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Nachbarrechtliche Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche wegen Lärmstörungen

Lärmschutz im Wohngebiet: Klage gegen Burschenschaft erfolgreich

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass der Verfügungsbeklagte, eine Burschenschaft, unzumutbare Lärmstörungen zu unterlassen hat. Dies betrifft sowohl nächtliche Feiern als auch die Ausübung des Fechtsports im G.-Haus. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Ordnungsgelder oder Ordnungshaft. Das Urteil legt besonderen Wert auf die Einhaltung von Ruhezeiten und die soziale Verträglichkeit von Lärmimmissionen im Wohngebiet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 330 O 68/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung zur Unterlassung: Der Verfügungsbeklagte muss unzumutbare Lärmstörungen, insbesondere während der Mittags- und Nachtruhe, unterlassen.
  2. Einhaltung der Ruhezeiten: Lärmemissionen sind an Werktagen zwischen 13-15 Uhr und 19-7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13-15 Uhr und 19-9 Uhr untersagt.
  3. Beschränkung des Fechtsports: Fechtübungen und -wettkämpfe dürfen nur außerhalb der festgelegten Ruhezeiten und beschränkt auf zwei Stunden pro Woche stattfinden.
  4. Drohende Strafen: Bei Nichteinhaltung drohen dem Verfügungsbeklagten Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
  5. Aktivlegitimation der Klägerin: Als Wohnungseigentümergemeinschaft ist sie berechtigt, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
  6. Bestätigung der Lärmbeeinträchtigung: Das Gericht erkennt die vom Beklagten verursachten Lärmstörungen als unzumutbare Beeinträchtigungen an.
  7. Rechtliche Grundlagen: Die Entscheidung basiert auf den §§ 823 Abs. 1, 862, 1004 Abs. 1 BGB.
  8. Soziale Verträglichkeit im Wohngebiet: Das Urteil betont die Bedeutung der sozialen Verträglichkeit von Lärmemissionen in Wohngebieten.

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Lärmstörungen durch Nachbarn sind ein häufiges Problem im Nachbarrecht. Unzumutbare Geräuschimmissionen können die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen und führen oftmals zu Konflikten zwischen den Betroffenen. Im Rahmen nachbarrechtlicher Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche können Betroffene gegen Lärmbelästigungen vorgehen. Der Verfügungsbeklagte ist dazu verpflichtet, unzumutbare Geräuschimmissionen, wie Fechtsportübungen oder nächtliche Feiern, zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgelder oder Ordnungshaft. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema Nachbarrechtliche Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche wegen Lärmstörungen vorgestellt und besprochen.

Lärmbelästigung im Wohngebiet: Ein Fall für das Gericht

In einer bemerkenswerten Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 330 O 68/15, wurde am 26. Februar 2015 ein Urteil in einem Fall von nachbarrechtlichen Unterlassungs- und Entschädigungsansprüchen wegen Lärmstörungen gefällt. Die Verfügungsklägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte gegen die nebenan liegende Burschenschaft, den Verfügungsbeklagten, geklagt. Diese Burschenschaft hatte in ihrer als „G.-Haus“ bezeichneten Doppelhaushälfte regelmäßig laute Feiern veranstaltet und tägliche Fechtübungen abgehalten.

Ursprung des Nachbarschaftsstreits

Die Klägerin, bestehend aus den Bewohnern der angrenzenden Doppelhaushälfte, sah sich durch die Aktivitäten der Burschenschaft massiv in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt. Besonders problematisch waren die durch die Fechtübungen und Feiern verursachten Lärmemissionen, die nicht nur die allgemeine Ruhe störten, sondern auch explizit die Mittags- und Nachtruhe beeinträchtigten. Der Beklagte, eine traditionsreiche Burschenschaft, verteidigte sich mit dem Hinweis auf die lange Historie und die Bedeutung dieser Aktivitäten für das Vereinsleben.

