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Berechnung einer Geldrente und einer Mehrbedarfsrente als Schadensersatz

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 W 5/10 – Beschluss vom 09.06.2011

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. August 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. August 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 3. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Jahr 1999 wurde der Antragsteller, ein rumänischer Staatsangehöriger, durch einen Polizeibeamten im Dienste des Beklagten durch einen rechtswidrigen Schusswaffeneinsatz körperlich schwer verletzt. Er war zu diesem Zeitpunkt erwerbslos und ist seitdem querschnittsgelähmt und zur Fortbewegung auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der Grad der Schwerbehinderung beträgt aufgrund der Schusswaffenverletzung 100 %. Auf schriftliche Aufforderung des Antragstellers erklärte der Beklagte, dass er aus dem Vorfall seine Schadensersatzersatzpflicht für „sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden einschließlich der Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 3. November 1999 (Körperschäden infolge Schussverletzung) dem Grunde nach anerkennt“. Der daraus resultierende Schmerzensgeldanspruch des Antragstellers wurde abgegolten und ist nicht mehr streitgegenständlich. Aufgrund des Rentenbescheides vom 12. Juni 2003 zahlte der Beklagte an den Antragsteller in der darauffolgenden Zeit eine monatliche Bedarfsrente in Höhe von EUR 1.650,00 für die Dauer seines genehmigten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem erhielt der Antragsteller seit dem 15. Oktober 2003 eine monatliche Heilmittelrente in Höhe von EUR 700,00.

Mit seinem Antrag vom 15. März 2010 begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, die eine Anhebung der vom Beklagten gezahlten Monatsrente betrifft. Er meint, ihm sei ein monatlicher Schaden für nicht gezahlte Mehrbedarfsrente aufgrund des gestiegenen Verbraucherpreisindizes von Beginn des Jahres 2004 bis zum 28. Februar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 7.809,70 entstanden. Für den gleichen Zeitraum komme ein Schadenersatzanspruch für nicht gezahlte Heilmittelrente in Höhe von EUR 3.314,78 hinzu. Auf die Berechnungen des Antragstellers in seinem Klageentwurf vom 15. März 2010 (dort S. 6 – 8, Bl. 8 – 10 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Neben den allgemein angestiegenen Lebenserhaltungskosten behauptet der Antragsteller, sei ihm durch eine Heirat im Jahr 2005 eine hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau schadenserhöhend zu berücksichtigen. Hierfür begehrt er die Zahlung eines Ehegattenunterhalts in Höhe von insgesamt EUR 33.184,59. Auf die Berechnungen des Antragstellers wird auch insoweit ergänzend Bezug genommen (vgl. S. 10 des Klageentwurfs, Bl. 12 d. A.).

Der Antragsgegner, der die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags begehrt, beruft sich für sämtliche, bis zum Beginn des Jahres 2007 erhobenen Ansprüche auf die Einrede der Verjährung. Auch moniert er, dass es der Beklagte versäumt habe, einen erhöhten Anspruch auf Zahlung einer Mehrbedarfsrente sowie der gewährten Heilmittelrente konkret darzulegen. Er bestreitet die Hochzeit des Antragstellers mit einer rumänischen Staatsangehörigen mit Nichtwissen und meint zudem, dass eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Ehegattenunterhalts nicht ersichtlich sei.

Mit Beschluss vom 10. August 2010 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller eine Anpassung der Mehrbedarfsrente lediglich für die Zukunft verlangen könne. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO analog. Darüber hinaus hat es die Forderungen des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2007 als verjährt angesehen. Schließlich hat es die Schussverletzung nicht als kausal für den geltend gemachten Schaden angesehen.

Gegen den dem Antragsteller am 13. August 2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 24. August 2010 beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller meint, dass es für eine analoge Anwendung des § 323 ZPO auf die geltend gemachten Rentenforderungen an einer Regelungslücke fehle. Eine Verjährung scheide bereits deshalb aus, weil zwischen den Parteien langjährige Vergleichsgespräche stattgefunden haben und sich der Antragsgegner weitgehend mit einer „Hinhaltetaktik“ den klageauslösenden Forderungen entzogen habe.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 3. September 2010 nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt es nunmehr aus, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei. Im Übrigen vertieft es seine Ausführungen aus dem angefochtenen Beschluss.

Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, dass das Land Brandenburg nach Durchführung einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg durch Bescheid vom 7. März 2011 die bislang gewährte Heilmittelrente mit sofortiger Wirkung eingestellt und durch Bescheid vom 8. März 2011 die bislang gezahlte Mehrbedarfsrente auf monatlich EUR 782,76 gekürzt habe. Dem liege eine konkrete medizinische Bedarfsermittlung hinsichtlich des Betreuungsbedarfs zu Grunde, der sich für den Antragsteller auf eine hauswirtschaftliche Grundversorgung von wöchentlich 15,52 Stunden beschränke.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, es ist unbegründet.

Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage versagt, vgl. § 114 ZPO.

Entgegen der vom Antragsteller wie auch wohl im Ansatz vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei dem klägerischen Begehren nicht um die Geltendmachung einer sogenannten Mehrbedarfsrente, deren künftige Berechnung sich nach § 843 BGB ergeben würde, sondern um einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus dem schädigenden Ereignis, der seine Konkretisierung und nunmehrige rechtliche Grundlage in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis mit konstitutiver Wirkung gem. § 781 BGB gefunden hat. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis soll eine bestehende Schuld lediglich bestätigen. Es soll ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis insgesamt regeln und dem Streit entziehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 781 Rdnr. 3). Ein solches Schuldanerkenntnis haben die Parteien hier für die Ansprüche des Antragsstellers aus der streitgegenständlichen Schussverletzung hier bereits im Jahr 2002 abgeschlossen. Der Antragsteller hat durch seine Schreiben vom 19. Oktober 2000 und vom 11. Januar 2001 einen Antrag auf Abschluss eines solchen Vertrages unterbreitet. Der Antragsgegner hat diesen Antrag schriftformwahrend durch sein Schreiben vom 25. Juli 2002 angenommen. Durch die unstreitigen Heilmittel- und Mehrbedarfszahlungen des Antragsgegners, die der Antragsteller auch angenommen hat, haben die Parteien den Anerkenntnisvertrag auch über mehrere Jahre durchgeführt.

Als Rechtsfolge der Anerkenntnisvereinbarung schuldet der Antragsgegner dem Antragsteller danach den Ersatz aller ihm aus dem Schadensereignis resultierenden materiellen Schäden. Die Schadensberechnung folgt dabei den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Darunter fallen auch die Kosten für Mehrbedarfsaufwendungen, wie sie der Kläger hier geltend macht und die grundsätzlich im Rahmen einer Mehrbedarfsrente gem. § 842 Abs. 2 BGB zu gewähren sind. Gem. § 249 BGB sind bei der Berechnung der Mehrbedarfsrente jedoch nur jene Kosten zu ersetzen, die für die konkrete Pflege anfallen, wie sie der Verletzte im Rahmen des Erforderlichen und zumutbaren gewählt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 25. Februar 2010, 12 U 60/09; zitiert nach juris, Tz. 40). Wie der Erwerbsschaden selbst, ist auch der Umfang des Mehrerwerbsschadens konkret-individuell zu bemessen und nicht abstrakt, wie dies im Sozialversicherungsrecht üblich ist (vgl. st. Rspr. BGH NJW 2002, S. 292 f; NJW 1995, S. 1023, 1024; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 843 Rdnr. 17; Palandt/Sprau, a. a. O., § 843 Rdnr. 5). Insbesondere darf nicht der diagnostizierte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit kurzer Hand auf das Einkommen übertragen und in Höhe des jeweiligen Prozentsatzes ein Erwerbsschaden angenommen werden (Münchener Kommentar/Wagner, a. a. O., § 842 Rdnr. 17 m. w. N.). Demnach kann der zivilrechtlich maßgebliche tatsächliche Erwerbsschaden je nach den Umständen höher, aber auch niedriger ausfallen. Erfolgt die Pflege in der Familie kostenlos, wird der Schädiger nicht (gänzlich) entlastet (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rdnr. 265 m. w. N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.). Die von einem Ehegatten in seiner Freizeit für den in seiner Gesundheit geschädigten Partner erbrachten Betreuungsleistungen sind zudem nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Ehegatten herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre (in diese Richtung auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., Tz. 41).

Allen Schadenspositionen ist auf der dargestellten Grundlage jedoch gemein, dass sie im Rahmen einer konkreten Berechnung darzulegen sind. Dies hat der Antragsteller indessen nicht getan. Er hat schlicht – ohne eine konkrete Begründung des jeweils anzusetzenden Aufwandes allein anhand der allgemeinen Steigerung der Lebenserhaltungskosten anhand des jährlichen Verbraucherindizes eine prozentuale Berechnung behauptet, ohne auch nur im Ansatz den Pflege- und Betreuungsaufwand darzulegen, der hierfür als Mehrbedarfaufwendung anfällt. Dass eine solche Berechnung nicht ausreicht, hat bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung rechtsfehlerfrei festgestellt.

Zwar sind in der Rechtsprechung Einzelheiten der konkreten Berechnung für den anzusetzenden Mehrbedarfsaufwand umstritten (vgl. zum Streitstand vgl. Küppersbusch, a. a. O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., Tz. 43). Allerdings betreffen auch diese Streitigkeiten in Rechtsprechung und Literatur lediglich Fragen der konkreten Schadensberechnung. Dach der Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts, der sich der Senat anschließt, haben die Pflegekassen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Ermittlung der Stufe der Pflegebedürftigkeit durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI zu ermitteln. Demgemäß ermittelt der medizinische Dienst der Krankenkasse den aufgrund der Krankheit eingetretenen Mehrbedarf, sodass dieser eine verlässliche Grundlage für die Feststellung des auch im Rahmen der §§ 249, 843 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Mehrbedarfs darstellt. Die Pflegekassen ermitteln damit nicht lediglich einen abstrakten Pflegebedarf, sondern einen konkreten, für die Pflege erforderlichen Zeitaufwand. Auf diesen ermittelten Bedarf bezieht sich die Schadensberechnung des Antragstellers jedoch nicht. Im Übrigen – was hier jedoch nicht abschließend zu entscheiden ist – spricht nach den vom Antragsgegner vorgelegten Bescheiden vom 7. Und 8. März 2001 über Pflegebedarfsberechnung des Landes Brandenburg, wenig dafür, dass der tatsächliche Mehrbedarfs- und Heilmittelaufwand für den Antragsteller über dem in der Vergangenheit gezahlten Aufwand gelegen haben soll.

Soweit der Antragsteller mit seiner beabsichtigten Klage einen Schaden für nicht mögliche Unterhaltszahlungen geltend machen möchte, fehlt es hier an einem kausalen Schaden, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Durch den Eintritt eines Schadensereignisses ist der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts der §§ 249 ff. BGB so zu stellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Da der Antragsteller vor und unstreitig zunächst auch jedenfalls über mindestens weitere sechs Jahre nach dem Schadensereignis unverheiratet geblieben ist, ist durch die Schädigung eine Veränderung in diesem Status nicht eingetreten. Die Schadensursächlichkeit scheitert aber schließlich auch daran, dass der Antragsteller nach dem Vortrag des Antragsgegners, der von ihm nicht in Abrede gestellt worden ist, auch vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und aufgrund seines Ausbildungsstandes auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer alsbaldigen entgeltlichen Erwerbstätigkeit vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die klägerischen Ansprüche darüber hinaus – soweit sie Forderungen des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2007 betreffen – verjährt sind, ist daher nicht zu entscheiden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass nach dem Willen der Parteien der Anerkenntnisvereinbarung aus dem Jahr 2002 die gleiche verjährungshemmende Wirkung zukommen dürfte, wie einem Feststellungsurteil nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da diese ersichtlich zur Vermeidung des sonst zur Herbeiführung der Verjährungshemmung notwendig gewordenen Prozesses abgegeben wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 44.309,07.

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