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Verkehrsunfall mit Personenschaden – psychischer Fehlverarbeitung

LG Leipzig, Az.: 5 O 4189/06, Urteil vom 30.09.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. 15.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 29.04.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Behandlungskosten weitere 353,74 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,74 € seit dem 29.04.2005 bis zum 06.12.2006 und aus 353,74 € ab dem 07.12.2006 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Verdienstausfall weitere 1.215,56 € sowie für Fahrtkosten weitere 1.042,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.775,42 € seit dem 04.10.2005 bis zum 06.12.2006 und aus 2.257,79 € ab dem 07.12.2006 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.09.2003 auf der …-Straße/Ecke …-Straße in Leipzig zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger übergehen oder übergegangen sind.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 21.611,53 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 02.09.2003 in Leipzig geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einzustehen

Verkehrsunfall mit Personenschaden - psychischer Fehlverarbeitung
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

hat.

Der Kläger befuhr am 02.09.2003 gegen 20.20 Uhr mit seinem Motorrad der Marke Ducati, amtl. Kennzeichen … in Leipzig die …-Straße in stadteinwärtiger Richtung. Gegen den Kläger war zu diesem Zeitpunkt ein einmonatiges Fahrverbot wegen einer alkoholbedingten Ordnungswidrigkeit verhängt. Ebenso befuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrer, Herr …, mit seinem PKW der Marke Volvo, amtl. Kennzeichen …, die vorfahrtsberechtigte …-Straße in stadtauswärtiger Richtung und bog an der Ecke …-Straße links in die vorfahrtspflichtige …-Straße ein. Dabei fuhr er schräg über den Kreuzungsbereich sowie über eine Sperrlinie, sodass er dem Kläger die Vorfahrt nahm. Infolgedessen kam es zum Zusammenstoß und Sturz des Klägers. Dieser verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Indes entfernte sich der Unfallgegner unerlaubt vom Unfallort. Aufgrund seiner erlittenen Verletzungen wurde der Kläger mit einem Rettungswagen in die Uniklinik Leipzig gebracht und dort stationär aufgenommen und behandelt.

Wegen der Unfallverletzungen war der Kläger vom 03.09.2003 bis zum 15.10.2003 zu 100 % arbeitsunfähig erkrankt. Daneben wandte der Kläger für die erforderlichen Behandlungen 353,74 € sowie Fahrtkosten insgesamt i. H. v. 1.042,23 € auf.

In der Folgezeit regulierte die Beklagte außergerichtlich alle verletzungsunabhängigen Schadenspositionen und zahlte daneben ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,00 €.

Der Kläger behauptet, infolge des Unfalls eine schwere Knieprellung beider Knie, Schnittverletzungen am rechten Fußrücken, Stauchung aller Zehen des rechten Fußes, Abschürfungen am rechten Fuß, Abschürfungen am rechten Handrücken, schwere Verstauchung des rechten Handgelenks, HWS-Schleudertrauma mit Verdacht auf Vorderkantenfraktur HWK 4, schmerzhafte Wirbelsäulenstauchung sowie Verbrennung und Prellung des rechten Ellenbogenbereichs durch Entlangschleifen erlitten zu haben. Er habe infolge der multiplen Verletzungen erhebliche Schmerzen gehabt. Die Schmerzen wegen Stauchung aller Zehen seien nach 6 bis 8 Wochen abgeklungen, Die Schmerzen infolge der Knieprellungen nach 3 Monaten, die Abschürfungen an der Hand und die Schnittwunde auf dem Fußrücken seien nach 4 Wochen abgeheilt. Auf dem Fußrücken sei eine 5 cm lange Narbe verblieben. Wegen des verstauchten Handgelenks habe er 3 1/2 Monate unter Schmerzen gelitten.

Der Kläger trägt weiter vor, das durch den Unfall verursachte HWS-Schleudertrauma habe sich zu einem chronischen posttraumatischen HWS-Syndrom entwickelt. Dies äußere sich in der Weise, als dass der Kläger bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung alle 2 bis 3 Tage starke, teils unerträgliche Nacken- und Kopfschmerzen habe, die bei körperlicher Belastung hervorgerufen oder gar verstärkt werden. Dies wirke sich ebenso nachteilig auf seine Berufsausübung als Bäckermeister im seit über 80 Jahren bestehenden Familienbetrieb aus. So könne der Kläger keine Über-Kopf-Arbeiten mehr verrichten und sei zum Arbeitssplitting durch Arbeit in der Backstube und Arbeit im Büro angehalten. Daneben sind bei auftretenden Schmerzen im Nackenbereich filigrane Tätigkeiten nicht mehr möglich. Infolge des Schmerzempfinden sei es zu einer Persönlichkeitsveränderung in Form von verstärkter Gereiztheit gekommen.

Um die Schmerzen zu lindern, sei er im Zeitraum 15.01. bis 05.02.2004 in stationärer Therapie gewesen, er habe im Jahr 2004 insgesamt 13 Spritzen zur Betäubung der Schmerzen bekommen. Im Zeitraum 2004 bis 2006 habe er insgesamt 100 psychotherapeutische Behandlungen absolviert.

Der Kläger behauptet ferner, er sei unfallbedingt zunächst bis zum 16.02.2004 zu 100 % arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sodann vom 21.02. bis 16.05.2004, vom 24.06. bis 05.07.2004, vom 26.07. vis 02.08.2004, vom 12.10. bis 16.10.2004, vom 03.11. bis 13.11.2004, vom 16.12. bis 21.12.2004 und vom 05.02.2005 bis 20.02.2005.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass die Beklagte eine 100 %ige Regulierungspflicht treffe, da der bei ihr haftpflichtversicherte Unfallgegner grob verkehrswidrig gehandelt habe. Jedenfalls sei jedoch von einem vorgerichtlichen deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten auszugehen, da diese die bereits außergerichtlich erfolgte Regulierung der verletzungsunabhängigen Schadenspositionen widerspruchslos im vollen Umfang vorgenommen habe. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne als Ordnungswidrigkeit keine zivilrechtliche Mithaftung begründen. Anderweitiges Verschulden treffe ihn nicht, sodass die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen eine vollumfängliche Einstandspflicht treffe.

Daneben behauptet der Kläger, dass das bis heute andauernde Schmerzempfinden, einhergehend mit anhaltenden Beeinträchtigungen sowohl im beruflichen wie auch im privaten Lebensbereich, allein auf das durch den Unfall am 02.09.2003 verursachte HWS-Schleudertrauma zurückzuführen sei. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte hierfür dergestalt einzustehen habe, als dass dies neben dem Ersatz einzelner materieller Schäden (Verdienstausfall, Behandlungskosten, Fahrtkosten) auch Berücksichtigung bei der Bemessung eines adäquaten Schmerzensgeldes zu finden habe.

Der Kläger beantragt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 18.000,00 €, mindestens aber weitere 13.00,00 €, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB daraus seit dem 29.04.2005 zu bezahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Behandlungskosten weitere 353,74 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB aus 205,74 € seit dem 29.04.2005 bis Rechtshängigkeit und aus 353,74 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Verdienstausfall weitere 1.215,56 € sowie für Fahrtkosten weitere 1.042,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB aus 1.775,42 € seit 04.10.2005 bis Rechtshängigkeit und aus 2.257,79 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.09.2003 auf der …-Straße/Ecke …-Straße in Leipzig zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger übergehen oder übergegangen sind.

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Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, der Unfallgegner habe nicht grob verkehrswidrig gehandelt. Vielmehr sei er unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers mit geringer Geschwindigkeit von der …-Straße stadtauswärts kommend links in die …-Straße eingebogen. Zudem sei der Kläger unaufmerksam und ohne Fahrerlaubnis mit seinem Rennmotorrad mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren.

Die Beklagte ist daher der Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Mithaftung von mindestens 1/3 treffe. Daneben habe sie vorgerichtlich trotz umfangreicher Schadensregulierung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, sodass dies der Anspruchsminderung i. H. d. Mitverschuldensquote des Klägers nicht entgegenstehe.

