie sich denklogisch erst mehrere Stunden später herausgestellt hat, abgestellt. Im Gegenteil liegt es – wenngleich es hierauf aufgrund des Vorstehenden schon nicht ankommt – durchaus nahe, dass die Fluggäste noch nicht einmal abgewartet haben, ob der Flug beim Abflug (Hervorhebung durch das Gericht) drei Stunden Verspätung haben würde. Denn die Klägerin trägt selbst vor, dass um 13:00 Uhr in Z. ein „kurzer, aber relevanter Termin“ geplant gewesen sei. Selbst bei überpünktlicher Durchführung des streitgegenständlichen Flugs – die planmäßige Ankunftszeit war unstreitig um 10:10 Uhr Ortszeit – wären den Fluggästen weniger als drei Stunden verblieben, um sich zu dem „Termin“ einzufinden. Dass zu dem Vorstehenden Vortrag erforderlich gewesen wäre, muss der Klägerin auch klar gewesen sein, da sie selbst in ausführlicher Weise Rechtsprechung zitiert, in der darauf abgestellt wird, dass bereits von vornherein ersichtlich gewesen ist, dass die jeweils streitgegenständlichen Flüge bei der Ankunft mehr als drei Stunden verspätet sein würden.
(2) Aber auch hiervon abgesehen – auch wenn es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt – besteht ein Anspruch im vorliegenden Fall auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Denn nach hiesiger Rechtsauffassung muss der Fluggast – anders als in Fällen der feststehenden Annullierung – in Fällen, in denen er weiß, dass der gebuchte Flug sich um drei oder mehr Stunden verspäten wird, grundsätzlich zur Abfertigung erscheinen (so für den Regelfall auch BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 27. Edition, Stand: 01.07.2023, Art. 3 Fluggastrechte-VO Rn. 66c). Die Unannehmlichkeiten, die der großen Verspätung eigentümlich sind, bestehen insbesondere in der körperlichen Belastung durch die Verlängerung der Reisezeit (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, a.a.O., Art. 5 Fluggastrechte-VO Rn. 266). Während der Fluggast im Falle der Annullierung sein Reiseziel gar nicht bzw. nicht wie geschuldet erreicht, erreicht er es im Falle der großen Verspätung durchaus, wenngleich verzögert, sodass die Beförderungsleistung – anders als im Falle der Annullierung – durchaus erbracht wird. Eine schematische Gleichstellung von Verspätung und Annullierung auch hinsichtlich der Frage, ob sich der Fluggast zur Abfertigung einfinden muss oder nicht, erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt und ist auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass es in die persönliche Risikosphäre des Fluggastes fällt, ob er sich – wie offenbar im vorliegenden Fall, in dem nach geplanter Ankunft in Z. um 10:10 Uhr bereits um 13:00 Uhr ein Termin und um 16:20 Uhr der Rückflug stattfinden sollte – seinen Aufenthalt so organisiert, dass der private Reisezweck nur dann erfüllt werden kann, wenn der Flug überpünktlich durchgeführt wird, oder nicht.
2. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.