Skip to content

Verkehrsunfall – Wirtschaftlichkeitsgebot bei Realisierung des Fahrzeug-Restwertes

Wirtschaftlichkeitsgebot und Fahrzeug-Restwert: Schlüsselentscheidung im Verkehrs- und Versicherungsrecht

Das von der Kanzlei Kotz vorgelegte Urteil dreht sich um die komplexe Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwerts eines verunfallten Fahrzeugs und der Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots, geregelt in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dem konkreten Fall, verhandelt vor dem Landgericht Gießen (Az.: 3 O 479/19), ging es um die Verpflichtung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls, wirtschaftlich zu agieren, wenn er den Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs plant. Das Kernproblem bestand darin, ob der Geschädigte dazu verpflichtet war, vor der geplanten Schadensbehebung alternative Vorschläge des Schädigers einzuholen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 479/19  >>>

Deutung des Wirtschaftlichkeitsgebots

Die Rechtsprechung sieht es in der Regel als hinreichend an, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zum Preis verkauft, der vom beauftragten Gutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn das erstellte Gutachten eine korrekte Wertermittlung aufzeigt. Demnach kann der Geschädigte in berechtigtem Vertrauen auf das Gutachten sein Fahrzeug reparieren lassen und hat das Recht, die entstandenen Kosten erstattet zu bekommen, auch wenn das Gutachten fehlerhaft war und die Reparatur objektiv nicht nötig gewesen wäre.

Risiken des Schädigers und Obliegenheiten des Geschädigten

Die Schlussfolgerung aus diesem Urteil ist, dass der Schädiger das Risiko trägt, dass sich der gewählte Reparaturweg im Nachhinein als nicht so oder nicht im ausgewählten Umfang als notwendig erweist. Jedoch stellt dies keine Blankovollmacht für den Geschädigten dar. Er muss den Nachweis erbringen, dass er wirtschaftlich gehandelt hat, sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt. Dabei muss er die Interessen des Schädigers an der Minimierung der Kosten berücksichtigen.

Unfallschadensbeseitigung und Ersatzfähigkeit von Kosten

Die im Urteil behandelten Grundsätze besagen zudem, dass auch die nicht gezahlten Positionen der Abschleppkosten erstattungsfähig sind, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens objektiv nicht erforderlich gewesen sein sollten. Solange sie sich aus der Sicht des Klägers subjektiv als erforderlich dargestellt haben, können diese Kosten geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten für die Anforderung der Bußgeldakte erstattungsfähig, da dies als Voraussetzung für eine umfassende rechtliche Bewertung des Verkehrsunfallgeschehens durch den Rechtsanwalt gilt.

Schlussbemerkung zum Urteil

Obwohl die Haftung des Schädigers und des Beklagten bereits am Unfalltag klar gewesen sein mag, spielen aus der Perspektive des Klägers die genannten Aspekte eine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Dieses Urteil verdeutlicht daher die Relevanz des Wirtschaftlichkeitsgebots und der korrekten Ermittlung des Restwerts bei Verkehrsunfällen.


Das vorliegende Urteil

LG Gießen – Az.: 3 O 479/19 – Urteil vom 14.08.2020

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 12.466,27 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 352,90 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gebührenstreitwert wird auf zunächst 14.549,77 € und ab dem 30.03.2020 auf 12.466,27 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … der … Automarke … der Modelreihe „…“. Am … befuhr der Kläger mit diesem Fahrzeug die Landstraße zwischen … und … . In einer Kurve kam es zur Kollision mit dem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dessen Fahrer hatte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war auf die Gegenfahrbahn geraten. Die Haftung des Beklagten mit einer Quote von 100 % ist unstreitig. Das Fahrzeug des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers, welches einen Wiederbeschaffungswert von 41.176,46 € netto hatte, erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger lies das Fahrzeug abschleppen, wofür ihm 538,90 € netto in Rechnung gestellt wurden.