Ferner trägt die Beklagte vor, dass das anhaltende Schmerzempfinden nicht unfallkausal sei, sondern degenerativen Veränderungen geschuldet sei. Der Kläger habe bereits vor dem Zeitpunkt des Unfalls HWS-Beschwerden gehabt und sich aufgrund dessen in ärztliche Behandlung (Diagnosemaßnahmen) begeben.

Jedenfalls nach dem 02.03..2004 sei der Kläger nicht mehr unfallbedingt körperlich beeinträchtigt gewesen, da das HWS ausweislich der Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. von … spätestens nach 6 Monaten folgenlos ausgeheilt gewesen sei.

Folglich ist die Beklagte der Auffassung, dass sämtliche Schadenspositionen bis zuletzt beglichen sind und eine darüber hinausgehende Forderung von Schmerzensgeld und weiterem Ausgleich einzelner materieller Schadenspositionen mangels Unfallbedingtheit unbegründet seien.

Das Gericht hat hinsichtlich der Unfallbedingtheit der noch andauernden Beschwerden Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 30.04.2007 (Bl. 315), vom 12.12.2008 (Bl. 432), vom 25.09.2009 (Bl. 494) und vom 19.03.2010 (Bl. 528) in der Form des Beschlusses vom 11.10.2010 (Bl. 543). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Frau Dr. med. … (Bl. 326 d. A.), des Herrn Dipl.-Med. … (Bl. 329), des Herrn Dipl.-Med. … (Bl. 335), des Herrn … (Bl. 343) sowie auf das orthopädische Gutachten vom 27.03.2008 durch Prof. Dr. med. G. von … (Bl. 354 ff.), das neurologische Gutachten vom 10.03.2009 durch Prof. Dr. med. H. (Bl. 442 ff.), das ergänzende orthopädisches Gutachten vom 11.12.2009 durch PD Dr. med. habil. … (Bl. 500 ff.) sowie psychiatrisches Gutachten vom 14.01.2011 durch Prof. Dr. med. habil. J. (Bl. 547 ff.). Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die o. g. Sachverständigengutachten sowie auf die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 27.08.2008, 26.11.2008, 02.09.2009 und 15.06.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist erfolgreich.

A)

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere genügt der Antrag des Klägers zu 1.) unter Angabe eines Mindestbetrages von 13.000,00 € sowie der möglichen Größenordnung bis 18.000,00 € den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des § 253 II Nr. 2 ZPO.

Daneben ist das für den Antrag zu 4.) benötigte Feststellungsinteresse gegeben, da die zukünftige Entwicklung hinsichtlich der Unfallfolgen nicht absehbar ist und weitere durch die HWS-Distorsion bedingte Schäden drohen. Ferner bestreitet die Beklagte die vom Kläger begehrten Ersatzansprüche, was neben der vom Kläger vorgebrachten drohenden Verjährung den Feststellungsantrag zulässig macht (so etwa BGH NJW 2001, 1431 (1432); OLG Saarbücken OLGR 2000, 452).

Das Landgericht Leipzig ist gemäß §§ 71 I, 23 GVG und § 32 ZPO sachlich und örtlich zuständig.

Die kumulative Geltendmachung der einzelnen Schadenspositionen genügt den Anforderungen des § 260 ZPO.

B)

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 15.000,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2005 (II.1.) zu. Daneben ist die Klage hinsichtlich des Ersatzes von Behandlungskosten i. H. v. 353,74 € zzgl. antragsgemäßer Zinsen (II.2.), Verdienstausfall i. H. v. 1.215,56 € und Fahrtkosten i. H. v. 1.042,23 € zzgl. antragsgemäßer Zinsen (II.3.) sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (II.4.) erfolgreich.

Im Einzelnen:

I.

Die Beklagte hat für Schäden des Klägers infolge des Unfallereignisses vom 2.9.2003 zu 100 % einzustehen, §§ 7 I, 17 I und III, 11 StVG i. V. m. §§ 115 I Nr. 1 VVG, 2 I Nr. 1 Alt. 1 KfzPflVV. Der Versicherte der Beklagten hat, indem er dem Kläger die Vorfahrt nahm, gegen § 8 StVO verstoßen.

Ein seitens der Beklagten vorgebrachtes etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall war bei der Bemessung nicht mindernd zu berücksichtigen. Die Betriebsgefahr des Klägers tritt infolge des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Versicherten der Beklagten, als das der Vorfahrtverstoß zu werten ist, zurück.

1.

Dabei war zunächst dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe ein vorgerichtliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, entgegenzutreten. Zwar verfolgt das deklaratorische Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB im Gegensatz zum konstitutiven Schuldanerkenntnis, welches eine von der Schuld losgelöste selbstständige Verpflichtung des Schädigers begründet, lediglich den Sinn und Zweck, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen, indem es dem Anerkennenden alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art abschneidet (BGH NJW 1973, 620). Folglich wäre der spätere Einwand eines Mitverschuldens im Prozess nicht mehr zu hören. Diese Grundsätze wären auch bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zugrundezulegen, da diese ihrer Rechtsnatur nach ebenfalls eine Form des Schadensersatzanspruchs darstellen (vgl. etwa LG Oldenburg, Entscheidung v. 11.10.1994, Az.: 7 O 1451/94 (Juris)). Allerdings bedürfte es zur Herbeiführung derartiger Rechtsfolgen besonderer Anhaltspunkte im Verhalten des Erklärenden. Vorliegend hat die Beklagte in keiner Weise vorgerichtlich ein so bezeichnetes deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, selbst wenn die vorerst vollumfängliche Regulierung der materiellen Schadenspositionen hierfür spricht. Diese schließt jedoch die gegenteilige Möglichkeit einer auf Kulanzbasis vorgenommenen umfänglichen Schadensregulierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nicht aus. Daneben kann der Vorwurf eines nicht erklärten Vorbehalts nicht überzeugen, da dem vorgerichtlichen Verhalten der Versicherung lediglich die Qualität eines „Zeugnisses gegen sich selbst“ zukommt, selbst wenn die Erklärung eines Vorbehalts allein aus Klarstellungsinteressen anzuraten wäre. Insbesondere gibt die Versicherung durch Übernahme der Schadensregulierung lediglich ihre Leistungsbereitschaft zu erkennen und übernimmt zugleich die Darlegungs- und Beweislast, sofern nachträglich eine Zahlungspflicht bestritten wird (so jedenfalls OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 1316 m. w. Nachw.). Unter Zugrundelegung der fallspezifischen Gegebenheiten geht das Gericht nicht von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aus.

2.

Jedenfalls aber konnte selbst bei Nichtzugrundelegung einer solchen Schulderklärung von einer vollumfänglichen Einstandspflicht der Beklagten (100 %) ausgegangen werden. Der Schädiger ist über eine Sperrlinie von der vorfahrtsberechtigten …-Straße in die vorfahrtspflichtige …-Straße in Leipzig eingebogen und hat so dem Kläger, der die …-Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr, die Vorfahrt genommen. Ein etwaiges Mitverschulden ist nicht erkennbar. Es wird lediglich vorgetragen, der Kläger sei selbst nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren und unaufmerksam gewesen. Dies genügt nicht für einen substantiierten Vortrag. Zum einen ist nicht klar, was hier mit nicht angemessener Geschwindigkeit gemeint ist. Meint die Beklagte, der Kläger sei der Situation entsprechend nicht angemessen gefahren, hätte sie dies näher erläutern müssen. Ist sie der Ansicht, der Kläger habe die zulässige Geschwindigkeit überschritten, hätte sie zum Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung vortragen müssen. Nur dann ist ein etwaiger Mitverschuldensanteil zu bestimmen. Der lapidare Vortrag, der Unfall sei nur so zu erklären, dass der Kläger zu schnell gefahren und unaufmerksam gewesen sei, genügt nicht, um eine Mithaftung des Klägers zu begründen. Eine nur geringe Geschwindigkeitsüberschreitung oder nur der Situation nicht angemessene Geschwindigkeit genügen hierfür nicht. In diesem Fall würde der Verursachensanteil des Schädigers so stark überwiegen, dass ein etwaiger Mitverursachensanteil des geschädigten Klägers vollständig zurücktritt. Beweis war mangels ausreichendem Tatsachenvortrag nicht zu erheben. Darüber hinaus liegen für die Erstellung eines verkehrsanalytischen Gutachtens keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vor.

