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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko

Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen: Haftung und Rückgriffsansprüche

In der Rechtsprechung rund um Verkehrsunfälle tauchen immer wieder Fragen bezüglich der Reparaturkosten und der damit verbundenen Verantwortung auf. Ein zentrales Thema ist hierbei das sogenannte „Werkstattrisiko“. Es geht darum, wer die Kosten trägt, wenn bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs Fehler auftreten oder unnötige Arbeiten durchgeführt werden. Dabei spielen sowohl die Haftung des Schädigers als auch die Rechte des Geschädigten eine entscheidende Rolle. Ebenso relevant sind die Rückgriffsansprüche, die sich aus den Zahlungen ergeben können. Das Thema berührt sowohl das Verkehrsrecht als auch das allgemeine Zivilrecht und wirft Fragen zur korrekten Schadensbetrachtung und zur Verantwortung der beteiligten Parteien auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:276 C 133/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Geschädigte eines Verkehrsunfalls müssen nicht für mögliche Fehler oder überhöhte Kosten einer Werkstatt haften. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall – Das Amtsgericht Köln entschied über einen Fall, in dem es um Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall ging.
  2. Die Beklagte muss dem Kläger 374,47 € zahlen, wobei diese Zahlung gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Werkstatt erfolgt.
  3. Reparaturkosten, die dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden, gelten als erforderlicher Aufwand zur Beseitigung des Schadens.
  4. Der Geschädigte muss den Schaden in einer Weise beheben, die wirtschaftlich vernünftig ist, ohne zugunsten des Schädigers zu sparen.
  5. Das Werkstattrisiko (z.B. überhöhte Preise oder unnötige Arbeiten) liegt beim Schädiger.
  6. Der Geschädigte muss sich auf die Sachkunde der Werkstatt und des Gutachters verlassen, da er keine Fachkenntnisse hat.
  7. Die Reparaturwerkstatt gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
  8. Die Verurteilung erfolgt gegen Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegen die Werkstatt, falls unnötige Reparaturen vorgenommen oder nicht durchgeführte Leistungen abgerechnet wurden.

Hintergrund des Rechtsstreits

Ein Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Reparaturkosten standen im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Köln. Der Kläger forderte von der Beklagten eine Zahlung von 374,47 €, die er für Reparaturarbeiten an seinem Unfallfahrzeug an eine Werkstatt gezahlt hatte. Die Beklagte hatte zuvor diese Kosten nicht vollständig übernommen, weshalb der Kläger den Differenzbetrag selbst beglichen hatte.

Kern des Disputs: Die Reparaturkosten

Verkehrsunfall: Werkstattrisiko und Haftung
(Symbolfoto: Memory Stockphoto /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich an den von der Beklagten vorgenommenen Abzüge. Diese Abzüge betrafen Reparaturkosten, die der Kläger bei einer Werkstatt beglichen hatte. Das Kernproblem lag darin, ob die Reparaturkosten, die dem Kläger in Rechnung gestellt wurden, tatsächlich den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung des Schadens widerspiegelten. Das Gericht musste klären, inwieweit der Kläger, als Geschädigter, die Schadensbehebung selbst in die Hand nehmen konnte und wie der erforderliche Herstellungsaufwand zu bemessen war.

Das Urteil und das Werkstattrisiko

Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den Schaden auf diejenige Weise beheben muss, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt. Dabei wurde betont, dass der Geschädigte nicht zugunsten des Schädigers sparen muss. Das sogenannte Werkstattrisiko, also das Risiko, dass eine Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise verlangt, liegt beim Schädiger. Der Geschädigte kann die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen nicht beurteilen und muss sich auf die Sachkunde der Werkstatt verlassen.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen des Urteils

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 374,47 € gegen die Beklagte hat. Die alleinige Haftung der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Verurteilung nur gegen Abtretung eines etwaigen Anspruchs des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt erfolgt. Dies bedeutet, dass, sollte die Werkstatt unnötige Reparaturarbeiten vorgenommen oder nicht vorgenommene Leistungen abgerechnet haben, die Beklagte die Möglichkeit hat, Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt geltend zu machen.

