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Verkehrsunfall – Unaufklärbarkeit des Unfalls

Rechtsstreit um Schadensersatz: Unaufklärbarer Verkehrsunfall in Köln

Bei Verkehrsunfällen steht oft die genaue Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage im Mittelpunkt. Insbesondere wenn die genauen Umstände des Unfalls nicht eindeutig aufgeklärt werden können, spricht man von der Unaufklärbarkeit des Unfalls. In solchen Fällen können sowohl der Kläger als auch die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend machen. Dabei spielen Aspekte wie die Haftungsquote, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und die Frage der Aktivlegitimation eine zentrale Rolle. Zudem können Sachverständigenkosten entstehen, die im Rahmen des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden. Die Bewertung solcher Fälle erfordert eine sorgfältige juristische Analyse, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 271 C 216/17   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass die Beklagten der Klägerin 1.159,23 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zahlen müssen. Die genaue Ursache des Verkehrsunfalls und die Schuldfrage blieben jedoch unklar.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall in Köln: Ein Verkehrsunfall führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Köln.
  2. Schadensersatzansprüche: Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend.
  3. Sachverständigenkosten: Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen, der die Reparaturkosten schätzte und ihr 522,59€ in Rechnung stellte.
  4. Aktivlegitimation: Es gab rechtliche Diskussionen über die Aktivlegitimation bezüglich der Sachverständigengebühren und ob die Klägerin berechtigt war, die Forderung geltend zu machen.
  5. Zeugenaussage: Ein Zeuge gab eine Aussage ab, die das Gericht als glaubhaft ansah, aber die Zuverlässigkeit wurde in Frage gestellt.
  6. Beweisführung: Das Gericht konnte nicht feststellen, ob der Beklagte oder die Klägerin die Schuld am Unfall trug.
  7. Urteilsentscheidung: Die Beklagten wurden verurteilt, der Klägerin 1.159,23 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen.
  8. Komplexität von Verkehrsunfällen: Das Urteil zeigt die Herausforderungen bei der Beweisführung und die Bedeutung von Sachverständigen und Zeugenaussagen in solchen Fällen.

Verkehrsunfall in Köln: Rechtliche Auseinandersetzung

Ein Verkehrsunfall, der sich in Köln ereignete, führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Köln. Im Kern des Falles stand die Klägerin, die nach dem Unfall Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend machte. Die genaue Ursache des Unfalls und die Schuldfrage waren jedoch unklar, was die rechtliche Herausforderung in diesem Fall darstellte.

Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte zu 1) während der Fahrt den Fahrstreifen wechselte, wobei das vordere Rad des Fahrzeugs des Beklagten gegen die untere rechte Seite des Fahrzeugs der Klägerin stieß. Nach dem Unfall beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen, der die Reparaturkosten zur Beseitigung der Schäden auf 2293,46€ netto schätzte. Für das Gutachten wurden der Klägerin 522,59€ in Rechnung gestellt. Die Klägerin trat ihren Schadensersatzanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro ab. Später forderte sie die Beklagten auf, die Kosten bis zu einem bestimmten Datum auszugleichen.

Aktivlegitimation und Sachverständigenkosten: Ein rechtliches Dilemma

Das rechtliche Problem lag in der Frage der Aktivlegitimation hinsichtlich der Sachverständigengebühren. Es wurde diskutiert, ob es sich bei der Abtretung um eine Sicherungsabtretung handelte und ob die Klägerin berechtigt war, die Forderung geltend zu machen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht die erforderliche Aktivlegitimation für die eingeklagten Sachverständigengebühren hatte. Es wurde argumentiert, dass bei einer Sicherungsabtretung der Anspruch auf den Zessionar übergeht und nur von diesem geltend gemacht werden kann.

Die Rolle der Zeugenaussage im Verkehrsunfall

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles war die Zeugenaussage. Ein Zeuge, der als Fahrer des Beklagten-Pkw fungierte, gab eine Aussage ab, die das Gericht als glaubhaft, stimmig und widerspruchsfrei ansah. Dennoch wurde die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage in Frage gestellt, da es viele Fehlermöglichkeiten von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis zur Wiedergabe der Erinnerung gibt. Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass es bei dem Zeugen zu einem Wahrnehmungsfehler kam.

