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Gebrauchtwagenkauf – Auslegung eines Kaufvertrages über ein „Bastlerfahrzeug“ – Gewährleistung

LG Stendal – Az.: 22 S 66/01 – Urteil vom 24.03.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 15. Mai 2010 – 3 C 664/09 – abgeändert und

a) der Beklagte zu 1. verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW VW Caddy, Fahrgestell-Nr. WVWZZZ……………. 1.200,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2009 sowie weitere 185,30 € zu zahlen;

b) festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1. mit der Annahme des an ihn herauszugebenden, unter Nr. 1a) näher bezeichneten PKW Caddy in Verzug befindet;

c) festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger die Standkosten für das unter Nr. 1a genannte Fahrzeug beim Autodienst EE ab dem 21. April 2009 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen des Klägers haben der Kläger 1/3 und der Beklagte zu 1. 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2. und zu 3. fallen allein dem Kläger zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 5.000,00 € abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Für den Beklagten zu 1. wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Tatbestand

Gebrauchtwagenkauf - Auslegung eines Kaufvertrages über ein „Bastlerfahrzeug“ - Gewährleistung
(Symbolfoto: Von Ben Harding/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kaufpreis sowie Nebenkosten zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme des herauszugebenden PKW in Gläubigerverzug befänden und die dem Kläger entstandenen Standkosten zu tragen hätten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der PKW mangelhaft gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Darin machen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Fahrzeug entspreche der vertraglichen Vereinbarung. Der Kläger habe gewusst, dass er ein 27 Jahre altes Auto erwerbe. Schon aufgrund der unstreitigen Mängel musste ihm klar sein, dass die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus sei jedoch über alle den Beklagten bekannten Mängel informiert worden. Selbst wenn man nur die unstreitigen Mängel zugrunde läge, hätte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr durch die Hauptuntersuchung bringen können. Es sei als Bastlerfahrzeug veräußert und die Sollbeschaffenheit dementsprechend festgesetzt worden. Eine Gewährleistungspflicht bestehe daher nicht.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Stendal vom 19. Mai 2010 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, aufgrund der Beschreibung in der Internet-Offerte („fährt gut“) habe er davon ausgehen dürfen, dass der TÜV nur aufgrund der vier ausdrücklich benannten Mängel ausscheide, indes keine weiteren Reparaturen notwendig seien, die nachträglich von der DEKRA festgestellt worden seien, ihm aber anlässlich der Vertragsverhandlungen und der Besichtigung des Objektes nicht bekannt gewesen seien.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache führt sie jedoch nur insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils, als dieses auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO beruht bzw. die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gebieten.

I.

Der Beklagte zu 1. ist nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 423 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zu erstatten.

1.

Der Kläger ist lediglich mit dem Beklagten zu 1. durch einen Kaufvertrag verbunden. BB war bis zum 31.3.2008 Inhaber der Firma FF Gebrauchtwagenmarkt, mit der der Kläger ausweislich des Kaufvertrages kontrahiert hat. Dass der Beklagte zu 2. die Vertragsverhandlungen geführt hat, bezieht ihn nicht in die vertragliche Beziehung ein. Denn CC ist nicht ausdrücklich als Vertragspartner aufgetreten. Im Gegenteil: In der Internetannonce, über die der Geschäftskontakt angebahnt worden ist, war er lediglich als „Ansprechpartner“ bezeichnet. Auch wenn der Beklagte zu 2. nicht ausdrücklich offengelegt hat, für seinen Bruder, den Beklagten zu 1. zu handeln, wird die von dem Beklagten zu 2. abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB dem Beklagten zu 1. zugerechnet.

Dagegen bestehen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. und zu 3. keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen, auf die sich der Klaganspruch stützen ließe. Zwar wurde der Gebrauchtfahrzeughandel mit Wirkung zum 1.1.2009 durch die von den Beklagten zu 1. und zu 2. gebildete GG GbR, die Beklagte zu 3., weitergeführt. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet indes nicht für die in der Person eines Gesellschafters begründeten (Alt-) Verbindlichkeiten. Die Haftungserstreckungen nach §§ 25, 28 HGB setzen voraus, dass das ursprüngliche Handelsgeschäft des Beklagten zu 1. das Größenkriterium nach § 1 Abs. 2 HGB erreicht hat. Hierzu ist indes nichts vorgetragen oder ersichtlich. Dass das Unternehmen später als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht als offene Handelsgesellschaft weiter betrieben worden ist, spricht vielmehr dagegen. Auf die Berufung hin war die gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. gerichtete Klage daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

2.