Die Gründe für diese Entscheidung basieren auf verschiedenen rechtlichen Erwägungen und Urteilen. Insbesondere wurde betont, dass der Geschädigte sich auf die Sachkunde der Werkstatt und des Gutachters verlassen muss und dass die Reparaturwerkstatt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten angesehen wird.

Zusätzlich zur Hauptforderung wurde die Beklagte verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt ebenfalls die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Das Fazit dieses Urteils zeigt, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall darauf vertrauen können, dass sie nicht für mögliche Fehler oder überhöhte Kosten einer Werkstatt haften müssen. Es unterstreicht die Bedeutung des Werkstattrisikos und die Rechte der Geschädigten in solchen Fällen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Werkstattrisiko

Das Werkstattrisiko bezieht sich auf die Verantwortung des Schädigers (der Person, die den Unfall verursacht hat) für überhöhte Preise, unnötige Arbeiten oder nicht erbrachte Leistungen, die von der Werkstatt in Rechnung gestellt werden. Der Geschädigte soll in diesem Fall nicht für das Fehlverhalten der Werkstatt büßen müssen und muss sich auch nicht auf die individuellen Einzelheiten der Reparatur einlassen. Laut deutscher Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Das bedeutet, dass der Schädiger für die Kosten verantwortlich ist, die durch unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt entstehen, auch wenn der Geschädigte keine Schuld daran trägt. Der Geschädigte hat das Recht, die Werkstatt und den Gutachter frei zu wählen.

Der Schädiger ist ausreichend geschützt, wenn ihm mögliche Regressansprüche abgetreten werden. Das Werkstattrisiko gilt nicht nur für die Haftpflichtversicherung, sondern auch für die Kaskoversicherung. Entscheidend für die Ersatzpflicht der Kaskoversicherung ist, welche Kosten einem Versicherungsnehmer nach sorgfältiger Auswahl der Werkstatt entstanden sind. Das Werkstattrisiko für eine nicht sachgerechte Reparatur geht daher auch in der Kaskoversicherung zu Lasten des Versicherers.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein wichtiger Grundsatz in der Schadensbehebung, insbesondere im Kontext von Fahrzeugschäden. Es verpflichtet den Geschädigten, den Schaden an seinem Fahrzeug auf die wirtschaftlich vernünftigste Weise zu beheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte die kostengünstigste Lösung wählen muss. Vielmehr muss er seine individuelle Lage, seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie mögliche Schwierigkeiten berücksichtigen.

Im Kontext der Fahrzeugreparatur bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass ein Vergleich zwischen den Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungskosten notwendig ist. Wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, kann auf die Einstellung des Restwerts in die Vergleichsrechnung verzichtet werden. Wenn jedoch die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, gilt die Instandsetzung in der Regel als unvernünftig. In solchen Fällen kann der Geschädigte nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut gilt, sondern im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. So kann der Geschädigte beispielsweise Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges beanspruchen, sofern ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung seines Fahrzeuges besteht, das sogenannte Integritätsinteresse.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot den Geschädigten dazu verpflichtet, den Schaden auf die wirtschaftlich vernünftigste Weise zu beheben, wobei er seine individuelle Situation und die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten berücksichtigen muss. Es erlaubt jedoch auch eine gewisse Flexibilität, um den spezifischen Umständen und Bedürfnissen des Geschädigten Rechnung zu tragen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht regelt die Ansprüche einer geschädigten Person auf Ausgleich eines erlittenen Schadens. Im vorliegenden Fall geht um die Pflicht des Schädigers, den entstandenen Schaden zu ersetzen und die notwendige Reparatur des Fahrzeugs auf wirtschaftlich vernünftige Weise durchzuführen.
  • Werkvertragsrecht: Das Werkvertragsrecht regelt die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Erbringung von Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall geht es um die Verantwortung der Werkstatt als Auftragnehmer, den Schaden an dem Fahrzeug des Geschädigten zu reparieren und dabei die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.
  • Beweislastrecht: Das Beweislastrecht regelt die Verteilung der Beweislast zwischen den Parteien in einem Rechtsstreit. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Geschädigte die Schadenspositionen beurteilen kann oder ob er sich auf die Fachkenntnisse der Werkstatt und des Gutachters verlassen muss.
  • Vertragrecht: Das Vertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Abschluss eines Vertrages. Im vorliegenden Fall geht es um die Beauftragung einer Reparaturwerkstatt und die Frage, ob der Geschädigte ein Auswahlverschulden bezüglich der Werkstatt hatte.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln – Az.: 276 C 133/20 – Urteil vom 30.12.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegenüber der U. GmbH, Hagen, wegen unnötiger Reparaturarbeiten bzw. wegen Abrechnung nicht vorgenommener Leistungen am Unfallfahrzeug zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 374,47 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt aus §§ 7, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem Kläger sind die die von der Beklagten vorgenommenen und durch ihn der Werkstatt gegenüber beglichenen Abzüge in Höhe 374,47 € zu ersetzen.