Gerichtliche Klärung der Lärmproblematik

Das Gericht musste in diesem Fall mehrere Aspekte abwägen: die Rechte der Kläger auf eine ungestörte Wohnatmosphäre gegen die Interessen des Beklagten an der Ausübung seiner Vereinsaktivitäten. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Lärmemissionen des G.-Hauses als unzumutbare Störung zu bewerten waren und welche Ruhezeiten als angemessen zu betrachten sind.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Gericht entschied, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Lärmbelästigungen einzustellen. Insbesondere wurden die Ruhezeiten an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen festgelegt, in denen jegliche Lärmbelästigungen zu unterlassen sind. Ebenso wurde die Ausübung des Fechtsports eingeschränkt, indem Fechtübungen und -wettkämpfe nur noch zu bestimmten Zeiten stattfinden dürfen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in beträchtlicher Höhe oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Bedeutung des Urteils für das Nachbarrecht

Dieses Urteil ist ein prägnantes Beispiel für die Abwägung von Interessen im Nachbarrecht. Es verdeutlicht, dass die Ausübung von Vereinsaktivitäten, auch wenn sie traditionell und kulturell verankert sind, ihre Grenzen in der Wahrung der Rechte der Nachbarschaft findet. Insbesondere in einem Wohngebiet müssen Ruhezeiten eingehalten und der Lärmpegel auf ein sozial verträgliches Maß begrenzt werden.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist somit richtungsweisend für ähnlich gelagerte Fälle und zeigt, dass der Schutz der Wohnqualität und die Einhaltung der Nachtruhe in einem Wohngebiet von essentieller Bedeutung sind.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer einstweiligen Verfügung im Nachbarrecht?

Eine einstweilige Verfügung im Nachbarrecht ist ein gerichtlicher Beschluss, der dazu dient, bestimmte Ansprüche eines Nachbarn zu sichern oder eine bestimmte Handlung zu unterlassen, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen wird. Sie wird in der Regel bei einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs oder einer besonderen Dringlichkeit erlassen.

Im Kontext des Nachbarrechts kann eine einstweilige Verfügung beispielsweise in Fällen von Lärmbelästigung oder bei bauordnungsrechtlichen Streitigkeiten relevant sein. Sie kann auch in Fällen dringender Gefahr eingesetzt werden, um den Antragsteller hinreichend zu schützen.

Es ist zu beachten, dass die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung gilt. Das letzte Wort wird im Hauptsacheverfahren gesprochen. Wer die Kosten für die einstweilige Verfügung trägt, steht in der Entscheidung über die Verfügung. In der Regel ist das der Antragsgegner.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, rechtlich auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren, beispielsweise durch die Abgabe einer Abschlusserklärung, in der die einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche anerkannt wird.

Im öffentlichen Baurecht kann ein Nachbar den Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung begehren, wenn er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Hierbei sind neben den unmittelbaren Grenznachbarn auch diejenigen umfasst, deren Grundstücke im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die einstweilige Verfügung ein komplexes rechtliches Instrument ist und es empfehlenswert ist, sich bei Bedarf rechtlich beraten zu lassen.

Welche Rolle spielt die Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft in nachbarrechtlichen Streitigkeiten?

Die Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft spielt eine wichtige Rolle in nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies bedeutet, dass sie in der Lage ist, Rechte und Pflichten zu haben, Verträge abzuschließen und vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden.

In nachbarrechtlichen Streitigkeiten kann die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person auftreten und die Interessen der Gemeinschaft vertreten. Dies kann beispielsweise in Fällen relevant sein, in denen es um die Nutzung oder den Zustand von Gemeinschaftseigentum geht, das an ein Nachbargrundstück angrenzt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dann als Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit auftreten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die individuellen Rechte der Wohnungseigentümer ersetzt. Jeder Wohnungseigentümer hat weiterhin das Recht, in Angelegenheiten, die sein Sondereigentum betreffen, individuell zu handeln.

Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 ist die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in noch größerem Umfang als zuvor in der Lage ist, in nachbarrechtlichen Streitigkeiten zu handeln.

Inwiefern können Geräuschimmissionen eine Beeinträchtigung des Eigentums darstellen?

Geräuschimmissionen können eine Beeinträchtigung des Eigentums darstellen, wenn sie die Nutzung des Grundstücks wesentlich stören. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn gesetzlich festgelegte Grenz- oder Richtwerte überschritten werden. Diese Werte dienen der Beurteilung individueller Beeinträchtigungen und ergeben sich aus verschiedenen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

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Die Gerichtspraxis untersucht im Konfliktfall, ob die konkret gerügte Lärmbelästigung über das hinausgeht, was ein verständiger Durchschnittsmensch in der jeweiligen Situation als zumutbar empfinden würde. Eine Beeinträchtigung ist unwesentlich und daher zu dulden, wenn sie über eine im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate bloße Belästigung nicht hinausgeht.

