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Jagdpachtrecht: Gehaltsvereinbarungen Jagdaufseher und Genehmigung zum Jagen

AG Leer, Az.: 73 C 1168/10, Urteil vom 30.11.2010

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 407,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 689,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Jagdpachtrecht: Gehaltsvereinbarungen Jagdaufseher und Genehmigung zum Jagen
Symbolfoto: Kaspars Grinvalds/Bigstock

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus Dienstleistungsvertrag gegen den Beklagten in Höhe von 407,00 Euro zu.

Zwischen den Parteien ist ein Dienstleistungsvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass der Beklagte für das Jagdrevier des Klägers die Jagdaufsicht übernimmt. Da eine solche Tätigkeit jedenfalls bei der hier vorliegenden konkreten Größe des Jagdreviers des Beklagten nur gegen eine übliche Entgeltung zu erwarten ist, die hier monatlich mit 250,00 Euro grundsätzlich, jedenfalls aber mit 100,00 Euro aufgrund der nachträglichen Änderung der Partei über diesen Umstand zu vergüten ist, stehen dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 550,00 Euro zu.

Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass statt des üblicherweise geschuldeten Entgelts hier eine andere Gegenleistung, so nämlich dadurch, dass der Kläger in dem Jagdrevier unentgeltlich jagen durfte und das Wildbret behalten durfte, getroffen hat.

Zwar hat der Kläger ohne ein gesondertes Entgelt zahlen zu müssen an den Beklagten in dessen Jagdrevier jagen dürfen. Insoweit folgt daraus jedoch nicht, dass ihm nicht gleichwohl eine übliche Vergütung zusteht. Vielmehr ist es üblich für den Jagdaufseher, dass dieser neben seiner Tätigkeit als Aufseher auch in dem Revier jagen darf. Dies schließt nicht aus, dass er gleichwohl für seine Tätigkeit noch ein übliches Entgelt erhält.

Soweit der Beklagte den Beweis hatte erbringen müssen, dass ausschließlich eine solche Erlaubnis in dem Revier zu jagen und das Wildbret zu behalten als Gegenleistung für die Jagdaufsicht des Klägers geschuldet war, hat der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht. So hat der Zeuge D aus eigener Wahrnehmung zu diesem Gesichtspunkt überhaupt keine Angaben machen können, sondern lediglich das wiedergegeben, was im Vorfeld der Beklagte ihm gegenüber mitgeteilt hat, nämlich dass der Beklagte grundsätzlich jemanden gesucht hat, der die Arbeit ohne auszuzahlenden Lohn ausübt. Dies schließt aber natürlich nicht aus, dass gleichwohl eine solche von der üblichen Vergütung abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffen wurde. Allein aufgrund der Aussage des Zeugen B L steht nicht zur Gewissheit des Gerichts fest, dass jeglichem Zweifel Schweigen geboten ist, dass dem Kläger ausschließlich das Recht zustand, in dem Jagdrevier des Beklagten unentgeltlich zu jagen und er darüber hinaus nicht gleichwohl eine übliche Vergütung zu erhalten hat. Zwar hat der Zeuge angegeben, dass damals bei der Unterredung am Maisfeld eine solche Absprache getroffen wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Er selber hat aber eingeräumt, dass natürlich auch andere Absprachen getroffen worden sein können. Insbesondere steht für das Gericht nicht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte dem Kläger nur gestatten wollte dort zu jagen und nicht auch eine übliche Vergütung in bar zu bezahlen, denn das Gericht ist nicht gehalten, einem Zeugen mehr Glauben zu schenken, als einer Partei. Der Kläger selber hat für das Gericht ebenfalls durchaus glaubhaft geschildert, dass er mit dem Beklagten abgesprochen hat, eine Vergütung in Höhe von 100,00 Euro bzw. für den einen Monat in Höhe von 250,00 Euro erhalten zu sollen. Da die Darstellung beider Parteien widerstreitend ist und das Gericht keine objektiven Anhaltspunkte hat, dass die Aussage des Zeugen L richtiger sein muss, als die Aussage des Klägers, kann das Gericht den dem Beklagten obliegenden Beweis hier nicht als erbracht ansehen. Soweit der Beklagten-Vertreter darauf hingewiesen hat, dass es ihm ungewöhnlich erscheint, dass noch im September der Kläger nach eigenen Angaben dem Beklagten die 143,00 Euro für das geschossene Rotwild ausgehändigt haben will, wenn er nach eigener Ansicht doch zu diesem Zeitpunkt bereits einen Zahlungsanspruch in Höhe von 350,00 Euro gegen den Beklagten gehabt hätte und deswegen nicht recht einsehbar sei, warum er nicht einfach den Betrag verrechnet haben will, kann das Gericht auch aus diesem Umstand keine zwingenden Schlüsse daraus ziehen, dass es die von dem Beklagten behauptete Abrede gegeben haben muss. Zwar mag es möglich sein, mit einem eigenen Anspruch aufrechnen zu können oder zu verrechnen, dies schließt aber nicht aus, und der Kläger machte auf das Gericht auch nun wahrlich keinen unehrlichen Eindruck, dass er nicht doch den Geldbetrag in Höhe von 143,00 Euro zunächst ausgehändigt haben will in der Annahme, dass anschließend mit ihm über die von ihm geleistete Aufsichtstätigkeit ordnungsgemäß abgerechnet werde.