Nicht zuletzt bleibt das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers in Form des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Unfallzeitpunkt ohne Erfolg. Bei Beurteilung des Mitverschuldens eines Unfallbeteiligten sind stets nur die Faktoren zugrundezulegen, die zur Entstehung des Schadens beigetragen und sich folglich im Verletzungserfolg unfallursächlich ausgewirkt haben. Dies ist zwar bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nicht grundsätzlich zu verneinen; maßgebend ist jedoch, ob sich die Fahruntüchtigkeit als Gefahrmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat (BGH VersR 1962, 374 (375); NJW 2007, 506). Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar war dem Kläger der Führerschein wegen Trunkenheit im Straßenverkehr am 25.08.2003 bis einschließlich 24.09.2003 entzogen worden (Bl. 98 d. A.). Allerdings ist er zum Unfallzeitpunkt nüchtern gefahren, sodass keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich sind. Das verkehrswidrige Verhalten des Klägers hat sich nicht im Unfall niedergeschlagen. Mangels anderer für den Kläger haftungsbegründender Umstände und Verhaltensweisen greift daher ein Mitverschuldenseinwand nicht durch. Folglich war dies nicht anspruchsmindernd bei der Festsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

II.

1.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 15.000,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2005 aus §§ 7 I, 17 I und III, 11 S. 2 StVG i. V. m. §§ 115 I Nr. 1 VVG, 2 I Nr. 1 Alt. 1 KfzPflVV und §§ 288 I, 247 I BGB zu.

a)

Der Kläger erlitt infolge des Unfalls am 02.09.2003 in Leipzig auf der …-Straße, Ecke …-Straße u. a. neben einer schmerzhaften Wirbelsäulenstauchung ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades. Dies steht nach der Einholung der schriftlichen Zeugenaussage des Herrn Dr. … sowie aufgrund des eingeholten orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. von … fest. Der Zeuge Dr. … hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage ausgesagt, dass der Kläger eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule infolge des streitgegenständlichen Unfalls erlitten hat. Den Angaben gegenüber der Allianz (Bl. 172) ist auch zu entnehmen, infolge welcher Untersuchungen er zu diesem Ergebnis gelangte. Der Sachverständige Prof. Dr. von … hat dies bestätigt. Im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 hat er ausgeführt, dass ein Beschleunigungsdrama ersten Grades vorgelegen habe. Der Sachverständige hat diese Diagnose auch nachvollziehbar dargelegt, indem er schilderte, dies sei daraus zu schließen, dass der Unfallmechanismus nach Art und Schwere geeignet gewesen sei, eine solche Verstauchung hervorzurufen und der Kläger zeitnah nach dem Unfall über Beschwerden und entsprechende Funktionsstörungen klagte. Stärkere Verletzungen könnten anhand der durchgeführten Röntgenaufnahmen und Kernspintomografie sowie der durchgeführten Untersuchungen ausgeschlossen werden.

b)

Bis zum Ablauf des ersten Jahres bzw. der ersten 6 Monate nach dem Unfallereignis – dies kann im Ergebnis dahinstehen – kann nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der orthopädischen Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer organischen Schädigung ausgegangen werden. So hat der Sachverständige Prof. Dr. von … ausgeführt, dass die von dem Kläger infolge des Unfalls an der Halswirbelsäule erlittenen Verletzungen regelmäßig nach drei Monaten ausheilen. Hier könne man infolge der bei dem Kläger bestehenden Vorschäden in Form degenerativer Veränderungen von einem verlängerten Heilungsprozess von sechs Monaten ausgehen. Das in Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. von … eingeholte weitere orthopädische Gutachten des Sachverständigen PD Dr. med. habil … geht von einer Ausheilung entsprechender leichter Beschleunigungsverletzungen nach spätestens einem Jahr aus.

c)

Hinsichtlich der über den Zeitraum von sechs Monaten/einem Jahr hinausgehenden andauernden Beschwerden ist die Ursache hingegen in einer psychoreaktiven Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zu erblicken. Auch hierfür hat der Schädiger nach Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1996, 990 (991)) einzustehen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass eine psychosomatische Erkrankung des Klägers aufgrund der Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und der Unfallfolgen vorliegt.

aa)

Zunächst war von einer vollumfänglichen Haftung des Unfallgegners bzw. dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte) auszugehen. Die Haftung erstreckt sich dabei grundsätzlich auf jede Art von Folgeschäden, gleichwohl ob organisch oder psychisch bedingt. Dem grundlegenden Senatsurteil vom 30.04.1996 (BGHZ 132, 341 (343 ff.) = VersR 1996, 990 (991)) folgend hat der Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung einzustehen, sofern nicht mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

bb)

Je nach Art der psychisch vermittelten Beeinträchtigung stellen sich verschiedene Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts. Sofern die Erkrankung haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen eintritt, ist die Haftung lediglich dann begründet, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt (etwa eine eigenständige Gesundheitsbeeinträchtigung i. S. v. § 823 I BGB darstellt, Regelfall: Schockschäden, vgl. hierzu BGHZ 56, 163; 93, 351 (355); BGH VersR 1986, 240) und diese für den Schädiger vorhersehbar war (BGH VersR 1976, 639; 1996, 990 (991)). Demgegenüber erstreckt sich die Haftung auf psychische Erkrankungen, die als unmittelbare Unfallfolge lediglich haftungsausfüllenden Charakter haben. Vorliegend war von einer Weiterentwicklung der Schädigung (HWS-Distorsion) im Sinne eines psychischen Folgeschadens (HWS-Syndrom) auszugehen. Folglich stellte sich die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität (so auch OLG Hamm NZV 2001, 303; KG NJW 2000, 877; LG München, Entsch. v. 29.06.2007, Az.: 10 U 4379/01 (Juris)).

Im Hinblick auf die Grundsätze richterlicher Überzeugung war der Maßstab des § 287 ZPO zugrundezulegen. Dabei unterliegt der Nachweis des Haftungsgrundes, dementsprechend dem Vorbringen, der Unfall habe zu einer Primärverletzung und damit zu einer Körperverletzung des Klägers (haftungsbegründende Kausalität) geführt, den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Hiernach erfordert die Überzeugungsbildung des Richters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., etwa BGHZ 53, 245 (256); BGH VersR 1977, 721, 1989, 758 (759); BGH NJW 2003, 1116 (1117)). Demgegenüber beurteilt sich die Frage, ob über eine festgestellte Primärverletzung hinaus der Unfall auch für Beschwerden des Klägers ursächlich ist, die sich als Folgewirkung darstellen (haftungsausfüllende Kausalität), nach den Maßgaben des § 287 ZPO. Hiernach ist der Richter in seiner Überzeugungsbildung freier gestellt (st. Rspr., etwa BGHZ 4, 192 (194); BGH VersR 1968, 850 (851); 1975, 540 (541); BGH NJW-RR 1987, 339 m. w. Nachw.). Es genügt für die Überzeugung des Bestehens des Ursachenzusammenhangs je nach Einzelfall eine höhere bzw. deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2003, 1116; 2004, 777 (778); VersR 2008, 644; NJW-RR 2009, 409; KG VersR 2004, 1193; OLG Schleswig NZV 2007, 203; OLG Brandenburg, Entscheidung v. 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08 (Juris)).

