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WEG – Klage auf Beseitigung eines Balkonkraftwerks von Garagendach

Urteil zugunsten des Beklagten: Balkonkraftwerk auf Garagendach gemäß WEG zulässig

In der jüngsten Rechtsprechung steht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) im Mittelpunkt, insbesondere wenn es um die Installation von technischen Anlagen wie Balkonkraftwerken auf Gemeinschaftseigentum, hier dem Garagendach, geht. Die zentrale Frage dreht sich um die Zulässigkeit solcher Installationen und ob andere Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung solcher Anlagen haben. Dabei spielen sowohl das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes als auch mögliche Beeinträchtigungen eine Rolle. Das Thema berührt somit die Balance zwischen individuellen Rechten der Wohnungseigentümer und dem Gemeinschaftsinteresse.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:2/13 S 135/20   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Installation einer Solaranlage auf einem Garagendach keine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes darstellt und daher nicht als nachteilig angesehen wird. Die Klage auf Beseitigung des Balkonkraftwerks wurde abgewiesen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung des Beklagten wurde angenommen und die Klage wurde abgewiesen.
  2. Das Hauptargument war, ob die Solaranlage auf dem Garagendach eine bauliche Veränderung darstellt.
  3. Eine bauliche Veränderung liegt vor, da die Solaranlage dauerhaft installiert wurde und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert.
  4. Es wurde festgestellt, dass die Solaranlage keinen „Nachteil“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstellt.
  5. Der Kläger hat nach dem WEG einen Anspruch auf Zustimmung zur Maßnahme.
  6. Die optische Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes durch die Solaranlage ist nicht erheblich.
  7. Bedenken bezüglich der Dachbelastung durch die Solaranlage wurden durch Statikberechnungen des Beklagten entkräftet.
  8. Das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wird und es sich um einen atypischen Einzelfall handelt.

Definition und rechtliche Herausforderung

Der Streitpunkt dieses Falles dreht sich um die Installation eines Balkonkraftwerks auf einem Garagendach. Der Kläger forderte die Beseitigung des Kraftwerks, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte. Das Hauptproblem in diesem Fall war, ob das Balkonkraftwerk eine bauliche Veränderung darstellt und ob es das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes in einer Weise verändert, die als störend oder nachteilig angesehen werden könnte.

Balkonkraftwerk
(Symbolfoto: MH666 /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung bestand darin, die Definition einer „baulichen Veränderung“ zu klären und zu bestimmen, ob das Balkonkraftwerk einen „Nachteil“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstellt. Es war auch wichtig zu berücksichtigen, ob die Installation des Kraftwerks das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt und ob es Unterschiede zwischen der Veränderung des Garagendachs und der Veränderung des Dachs des Hauptwohngebäudes gibt.

Urteil des Landgerichts Frankfurt

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die Berufung des Beklagten begründet ist und die Klage abgewiesen wird. Das Gericht stellte fest, dass die Solaranlage auf dem Garagendach keinen Nachteil darstellt und dass der Kläger nach dem WEG einen Anspruch auf Zustimmung zur Maßnahme hat. Das Gericht erkannte auch an, dass eine bauliche Veränderung vorliegt, da die Solaranlage dauerhaft installiert wurde und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert. Bei der Bewertung, ob ein Nachteil vorliegt, stellte das Gericht fest, dass die optische Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes nicht erheblich ist und dass die Solaranlagen auf dem Garagendach sich gut in das Gesamtbild einfügen.

Bedenken bezüglich der Dachbelastung

Weitere wichtige Informationen betreffen die Tatsache, dass der Kläger die Belastung des Daches durch das Balkonkraftwerk als Beeinträchtigung ansah. Der Beklagte wies diese Bedenken jedoch durch Vorlage von Statikberechnungen zurück, die der Kläger nicht weiter angefochten hat.

Fazit und Endentscheidung

Das Fazit des Urteils ist, dass die Installation des Balkonkraftwerks auf dem Garagendach keine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes darstellt und daher nicht als nachteilig angesehen wird. Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten und wies die Klage des Klägers ab. Es wurde auch festgestellt, dass es sich um einen atypischen Einzelfall handelt und daher keine Revision zugelassen wird.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist ein Substanzeingriff?

Ein Substanzeingriff bezieht sich auf eine Änderung oder Manipulation der Substanz oder des Wesens einer Sache. Dies kann beispielsweise die Installation oder Entfernung von Komponenten, die Entnahme und Analyse von Proben oder das Ein- und Ausschalten des Untersuchungsobjekts umfassen. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Substanzeingriff oft eine vorherige schriftliche Zustimmung erfordert, insbesondere wenn er das Mietmaterial betrifft.