Dem Kläger ist folglich für seine Tätigkeit zunächst einmal ein Anspruch in Höhe von 550,00 Euro entstanden. Dieser Anspruch ist jedoch in Höhe von 143,00 Euro bereits untergegangen, da unstreitig der Beklagte für das geschossene Rotwild diesen Betrag vereinnahmt hat und der Beklagte seinerseits bereits keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass er die 143,00 Euro an den Kläger tatsächlich ausgezahlt hat. Insoweit ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine entsprechende Verrechnung bezüglich der Vergütung des Beklagten mit dem von ihm vereinnahmten Geld für das geschossene Wild vorzunehmen ist. Dies ergibt sich jedenfalls auch aus der Vernehmung des Zeugen L. Wenn das Gericht insoweit auch nicht zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass der Kläger für seine Tätigkeit ausschließlich Wild jagen und dies behalten durfte, so ist aber gleichwohl aus der Aussage des Zeugen L zu entnehmen, dass sich der Beklagte jedenfalls auch damit einverstanden erklärt hat, Wild zu jagen und das anschließend zu verkaufen und dieses als Vergütung anzusehen. Insoweit hätte es nun an dem Kläger gelegen zu beweisen, dass er dem Beklagten neben der Quittung auch den entsprechenden Geldbetrag ausgehändigt hat. Einen derartigen tauglichen Beweis hat der Kläger jedoch bereits nicht angetreten. Um nicht missverstanden zu werden zu dem vorherigen Abschnitt: Allein aufgrund des Umstandes, dass das Gericht den Kläger durchaus für ehrlich hält, kann das Gericht aufgrund der bestehenden Beweislage gleichwohl nicht die Überzeugung gewinnen, dass er die 143,00 Euro in jedem Fall auch an den Beklagten ausgehändigt hat. Insoweit wirkt sich hier vielmehr aus, dass einerseits der Beklagte die Beweislast trug für den Umstand, dass eine andere Vergütungsabrede getroffen wurde, als die übliche Vergütung für die geleisteten Dienste zu zahlen ist einerseits, andererseits der Kläger die Beweislast trifft, dass er die 143,00 Euro dem Beklagten tatsächlich aushändigte. Da das Gericht in beiden Fällen weder von dem einen, noch von dem anderen überzeugt ist, wirkt sich dies hier jeweils zu Lasten der beweisbelasteten Partei aus. Da folglich jedenfalls von einer Verrechnung des Betrages in Höhe von 143,00 Euro auszugehen ist, da der Kläger wie ausgeführt, den Beweis nicht erbringen konnte, dass er diesen Betrag an den Beklagten aushändigte, ist von dem ursprünglichen Anspruch des Klägers in Höhe von 550,00 Euro ein Betrag in Höhe von 143,00 Euro aufgrund der erfolgten Verrechnung abzuziehen.

Hinsichtlich des von dem Beklagten geltend gemachten Kilometergeldes für die von ihm gefahrenen Kilometer hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, dass dieses ebenfalls üblich ist zu vergüten. Vielmehr ist nach seiner eigenen Darstellung für die Tätigkeit die ihm bereits zugesprochene Vergütung zu zahlen. Dass ist eine ausdrückliche Abrede gab, auch die gefahrenen Kilometer zu vergüten, hat der insoweit beweisbelastete Kläger jedenfalls nicht beweisen können, da die dementsprechende Vereinbarung nicht unter tauglichen Beweis gestellt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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