Vorgenannten Grundsätzen entsprechend geht das Gericht von der Unfallbedingtheit der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauernden Beschwerden des Klägers aus. So leidet dieser an regelmäßig wiederkehrenden starken Nacken- und Kopfschmerzen, die zeitweise unerträglich werden und eine Vielzahl von physiotherapeutischen Maßnahmen bis hin zu Nackeninjektionen erforderlich machen. Neben Missstimmungen, Schlafstörungen und Einschränkungen im privaten Lebensbereich (ungestörter Umgang mit dem eigenen Sohn, Sport) wirken sich die Beschwerden auch im beruflichen Leben des Klägers aus. So ist es ihm nicht mehr möglich, alle anfallenden Arbeiten als Bäckermeister durchzuführen. Über-Kopf-Arbeiten, etwa das Bestücken des 4 etagigen Backofens, oder Arbeiten in Zwangshaltungen sind ihm nur noch eingeschränkt bis gar nicht mehr möglich. Diese rufen bei Anhebung des linken Armes regelmäßig starke Schmerzen im Nackenbereich hervor, die zudem filigrane Tätigkeiten wie das Garnieren von Torten unmöglich machen. Daneben sind längere Arbeiten am Computer nur noch für eine kurze Dauer möglich. Der Kläger begegnet den bislang andauernden Beschwerden derzeit mit einer Form des Arbeitssplittings, sodass der Arbeitsort als auch die Art der Tätigkeit abwechslungsreich gestaltet wird. Dies mindert die Beeinträchtigungen allerdings nicht ausreichend, sondern dient lediglich der zeitweisen Schmerzvermeidung.

Das Gericht hat aufgrund der vom Kläger glaubhaft dargelegten Umstände, der Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte sowie anhand der Aussagen verschiedener Sachverständiger die Überzeugung gewonnen, dass zwar keine organisch erklärbare Erkrankung vorliegt, die Beschwerden jedoch auf eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zurückzuführen und damit unfallkausal sind.

(1)

Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Kläger tatsächlich unter den oben beschriebenen Schmerzen leidet.

Insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. med. habil. … bestätigt diese. Dabei steht für den Sachverständigen nach Erörterung des schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2011 die Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich des geschilderten Schmerzempfindens außer Zweifel (Bl. 583 d. A.). Zwar sei Schmerzempfinden nicht messbar, doch sei es anhand bestimmter Aspekte verifizierbar. So habe der Kläger keine Verstärkung vorgenommen. Er habe sein Schmerzempfinden lediglich als einseitig geschildert, es habe keine Generalisierung stattgefunden. Auch die Schilderungen dazu, in welchen Situationen das Schmerzempfinden besonders groß ist, sei nachvollziehbar und schlüssig. Auch sei der Kläger als Persönlichkeit glaubwürdig. So habe er eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen – wie Umbauten und verschiedene Therapiemaßnahmen (Verhaltens-, Schmerzens- und Physiotherapie sowie die Einnahme verschiedener Medikamente), um seine Situation zu verbessern. Auch übe er seinen Beruf weiter aus. Der Kläger sei eine Persönlichkeit, die sich nicht unterkriegen lasse.

Auch der Sachverständige Prof. Dr. med. … hält die Äußerungen des Klägers für glaubhaft und hält ihn aufgrund seiner aktiven Teilnahme am Berufsleben nicht für eine der Persönlichkeiten, die aus einem Unfall Vorteile ziehen wollen.

Das Vorliegen der vom Kläger vorgetragenen Beschwerden, soweit sie nicht messbar sind, wurde von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Daneben bestand der übereinstimmende Eindruck, dass der Kläger versucht, seine Beschwerden objektiv darzustellen, nicht zuletzt deshalb, weil er selbst an einer erfolgreichen Ursachenfindung interessiert ist.

(2)

Das Schmerzempfinden ist auf eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zurückzuführen.

(a)

Die vom Kläger empfundenen Schmerzen sind organisch weder mit den Unfallfolgen, noch mit Verschleißerscheinungen zu erklären.

So hat der Sachverständige Prof. Dr. med. … ausgeführt, dass die Beschwerden nicht auf die unfallbedingt eingetretene Distorsion der Halswirbelsäule zurückzuführen sind. Vielmehr seien dergleichen knöcherne Verletzungen spätestens nach 6 Monaten vollumfänglich ausgeheilt, sodass das noch anhaltende Schmerzempfinden des Klägers nach Ansicht des Sachverständigen allenfalls auf die Vorschädigung der Halswirbelsäule zurückzuführen sei.

Der Sachverständige Prof. Dr. med. … kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen neurologischer Defizite sowie einer Schädigung des Nervensystems aufgrund einer unfallkausalen Schädigung im Bereich des Rückenmarks mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Bl. 456 d. A.).

Das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. med. habil. … hat nicht bestätigt, dass das Schmerzempfinden auf die Verschleißerscheinungen zurückzuführen ist.

In Ergänzung zum orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. … bestätigt der Sachverständige PD Dr. med. habil. … zwar das Vorliegen von Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule, jedoch bewertet er die degenerativen Veränderungen im Bereich der Vorderkante des 4. Halswirbelkörpers als geringfügig. Zudem verweist er darauf, dass dergleichen degenerative Veränderungen in der Altersgruppe des Klägers gehäuft auftreten (Bl. 506 d. A.). Der Gutachter hält es für unwahrscheinlich, dass die geringfügigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule die vom Kläger beschriebenen massiven Beschwerden hervorrufen (Bl. 507 d. A.). Vielmehr stellt er fest, dass es keinerlei anatomisches Korrelat zu der vom Kläger vorgebrachten Beschwerdesymptomatik und den in bildgebenden Verfahren und klinischen Untersuchungen ermittelten Ergebnissen aus neurologischer oder aus orthopädischer Sicht gibt.

(b)

Die Beschwerden gehen auf eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zurück.

Ausgehend von der Ausheilung der organischen Schädigung (Bl. 557 d. A.) und dem Zurückbleiben bloß geringfügiger degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule, die allein jedoch nicht vollumfänglich ursächlich für ein derart intensives Schmerzempfinden sein können, diagnostiziert der Sachverständige eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F 45.4 (Bl. 556 d. A.). Diese sei auf die Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zurückzuführen. Insbesondere seien die Umstände des Unfallhergangs, etwa die Verbitterung und Enttäuschung des Klägers über das Fehlverhalten des Schädigers am Unfalltag (Entfernen vom Unfallort ohne jedwede Hilfeleistung, Sicht-Selbst-Überlassen des Klägers) und die fehlende Entschuldigung desselben in der Folgezeit (aufgrund des Todes des Schädigers nunmehr nicht mehr nachholbar) sowie die Intensität und Dauer der Schmerzen selbst nach mehr als 7 Jahren nach dem Unfallereignis prägend gewesen für eine solche psychische Fehlverarbeitung. Zudem wirkten sich nicht zufriedenstellende Diagnosen hinsichtlich der Schmerzursache (keine andauernde organische Schädigung) und der langwierige Klärungsprozess vor Gericht negativ auf die Verarbeitung des Geschehenen und dessen Folgen aus. Dabei steht für den Sachverständigen nach Erörterung des schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2011 die Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich des geschilderten Schmerzempfindens außer Zweifel (Bl. 583 d. A.). Schlussendlich sind aus psychologischer Sicht daher die Beschwerden des Klägers (lediglich) psychoreaktiv erklärbar, was jedoch nicht im Widerspruch zu vorgenannten orthopädischen und neurologischen Befunden steht.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung eine organische Ursache nicht voraussetzt. Es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGHZ 132, 341 (343 – 353) m. w. Nachw.). Hiervon war mangels einer psychischen Vorbelastung des Klägers auszugehen. Dergleichen Ausfälle und Beschwerden traten insbesondere erst nach dem Unfallereignis am 02.09.2003 auf. Anhaltspunkte für eine bereits vor dem Unfall bestehende psychische Vorbelastung des Klägers finden sich nicht. Vielmehr bestätigt der Sachverständige Prof. Dr. med. habil. … den psychisch stabilen Zustand des Klägers (fest im Leben stehend, Zukunftsperspektiven), sodass folglich die Zurechnung der diagnostizierten psychosomatischen Störung zum Unfallgeschehen nicht ausgeschlossen werden kann.