Mit Schreiben vom 25.09.2019 erklärte der Beklagte: „Sollte bei dem beschädigten Fahrzeug ein Totalschaden vorliegen, bitten wir vor dem Verkauf erst um Rücksprache mit uns. In vielen Fällen können wir ein höheres Restwertangebot übermitteln. Das Fahrzeug wird dann kostenlos vom Aufkäufer geholt.“ Der Nebenintervenient, ein zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen, bezifferte den Restwert des klägerischen Fahrzeugs im Gutachten vom 10.10.2019 auf 8.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 10.10.2019 (Kopie hinter Aktentasche) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2019 verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 38.973,57 € und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 30.10.2019. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.10.2019 verwiesen. Am 12.10.2019 gab der Kläger das Unfallfahrzeug für 8.000,00 € bei der …, die sich auf … Fahrzeuge spezialisiert hat und bei der der Kläger zuvor bereits das Unfallfahrzeug gekauft hatte, in Zahlung und erwarb ein anderes Fahrzeug. Mit Schreiben vom 16.10.2019 wies der Beklagte den Kläger auf verbindliche Restwertangebote für das Unfallfahrzeug von bis zu 26.750,00 € bei Übernahme der Transportkosten von den Interessenten hin. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.10.2019 verwiesen. Ebenfalls am 16.10.202019 zahlte der Beklagte u.a. auf den Fahrzeugschaden 18.697,47 €, auf die Abschleppkosten nach einem Prüfbericht vom 16.10.2019, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Kopie hintere Aktentasche), 468,12 € und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten 984,60 €. Am 18.11.2019 zahlte der Beklagte auf den Fahrzeugschaden weitere 2.083,50 €. Der unter Berücksichtigung eines Restwertes von 8.000,00 € offene Betrag von 12.395,49 € ist ebenso wie der offene Betrag auf die Abschleppkosten von 70,78 €, den der Kläger an das Abschleppunternehmen zahlte, Gegenstand der Klage. Wegen der Berechnung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.387,40 € netto wird auf Seite 2 des Schreibens vom 10.10.2019 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Ermittlung des Fahrzeugschadens sei ein Restwert von 8.000,00 € zu berücksichtigen.

Mit der am 15.11.2019 beim Landgericht eingegangenen und dem Beklagten am 23.01.020 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von 14.549,77 €o nebst Zinsen verlangt. Nachdem der Beklagte am 18.11.2019 weitere 2.083,50 € geleistet hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2020 die Zurücknahme der Klage in dieser Höhe erklärt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 12.466,27 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von € 352,90, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen, hilfsweise den Kläger insoweit von Anwaltskosten freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, als Restwert des klägerischen Fahrzeugs sei ein Betrag von 22.478,99 € (26.750,00 € brutto) anzunehmen. Die Bewertung des Restwertes des Fahrzeugs mit 8.000,00 € durch den Nebenintervenienten sei fehlerhaft. In Anbetracht des besonderen Marktes für solche Fahrzeuge habe der Nebenintervenient zur Ermittlung des Restwertes nicht auf den regionalen Markt abstellen dürfen. Vielmehr habe der Nebenintervenient den Restwert anhand einer der größeren Restwertbörsen taxieren müssen. Der Kläger habe gegen seine Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Er habe nicht auf das Gutachten des Streitverkündeten vertrauen und das Fahrzeug nicht für 8.000,00 € veräußerte dürfen. Zudem habe der Kläger dem Beklagten vor Veräußerung Gelegenheit bieten müssen, das Gutachten des Nebenintervenienten zu prüfen und ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Ferner sei der Kostenaufwand für die Akteneinsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte die Haftung dem Grunde nach bereits von Beginn an anerkannt habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch den Nebenintervenienten vertritt. Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liegt nicht vor. Denn die Interessen des Klägers und des Nebenintervenienten sind darauf gerichtet, dem Einwand des Beklagten, das Restwertgutachten des Nebenintervenienten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, entgegenzutreten. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen berühren (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08 –, juris).

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Kläger hat wegen des Unfalls vom … einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen den Beklagten auf Zahlung eines restlichen Schadensersatzes in Höhe von 12.466,27 €. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach zu 100 % unstreitig.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens von 12.395,49 € (Wiederbeschaffungswert von 41.176,46 € abzüglich eines Restwertes von 8.000,00 € und abzüglich der Zahlungen von 18.697,47 € und 2.083,50 €).

Der Wiederbeschaffungswert ist unstreitig. Der anzurechnende Restwert beträgt 8.000,00 €. Der Kläger war ohne Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt, sein Fahrzeug zu dem vom Nebenintervenienten auf den regionalen Markt ermittelten Restwert von 8.000,00 € zu veräußern.

Die Kammer folgt der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, Rn. 10 – 14, juris). In dem Urteil heißt es:

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der an seiner jüngsten Entscheidung (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) geäußerten Kritik (Figgener, NJW 2017, 955; Scholten, SVR 2017, 451; Wenker, juris PR-VerkR 2/2017 Anm. 1; zuvor schon Lemcke, r+s 2016, 267) grundsätzlich fest.

Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13).