Bei den dem Geschädigten in Rechnung gestellten Reparaturkosten handelt es sich um den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung des Schadens. Nimmt der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand, so ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach der besonderen Situation zu bemessen, in welcher sich der Geschädigte befindet. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt; es ist zu beachten, dass er von der Beurteilung von Fachleuten abhängig ist, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (LG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 9 S 314/13). Hieraus ergibt sich, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den Schaden auf diejenige Weise beheben muss, die sich in seiner individuellen Lage, das heißt angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 471/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 9 S 314/13). Dabei ist die Restitution nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 471/12).

Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, Az.: 37 C 11789/11). Dies gilt sowohl dann, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, als auch, wenn überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz gebracht oder Arbeiten berechnet werden, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 15.01.2015, Az.: 11 C 507/14). Die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen kann der Geschädigte nicht beurteilen, da er über keine Fachkenntnisse verfügt; vielmehr muss er sich auf die Sachkunde der Werkstatt und des Gutachters verlassen. Denn es ist bei der Beauftragung einer Reparaturwerkstatt zu beachten, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt (LG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 9 S 314/13).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB ist.

Stellt man auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Klägers ab, so ist nicht ersichtlich, dass er sich als Laie mit der Lackierung von Fahrzeugen auskennt. Insofern kann von ihm nicht verlangt werden, beurteilen zu können, ob eine Verbringung des gesamten Fahrzeugs oder nur einzelner Fahrzeugteile zum Lackierer erforderlich war. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass er sich als Laie mit der Frage auskannte, ob eine Fahrzeugreinigung vor der Reparatur erforderlich war und ob es einer Reparatur der Anhängersteckdose bedurfte. Wie der Kläger die vorgenannten Arbeiten als nicht erforderlich hätte erkennen sollen hat auch die Beklagte nicht erklären können. Der Verweis auf den nach der Reparatur übersandten Prüfbericht genügt nicht, da zu diesem Zeitpunkt die Reparatur abgeschlossen und die damit einhergehenden Kosten bereits angefallen waren.

Ferner ist zu beachten, dass es alleine auf die ex-ante Sicht ankommt und der Geschädigte sich nicht auf einen Rechtsstreit mit einer Werkstatt einlassen muss, ob diese Position berechnet werden konnte oder nicht. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73). Daher ist es auch unschädlich, dass der Kläger den von der Beklagten gekürzten Differenzbetrag unmittelbar an die Werkstatt gezahlt hat.

Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten hinsichtlich der beauftragten Werkstatt sind nicht ersichtlich.

Die Verurteilung erfolgt jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt wegen der Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug oder der Abrechnung nicht vorgenommener Leistungen am Unfallfahrzeug. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ansprüche tatsächlich bestehen, vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012, Az.: 13 S 38/12).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 10.01.2020, sodass sich die Beklagte gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 11.01.2020 in Verzug befand, Zinsen ab diesem Tag zu zahlen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Verurteilung Zug um Zug war wertmäßig nicht zu berücksichtigen (AG Kassel, Urteil vom 8.2.2018, Az.: 435 C 4137/17; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16). Nach dem Interesse des Klägers an dem Klageantrag rechtfertigt auch die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich des Zahlungsadressaten keine teilweise Kostenbelastung des Klägers (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012, Az.: 13 S 38/12). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 374,47 EUR festgesetzt.

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