(3)

Das Gericht hat daneben sowohl hinsichtlich der Fachkompetenz der Sachverständigen als auch hinsichtlich der Einhaltung der formalen Standards und der Gesetzmäßigkeit der Befunderhebung keinerlei Zweifel, sodass selbst das Vorbringen des Klägers gegen die Vorgehensweise der Gutachtenerstellung seitens des ersten Sachverständigen Prof. Dr. med. … die Auffassung des Gerichts in keiner Weise erschüttert. Vielmehr wurde bereits im Beschluss vom 25.09.2009 dargelegt, dass eine ggf. formal fehlerhafte Vorgehensweise des Sachverständigen nicht bis zur inhaltlichen Richtigkeit des Befundes durchdringt. Insbesondere erschienen die Darstellungen zur unfallbedingten Distorsion der Halswirbelsäule und deren Ausheilung aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Die Erstellung des Gutachtens unter Zuhilfenahme eines ärztlichen Mitarbeiters, Herrn Oberarzt Dr. … steht dem selbst im Hinblick auf § 407 a II S. 2 ZPO nicht entgegen. Demgegenüber konnte das Gutachten nicht umfassend Aufklärung der medizinischen Sachlage erzielen, was jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Sachverständigen selbst lag. Folglich wurde ergänzend ein weiteres orthopädisches Gutachten durch den Sachverständigen PD Dr. med. habil. … durch das Gericht eingeholt, welches eine abschließende Klärung der Sachlage aus orthopädischer Sicht ermöglichte.

Dementsprechend steht zur Überzeugung des Gerichts nach Maßgabe des § 287 ZPO fest, dass die Beschwerden des Klägers nunmehr auf eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zurückzuführen und damit unfallkausal sind.

(4)

Daneben vermag eine von der Beklagten vorgebrachte Vorschädigung des Klägers im Bereich der Wirbelsäule die Kausalität der Beschwerden nicht infrage zu stellen. Insbesondere hindern Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule die Annahme eines adäquaten Zusammenhangs zwischen einem Unfall und einem HWS-Syndrom grundsätzlich nicht (vgl. BGH VersR 1969, 43; OLG München DAR 1995, 60). Vielmehr trägt der Kläger als Geschädigter hinsichtlich der Verursachung die Beweislast, sofern Wirbelsäulenvorschädigungen und Unfallverletzungen gleichermaßen als Ursache in Betracht kommen (OLG Hamm, Entscheidung v. 18.10.1994, Az.: 27 U 101/94 (Juris); ders. Entscheidung v. 21.10.1994, Az.: 9 U 85/94 (Juris)), was hier bereits fraglich ist. Wie oben bereits ausgeführt hält es der Sachverständige PD Dr. med. habil. … für unwahrscheinlich, dass die Beschwerden den Klägers auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind. Zwar hat der Sachverständige Prof. von … die degenerativen Veränderungen als ursächlich für die Beschwerden angesehen, doch erfolgten keinerlei Ausführungen dazu, ob die empfundenen Beschwerden tatsächlich mit den Vorschäden in Einklang zu bringen sind. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Beschwerden mit einer Beschleunigungsverletzung ersten Grades über diesen Zeitraum nicht in Einklang zu bringen ist. Aus dem Umstand, dass der Kläger infolge von Halswirbelsäulenbeschwerden bereits vor dem Unfall bei einem Orthopäden vorstellig war und leichte degenerative Veränderungen bestehen, hat der Sachverständige die Folge gezogen, die Beschwerden müssten auf den Unfall zurückzuführen sein, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die beschriebenen Beschwerden mit Grad und Schwere der Veränderungen in Einklang zu bringen sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat das Gericht das Ergänzungsgutachten eingeholt, wonach die degenerativen Veränderungen als Ursache für das Schmerzempfinden als unwahrscheinlich angesehen werden. Die Beklagte, die hier die Beweislast für die Ursächlichkeit der Vorschädigung für die Beschwerden des Klägers trägt, konnte den Beweis folglich nicht erbringen. Aber selbst für den Fall, dass man die Vorschädigungen und Unfallverletzungen als gleichermaßen wahrscheinlich ansehen wollte, gelten Unfallbeschwerden nur dann nicht als unfallbedingt, wenn sie ohne den Unfall alsbald durch ein beliebiges Alltagsereignis ausgelöst worden wären und sich der Unfall folglich als „Tropfen auf den heißen Stein“ darstellt (OLG Hamm MDR 2002, 334 (335)). Entsprechend vorgenannter Ergebnisse aller Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass das Schmerzempfinden des Klägers selbst bei Vorliegen einer geringfügigen degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule nicht allein hierauf zurückzuführen ist. Das Schmerzempfinden ist wie ausgeführt mit Grad und Schwere der Vorschädigung nicht in Einklang zu bringen. Das Unfallereignis am 02.09.2003 war dagegen ausschlaggebend und marginal ursächlich für die bis heute anhaltenden Beschwerden.

b) Ein aufgrund vorliegender unfallkausaler Beschwerden begründeter Schmerzensgeldanspruch ist auch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen.

aa) Insbesondere liegt kein Bagatellschadensfall vor, der aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Verletzungshandlung und Reaktion des Geschädigten (psychische Erkrankung) eine Einschränkung der Haftung für psychische Folgeschäden begründen würde aufgrund der schlechterdings nicht mehr verständlichen Intensität der Reaktion auf das vergleichsweise nur geringfügige schädigende Ereignis. Konkret sind nur solche Beeinträchtigungen von der Haftung ausgenommen, die von der Intensität und Art der Primärverletzung so geringfügig sind, dass sie den Verletzten in der Regel nicht nachhaltig beeindrucken (BGH NJW 1992, 1043). HWS-Distorsions-verletzungen stellen grds. keine solchen Bagatellverletzungen (BGHZ 137, 142 (145); BGH NJW 2000, 862; 2004, 1945 (1946)) dar. Vielmehr fallen hierunter exemplarisch etwa Unfälle bei sehr geringer Geschwindigkeit (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 303; KG Berlin, Entscheidung v. 04.06.2007, Az.: 12 U 173/02 (Juris)), wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls stets zu berücksichtigen sind. Hier haben beide orthopädischen Gutachter für die Ausheilung der HWS-Distorsion einen Zeitraum von einem halben Jahr bis zu einem Jahr angesetzt. Bereits dies zeigt, dass es sich hier um eine Verletzung handelt, die nicht als Bagatellverletzung eingeordnet werden kann. Jedenfalls gehen die vorliegenden Verletzungen des Klägers über ein solches (geringfügiges) Schadensbild hinaus, was nicht zuletzt durch die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit und die mittlerweile über Jahre andauernden Folgebeschwerden zusätzlich belegt wird. Dergleichen Unfallverletzungen sind im Gegensatz zu Bagatellverletzungen, an welche der Verletzte schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen gewöhnt ist (BGH NJW 1992, 1043), für das Alltagsleben nicht typisch.

bb) Darüberhinaus kann auch das Vorliegen eines sog. Begehrens- oder Rentenneurose ausgeschlossen werden. Eine solche Begehrensneurose setzt das Bestehen einer psychischen Störung voraus, die ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart in den Vordergrund gerät, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (st. Rspr. seit BGHZ 20, 137 (142); vgl. BGH NJW 1998, 810 (813); OLG München, Entscheidung v. 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, Rn 257 (Juris)). Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund der Vorstellungen des Klägers steht. Vielmehr war er stets bemüht, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, was nicht zuletzt durch die wiederholten Versuche der Arbeitstätigkeit (Zeiträume 17.02.04 – 20.02.04, 17.05.04 – 23.06.04, 06.07.04 – 25.07.04, 03.08.04 – 11.10.04, 17.10.04 – 02.11.04, 14.11.04 – 15.12.04, 22.12.04 – 04.02.05) belegt wird. Daneben betonen die Sachverständigen Prof. Dr. med. H. (Bl. 457 d. A.), PD Dr. med. habil. D. (Bl. 507 d. A.) sowie Prof. Dr. med. habil. … in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2011 (583) unabhängig voneinander, dass der Kläger bei der Begutachtung in keiner Weise den Eindruck erweckte, aus der Schädigung bewusst einen Vorteil ziehen zu wollen. Nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. med. habil. … „hat man den Eindruck, dass der Kläger jemand ist, der sich nicht unterkriegen lassen will und nicht jammert oder nichts tut“. Nicht zuletzt trägt der Schädiger die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Begehrensneurose (KG DAR 2002, 211). Hierzu wurde seitens der Beklagten jedoch nichts vorgebracht, sodass schlussendlich eine ausnahmsweise Haftungsbegrenzung bei psychischen Folgeschäden aufgrund fehlender Zurechnung der Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens nicht begründet ist.