Geräuschimmissionen können auch den Wert von im Sondereigentum stehenden Räumen mindern, was als Beeinträchtigung angesehen wird. Darüber hinaus können Geräuschimmissionen, die von einem individuellen Sondereigentum ausgehen, andere Eigentümer beeinträchtigen und zu Konflikten führen.

Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt in jedem dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers vor. Diese kann auch in der Zuführung unwägbarer Stoffe, wie zum Beispiel Geräuschen, bestehen.

Welche Bedeutung hat die subjektive Lästigkeit von Lärm im Kontext des Nachbarrechts?

Die subjektive Lästigkeit von Lärm spielt im Nachbarrecht eine entscheidende Rolle, da nicht allein die gemessene Lautstärke, sondern auch das individuelle Empfinden von Lärm bei der Beurteilung von Lärmbelästigungen berücksichtigt wird. Die Gerichtspraxis nimmt eine Einzelfallbetrachtung vor, um zu bestimmen, ob die Lärmbelästigung über das sozialadäquate Maß hinausgeht und somit unzumutbar ist. Dabei sind Grenz- und Richtwerte lediglich Orientierungshilfen und keine absoluten Größen. Die subjektive Lästigkeit wird also herangezogen, um zu entscheiden, ob eine Lärmbelästigung vorliegt und ob Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können.

In diesem Kontext ist es relevant, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung eines Grundstücks durch Lärm als Verletzung des Eigentumsrechts angesehen werden kann. Wenn Lärmimmissionen die ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich stören, können Nachbarn rechtliche Schritte einleiten. Allerdings müssen unwesentliche Beeinträchtigungen, die als ortsüblich gelten, in der Regel geduldet werden.

Die subjektive Wahrnehmung von Lärm kann stark variieren, weshalb die Rechtsprechung versucht, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen zu finden. Dabei wird auch berücksichtigt, dass das, was den einen stört, für den anderen akzeptabel sein kann. Deshalb ist es wichtig, im Falle von Lärmproblemen zunächst das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Wie wird die Ortsüblichkeit von Lärmimmissionen im Rahmen des § 906 BGB beurteilt?

Die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Lärmimmissionen im Rahmen des § 906 BGB hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist zu beachten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dann hinzunehmen ist, wenn die Nutzung des verursachenden Grundstücks ortsüblich ist und die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.

Die Beurteilung der Ortsüblichkeit hängt dabei stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. So kann beispielsweise der Lärm eines Volksfestes in einem Wohngebiet nicht als ortsüblich angesehen werden, während dies in einem Gebiet mit regelmäßigen Veranstaltungen der Fall sein könnte. Auch die Tageszeit spielt eine Rolle, da beispielsweise in der Nacht strengere Anforderungen gelten als tagsüber.

Die Gerichte legen den Begriff der „ortsüblichen Nutzung“ aus und berücksichtigen dabei die konkrete Umgebung und die dort üblichen Gegebenheiten. Dabei kann auch die Art der Nutzung des beeinträchtigten Grundstücks eine Rolle spielen. So kann beispielsweise der Lärm von Bauarbeiten in einem Gewerbegebiet als ortsüblich angesehen werden, während dies in einem reinen Wohngebiet nicht der Fall wäre.

Es ist auch zu beachten, dass die Ortsüblichkeit von Lärmimmissionen nicht nur im Nachbarrecht, sondern auch im Mietrecht eine Rolle spielt. So kann beispielsweise der Lärm von einer nachträglich errichteten Baustelle in einem Wohngebiet als nicht ortsüblich angesehen werden und zu einer Mietminderung berechtigen.

Insgesamt ist die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Lärmimmissionen eine komplexe Frage, die von vielen Faktoren abhängt und im Einzelfall von den Gerichten entschieden wird. Dabei spielen sowohl objektive Kriterien wie die Einhaltung von Grenz- und Richtwerten als auch subjektive Kriterien wie das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen eine Rolle.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 330 O 68/15 – Urteil vom 26.02.2015

1. Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, dass von dem Gelände des von ihm betriebenen „G.-Hauses“ in… H., S1 Str. …, an Werktagen in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 9 Uhr Lärm dringt, der in unzumutbarer Weise die Mittagsruhe oder Nachtruhe der Bewohner des Grundstücks der Verfügungsklägerin stört; insbesondere Schreie, Rufe, Stampfen, Möbelrücken, laute Musik, lautes Gegröle und weiteren feiertypischen Lärm auch durch Dritte zu unterlassen.

2. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, auf dem Gelände des von ihm betriebenen „G.-Hauses“ in… H., S1 Str. …, die Ausübung des Fechtsports, Fechtübungen oder Fechtwettkämpfen – mit Ausnahme einer zweistündigen Sportzeit pro Woche außerhalb der in Ziffer 1) genannten Ruhezeiten – auch durch Dritte zu unterlassen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügungen zu 1) und 2) wird dem Verfügungsbeklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an seinen Vorstandsmitgliedern, angedroht.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Verfügungsklägerin hat binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils Klage in der Hauptsache zu erheben, §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO.

6. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren in der S. Str. … in H. belegene, aus vier Wohnungen bestehende und von den Teileigentümern selbstgenutzte Doppelhaushälfte an die Doppelhaushälfte des Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagten) in der S1 Str. … grenzt.

Der Beklagte ist eine farbentragende, pflichtschlagende Burschenschaft, die in ihrer Doppelhaushälfte unter der Bezeichnung „G.-Haus“ Wohnraum an männliche Studenten vermietet, ein fast tägliches Fechttraining sowie Fechtwettkämpfe (Mensuren) durchführt, Bierlieferungen zugunsten der Bewohner bestellt und am Wochenende lautstarke Feiern veranstaltet.

Auf seiner „Heimseite“ www. g.- h..de führt er unter den Überschriften „Ehre Freiheit Vaterland“ und „13 Gründe, gerade jetzt ein H. Germane zu werden“, u.a. auf:

„8. Du feierst auf dem Haus grandiose Feste bis in frühe Morgenstunden, die Dir ewig in Erinnerung bleiben werden.“

„10. Du wohnst in der schönsten deutschen Großstadt und dort in allerbester Lage, direkt in A. Nähe, wo die Mieten normalerweise unerschwinglich sind.“

(http://www. g.- h..de/… .htm, Abruf vom 25.02.2015)

Ferner heißt es unter der Überschrift: „Akademisches Fechten“

(http://www. g.- h..de/… .htm, Abruf vom 25.02.2015)

„Zu unserem Selbstverständnis als Burschenschafter gehört auch die Tradition der Fortführung des Waffenstudententums, die sich in dem akademischen Fechten manifestiert, der Mensur.

Wohl kaum eine andere Facette des Lebens in den sog. „schlagenden Verbindungen“ wird in der Öffentlichkeit als so unzeitgemäß betrachtet, wie das studentische Fechten. Die wildesten Gerüchte und Schauermärchen sind meist gerade gut genug, um diesen scheinbar archaischen, häufig als „Ritual“ bezeichneten Bestandteil des Burschenlebens anzuprangern.

Dabei wird der tiefere Sinn der Mensur meist überhaupt nicht genannt oder geleugnet. Es wird so getan, als ob die manchmal bei einer Mensur entstehenden „Schmisse“ von den Waffenstudenten bewußt gewollt sind, womit man die ganze Angelegenheit geradezu als masochistisch zu verleumden versucht. Dabei steht die körperliche Einwirkung der Mensur in gar keinem Verhältnis zu den Gesundheitsschäden vieler anderer Sportarten, gerade heute, wo sog. „Extremsportarten“, wie „Bungee-Jumping“, „free-climbing“ oder auch Thai-Boxen usw. geradezu massenhaft grassieren, ist die Empörung über das traditionsreiche und mit tieferen Sinn ausgestattete studentische Fechten geradezu lächerlich. Die Mensur stellt eben nicht, wie häufig behauptet, eine Begegnung mit tödlichen Waffen dar, sondern ist heute die einzige aus Europa stammende und noch gepflegte Form eines ritterlichen Zweikampfs mit straffen Reglement.

Gerade deshalb ist der Sinngehalt der Mensur auch heute eine aktuelle Frage und letztlich eine notwendige Entscheidung, die sich für jeden an den studentischen Verbindungen interessierten Studenten, noch stellt.“

Und unter der Überschrift „Mitmachen“

(http://www. g.- h..de/… .htm, Abruf vom 25.02.2015)

Fux

Sollte es Dir bei uns gefallen, kannst Du einen Antrag auf Aufnahme stellen. Die einzigen Voraussetzungen sind, daß Du deutscher männlicher Student bist und keinen Zivildienst geleistet hast. Warum? Es wäre unaufrichtig, wenn Du einen scharfen Mensurschläger in die Hand nämest, den Dienst an der Waffe aber verweigert hast.

Wird Deinem Antrag entsprochen, erhältst Du den Status eines „Fuxen“. Dieses ist Deine Probe- und Ausbildungszeit. Sie erstreckt sich über zwei Semester. Als Fux trägst Du das schwarz-rote (die Farben der Urburschenschaft) Fuxenband.

Entgegen den grassierenden Schauermärchen mancher Asta-Postillen, führt der Fux kein Sklavendasein oder muß sich irgendwelche Demütigungen gefallen lassen. Der Fux ist in (fast) allen Dingen den aktiven Burschen und den Alten Herren gleichberechtigt. In der Fuxenzeit wirst Du von den älteren Semestern im akademischen Fechten ausgebildet, so daß Du am Ende Deine erste Mensur schlagen kannst. Dieses ist dann auch Deine erste von drei Prüfungen, um den Status eines aktiven Burschen zu erlangen. (…)

Burschen

Während Deiner Zeit als Bursch übernimmst Du verschiedene Aufgaben im Bund, die das Funktionieren unser Gemeinschaft ermöglichen. So gibt es in jedem Semester einen Schriftwart, der für den Postverkehr zuständig ist, einen Fechtwart der sich um die Fechtausbildung kümmert und den („heiligen“) Sprecher, der das Semester über „Mädchen für alles“ ist. In der mehrjährigen Zeit als Bursch wirst Du noch mind. zweimal eine Mensur schlagen. (…)

Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1951 umfasst die Schaffung von zwei Wohnungen. Ferner verfügte der Beklagte über eine bis 10. Februar 1990 befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Studentenwohnheims mit Bierausschank (Anlage Ast2).

Nach einer im Jahr 2010 durch Lärmschutzmaßnahmen des Fußbodens beigelegten Auseinandersetzung der Parteien traten in der Zeit vom 04.11.2014 bis 04.02.2015 die auf den Seiten 5 bis 9 der Antragsschrift (Bl. 5 – 9 d.A., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) dokumentierten Lärmbelästigungen zum Nachteil der Klägerin auf, indem im „G.-Haus“ des Beklagten nahezu tägliche Fechtübungen und am 22.-24.11.2014, 29.11.2014, 06.12.2014, 13.12.2014, 17.01.2015 und 31.01.2015 nächtliche Feiern mit lauter Musik, Gesang und Grölen erfolgten. Hinsichtlich der erfolgten Polizeieinsätze vom 21.11.2014, 22.11.2014, 17.01.2015 und 31.01.2015 wird auf die Seite 9 der Antragsschrift und Anlage Ast7 verwiesen.

Die klägerischen Unterlassungsaufforderungen vom 26.01.2015 und 02.02.2015 (Anlage Ast8) blieben unbeantwortet.

Die Klägerin beantragt, dem Beklagten – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – durch einstweilige Verfügung aufzugeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden Herrn K. S., und/oder dem stellvertretenden Vorsitzenden C. G., für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, tags und nachts starke Lärmstörungen gegen die Klägerin im Nebenhaus auszuüben, insbesondere es zu untersagen, an den späten Abenden und nachts nach 22 Uhr bis 7 Uhr morgens, an den Sonntagen bis 9 Uhr morgens, es zu unterlassen, Feiern mit lauten Lärmeinwirkungen durchzuführen, insbesondere nicht zu schreien, zu stampfen, zu rufen, Möbel auf Holzböden zu verrücken, laute Musik zu beschallen und weitere feiertypische Lärmstörungen durchzuführen, sowie an den Tagen und frühen und späteren Abenden keine Sportveranstaltungen durch Sport-Fecht-Übungen durchzuführen.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzuweisen, hilfsweise,

1. der Klägerin aufzugeben, innerhalb einer kurzen und durch das Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben,

2. die einstweilige Verfügung durch Endurteil aufzuheben, wenn der Anordnung unter 1) nicht fristgerecht Folge geleistet wird.

Er meint, die gemäß § 10 Abs. 6 S. 2 WEG teilrechtsfähige Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und der Antrag daher als unzulässig abzuweisen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil die Klägerin die seit den 1950er Jahren bestehende Nutzung der Räumlichkeiten dulden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2015 (Bl. 33 ff d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 den instruierten Vertreter der Klägerin nach § 141 ZPO persönlich angehört. Auch insofern wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO ist zulässig und weit überwiegend begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Klägerin vorliegend parteifähig. Bei der Geltendmachung des Abwehranspruchs hinsichtlich Beeinträchtigung des Eigentums durch den beklagten Grundstücksnachbar handelt es sich um die Wahrnehmung gesetzlich begründeter Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 862, 1004 Abs. 1 BGB, die zugleich gemeinschaftbezogene Rechte der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 6 S. 1 und 2 WEG sind.