Urteilsfindung und Haftungsquote

Das Gericht entschied, dass die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbringen konnten und daher beweisfällig blieben. Es wurde festgestellt, dass im Falle einer Kollision von zwei Fahrzeugen ohne besondere Umstände und ohne weitere Unaufklärbarkeit des Unfalls eine Haftungsquote von 50% für jede Partei besteht. Das Gericht hielt eine hälftige Mithaftung des Klägers für angemessen.

Abschließend wurde entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin 1.159,23 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen. Das Urteil zeigt die Komplexität von Verkehrsunfällen und die Herausforderungen bei der Beweisführung. Es unterstreicht auch die Bedeutung von Sachverständigen und Zeugenaussagen in solchen Fällen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Aktivlegitimation?

Die Aktivlegitimation, auch als Sachlegitimation oder Sachbefugnis bekannt, ist ein Begriff aus dem Prozessrecht und bezeichnet die Befugnis einer Person (natürlich oder juristisch), vor Gericht einen bestimmten Anspruch geltend zu machen. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage und besagt, dass dem Kläger das geltend gemachte Recht auch tatsächlich zusteht.

Aktivlegitimiert ist derjenige, der nach der materiell-rechtlichen Rechtslage Inhaber des eingeklagten Rechts ist. Dabei ist es wichtig, dass der Kläger tatsächlich Inhaber des Rechts ist, das er geltend machen will. Dabei unterscheidet man in der Regel zwischen originären und abgeleiteten Rechten. Ein originäres Recht wird jemandem von Rechts wegen zugesprochen, während ein abgeleitetes Recht auf der Grundlage eines bestehenden Rechts entsteht, etwa durch Vertrag, Erbschaft oder Übertragung. Die Aktivlegitimation ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Prozessführungsbefugnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage und gibt das Recht, einen Prozess als richtige Partei zu führen, also als richtige Partei aus einem Recht zu klagen oder verklagt zu werden. Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. In der Regel fallen Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis in einer Person zusammen. Es gibt jedoch Ausnahmen zur Regel, dass nur der Inhaber eines Rechts aktivlegitimiert ist. So können unter bestimmten Umständen auch andere Organisationen und Einrichtungen Rechte geltend machen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist oder sie dazu ermächtigt wurden.

Die Passivlegitimation ist das Gegenstück zur Aktivlegitimation und bezeichnet die Person, gegen die ein Anspruch gerichtet wird. Sie ist also der richtige Beklagte in einem Zivilprozess.

Was sind Haftungsquote und Gesamtschuld bei einem Autounfall?

Die Haftungsquote bei einem Autounfall bezieht sich auf die prozentuale Verteilung der Schuld und damit der finanziellen Verantwortung für den entstandenen Schaden zwischen den beteiligten Parteien. In vielen Fällen ist die Schuldfrage bei einem Unfall nicht eindeutig, und die Schuld wird auf die beteiligten Parteien aufgeteilt. Die Haftungsquote gibt an, welchen Anteil jeder Beteiligte an den Kosten für die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners zu tragen hat. Die Haftungsquote wird von den Versicherungen der beiden Unfallbeteiligten oder gegebenenfalls von einem Gericht bestimmt und hängt davon ab, welche Unfallpartei prozentual gesehen wie viel Schuld am Unfall trägt.

Die Gesamtschuld bezieht sich auf eine Situation, in der mehrere Personen gemeinsam für eine Schuld oder Verbindlichkeit haften. Im Kontext eines Autounfalls kann dies bedeuten, dass mehrere Personen (z.B. Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) gemeinsam für den entstandenen Schaden verantwortlich sind und dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner auftreten. In solchen Fällen kann der Geschädigte die gesamte Leistung von einem der Gesamtschuldner verlangen, und die Gesamtschuldner müssen untereinander den Ausgleich der geleisteten Zahlungen regeln.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Verkehrsrecht: Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verkehrsunfall, bei dem es um die Klärung von Haftungsfragen und Schadensersatzansprüchen geht. Das deutsche Verkehrsrecht regelt die Vorschriften und Pflichten im Straßenverkehr, einschließlich der Haftung bei Verkehrsunfällen. Hier sind insbesondere die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) relevant.
  2. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht spielt eine Rolle, da es um die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen und die Frage der Aktivlegitimation für die Sachverständigengebühren geht. In Deutschland sind Versicherungen für Haftpflichtschäden im Straßenverkehr üblich. Hier sind das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) einschlägig.
  3. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht regelt das Verfahren vor Gericht, einschließlich der Beweisführung und der Urteilsfindung. Im vorliegenden Fall werden verschiedene Ansprüche vor Gericht geltend gemacht und bewertet. Das Zivilprozessrecht findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) und ist für die Verhandlung und das Urteil in diesem Fall von Bedeutung.
  4. Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht regelt die Voraussetzungen und Berechnung von Schadensersatzansprüchen, einschließlich der Frage der Haftungsverteilung. Hier sind insbesondere die §§ 823 und 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant, die die Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz darstellen.