Die Möglichkeit, über die Inanspruchnahme von Internet-Restwertbörsen einen höheren Restwert zu realisieren, was je nach Haftungsquote und in Rede stehenden (Rest-)Werten auch für den Geschädigten selbst vorteilhaft sein kann (vgl. Lemcke, r+s 2016, 267, 268; Figgener, NJW 2017, 955 f.), bleibt dabei unberührt (zur Anrechenbarkeit des höheren Restwerts in diesem Fall s. Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 17 f.).

Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch weiterhin kein Anlass, dem Geschädigten zumindest aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1850, juris Rn. 13). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12), unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f.; weiterführend hierzu Huber, NZV 2017, 153, 157).

Der Nebenintervenient hat eine korrekte Wertermittlung auf dem regionalen Markt durchgeführt, die der Kläger der Veräußerung des Fahrzeugs zugrunde legen durfte. Der Nebenintervenient hat ausweislich seines Gutachtens vom 10.10.2019 (Kopie hintere Aktentasche) drei Vergleichsangebote auf den regionalen Markt eingeholt (…), was regelmäßig zur Bezifferung des Restwertes durch einen Sachverständigen entsprechend den Empfehlungen des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages ausreichend ist (vgl. LG Gießen, Urteil vom 28. Januar 2016 – 5 O 212/15 –, Rn. 24, juris). Dass soweit ersichtlich nur die … ein Angebot abgegeben hat, steht der Annahme einer korrekten Wertermittlung nicht entgegen, weil der Geschädigte keinen Einfluss auf die Nachfrage im regionalen Markt hat.

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem Fahrzeug … mit 5654 ccm und 295 kW um ein verhältnismäßig ausgefallenes Modell handelt. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass gerade im ländlichen Bereich um den Wohnsitz des Klägers aufgrund der Beschaffenheit solcher Fahrzeuge (…) ein regionaler Markt gegeben ist. Mit der Fa. … befindet sich zudem nach unbestrittenem Vortrag des Klägers auch ein auf Fahrzeuge wie das des Klägers (…) spezialisierter Autohändler in der Region. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Dieser Grund besteht auch im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sein Fahrzeug bei der … in … in Zahlung gegeben hat. Zudem gilt – wie die Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs bei der … in … ebenfalls zeigt – auch die weitere vom Bundesgerichtshofs hervorgehobene Erwägung im vorliegenden Fall in vollem Umfang, nämlich dass das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen wird, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern.

Aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer auch insoweit folgt, ergibt sich außerdem, dass der Kläger der Beklagten vor der Veräußerung nicht Gelegenheit einräumen musste, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf den bislang nicht bezahlten Betrag der Abschlepprechnung von 70,78 € unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Werkstattrisikos“.

