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Kfz-Sachverständiger – Haftung bei Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens

LG Erfurt, Az.: 10 O 1669/08, Urteil vom 26.11.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.550,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt 12 % und der Beklagte 88 % der Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.550,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines fehlerhaft erstatteten Sachverständigengutachtens.

Kfz-Sachverständiger - Haftung bei Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

In einem beim Landgericht Erfurt geführten Vorprozess, Aktenzeichen 8 O 1695/04, begehrte der … von der hiesigen Klägerin Zahlung von 10.310,00 EUR nebst Zinsen. Grund für den Rechtsstreit war ein Verkehrsunfall, der sich am 23.07.2003 ereignet hatte. Ein Polizeibeamter musste mit einem Behördenfahrzeug, Typ Daimler Chrysler 203 KT, Erstzulassung 22.04.2002, verkehrsbedingt anhalten. Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs … fuhr durch Unachtsamkeit auf das Behördenfahrzeug auf, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die Haftung der hiesigen Klägerin als der Haftpflichtversicherung des vor … gefahrenen Fahrzeugs war dem Grunde nach im Vorprozess unstreitig. Streit bestand nur über die Frage der Schadenshöhe.

Im Vorprozess hatte die hiesige Klägerin behauptet, das Behördenfahrzeug hätte nach dem Unfall einen Restwert von 11.260,00 EUR gehabt. Demgegenüber hatte der … behauptet, es müsse von einem Restwert in Höhe von 950,00 EUR ausgegangen werden. Zu diesem Preis sei das Fahrzeug veräußert worden. Hintergrund war ein vom … kurz nach dem Unfall beim hiesigen Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten. Das Gutachten des hiesigen Beklagten vom 28.07.2003 (Anlage K 3, Blatt 18 bis 24 der Akte) stellte im Ergebnis einen Restwert von 950,00 EUR fest. Die hiesige Klägerin hatte im Vorprozess dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet. Dieser war mit Schriftsatz vom 01.07.2005 dem Rechtsstreit auf Seiten des … beigetreten.

Im Zivilrechtsstreit 8 O 1695/04 erstattete der vom Gericht beauftragte Sachverständige … am 14.12.2005 ein Gutachten (Anlage K 4, Blatt 25 bis 29 der Akte) und ermittelte in diesem Gutachten einen Restwert von 8.000,00 bis 9.500,00 EUR. Der Zivilrechtsstreit endete letztlich in der zweiten Instanz durch Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.04.2008, Aktenzeichen 4 U 770/06 (Blatt 281 bis 285 der Beiakte des Vorprozesses), mit dem der seinerzeit klagende … in vollem Umfang obsiegte. Das Urteil des OLG wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der … sich auf das Gutachten des hiesigen Beklagten habe verlassen dürfen und dass es insoweit keinen Grund gegeben habe, der Wertschätzung zu misstrauen. Es sei kein Verstoß des … gegen seine Schadensminderungspflicht gewesen, nicht nach einer preisgünstigeren Verwertungsmöglichkeit gesucht zu haben.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe, als er am 28.07.2003 das streitgegenständliche Gutachten erstellte, den Restwert für das Fahrzeug fehlerhaft mit nur 950,00 EUR angegeben, weil er verschiedene restwerterhöhende Faktoren außer Betracht gelassen habe. Richtig wäre es gewesen, den Restwert des Behördenfahrzeugs im Bereich 9.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR festzusetzen.

Die Klägerin meint, Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 8.550,00 EUR zu haben (9.500,00 EUR abzüglich 950,00 EUR). Der Beklagte sei der Klägerin gemäß § 280 BGB zum Ersatz verpflichtet. Er habe das streitgegenständliche Gutachten vom 28.07.2003 zwar auf Grund eines mit dem … geschlossenen Vertrages erstellt. Jedoch sei die Klägerin in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.550,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, am 28.07.2003 ein korrektes Gutachten erstellt zu haben. Es müsse berücksichtigt werden, dass bis Mitte 2003 Polizeifahrzeuge in Thüringen nicht frei veräußerlich gewesen seien. Das hier in Rede stehende Fahrzeug sei das erste Leasing-Fahrzeug der Polizei gewesen, das zum Verkauf gestanden habe. Informationen über das Internet seien zum damaligen Zeitpunkt gerade erst im Entstehen bzw. nur rudimentär vorhanden gewesen. Selbst unter Zugrundelegung aller damals möglichen Informationsquellen habe das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall keinen höheren Restwert als 4.000,00 EUR gehabt. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Sache wurde in zwei Sitzungen am 11.08.2009 (Protokoll, Blatt 58/ 59 der Akte) und am 09.11.2010 (Protokoll, Blatt 101 bis 106 der Akte) mündlich verhandelt. Auf Grund des am 11.09.2009 verkündeten Beweisbeschlusses wurde der Sachverständige … damit beauftragt, in Ergänzung seiner gutachterlichen Ausführungen aus dem Vorprozess ein weiteres Gutachten zu erstatten zu der Frage, ob das Gutachten des Beklagten vom 28.07.2003 unter Berücksichtigung der damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen falsch gewesen ist. Am 01.06.2010 erstattete der Sachverständige das in Auftrag gegebene Gutachten. Ergänzend zu seinen schriftlichen Ausführungen wurde er in der zweiten und abschließenden mündlichen Verhandlung am 09.11.2010 angehört.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte hat schuldhaft (fahrlässig) ein fehlerhaftes Gutachten erstellt und dadurch einen Schaden der Klägerin in Höhe von 7.550,00 EUR verursacht. Diesen Schaden hat er gemäß § 280 BGB zu ersetzen.

Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.07.2003 war der Beklagte seinerzeit vom … beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks Regulierung eines Haftpflichtschadens ging. Das Gutachten wurde also mit dem Ziel erstellt, dass der … als Geschädigter des Verkehrsunfalls auf der einen Seite und die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der anderen Seite mit Hilfe dieses Gutachten die Schadensregulierung vornehmen können. Damit wurde die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.

Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR angeben müssen und nicht – wie tatsächlich geschehen – einen Restwert von 950,00 EUR. Der Sachverständige … hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 01.06.2010 sowie bei seiner Anhörung am 09.11.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Beklagten der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an.

Die vom Beklagten gegen diesen Vorwurf erhobenen Einwände sind allesamt widerlegt worden. Soweit der Beklagte behauptet, Informationen über das Internet seien im Jahre 2003 gerade erst im Entstehen gewesen bzw. nur rudimentär vorhanden gewesen, ist dies unzutreffend. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 01.06.2010 dargelegt, seit wann die verschiedenen regionalen Restwertbörsen im world-wide-web agieren. Er hat 5 verschiedene Restwertbörsen benannt, die alle in der Zeit zwischen 1996 und 2000 ihre Tätigkeit aufgenommen haben und im Jahre 2003 bereits am Markt etabliert waren.

Wenig überzeugend ist der Einwand des Beklagten, Polizeifahrzeuge seien damals in Thüringen nicht frei veräußerlich gewesen. Dass ein Polizeifahrzeug nicht immer Polizeifahrzeug bleiben muss, sondern auch zurückgerüstet werden kann, liegt auf der Hand. Für eine Privatperson, die ein Gebrauchtfahrzeug erwerben möchte, spielt es vielmehr eine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist, wie viele Kilometer das Fahrzeug bereits gefahren ist und in welchem Zustand das Fahrzeug sich befindet. Alles andere ist in der Regel nebensächlich. So sieht das offenbar auch der Sachverständige … der bei seiner Anhörung am 09.11.2010 auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, es seien auch schon vor der Umstellung der Praxis der Polizei hin zu einem vermehrten Abschluss von Leasingverträgen Fahrzeuge der öffentlichen Hand an Interessenten gegangen. Im Übrigen seien Polizeifahrzeuge grundsätzlich von handelsüblichen Fahrzeugen zum Polizeifahrzeug umgerüstet worden und könnten durchaus wieder zurückgerüstet werden, um dann auf dem Privatmarkt verwertbar zu sein.

Dass der Beklagte bei Erstellung des Gutachtens im Jahre 2003 nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist, zeigt auch der Vortrag des Beklagten selbst. In der Klageerwiderung vom 09.02.2009 trägt der Beklagte vor, er habe bei drei Autoverwertern in Erfurt, in Fulda und in Kassel angerufen, aber aus Fulda und Kassel keine Auskunft erhalten. Der Weiterveräußerer aus Erfurt habe den Betrag von 950,00 EUR genannt. Insofern hat der Beklagte sich mit einer einzigen Auskunft begnügt und diese einfach in sein Gutachten übernommen. Dies bestätigt das hier gefundene Ergebnis fahrlässigen Verhaltens des Beklagten.

Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550,00 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beklagte bei der Begutachtung am 28.07.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500,00 EUR wäre also gerade noch zu rechtfertigen gewesen. Ein Schaden ist der Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zwischen diesem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR und dem tatsächlich angegebenen Betrag von 950,00 EUR entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass – bei Fertigung eines korrekten Gutachtens – es auch gelungen wäre, das Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Betrag tatsächlich zu veräußern.

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Nicht maßgeblich ist die vom Sachverständigen ursprünglich angegebene Spanne zwischen 8.000,00 EUR und 9.500,00 EUR. Denn im Rahmen der Befragung des Sachverständigen … in der Verhandlung am 09.11.2010 hat sich ergeben, dass bei der Angabe dieser Spanne die konkreten Sonderausstattungen des Fahrzeuges nicht berücksichtigt worden waren. Aufgabe des Beklagten im Jahre 2003 war es aber natürlich, das Fahrzeug und die verursachten Schäden auf der Grundlage der damals vorgenommenen Besichtigung des Fahrzeugs zu bewerten. Es musste also alles berücksichtigt werden, was bei der Besichtigung zu sehen war und auf dem einschlägigen Markt üblicherweise Einfluss auf die jeweils zu erzielenden Preise nimmt. Dass vor diesem Hintergrund auch konkrete Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Ohne Erfolg bleibt letztlich auch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Durch die im Vorprozess gegenüber dem Beklagten vorgenommene Streitverkündung wurde der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Bis zur Zustellung der Streitverkündungsschrift war noch nicht einmal 1 Jahr der Verjährungsfrist abgelaufen. Nach Abschluss des Vorprozesses durch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 09.04.2008 bis zur Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit vergingen gut 6 Monate. Die Klageschrift vom 27.10.2008 wurde lange vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist zugestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO (Klägerseite) sowie den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO (Beklagtenseite). Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss festzusetzen.

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