c)

Im Hinblick auf die andauernden unfallkausalen Beschwerden des Klägers erschien dem Gericht die Festsetzung eines weiteren Schmerzensgeldes i. H. v. 15.00,00 € als angemessen.

aa)

Unter Berücksichtigung der Funktion des Schmerzensgeldes (Ausgleich und Genugtuung, wenngleich erstere Funktion zumeist maßgebend ist) hängt dessen Höhe entscheidend vom Maß der durch den Unfall hervorgerufenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975, 1988, 299). Deren Schwere wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen bestimmt (OLG Hamm zfs 2005, 122 (123)), wobei etwaige Dauerfolgen von Verletzungen besonders ins Gewicht fallen (BGH Entscheidung v. 01.07.2005, Az.: 10 U 2544/05 (Juris); Entscheidung v. 14.07.2006, Az.: 10 U 2623/05 (Juris)). Vorliegend leidet der Kläger noch Jahre nach dem Unfallereignis am 02.09.2003 an den Folgen. Diese sind zwar psychosomatisch und nicht organisch bedingt (vgl. obige Ausführungen). Allerdings mindert dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht. Vielmehr sind Schmerzen, die auf eine psychische Fehlverarbeitung zurückzuführen sind gleichermaßen auszugleichen wie solche, die aufgrund organischer Schädigungen entstehen, zumal hinsichtlich des Schmerzempfindens kein Unterschied festzustellen ist. Dies gilt umso mehr als sich die Beeinträchtigungen unabhängig von deren Ursache gleichermaßen spürbar im Alltag des Klägers auswirken. So kann er aufgrund regelmäßig wiederkehrender Nacken- und Kopfschmerzen seiner Arbeit als Bäckermeister im seit über 80 Jahren bestehenden Familienbetrieb nur noch im eingeschränkt nachgehen. Zwar hilft er den körperlichen Einschränkungen durch abwechslungsreiche Arbeitsgestaltung ab. Dies vermag jedoch nicht über die tatsächlich bestehende Beeinträchtigung hinwegzuhelfen. Anspruchserhöhend wirkt sich zudem die berufliche Perspektive des Klägers aus, die in der Übernahme des Familienbetriebes besteht, in welchem er selbst nur noch eingeschränkt tätig sein kann. Ferner war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Lebensalter des Klägers erhöhend zu berücksichtigen (MüKo-BGB (5. Aufl. 2007)/Oetker, § 253, Rn 43 m. w. Nachw.). Der derzeit fortwirkende Dauerschaden des Unfalls traf den Kläger bereits im Alter von 25 Jahren. Eine vollständige Heilung der derzeitigen Erkrankungen ist gegenwärtig nicht sicher oder gar vorhersehbar. Daneben sind auch veränderte Umstände im privaten Lebensbereich des Klägers zu würdigen. Der Kläger hat vor dem Unfall regelmäßig Sport getrieben, was ihm jetzt nicht mehr möglich ist. Er wendet Zeit für Heilmaßnahmen auf. Nicht zuletzt erscheint das Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer merklichen und andauernden Persönlichkeitsveränderung überzeugend. Dabei ist eine erhöhte Vorsicht selbst bei alltäglichen Lebensvorgängen aufgrund der Intensität des Schmerzempfindens nachvollziehbar. Eine damit einhergehende Gereiztheit, nicht zuletzt auch denkbar aufgrund des langwierigen, teils ungewissen Krankheitsverlaufs, wurde glaubhaft dargelegt und fand entsprechende Berücksichtigung (ders. OLG Hamm VersR 2002, 491 (493); OLG München NJW 1995, 2422). Dagegen wirkte sich die vorgerichtliche Zahlung eines erheblich geringeren Schmerzensgeldes (lediglich 2.000,00 €) seitens der Beklagten nicht anspruchserhöhend aus (so im Urteil des OLG Hamm NZV 2006, 37). Der bereits gezahlte Betrag fand lediglich Berücksichtigung bei der nunmehr gerichtlichen Bemessung des weiteren Schmerzensgeldes. Nicht zuletzt waren die Begleitumstände des Unfalls, insbesondere das unerlaubte Entfernen des Schädigers vom Unfallort und Sicht-Selbst-Überlassen des Klägers, der schwerwiegende Verletzungen erlitt, zeitweise gar ohnmächtig war, bei der Bemessung des Anspruchs zu beachten, da diese auch entscheidend für die spätere psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens für den Kläger waren, selbst wenn sich der Anspruch nunmehr gegen den Haftpflichtversicherer und nicht gegen den Schädiger selbst wendet (Genugtuungsfunktion).

bb)

Bei Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat das Gericht neben der Würdigung des Einzelfalls beachtet, dass vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben (BGH VersR 1970, 281 (282); OLG Celle OLGR 2001, 162, OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 990 (991); OLG Hamm NJW-RR 1993, 537; MüKo-BGB (5. Aufl. 2007)/Oetker, § 253, Rn 37 m. w. Nachw.). Dementsprechend wurde ein Vergleich gerichtlicher Entscheidungen zu einem ähnlichen Schadensbild vorgenommen.

So sprach das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.12.2000, Az.: 14 U 277/19 (VersR 2002, 1300) dem 27jährigen Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000,00 € zu. Dieser litt infolge eines durch einen Unfall hervorgerufenes HWS-Schleudertrauma an andauernden Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Ursache hierfür war die psychosomatische Überlagerung organischer und neurologischer Beeinträchtigungen. Eine Rentenneurose wurde ausgeschlossen. Die Heilbehandlung gestaltete sich langwierig. Schlussendlich führten die andauernden Beschwerden zu einer beruflichen Veränderung des Klägers.

Weiterhin wurde dem Kläger im Urteil des OLG Hamm vom 26.01.1998 (r+s 1999, 64) ein Schmerzensgeld i. H. v. 17.500,00 € zugesprochen. Dieser litt infolge einer HWS-Distorsion 1.-2. Grades an einem cervicocephalem Syndrom. Dieses äußerte sich in Kopfschmerzen, wiederkehrenden Taubheitsgefühlen in den Händen, Gleichgewichtsbeschwerden und einer Verschlechterung des Hörsinns. Infolge der Beschwerden wurde der Kläger arbeitsunfähig, wenngleich auch andere Beschwerden unabhängig vom Unfall, wohl jedoch nur zu einem erheblich geringen Teil, ausschlaggebend hierfür waren.

Schlussendlich sprach der BGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2003 (Az.: VI ZR 139/02) dem Kläger ein Schmerzensgeld von 17.150,00 € zu. Nach einer HWS-Distorsion „nach Erdmann“ und einer Ruptur der ligamenta alaria mit anschließender Fusion des Segments C1/C2 litt der Kläger unter merklichen Einschränkungen in seiner Beweglichkeit bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule. Daneben traten regelmäßig Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich auf. Schwindel und Übelkeit sowie andauernde Konzentrationsstörungen waren ebenso Begleiterscheinungen des Krankheitsbildes.

Ergänzend wurden auch folgende Urteile bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages zugrunde gelegt: Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 04.11.1997, Az.: 2 O 3862/07 (15.000,00 € Schmerzensgeld, 30jähriger Mann, HWS-Distorsion mit nachhaltigem Tinnitus); Urteil des LG München vom 08.07.1996, Az.: 19 O 10643/92 (17.500,00 € Schmerzensgeld, 21jähriger Offiziersanwärter, ausschließlich organische Schädigungen, besondere Berücksichtigung fand der Umstand, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt noch sehr jung war und nunmehr Bewegungseinschränkungen in einem Alter hinnehmen muss, in dem gleichaltrige vielfach sportlichen Aktivitäten nachgehen); LG Hannover vom 18.02.2009, Az.: 12 O 201/07 (21.000,00 € Schmerzensgeld, erhebliche psychische Beeinträchtigungen nach HWS-Syndrom, konkrete Anzeichen einer Persönlichkeitsveränderung).

In der Zusammenschau gerichtlicher Entscheidungen und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles erschien dem Gericht ein Schmerzensgeld i. H. v. insgesamt 17.000,00 € als angemessen. Entsprechend den Ausführungen unter 1.) c) aa) wurden hierbei einerseits das Alter des Geschädigten sowie dessen Lebenssituation bzw. berufliche Perspektive besonders berücksichtigt. Andererseits fanden auch die Umstände des Unfalls (unerlaubtes Entfernen des Schädigers vom Unfallort) sowie die alleinige Ursache der Beschwerden in Form einer rein psychosomatischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens unter weitgehender Heilung der organischen Schädigungen ihren Niederschlag bei der Bemessung. Aufgrund der bereits außergerichtlich erfolgten Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,00 € seitens der Beklagten mindert sich so der Gesamtanspruch um diesen Betrag auf 15.000,00 €.

Die weiteren geringfügigen und mittlerweile ausgeheilten Verletzungen wie Prellungen, Hautabschürfungen etc. wirken im Vergleich zu den mit der HWS-Distorsion einhergehenden Folgen so gering, dass jene im Schmerzensgeldanspruch infolge der HWS-Distorsion aufgehen.

d)

Die Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs folgt aus §§ 286 I, 288 I, 247 I S. 1 BGB. Dabei geriet die Beklagte durch Erklärung der Nichtregulierung weiterer Unfallschäden am 27.04.2005 (Zugang bei Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.04.2005) nach Aufforderung des Klägers hierzu im Schreiben vom 04.04.2005 ab dem 29.04.2005 in Verzug, § 286 II Nr. 3 BGB.

2.

Ausgehend von den Ausführungen zur Haftung und schadensausfüllenden Kausalität gemäß 1.) der Entscheidungsgründe hat die Beklagte dem Kläger Behandlungskosten i. H. v. insgesamt 353,74 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,74 € seit dem 29.04.2005 bis zum 06.12.2006 und aus 353,74 € seit dem 07.12.2006 antragsgemäß nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 11 S. 1 i. V. m. §§ 115 I Nr. 1 VVG, 2 I Nr. 1 Alt. 1 KfzPflVV zu erstatten.

aa)

An der Erforderlichkeit der Heilbehandlungen bestehen keine Bedenken. Die Orientierung der Behandlungen am Leistungsstandart (BGH VersR 1989, 56) steht dabei außer Zweifel. Daneben war der Vorwand eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers, was sich im Bereich materieller Schäden quotenmäßig auswirken kann, aufgrund der bereits unter 1.) c) cc) (2.) dargelegten Überzeugung des Gerichts zur vollumfänglichen Verantwortlichkeit des Schädigers unbeachtlich.

bb)

Die Zinsentscheidung folgt für den Zeitraum 29.04.2005 bis 06.12.2006 aus §§ 286 I, 288 I, 247 I S. 1 BGB; die für den Zeitraum ab 07.12.2006 (Rechtshängigkeit) aus §§ 291, 288 I, 247 I S. 1 BGB.

3.

Im Weiteren hat die Beklagte dem Kläger die Kosten für Verdienstausfall i. H. v. weiteren 1.215,56 € sowie Fahrtkosten i. H. v. weiteren 1.042,23 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.775,42 € seit dem 04.10.2005 bis zum 06.12.2006 und aus 2.257,79 € ab dem 07.12.2006 gemäß §§ §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 11 S. 1 i. V. m. §§ 115 I Nr. 1 VVG, 2 I Nr. 1 Alt. 1 KfzPflVV zu erstatten. Der Mitverschuldenseinwand führt auch hier nicht zur quotenmäßigen Anspruchsminderung.

a) Der Schadensersatzanspruch für den erlittenen Verdienstausfallschaden ist dem Grunde nach bereits deshalb begründet, weil der Kläger berechtigterweise (vgl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) der Arbeitsstelle ferngeblieben ist (vgl. BGH NJW 2002, 128 (129); Entscheidung v. 30.06.2006, Az.: 10 U 4663/05 (Juris)).

Bei der Berechnung des Verdienstausfalls geht das Gericht dem Klägerantrag folgend (Bl. 14 f. d. A.) von der Nettolohnmethode aus. Hinsichtlich der Berechnungsmethode kann sowohl von Bruttolohn als auch von Nettolohn ausgegangen werden; die Wahl steht im Belieben des Geschädigten (BGH NJW 1995, 389; NJW 1999, 3711; KG Berlin NZV 2010, 148 (149); Palandt (69. Aufl. 2010)/Grüneberg, § 252, Rn 8). Auch im Rahmen der Beweisführung für den Verdienstausfallschaden kommen dem Kläger die §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute, die neben einer Beweiserleichterung auch die Minderung der Substantiierungslast (vgl. hierzu BGH VersR 1968, 888; BAG NJW 1972, 1437 (1438); KG VersR 2006, 794) nach sich ziehen. Ohne Zweifel genügt der Sachvortrag des Klägers diesen reduzierten Anforderungen.

Zugrundezulegen war das tatsächliche Nettoeinkommen des Klägers nebst aller Zusatz- bzw. Nebenentgelten (Geigel/Haag/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 4, Rn 91). Berechnungsgrundlage waren hierfür die Lohnbescheinigungen im Zeitraum Oktober 2003 bis September 2004. Bei einem Jahresgesamteinkommen von 10.147,86 € netto zzgl. Weihnachtsgeld i. H. v. 100,00 € netto ergibt sich damit ein fiktiver Nettoverdienst von 10.247,86 € jährlich, mithin 853,99 € monatlich und unter Zugrundelegung von 30 Kalendertagen eines Monats (§ 191 BGB) 28,47 € täglich.

Ausnahmsweise wirken sich vorliegend ersparte berufsbedingte Aufwendungen nicht anspruchsmindernd aus. So sind diese zwar grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (Geigel/Haag/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 4, Rn 91), sofern es an einem entsprechenden Sachvortrag hierzu fehlt kann dies im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens nach § 287 ZPO pauschaliert mit Abzug i. H. v. 5 % des Nettoverdienstes erfolgen (vgl. hierzu OLG München Entscheidung v. 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, Rn 366, 370 (Juris); OLG Stuttgart NJW 1985, 310; OLG Naumburg SP 1990, 90; OLG Celle MDR 2006, 985; OLG Schleswig-Holstein OLGR 2009, 509). Vorliegend wurde hinsichtlich dieser abzugsfähigen berufsbedingten Aufwendungen nichts vorgetragen, obwohl der Schädiger hierfür die Beweislast trägt. Demgegenüber obliegt diese Beurteilung schlussendlich dem Schätzungsermessen des Gerichts. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen Wohnsitz in der …-Straße in … L. hat und der Familienbetrieb, in welchem er arbeitet, an gleicher Adresse belegen ist, kann von zusätzlichen berufsbedingten Aufwendungen, die schwerpunktmäßig in Gestalt von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit entstehen, daneben aber auch Kosten für Kleidung o. ä. darstellen können, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausgegangen werden. Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung erfolgt daher entgegen der üblichen Gerichtspraxis ausnahmsweise nicht.

Dagegen muss sich der Kläger empfangenes Krankengeld für die in Rede stehenden Zeiträume anrechnen lassen. Dagegen entlastet die Beitragsfreiheit des Geschädigten während der Zahlung von Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung den Schädiger nicht, § 224 II SGB V.

Begehrt wird lediglich Verdienstausfall für Zeiträume der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit. Folglich findet ein etwaiger Erwerbsschaden in Gestalt der (denkbaren) bloß anteiligen MdE für die Folgezeit keine Berücksichtigung, § 308 I ZPO, sodass hierüber auch keine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten erfolgt ist.