Die angefallenen, durch Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten sind zwar zunächst nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands, sie indizieren die Erforderlichkeit. Sie sind auch dann ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus der Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Dies ist Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB. Die Erforderlichkeit wird von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so dass auch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss, Berücksichtigung finden muss. Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen, ihn trifft das Prognose- oder Werkstattrisiko. Legt man diese Grundsätze zugrunde, trägt der Schädiger auch das Risiko, dass sich der vorgenommene Reparaturweg später als nicht so oder nicht in dem erfolgten Umfang als erforderlich erweist. Lässt etwa der Geschädigte im berechtigten Vertrauen auf die Begutachtung „seines“ Sachverständigen das Fahrzeug in vorgeschlagener Art und Umfang reparieren, darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich gewesen wäre. Das ist zwar kein Freibrief für den Geschädigten, der insoweit weiterhin den Nachweis führen muss, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat. An diesen Nachweis dürfen auch nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Dennoch kommt es auf die Frage, welche Kosten objektiv erforderlich gewesen wären, grundsätzlich nicht mehr an – und bedarf im Verhältnis zwischen dem Ersatzpflichtigen und Geschädigten auch keiner Sachverständigenbegutachtung im Prozess –, wenn keine Umstände vorgetragen sind, die ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung der Mehrkosten begründen könnten. Solch ein Verschulden kommt in Betracht, wenn der Geschädigte auf die Angaben seines Gutachters oder seiner Werkstatt nicht vertrauen durfte, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft oder weil er – im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle – ohne weiteres hätte erkennen können, dass die der Reparatur zugrundeliegende Bewertung seines Sachverständigen oder der gewählten Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist. Demgegenüber dürfte die Vorlage eines „Gegengutachtens“ vor der Beauftragung der Werkstatt, wie dies in der Praxis häufig von Seiten des Ersatzpflichtigen erfolgt, allein nicht ausreichen. Meist wird er nämlich auch anhand der abweichenden gutachterlichen Stellungnahme des Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres – insbesondere nicht ohne Einholung einer verlässlichen (gerichts-)sachverständigen Begutachtung – erkennen können, ob „seine“ Berater falsch liegen. Fehlt es an einem Verschulden des Geschädigten an der objektiv nicht gebotenen Kostenüberschreitung, ist der Ersatzpflichtige zum Kostenersatz verpflichtet und kann sich insoweit lediglich bei dem vom Schädiger eingeschalteten Sachverständigen bzw. bei der beauftragten Werkstatt schadlos halten (so insgesamt Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 136 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen sind auch die nicht gezahlten Positionen der Abschleppkosten ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens objektiv nicht erforderlich sein sollte, weil sie sich aus der Sicht des Klägers subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Die Positionen sind in der Abschlepprechnung aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger bei der Auswahl des Abschleppunternehmens ein Verschulden treffen könnte, sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Klägers bei einer Plausibilitätskotrolle. Die im Prüfbericht Abschlepprechnung (Kopie hintere Aktentasche) aufgeführten Gesichtspunkte für Abzüge von den Rechnungspositionen sind einem Laien unbekannt.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die teilweise nicht gezahlten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese berechnen sich, da der Restwert des klägerischen Unfallfahrzeuges mit 8.000,00 € anzusetzen ist, aus einem Gegenstandswert von bis zu 40.000,00 €. Der Anspruch ist auf Zahlung und nicht lediglich auf Freistellung gerichtet. Zunächst stand dem Kläger zwar nur ein Freistellungsanspruch zu, dieser hat sich jedoch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB wegen der Zahlungsverweigerung des Beklagten in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der durch die Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakten verursachten Kosten. Zu den grundsätzlich gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, mithin insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Zu diesen wiederum gehören in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung der Bußgeldakte entstehen. Denn die Einsichtnahme in die Bußgeldakte ist regelmäßig Voraussetzung für eine umfassende rechtliche Bewertung des Verkehrsunfallgeschehens durch den Rechtsanwalt, mit dem Ziel Schadenersatzansprüche des Geschädigten zügig geltend zu machen. Zwar mag die Haftung des Schädigers und des Beklagten dem Grunde nach bereits am Unfalltag eindeutig gewesen sein und aus Sicht des Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt im Streit gestanden haben. Der Beklagte hat indes nicht vorgetragen, dies dem Kläger bereits vor der Anforderung der Ermittlungsakten mitgeteilt zu haben.

Der Anspruch auf Verzinsung ab dem 31.10.2020 ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 10.10.2019 zum 30.10.2019. Aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten von 16.10.2019 folgt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten auch aufzuerlegen, soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist. Denn die Klage wäre auch bezüglich des gezahlten Betrages von 2.083,50 € begründet gewesen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung des Klägers aus § 709 ZPO und für die Vollstreckung des Nebenintervenienten aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht und Schadensrecht (§ 249 BGB): Im vorliegenden Fall ist die Hauptherausforderung die Bewertung von Schäden nach einem Verkehrsunfall und die Verpflichtung des Schädigers zur Wiedergutmachung. Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Es geht um Fragen der Ermittlung des Restwerts des Fahrzeugs und der Notwendigkeit, Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen. Die im Urteil diskutierten Entscheidungen betonen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Restwertangebote des Schädigers oder dessen Versicherung vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs einzuholen und den regionalen Markt als maßgeblichen Rahmen für die Ermittlung des Restwerts zu betrachten.
  2. Versicherungsrecht: Versicherungen spielen im Kontext von Verkehrsunfällen eine bedeutende Rolle. Es geht um Fragen der Haftung und der Ausgleichszahlungen. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Frage, ob dem Schädiger oder dessen Versicherung die Möglichkeit gegeben werden muss, vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs höhere Restwertangebote zu übermitteln, ist auch Teil der Debatte im vorliegenden Fall.
  3. Recht der freien Berufe (RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz): Im Urteil wird diskutiert, ob die Kosten für die Akteneinsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich waren. Diese Frage betrifft die Vergütung von Anwälten und ist geregelt im RVG, welches die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland bestimmt. Hier ist zu beachten, dass der Aufwand des Anwalts für die Akteneinsicht in die Regelvergütung bereits einbezogen ist und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann.
  4. Familienrecht (Versorgungsausgleich, Umgangsrecht für Haustiere nach Trennung): Obwohl diese Aspekte nicht im Haupttext, sondern im Kontext mit anderen Artikeln erwähnt werden, sind sie dennoch relevante Bereiche des deutschen Rechts. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Familienrechts und regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Falle einer Scheidung. Das Umgangsrecht für Haustiere nach einer Trennung ist ein zunehmend relevantes Thema und betrifft die Frage, wie mit gemeinsam angeschafften Haustieren n

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos