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Frachtführerhaftung – Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast des Frachtführers

LG Mannheim – Az.: 23 O 110/10 – Urteil vom 24.03.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.182,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2010 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/5, der Beklagte 2/5.

3. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma … in … Ansprüche aus abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut geltend.

Die Beklagte führt aufgrund eines Dienstleistervertrages vom 11.12.2001 (Anlage K 45/2f) Transportleistungen für die Fa. … durch von ihr beauftrage Frachtführer durch. Nach § 1 des Vertrages ist Gegenstand die Besorgung der Versendung der Güter des Auftraggebers durch trans-o-flex innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Als Vergütung sind gemäß § 3 feste Entgelte nach der Anlage geschuldet. In einer operativen Abwicklungsvereinbarung sind weitere Einzelheiten der Abwicklung geregelt (Anlage K 46/2).

Frachtführerhaftung - Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast des Frachtführers
(Symbolfoto: Von Siwakorn1933/Shutterstock.com)

A. Transportschaden vom 2.2.2010 – LKW-Diebstahl.

Die Firma … beauftragte am 2.2.2010 die Beklagte mit der Durchführung von u.a. sieben hier streitgegenständlichen Transporten von Computerzubehör, IPods etc., für die sie insgesamt gegenüber den Käufern einen Kaufpreis von 3.700,54 € in Rechnung gestellt hatte. Die Transporte kamen bei den jeweiligen Empfängern jedoch nicht an. Mit Schreiben vom 8.6.2010 forderte die Klägerin als Transportversicherer von der Beklagten nähere Angaben zu dem Verlust, insbesondere im Hinblick auf einen von der Klägerin behaupteten LKW-Diebstahl (Anlage K 4). Nachdem die Beklagte entsprechend dem Gewicht der transportierten Ware Teilbeträge gezahlt hatte, stehen gegenüber den Rechnungsbeträgen insgesamt 3.427,08 € noch offen.

B. Transportschaden vom 7.5.2009.

Die Firma … beauftragte die Beklagte mit dem Transport eines Apple-Mini-Intercore, den sie mit Rechnung vom 7.5.2009 zum Preis von 791,68 € verkauft hatte. Am 29.5.2009 teilte die Beklagte der Firma …mit, dass bei der am 7.5.2009 zum Versandt gegebenen Sendung ein Verlusteintritt nicht ausgeschlossen werden könne und kündigte weitere Aufklärung an.

C. Transportschaden vom 7.12.2009.

An die Firma … in … verkaufte die Firma … mit Datum vom 7.12.2009 einen Apple Mac Mini und weiteres Zubehör für insgesamt netto 660,74 €. Am gleichen Tag beauftragte … die Beklagte mit der Durchführung des Transportes. Dieser kam jedoch beim Empfänger nicht an.

Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 6.1.2009 den vermutlichen Verlust und kündigte an, weitere Nachforschungen anzustellen. Nach einer Teilzahlung der Beklagten ist ein Betrag von 623,84 € noch offen.

D. Transportschaden vom 12.11.2009.

An einen Kunden in … verkaufte die Firma … mit Verkaufsrechnung vom 12.11.2009 ein Apple IMac für netto 837,47 €. Mit dem Transport wurde die Beklagte beauftragt. Der  Computer kam bei der Empfängerin nicht an. Mit Schreiben vom 26.2.2010 bestätigte die Beklagte einen möglichen Verlust und versprach weitere Aufklärung. Nach einer Teilzahlung der Beklagten steht noch offen ein Betrag von 767,47 €.

Die Klägerin behauptet, Transportversicherer der Firma … zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Transporters gewesen zu sein und aufgrund erfolgter Zahlung des noch ausstehenden Betrages bzw. aufgrund konkludenter Abtretung durch Übersendung der Schadensunterlagen nunmehr Forderungsinhaber gegenüber der Beklagten zu sein.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass in sämtlichen Schadensfällen die Beklagte nach §§ 425, 435 HGB unbeschränkt hafte, weil sie trotz vorgerichtlicher Aufforderung bis heute ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.610,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2010 zu bezahlen,.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie von vornherein nur als Spediteur hafte. Eine Haftung im Schadensfall A. scheide aus, weil das Transportgut abhanden gekommen sei, als das Auslieferungsfahrzeug, ein Sprinter Kastenwagen, in Hamburg für kurze Zeit abgeschlossen am linken Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Ihrer Darlegungslast sei sie durch Benennung des Fahrers und detaillierte Angaben nachgekommen.