Amtsgericht Köln – Az.: 271 C 216/17 – Urteil vom 23.08.2018

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.159,23 EUR (in Worten: eintausendeinhundertneunundfünfzig Euro und dreiundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 % und die Klägerin zu 59 %

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 18.06.2017 in Köln ereignete. Die Klägerin ist Eigentümer des Pkw der Marke E., amtl. KZ: OOO. Der Beklagte zu 1) war der Fahrer des verunfallten Fahrzeuges der Marke B., amtl. KZ: 111. Die Beklagte zu 2) ist die Halterin und die Beklagte zu 3) der Kfz-Haftpflichtversicherer des vorgenannten Fahrzeuges.

Am 18.06.2017 befuhren der Zeuge N. mit dem Fahrzeug der Klägerin und der Beklagte zu 1) gegen 14:45 Uhr die BAB1 in südlicher Richtung. Während der Kläger-Pkw den linken von drei Fahrtstreifen befuhr, befand sich der Beklagten-Pkw auf der mittleren Fahrtspur. Auf Höhe der Einhausung Lövenich kam es dann zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei deren Details strittig sind.

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Mit Gutachten vom 21.06.2017 bezifferte der Sachverständige Q. die Kosten einer Reparatur zur Beseitigung der Schäden auf 2293,46€ netto. Für das Gutachten stellte er der Klägerin 522,59€ in Rechnung. Die Klägerin unterzeichnete am gleichen Tag gegenüber dem Sachverständigenbüro eine Erklärung, aus welcher sich das folgende ergibt: „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten (…) unwiderruflich, erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges an das o.g. Sachverständigenbüro (…) ab.“ Des Weiteren wird auf den Inhalt der Erklärung auf Bl. 45 d.A. verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06. und 30.06.2017 forderte die Klägerin die Beklagten mit Zahlungsfrist bis zum 14.07.2017 zum Ausgleich der Kosten auf.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrtstreifenwechsel von der mittleren Fahrtspur auf die linke Fahrtspur durchgeführt habe. Hierbei sei das vordere Rad des Beklagten-Pkw gegen die untere rechte Seite des Kläger-Pkw gestoßen.

Sie sind der Ansicht, dass die Aktivlegitimation hinsichtlich der Sachverständigengebühren besteht, weil es sich um eine Sicherungsabtretung gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

1)      die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.843,05€ nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 zu zahlen.

2)      Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75€ nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin unter der Bedingung, dass sich die Beklagte auf eine etwaige Abtretung gegenüber dem Sachverständigen beruft und diese Forderung noch nicht durch die Klägerin ausgeglichen worden sei, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro Q. (Gutachten-Nummer: xxxx) Sachverständigenkosten gem. Rechnung vom 21.06.2017 in Höhe von 522,59€ nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge N. mit dem Kläger-Pkw von der linken Fahrtspur einen Fahrbahnwechsel auf die mittlere Fahrbahn durchgeführt habe.

Sie rügen die Aktivlegitimation hinsichtlich der Sachverständigengebühren.