In einigen Kontexten, wie dem Wasserrecht, kann ein Substanzeingriff auch auf die Hinzufügung oder Entfernung eines Gewässers aus der Natur beziehen. In steuerrechtlichen Kontexten kann ein Substanzeingriff auf die ertragsteuerliche Behandlung von Vermögenswerten hinweisen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Definition und Anwendung des Begriffs „Substanzeingriff“ je nach Kontext variieren kann. Es wird daher empfohlen, sich bei spezifischen Anwendungen oder Interpretationen dieses Begriffs an einen Fachexperten zu wenden.


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Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 135/20 – Urteil vom 29.11.2021

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Hanau vom 19.10.2020 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 15.000 €

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die angefochtene Entscheidung verteidigt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Fotos Bl. 16, 71, 72 dA in Augenschein genommen, auf die Bezug genommen wird. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die trotz der WEG-Reform fortbestehende Aktivlegitimation des Klägers ist durch den BGH anerkannt (BGH NJW-RR 2021, 1170), so dass der Kläger den Anspruch weiter geltend machen kann. Die WEG ist von der Kammer in analoger Anwendung des § 48 WEG aF beigeladen worden, hat aber keine Erklärung abgegeben, die der Prozessführung des Klägers entgegensteht.

Materiell gilt – mit Ausnahme von Anfechtungsklagen, bei denen es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt (Kammer NZM 2021, 45 = ZWE 2021, 134; LG Rostock ZMR 2021, 63 = ZWE 2021, 287) – das neue Recht. Dies ergibt sich für Beseitigungsklagen schon daraus, dass entscheidend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn eine Rechtsänderung, hat insoweit nicht stattgefunden.

Ein Anspruch des Klägers aus § 1004 BGB, den er alleine noch geltend machen kann, nachdem durch die WEG-Reform der Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF entfallen ist (BGH, Urteil vom 1.Oktober 2021 – V ZR 48/21), besteht nicht, denn die Solaranlage auf dem Garagendach stellt keinen Nachteil iSv § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dar, so dass der Kläger nach § 20 Abs. 3 WEG nF einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme hat, was dem Beseitigungsanspruch entgegensteht (§ 242 BGB).

Anders als die Berufung meint, ist eine bauliche Veränderung gegeben. Diese ist nicht nur bei einem Substanzeingriff gegeben, sondern auch bei einer sonstigen dauerhaften Änderung des äußeren Erscheinungsbildes. Angesichts der Massivität der Platten, die hier zum Beschweren der Solaranlage aufgebracht sind, bestehen keine Zweifel daran, dass die Anlage nicht nur vorübergehend aufgebracht ist und insoweit eine bauliche Veränderung vorliegt.

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Entscheidend ob ein Nachteil vorliegt ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Emmerich in Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dabei ein umfassender Vorher- und Nachher Vergleich vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen, ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt (BGH WuM 2017, 298).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist eine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks nicht erkennbar. Zutreffend ist zwar, dass sich das Bild der Garage für sich betrachtet durch die Anlage verändert. In das Gesamtbild fügt es sich aber ein. Wie auf dem vorgelegten Bild erkennbar, ist nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, mit Solarplatten versehen. Hier fügen sich die Platten auf dem Dach der Garage optisch gut ein, zumal die Ausgestaltung ähnlich ist und durch den Winkel das Dach aufgegriffen wird. Hinzu kommt, dass auf dieser Seite des Hauses auch nur ein Fenster vorhanden ist, so dass auch aus dem Haus die Veränderung nur wenig sichtbar ist. Im Hinblick auf die zahlreichen Solaranlagen am Dach und die eher unscheinbare kleine Garage fallen die Solaranlagen nicht ins Gewicht.

Soweit der Kläger eine Beeinträchtigung durch die Belastung des Daches sieht, ist dem der Beklagte erstinstanzlich durch Vorlage von Statikberechnungen auch zur Windlast entgegengetreten, die der Kläger nicht substantiiert angegriffen hat. Insoweit ist im Übrigen auch zu bedenken, dass es sich lediglich um das Dach der von dem Beklagten genutzten Garage handelt, so dass auch hier das Gemeinschaftseigentum deutlich geringer tangiert ist, als dies etwa bei baulichen Veränderungen auf dem Dach des Wohngebäudes der Fall wäre.

Nach alledem war daher auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe die Revision zulassen, liegen nicht vor, es handelt sich um einen atypischen Einzelfall.

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