Unter Berücksichtigung vorstehender Angaben ergibt sich daher ein je nach Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit betragsmäßig verschiedener Verdienstausfall:

aa)

Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom 15.10.2003 bis 14.01.2004 (es schloss sich eine Therapie in der K.-Klinik in B. für die Dauer vom 15.01.2004 – 05.02.2004 an) ergeben sich 91 Tage Verdienstausfall. Die Zahlung von Krankengeld erfolgte in diesem Zeitraum in Höhe von 22,14 € netto/Tag. Mithin bleibt eine Differenz zum fiktiven Nettoeinkommen (28,47 €/Tag) von 6,33 €. Daher ergibt sich ein Gesamtbetrag von (91 x 6,33 €) von 576,03 €.

bb)

Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 21.02.2004 bis 16.05.2004 ergeben sich 85 Tage Verdienstausfall. Unter Anrechnung des Krankengeldes (22,14 €/Tag) ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag von (85 x 6,33 €) 538,05 €.

cc)

Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 27.07.2004 bis 02.08.2004 ergeben sich 7 Tage Verdienstausfall. Unter Anrechnung des Krankengeldes (22,53 €/Tag) ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag von (7 x 5,94 €) 41,58 €.

dd)

Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 17.02.2005 bis 20.02.2005 ergeben sich 4 Tage Verdienstausfall. Unter Anrechnung des Krankengeldes (22,63 €/Tag) ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag von (4 x 5,84 €) 23,36 €.

ee)

Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 18.03.2005 bis 24.03.2005 liegt dem Gericht zwar kein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vor. Jedoch kann ausgehend von der Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum i. H. v. 162,75 € netto (Anlage K16, Bl. 247 d. A.) von der Krankenkasse nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dementsprechend ergeben sich 7 Tage Verdienstausfall. Unter Anrechnung des Krankengeldes (23,25 €/Tag) ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag von (7 x 5,22 €) 36,54 €.

ff)

Für die übrigen Zeiträume (etwa 24.06.2004 – 05.07.2004, 26.07.2004, 12.10.2004 – 16.10.2004, 03.11.2004 – 13.11.2004, 16.12.2004 – 21.12.2004, 05.02.2005 – 16.02.2005), in denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war und eine Krankengeldzahlung nicht erfolgte, wird mangels Sachvortrages des Klägers kein Verdienstausfall begehrt, sodass hierüber nicht zu entscheiden war, § 308 I ZPO.

gg)

Damit ergibt sich ein Verdienstausfall von insgesamt 1.215,56 €.

b)

Darüberhinaus hat die Beklagte dem Kläger Fahrtkosten i. H. v. insgesamt 1.042,23 € zu erstatten.

aa)

Hierbei war zugrundezulegen, dass die tatsächlichen, nachgewiesenen Fahrtkosten zu Nachuntersuchungen und Weiterbehandlung des Geschädigten dann erstattungsfähig sind, wenn der Zusammenhang mit dem haftungsbegründenden Ereignis feststeht (OLG Oldenburg VersR 1999, 63). Eben dieser Zusammenhang ist dargelegt unter 1.) a) der Entscheidungsgründe, gegeben. Insbesondere wird der Ersatz für Fahrten zu den behandelnden Ärzten und zur Physiotherapie aus Anlass der unfallkausalen Beschwerden geltend gemacht.

bb)

Im Hinblick auf eine etwa bestehende Schadensminderungspflicht des Klägers, die stets von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1991, 167; Palandt (69. Aufl. 2010)/Grüneberg, § 254, Rn 72 m. w. Nachw.), ist festzuhalten, dass sich eine solche vorliegend nicht anspruchsmindernd auswirkt. Insbesondere kann dem Kläger ein erhöhter Fahrtkostenaufwand, beispielsweise bei Wohnsitz in Leipzig für den Besuch der Physiotherapiepraxis A. in Z. oder zur Arztpraxis von Dipl.-med. L. nach B. ab dem 05.10.2006, nicht entgegengehalten werden. Vielmehr hat sich der Geschädigte stets so zu verhalten, wie wenn er den Schaden selbst bezahlen müsste und eine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung nicht vorhanden wäre. Aufgrund der familiären Verwurzelung des Klägers in Z. und der gerade nicht wahllosen Suche eines behandelnden Arztes oder einer behandelnden Physiotherapiepraxis kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger dieselben Einrichtungen auch ohne Einstandspflicht der Beklagten aufgesucht hätte (Arzt des Vertrauens), folglich keine Mehrkosten entstanden sind, die dem Kläger entgegenzuhalten wären.

cc)

Die Grundlage der Berechnung erstattungsfähiger Kosten variiert zwischen den einzelnen Gerichten (Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp, reine Betriebskosten o. ä., vgl. Geigel/Haag/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 4, Rn 36). Vorliegend geht das Gericht aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (Fahrten im Zeitraum von 13.10.2003 – November 2004, Oktober/November 2005 und Januar – August 2006) antragsgemäß von einer Berechnung unabhängig vom Fahrzeugtyp nach Maßgabe des § 9 III Nr. 2 ZuSEG (außer Kraft, mittlerweile geltende Fassung: § 5 JVEG) aus (so auch OLG Oldenburg VersR 2009, 79; OLG München Entscheidung v. 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, Rn 27). Danach ist eine Kostenpauschale von 0,21 €/Kilometer zugrundezulegen. Eine erhöhte Kostenpauschale für die Zeiträume nach Außerkrafttreten des ZuSEG auf Grundlage des § 5 JVEG (0,25 €/Kilometer) wurde seitens des Klägers nicht beansprucht, § 308 I ZPO. Daneben bestehen von Seiten des Gerichts keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Fahrten.

Dementsprechend sind die Kosten für insgesamt 4963 km erstattungsfähig, mithin ein Betrag von 1.042,23 €.

c)

Die Zinsentscheidung folgt für den Zeitraum 04.10.2005 bis 06.12.2006 aus §§ 286 I, 288 I, 247 I S. 1 BGB (Verdienstausfall von 1.215,56 € und 559,86 € Fahrtkosten für 2666 km bis zum 04.10.2005, Anl. K20, Bl. 260 d. A./Eingang des Schreibens zur Leistungsverweigerung der Beklagten); die für den Zeitraum ab 07.12.2006 aus §§ 291, 288 I, 247 I S. 1 BGB (Gesamtbetrag, weitere 2297 km/482,37 € Fahrtkosten).

4.

Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Insbesondere entspricht das Klägervorbringen den seitens der Rechtsprechung stets nur maßvollen Anforderungen an die Begründetheit desselben. Hiernach ist ausreichend, dass eine nicht nur fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer Leiden besteht (BGH VersR 1991, 779 (780); NJW-RR 1993, 2382 (2383); OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 (455)). Die Verneinung des Anspruchs ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung der Lage mit etwaigen Spätfolgen nicht zu rechnen ist (OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 (455); KG VRS 111 (2006), 16 (28)). Gerade im Hinblick auf die psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und der Unfallfolgen können vorliegend weitere psychosomatische Schäden künftig nicht ausgeschlossen werden (so auch Entscheidung des Brandenburgischen OLG v. 08.04.2004, Az.: 12 U 3/03, Rn 28 (Juris)). Vielmehr kann ein Heilungsverlauf aufgrund der besonderen Typik des Krankheitsbildes nicht vorbestimmt, mithin Spätfolgen bei verständiger Beurteilung nicht ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit weiterer materieller und immaterieller Schäden besteht (BGH NJW 1988, 2300; 1991, 2707; 1998, 160; OLG Hamm OLGR 1994, 227; OLG Saarbrücken OLGR 1999, 258). Mangels einer derzeitigen Heilung der psychosomatischen Folgeerkrankung liegen die Voraussetzungen für die Begründetheit des Feststellungsantrages vor.

C)

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wurde hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 entsprechend des von dem Gericht als angemessen angesehenen Schmerzensgeldes (15.000 EUR) festgesetzt. Für die Klageanträge Ziffern 2 und 3 wurden die bezifferten Klageanträge in Höhe von 2.611,53 EUR zugrundegelegt. Für den Feststellungsantrag wurde ein Betrag in Höhe von 4.000 EUR angesetzt.

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