Der Beklagte zu 1. unterliegt der Gewährleistung, weil deren vertraglich vorgesehener Ausschluss unwirksam ist (dazu a) und der verkaufte PKW VW Caddy mangelhaft war (dazu b).

a)

Der vertraglich vorgesehen Gewährleistungsausschluss ist nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Der Kläger erwarb als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, weil das Fahrzeug nicht zu gewerblichen bzw. beruflichen Zwecken aus selbständiger Tätigkeit bestimmt war. Der Beklagte zu 1. war Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, weil er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit – dem Kraftfahrzeughandel – handelte.

Nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB darf die in §§ 434 ff. BGB geregelte Gewährleistung grundsätzlich nicht von vornherein abbedungen werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.9.2003 – Az: 9 W 30/03; Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 8.7.2010 – Az: 9 S 44/09 – jew. zitiert nach Juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. Rn. 1320). Damit wird das an sich nur dispositive Gewährleistungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches zum ius cogens, also zwingend. Dem Käufer muss also bei Mängeln das Recht auf Nacherfüllung, auf Minderung, auf Rücktritt und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben. Abweichungen zugunsten des gewerblichen Gebrauchtwagenkäufers kommen nach § 475 Abs. 2 und 3 BGB lediglich bei der Verjährung und beim Schadensersatz in Betracht.

§ 475 Abs. 1 S. 1 BGB verweist nicht auf die Regelungen zum Gewährleistungsausschluss in § 444 BGB. Daraus ergibt sich aber nicht im Umkehrschluss, dass der gewerbliche Händler sich von der Gewährleistung frei zeichnen kann. So läge es nur, wenn § 444 BGB den Gewährleistungsausschluss (konstitutiv) für zulässig erklären würde. Das ist aber nicht der Fall. Diese Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus der Privatautonomie. § 444 BGB beschränkt vielmehr die Vertragsfreiheit außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs: Der Verkäufer soll sich danach auf einen an sich zulässigen Gewährleistungsausschluss (ausnahmsweise) nicht berufen können, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Da ein Gewährleistungsausschluss im Verbrauchsgüterkauf jedoch nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB gerade nicht in Betracht kommt, läuft § 444 BGB leer bzw. ist auf diese Art des Kaufes „nicht zugeschnitten“ (so Palandt, BGB, 69. Auflage, § 475 Rn 2). Deshalb hat der Gesetzgeber diese Vorschrift in die in § 475 BGB enthaltene Verweisung nicht aufgenommen.

b)

Der verkaufte PKW ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mangelhaft, weil er die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Zu Recht wendet der Beklagte zu 1. ein, dass derjenige, der ein Gebrauchtfahrzeug kauft, keinen Neuwagen erwarten kann. Dass der PKW VW Caddy das Baujahr 1985 aufweist und bereits eine Laufleistung von ca. 232.000 km hatte, findet bei der Sollbeschaffenheit Berücksichtigung. Sie wurde von den Parteien durch die Angaben im Kaufvertrag näher festgelegt. Darin heißt es:

„Fahrzeug hat diverse Mängel, wird als Bastlerfahrzeug verkauft: ja

Fahrzeug wird ohne Garantie/Gewährleistung verkauft: ja

(…) Fahrzeugangaben über Gesamtfahrleistung, Mängel, Unfall und andere Schäden sind Angaben laut Vorbesitzer oder Lieferant. Sie sind ausschließlich Informationen Dritter. Sie sind nicht das Ergebnis eigener Untersuchung oder Ermittlungen des Verkäufers. (…) Der Käufer erwirbt das Fahrzeug mit allen zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängeln. Keinerlei Haftung für Glas- und Karosserieschäden bis zur endgültigen Übergabe.

Sonstiges: Bastlerfahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung.“

Diese Festlegungen bedürfen im Hinblick auf ihren Umfang der Auslegung. Dabei ist zu klären, ob das Fahrzeug nur zum Ausschlachten oder zur Durchführung einer Reparatur mit anschließender Nutzung veräußert werden sollte. Für den zuletzt genannten Zweck spricht es, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert eines bloßen Bastlerfahrzeugs steht oder eine frische TÜV-Plakette angebracht ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1330).

Im vorliegenden Fall durfte der Kläger aufgrund der unstreitigen Mängel (nicht eingetragenes Sportlenkrad, abgefahrene Bremsscheiben, Loch im Auspuff, Defekt im Handbremsseil) nicht davon ausgehen, das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu erwerben. Sollte mit der im Vertrag enthaltenen klauselartigen Formulierung „diverse Mängel“ gemeint sein, dass darüber hinaus weitere Mängel bestehen, würden sie zur Sollbeschaffenheit gehören. Waren sich die Parteien hingegen darüber einig, dass die vier Beanstandungen sowie die vom Kläger anlässlich der Besichtigung festgestellte Delle eine abschließende Liste darstellen, handelt es sich bei den weitergehenden Feststellungen der DEKRA 2 Wochen nach der Übergabe um Mängel. Von dieser letztgenannten Auslegung des Vertrages geht die Kammer aufgrund folgender Überlegungen aus:

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Der Kläger ist Privatmann, durfte den PKW also wegen der Alt-Autoverordnung vom 4.7.1997 (BGBl I S. 1666) nicht zum Ausschlachten verwenden, sondern nur zur Wiederherstellung. Der Umfang der von ihm vorzunehmenden Reparaturen beeinflusst maßgeblich die Kaufentscheidung, weil die Erwerbs- und Reparaturkosten – was auch aus Sicht des Verkäufers ersichtlich ist (Empfängerhorizont) – zusammenzurechnen sind.

Der gewerbliche Verkäufer von Gebrauchtfahrzeugen hat nach der Rechtsprechung eine Untersuchungspflicht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1920 ff.). Wegen des fachlichen Kompetenzgefälles zum späteren Käufer muss er das Auto durch einen technisch ausgebildeten Mitarbeiter einer Sichtprüfung unterziehen, die sich u. a. auf die Durchrostung tragender Bauteile (vgl. LG Berlin, Urteil vom 5.12.1990 – 22 O 366/90) oder auf die Bremsanlage erstreckt (vgl. OLG Hamm DAR 2000, 119; LG Aachen DAR 2004, 452). Im Hinblick auf das Umgehungsverbot in § 475 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Beklage zu 1. daher nicht auf den Hinweis im Vertrag berufen, seine Angaben über das Fahrzeug beruhten schließlich auf Angaben des Vorbesitzers oder des Lieferanten; eigene Untersuchungen oder Ermittlungen des Verkäufers hätten nicht stattgefunden. Indes sind bei der Hauptuntersuchung 2 Wochen nach Übergabe der Kaufsache Mängel festgestellt worden, die bei einer Sichtprüfung hätten auffallen müssen.

Die Annonce des Beklagten zu 1. im Internet-Portal Autoscout24 stellte nur eine Aufforderung zur Unterbreitung eines Angebots dar (sog. invitatio ad offerendum). Auch wenn es sich also um keine Willenserklärung handelt, wirkt eine derartige öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, die sich auf konkrete Eigenschaften des Fahrzeugs bezieht, fort, wenn der Verkäufer sie nicht ausdrücklich berichtigt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1343 und 1615). Der Hinweis in der Annonce „Fahrzeug fährt sehr gut“ musste beim Kläger erkennbar den Eindruck erwecken, er könne das Auto nach Beseitigung der unstreitigen Mängel wieder im Verkehr benutzen.

Für die Annahme, dass die unstreitigen Mängel nach der Vorstellung der Parteien eine abschließende Auflistung darstellen sollten, spricht vor allem die Beweisaufnahme. Die Zeugin T. gab an, dass der Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger angegeben habe, das Fahrzeug sei am Tag zuvor bei der DEKRA gewesen. Einen Mängelbericht habe man zwar im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten nicht erstellt. Bei der Untersuchung seien jedoch ein Verschleiß der Bremsscheiben, ein Loch im Auspuff, ein lockeres Handbremsseil und ein nicht eingetragenes Sportlenkrad festgestellt worden. Weitere Mängel habe der Beklagte zu 2. nicht benannt. Das Amtsgericht ist diesen Angaben gefolgt. Weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit bestehen, ist die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO gebunden. Die Beweisaufnahme ist auch nicht formell fehlerhaft. Der Beklagte zu 2. konnte schon deshalb nicht als gegenbeweislich benannter Zeuge vernommen werden, weil er – wenngleich materiell-rechtlich zu Unrecht – Partei ist. Aber auch eine Anhörung nach § 141 ZPO nach dem Grundsatz der Waffengleichheit war nicht veranlasst. Er greift nur bei 4-Augen-Gesprächen Platz, bei denen – aus rechtlichen Gründen – allein ein Teilnehmer als Zeuge vernommen werden kann. Ungeachtet dessen hätte der Beklagte zu 2. die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung – auch ohne gefragt zu werden – seine Sicht der Dinge darzustellen.