Im übrigen seien hier, wie in den anderen Schadensfällen, Hinweise und Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Verhalten im Sinne von § 435 HGB erforderlich, um die sekundäre Darlegungslast auszulösen. Diese Anhaltspunkte seien nicht gegeben.

Hinsichtlich der einzelnen Schadensfälle führt die Beklagte ihre Organisation aus und gibt an, nach welchem Scanvorgang der Verlust eingetreten sei. Im Hinblick darauf, dass die Abwicklung bei ihr automatisiert erfolge, seien die Angaben der im Rahmen der Abwicklung beteiligten Mitarbeiter weder sinnvoll noch möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … (Protokoll vom 3. März 2011).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Soweit bei  der … ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte entstanden ist, ist dieser nach § 86 VVG übergegangen.

In der Vernehmung vom 3.3.2011 gab der bei der Klägerin beschäftigte Zeuge … detailliert und glaubhaft an, dass die Klägerin als Transportversicherer – wie dargelegt – Leistungen an die Firma … erbracht hat. Zuvor entstandene Irritationen, die daher rührten, dass die Entschädigungsscheine den Rechnungen der Firma … nicht zugeordnet werden konnten (vgl. Anlage K 1 und Anlage K 6 als Beispiel), räumte der Zeuge nachvollziehbar und überzeugend dadurch aus, dass er auf das in seinen Unterlagen befindliche und dem Gericht zur Einsicht vorgelegte Deckblatt verwies, in welchem die Beziehung zwischen Rechnungsunterlagen und Entschädigungsschein hergestellt wird. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin als Transportversicherer der Firma … die von ihr behaupteten Leistungen auf die Schadensfälle an ihre Versicherungsnehmerin erbracht. Damit sind Ersatzansprüche nach § 86 VVG übergegangen. Ob darüber hinaus ein Forderungsübergang mit Übersendung der Schadensunterlagen an die Klägerin durch konkludente Abtretung vorliegt, erscheint zweifelhaft. Zwar ist anerkannt, dass eine Übersendung der Schadensunterlagen zum Zweck der Prozessführung eine konkludente Abtretung bedeutet (BGH Urteil vom 21.11.1996 I ZR 139/94, Rnr. 23).  doch spricht einiges dafür, dass bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte die Übersendung von Schadensunterlagen lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer und nicht zum Zwecke der Prozessführung erfolgt (anders OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2008, 18 U 160/07 Rnr.16). Diese Frage bedarf wegen des Forderungsübergangs nach § 86 VVG aber hier keiner Entscheidung.

A. Transportschaden vom 2.2.2010 – LKW Diebstahl

Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 425, 435 HGB über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus besteht nicht.

Eine unbeschränkte Haftung über den Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB hinaus erfordert nach § 435 HGB zumindest ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt die Beweislast für das Vorliegen eines leichtfertigen Verhaltens beim Geschädigten (vgl. Baumbach/Hopt, 33 Aufl., § 435 Rnr.1). Zum Ausgleich dafür, dass der Auftraggeber des Frachtführers in der Regel nicht in der Lage ist, den Ablauf des Frachtgeschehens zu überblicken und daher im Ansatz nicht in der Lage ist, den Beweis zu führen, nimmt die Rechtsprechung bei Vorliegen bestimmter Umstände eine sekundäre Darlegungslast des Frachtführers an (vgl. Münchener Kommentar/Herber, 2. Aufl., § 435 HGB Rnr. 53 m.w.N.). Der Frachtführer ist angehalten, durch detaillierten Sachvortrag die Umstände darzulegen, die seines Wissens zum Schaden geführt haben; darüber hinaus muss er, soweit es zumutbar ist und für den Schaden seiner Art nach relevant sein kann, substantiiert zum Organisationsablauf vortragen (vgl. Koller, 7. Aufl., § 435 Rnr. 21a m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die sekundäre Darlegungslast der Beklagten überhaupt ausgelöst wurde, da diese ihrer Last jedenfalls nachgekommen ist. Die Beklagte hat unter Nennung des Fahrers und des Subunternehmers nebst deren Anschrift dargelegt, dass sich der Verlust des Frachtguts beim Diebstahl des Transportfahrzeugs, eines Mercedes Sprinter Kastenwagen, ereignet habe, der abgeschlossen in Hamburg für kurze Zeit während der Abgabe von Frachtgut abgestellt worden sei. Die Schilderung der Beklagten ist detailliert, auf ihrer Basis ist die Klägerin in der Lage weitere Nachforschungen anzustellen. Der systembedingte Nachteil der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin, keinen Einblick in die Transportabläufe zu haben, ist mit dem detaillierten Vortrag weitgehend ausgeglichen, es liegt nunmehr an der Klägerin Nachforschungen anzustellen und der bei ihr verbleibenden Beweislast nachzukommen.