Die Klage ist am 18.09.2017 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. und gemäß Beweisbeschluss vom 25.01.2018 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2018 (Bl. 78 d.A.) und das eingeholte Gutachten vom 19.05.2018 (Bl. 110 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat die Akten der Polizei Köln – Az. AAA – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten in Höhe von 1159,23 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zu.  Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihm indes nicht zu, da es hinsichtlich der Sachverständigenkosten i.H.v. 522,59 an der Aktivlegitimation der Klägerin mangelt und er sich im Übrigen (2.293,46€) gemäß § 17 Abs. 2 StVG einen Mitverursachungsanteil von 50 % anrechnen lassen muss. Dem daraus resultierenden Betrag von 1146,73€ war eine hälftige Auslagenpauschale i.H.v. 12,50€ hinzuzurechnen.

Der Klägerin fehlt es hinsichtlich der eingeklagten Sachverständigengebühren i.H.v. 522,59€ an der erforderlichen Aktivlegitimation. Insbesondere ist die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt, denn die Geschädigte trat den ihr gegen den Schädiger, den Halter und dessen Haftpflichtversicherung aus dem näher bezeichneten Unfallereignis zustehenden Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber“ unter Angabe des Schadensereignisses an die Klägerin ab (Bl. 45 d.A.). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anspruch mit der Abtretung auf den Zessionar (Sachverständigenbüro Q.) übergegangen und kann von der Klägerin mangels Inhaberschaft nicht mehr geltend gemacht werden. Dem steht auch nicht die Argumentation der Klägerin entgegen es handele sich um eine Sicherungsabtretung. Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Sicherungsabtretung handelt, weil unabhängig davon keine Aktivlegitimation mehr besteht. Der Anspruch geht auch bei einer Sicherungsabtretung auf den Zessionar über und kann damit nur durch diesen geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin hilfsweise Zahlung an das Sachverständigenbüro verlangt, setzt dies voraus, dass die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft für das Sachverständigenbüro Q. auftritt und insofern auch ermächtigt wurde. Eine dahingehende Erklärung des Sachverständigenbüros Q. an die Klägerin wurde allerdings nicht vorgelegt.

Im Übrigen stellt der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrspurwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) vorgenommen hat, in dessen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang es zu einer Kollision gekommen ist. Seine Behauptung, der Beklagte zu 1) sei von der mittleren auf die linke Spur gewechselt und sei dabei mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert, ist nicht bewiesen worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der Behauptung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit überzeugt (§ 286 ZPO). Die Aussagen der Beteiligten sind widersprüchlich und das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, welchem der Beteiligten es mehr Glauben schenken kann. Hinzu kommt, dass das Sachverständigengutachten ebenfalls nicht klären konnte, welcher der beiden Versionen tatsächlich stattgefunden hat.

Die Aussage des Zeugen N. war zwar durchaus glaubhaft. Sie war in sich stimmig und widerspruchsfrei. Das Gericht hat keinen Anlass, dem Zeugen zu unterstellen, er habe bewusst die Unwahrheit gesagt. Allein die Tatsache, dass er als Fahrer des Beklagten-Pkw ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte, genügt dafür jedenfalls nicht. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Aussagen gefordert werden. Wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt, und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt. Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert. Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird. Auch ist die Sicherheit der Aussage und ihre Wiederholung gegenüber vorherigen Aussagen kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (so genannte Nullhypothese). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe) (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664).

Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar. Die Aussage war weder besonders detailreich noch liegen besondere Umstände vor, die sie für das Gericht psychologisch stimmig und emotional nachvollziehbar machen. Nach alledem kann das Gericht einen Wahrnehmungsfehler bei dem Zeugen nicht ausschließen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Zeuge N. nach eigenem Bekunden nicht auf die Fahrspur des Beklagten zu 1) geachtet hat. Er erklärte, dass er einen Schlag gespürt und erst dann zur Seite geschaut habe, wobei er selbst nicht gewusst habe, was da passiert sei.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis auch nicht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens erbracht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I. konnte anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht feststellen, welches der beiden Fahrzeuge in die Fahrspur des anderen gelenkt hat. Dabei hat er die Schäden anhand der vorgelegten Gutachten und Unterlagen eingehend überprüft, die beiden Fahrzeuge persönlich in Augenschein genommen und eine Fahrzeuggegenüberstellung durchgeführt. Bei Analyse der Schäden und der Gegenüberstellung hat er festgestellt, dass es zwischen den Fahrzeugen zu einem sehr kurzzeitigen streifenden Kontakt gekommen ist. Kläger- und Beklagten-Pkw wiesen während dieser Kollision eine nahezu identische Geschwindigkeit von 80 km/h auf. Gleichwohl ist technisch nicht feststellbar, welche der beiden dargelegten Varianten zutrifft, weil es an der Dokumentation der unmittelbar nachkollisionär erreichten Endlagen fehlt. Zwar besteht aufgrund der Positionen der Fahrzeuge und der daraus resultierenden Möglichkeit eines toten Winkels für den Kläger-Pkw eine leicht höhere Plausibilität für den Vortrag der Beklagten. Gleichwohl sind beide Szenarien denkbar und durchaus plausibel, sodass sich keine der Darstellungen ausschließen lässt. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zutreffend und sorgfältig bewertet. Einwendungen hiergegen sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Auch bei zusammenfassender Würdigung kann das Gericht sich nicht ausreichend sicher von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung überzeugen.