3.

Die vom Beklagten mit Frist zum 13.2.2009 gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist fruchtlos verstrichen. Die Beklagten haben eine Nacherfüllung mit Schreiben vom 2.2.2009 sogar ausdrücklich abgelehnt. Deshalb war der Kläger berechtigt, am 7.4.2009 zurückzutreten, sodass die empfangenen Leistungen nach § 346 BGB Zug um Zug zurückzugewähren sind.

a)

Der Kläger hat den PKW zurück zu übereignen. Eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger lediglich eine Transportfahrt durchgeführt hat (Rechtsgedanke des § 439 Abs. 2 BGB).

b)

Der Beklagte zu 1 hat den Kaufpreis von 1.200,00 € zurückzuzahlen und auf die Hauptforderung nach Eintritt seines Gläubigerverzugs gemäß §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen zu entrichten. Das Schreiben der Klägervertreterin vom 20.1.2009 ist an den „Inhaber FF Gebrauchtwagenmarkt“ und damit vor allem (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) an den Beklagten zu 1. adressiert. Dass im Anschriftenfeld der Name des Beklagten zu 2. aufgeführt ist, der die Verhandlungen im Namen seines Bruders geführt hatte und daher im Zweifel auch passiv vertretungsberechtigt war, schadet nichts.

II.

Der Beklagte ist nach §§ 434 Abs. 1, 437 Abs. 1, 439 Abs. 2 BGB darüber hinaus verpflichtet, die dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Verlangen nach Nacherfüllung entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Dazu gehören auch die Kosten des Rechtsanwalts i. H. v. 155,30 € (vgl. BGH NJW-RR 1999, 813) und für die Auskunft aus dem Gewerberegister i. H. v. 30,00 €.

III.

Das Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte sich im Gläubigerverzug befindet, ergibt sich aus §§ 256, 756 Abs. 1 ZPO. Denn durch die Feststellung im Urteil (öffentliche Urkunde) kann das Vollstreckungsorgan den Kaufpreis vollstrecken, ohne den PKW trotz der Zug-um-Zug-Verurteilung tatsächlich anbieten zu müssen.

Der Beklagte zu 1. befindet sich nach §§ 293, 298 BGB im Annahmeverzug. Auf die unter I. gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

IV.

Der Kläger kann darüber hinaus die dem Grunde nach bestehende Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für die Standkosten des Fahrzeugs feststellen lassen, die bis zur endgültigen Rückgabe noch nicht bezifferbar sind. In der Sache hat der Beklagte zu 1. nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Nr. 3, 281 BGB hierfür einzustehen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 BGB. Dabei war die Kostenlast in den einzelnen Prozessrechtsbeziehungen nach Maßgabe der Baumbach’schen Formel aufzuteilen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage nach der Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses (§ 444 BGB) im Verbrauchsgüterkauf (§ 475 BGB) von grundsätzlicher Bedeutung und bei streitigem Meinungsstand bundesgerichtlich nicht entschieden ist.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 43, 47 GKG, 3, 4 ZPO. Dabei waren für den Antrag zu 1. der Kaufpreis i. H. v. 1.200,00 € zu bringen, während die Anwalts- und Auskunftskosten gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt bleiben. Der Antrag zu 2. wird mit 200,00 € geschätzter Transportkosten gewertet, die der Gerichtsvollzieher ohne die Feststellung nach § 756 Abs. 1 ZPO für das tatsächliche Angebot des PKW beim Beklagten zu 1. aufwenden müsste. Der Antrag zu 3. erfasst, da er auf Feststellung gerichtet ist, 80 % der Standkosten, die seit Beginn des Gläubigerverzugs bis zur voraussichtlichen Umsetzung dieses Urteils 2 Wochen nach der Verkündung eintreten werden (2.880,00 €).

Beschluss: Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.500,00 € festgelegt.

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