Stellt sich heraus, dass der unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift von der Beklagten benannte Fahrer nicht erreicht werden kann, fällt dies in ihre Risikosphäre und gibt keinen Anlass, die Pflichten der Beklagten auszuweiten. Angesichts des detailliert vorgetragenen Diebstahlgeschehens erscheinen weitere Angaben der Beklagten zum grundsätzlichen Organisationsablauf, beispielsweise auch zur Kontrolle des eingeschalteten Subunternehmers, entbehrlich, da diese Umstände für den hier in Rede stehenden Fall eines KFZ-Diebstahls keine Bedeutung haben. Anders mag es lediglich dann sein, wenn sich im Folgenden herausstellt, dass die Darlegung des Frachtführers nicht zutrifft und der Schaden nicht an der angegebenen Stelle entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte jedenfalls einer evtl. bestehenden substantiierten Darlegungslast nachgekommen, so dass die Klägerin ein leichtfertiges Verhalten im Sinne des § 435 BGB beweisen müsste. Diesen Beweis hat sie nicht angetreten, auch wenn ihre Vermutung, das Fahrzeug sei nicht abgeschlossen abgestellt worden, keineswegs lebensfern erscheint. Eine ladungsfähige Anschrift für den Zeugen vermochte sie jedoch nach ihren eigenen Ausführungen nicht anzugeben. Ein leichtfertiges Verhalten kann daher nicht festgestellt werden.

Schadensfälle B, C und D:

Für die Haftung der Beklagten greift die Frachtführerhaftung ein, auch wenn man grundsätzlich vom Bestehen eines Speditionsvertrages ausgeht. Aus § 3 des Vertrages ( Anlage K 45/2) ergibt sich, dass eine feste Vergütung vereinbart war, so dass jedenfalls über § 459 HGB die Frachtführerhaftung eingreift. Ob diese auch nach §§ 458, 460 HGB Anwendung finden würde, bedarf keiner Prüfung.

Da die Klägerin ihrer Einlassungsobliegenheit hinsichtlich des Schadensgeschehen nicht nachgekommen ist, ist von einem leichtfertigen Verhalten auszugehen, sodass in diesen Fällen die unbeschränkte Haftung nach § 435 HGB eingreift.

Unter welchen Voraussetzungen eine sekundäre Darlegungslast des Frachtführers ausgelöst wird, ist zweifelhaft. Es läge nahe, wie bei § 812 BGB hinsichtlich des Fehlens eines rechtlichen Grundes, den Beweisschwierigkeiten der Klägerseite dadurch Rechnung zu tragen, dass allgemein eine verschärfte Darlegungslast der Beklagtenseite, hier des Frachtführers, statuiert wird. Dies würde in der Praxis, weil den Anforderungen einer hinreichend substantiierten Darlegung häufig nicht genügt werden kann, die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB in einer solchen Vielzahl von Fällen leerlaufen lassen, dass dies schwerlich dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Insofern liegt näher, eine sekundäre Darlegungslast des Frachtführers nur dann zu bejahen, wenn Anhaltpunkte für ein leichtfertiges Verhalten gegeben sind (BGH TransportR 99, 19 Rnr. 42; anders wohl Münchener Kommentar/Herber, § 435 HGB, Rnr. 53). Der Umstand allein, dass das Geschehen für den Auftraggeber völlig im Dunkeln liegt, ist der Normalfall und reicht allein für die Begründung einer verschärften Einlassungspflicht aus den vorgenannten Gründen nicht. Ausreichend ist dem gegenüber, wenn der Frachtführer trotz in angemessener Zeit erfolgter Aufforderung des Geschädigten keine näheren Angaben macht und den Auftraggeber in gänzlicher Unkenntnis hinsichtlich Transportablauf und Schadenshergang belässt. In diesem Fall stellt die Weigerung des Frachtführers zur Auskunftserteilung einen Umstand dar, der hinreichend auf eine leichtfertige Gestaltung der Geschehensabläufe schließen lässt (vgl. Koller, § 435 Rnr. 21a m.w.N.; BGH  Urt. v. 5.6.2003, I ZR 234/00 Rnr. 32). Durch das vorprozessuale Verhalten ist hier die sekundäre Darlegungslast ausgelöst und es genügt nicht, wenn nachfolgend im Prozess der Frachtführer Information bringt, die zwar für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht ausreichen, andererseits aber den Frachtvorgang nicht mehr im völligen Dunkel sondern gewissermaßen im Dämmerungszustand belassen. Im vorliegenden Fall liegen mit den Schreiben vom 22.1.2010 und 8.4.2010 (K 59, K 67) Aufforderungen der Klägerin an die Beklagte zur Schadensschilderung vor. Im Fall B. fehlt eine solche Aufforderung. Ob das Schreiben vom 8.4.2010 noch in ausreichender zeitlicher Nähe war, um die sekundäre Darlegungslast auszulösen, erscheint zweifelhaft. Wartet der Auftraggeber bzw. sein Transportversicherer eine unverhältnismäßig lange Zeit mit der Aufforderung zur Schilderung des Schadens, wird er nämlich nicht mehr erwarten können, dass der Frachtführer noch zu der gewünschten detaillierten Schilderung in der Lage ist.