Weitere Beweismittel standen dem Kläger nicht zur Verfügung.

Umgekehrt liegt zu Lasten des Klägers auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge N. mit dem klägerischen Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel von links nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen durchgeführt hat und sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit diesem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (§ 286 ZPO). Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt und bleiben beweisfällig. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Auch die Erklärungen des Beklagten zu 1), welche er im Rahmen einer informatorischen Anhörung geäußert hat, waren nicht unglaubhaft und das Gericht hat auch hier keinerlei Anhaltspunkt für eine bewusst unwahre Bekundung. Gleichwohl erklärte der Beklagte zu 1) ebenso, dass er nicht genau auf die Fahrtspur des Kläger-Pkw geachtet habe. Vielmehr gab dieser an, dass er von der mittleren Spur nach rechts gewollt und aus diesem Grund auch nach rechts geschaut habe. Auch aus seiner Sicht sei es dann plötzlich zu dem Kontakt auf der linken Seite gekommen. Die Angaben waren mithin ebenfalls weder besonders detailreich noch liegen besondere Umstände vor, die sie für das Gericht psychologisch stimmig und emotional nachvollziehbar machen. Nach alledem kann das Gericht einen Wahrnehmungsfehler auch bei dem Beklagten zu 1) nicht ausschließen.

Dies beruht auch nicht darauf, dass der Beklagte zu 1) nicht als Zeuge oder Partei vernommen wurde, sondern nur als Partei angehört wurde. Das Gericht ist im Rahmen von § 286 ZPO nicht gehindert, die Angaben einer Partei heranzuziehen und zu würdigen. Das muss schon deshalb gelten, weil es sonst oft vom Zufall abhinge, ob eine Partei über Beweismittel verfügt oder nicht.

Auch bei zusammenfassender Würdigung sämtlicher Angaben der Beteiligten und der Umstände kann das Gericht weder der Aussage des Zeugen N. noch den Angaben des Beklagten zu 1) den Vorzug geben.

Bei der nach § 17 Abs.1, 2 StVG gebotenen Abwägung hält das Gericht eine hälftige Mithaftung des Klägers für angemessen. Im Fall der Kollision von zwei Kfz ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit ergibt sich eine Haftungsquote von 50% für jede Partei. Denn da beide mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB in vollem Umfang haften, ergibt der fiktive Gesamtschuldnerausgleich nach den §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG eine Haftung zu gleichen Anteilen.

Der Kläger kann die Hälfte der gemäß § 249 BGB erforderlichen Reparaturkosten von 2.293,46€ netto, also 1146,73€ verlangen.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale i.H.v. 12,50€. Die Höhe der Auslagenpauschale schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €, sofern der Geschädigte nicht substantiiert den Anfall höherer Kosten nachweist.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Der Verzugsbeginn tritt einen Tag nach dem Ende der auf den 14.07.2017 gesetzten Zahlungsfrist ein.

Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71€ gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 1 BGB. Notwendige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind Teil des kausalen Unfallschadens (Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 7. Auflage 2016 § 249 Rn 180). Dies folgt aus der Differenzhypothese des § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Wäre der Klägerin durch die Mithaftung der Beklagten an dem Unfallgeschehen am 18.06.2017 nicht ein Schaden in Höhe von 1159,23€ entstanden, wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Untersuchung und Geltendmachung des daraus folgenden Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.843,05 EUR festgesetzt.

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