In den Fällen B., C. und D. hat die Beklagte jedoch selbst gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Aufklärung angekündigt. Mit diesem Verhalten hat sie die Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmerin von einer aktiven Aufforderung abgehalten, so dass nach den selben Grundsätzen wie bei einer so genannten Selbstmahnung eine gesonderte Aufforderung zur Schadensschilderung entbehrlich ist. Wird trotz angekündigter Aufklärung innerhalb angemessener Zeit eine solche vom Frachtführer nicht vorgenommen, stellt auch dies ein hinreichendes Indiz dafür da, dass es seitens des Frachtführers etwas zu verschweigen gibt und eine leichtfertige Schadensverursachung gegeben ist.

Die Beklagte hat im Verlauf des Prozesses bei den Schadensfällen D. C. und D. ihren grundsätzlichen Ablauf geschildert und die Schadensentstehung näher eingekreist. Ob dies für eine vorgerichtliche Auskunft ausreicht und nicht die strenge sekundäre Darlegungslast ausgelöst hätte, kann offen bleiben. Für die Erfüllung der nunmehr gegebenen sekundären Darlegungslast ist nämlich erforderlich, dass nicht nur die Geschehensabläufe angegeben werden, sondern auch die beteiligten Personen benannt werden (Koller, § 435 Rnr. 21 a m.w.N.; BGH Urteil vom 8.5.2002, I ZR 34/00 Beck RS 2002, 30258353; Pokrant, TranspR 11, 49,50; anderer Ansicht BGH VersR 08, 976; zustimmend Thume, TranspR 10, 25, 126). Selbst wenn der Umschlag in den Verladestationen der Beklagten weitgehend automatisiert abläuft, werden nach wie vor Menschen tätig, die Arbeiten verrichten oder den Verladevorgang überwachen. Mit einer Namensnennung der Mitarbeiter erhält damit die beweisbelastete Klägerin zumindest die Chance, weitere Nachforschungen anzustellen und ihrer Beweispflicht nachzukommen. Auch eine Chance, die Behauptungen der Frachtführerin zum grundsätzlichen Verfahrensablauf einer Prüfung zu unterziehen, dürfte ohne die Nennung von Mitarbeitern kaum gegeben sein ( vgl. Pokrant a.a.O.).

Nach Auffassung des Gerichts muss daher zur Erfüllung der Einlassungsobliegenheit der Frachtführer die an Transporte und Umladung in irgendeiner Form beteiligten Personen mit ladungsfähiger Anschrift, gegebenenfalls über den Subunternehmer, angeben.

Dahinstehen kann, ob darüber hinaus ein leichtfertiges Verhalten im Sinne des § 435 HGB auch deswegen zu bejahen ist, weil die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt (vgl. BGH Urteil vom 17.6.2004, I ZR 263/01, Rd. Nr. 24; BGH Urt. v. 25.3.2004, I ZR 205/01, Rnr. 34 ff).

Addiert man die noch offenen Positionen aus den Schadensfällen B., C. und D. in Höhe von 791,68 €, 623,84 € und 767,47 € errechnet sich ein Gesamtbetrag von 2.182,99 €. In dieser Höhe ist die Klage gerechtfertigt.

Zinsen sind als Verzugszinsen zuzurechnen, da ebenfalls mit Schreiben vom 8.6.2010 zur Zahlung bis 18.6.2010 aufgefordert worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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