II.

Der Antrag ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat als Eigentümerin des Nachbargrundstücks des Beklagten entsprechend den Vorschriften der §§ 862, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung unzumutbarer Geräuschimmissionen in den tenorierten Zeiten.

1. Verfügungsanspruch

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung unzumutbarer Geräuschimmissionen.

Der Beklagte hat die lautstarken studentischen Feiern auf seinem Grundstück so zu gestalten, dass die Mittags- und Nachtruhe der Nachbarn nicht unzumutbar gestört wird. Dazu sind die im Tenor angegeben Ruhezeiten der Mittagsruhe (13 bis 15 Uhr) und der Nachtruhe (19 Uhr bis 7 Uhr, an Sonntagen bis 9 Uhr) einzuhalten.

Der Beklagte hat zudem die Durchführung von Sportveranstaltungen auf seinem Grundstück zu unterlassen. Dazu sind die organisierten Fechtübungen einzustellen und die Fechtwettkämpfe (Mensuren) zu unterlassen. Zumutbar ist der Klägerin die Duldung von Freizeitsportaktivitäten (z.B. Bolzen) ohne organisierten Übungs- oder Wettkampfbetrieb im wöchentlichen Umfang von 2 Stunden.

Im Einzelnen:

a)

Die Klägerin ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks aktivlegitimiert. Bei der Geltendmachung der Abwehransprüche aus §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB handelt es sich nicht nur um die Abwehr von Beeinträchtigungen der Nutzung des klägerischen Grundstücks durch die unmittelbaren Besitzer, die Miteigentümer, deren Mitbewohner oder Mieter, sondern um die Abwehr von Beeinträchtigungen des Eigentums des mittelbaren Besitzers.

b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Von dem Grundstück des Beklagten gehen erhebliche Lärmemmissionen aus. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2015 zugestanden. Geräuschimmissionen durch die Lautstärke der Fechtübungen und Feiern lässt der Beklagte sich ausdrücklich zurechnen, weil es sich insofern um Kerntätigkeiten der Brauchtumspflege des Vereins handelt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2015). Ebenso haftet er als mittelbarer Handlungsstörer für etwaige alkoholbedingte Exzesse des nächtlichen Partylärms, da er die nächtlichen Feiern der Bewohner und Gäste des G.-Hauses gestattet, die Bierlieferungen veranlasst und das – durch bloße Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrag abgegoltene – Bier den Bewohnern unbegrenzt zur Verfügung stellt.

c)

Bei den Geräuschimmissionen handelt es sich um Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte hat zugestanden, dass in dem an das klägerische Gebäude angrenzenden Gemeinschaftsraum regelmäßige Fechtübungen und -wettkämpfe stattfinden. Die Übungen beginnen nach der Rückkehr der Studenten aus der Universität, in der Regel zwischen 18 Uhr und 20 Uhr, möglicherweise auch ab 15 Uhr oder 16 Uhr. Die Fechtübungen verursachen Geräusche zunächst durch das Verrücken der Möbel im Gemeinschaftraum, sodann durch die Paukerei selbst, das Schlagen mit der Waffe auf den Bock und das Brüllen der Kommandos. Hinzu kommen die Geräusche bei der Durchführung von Mensuren und Fechtwettkämpfen.

Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die nächtlichen Feiern der Alkohol konsumierenden Bewohner und Gäste im Gebäude des Beklagten Lärm durch Musik, Gesang und Gegröle verursachen. Dies korrespondiert mit der Dokumentation der wiederholten Polizeieinsätze auf dem Grundstück des Beklagten. Hinsichtlich der erfolgten Polizeieinsätze vom 21.11.2014, 22.11.2014, 17.01.2015 und 31.01.2015 wird auf die Seite 9 der Antragsschrift und Anlage Ast7 verwiesen.

Nach dem unstreitigen Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es in der Vergangenheit seit November 2014 zu den in der Antragsschrift behaupteten Beeinträchtigungen i.S. des § 1004 BGB durch Geräuschimmissionen gekommen ist.

d)

Die Geräuschemmissionen sind rechtswidrig.

Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung der Nachbarn, den der Beklagte für andere Nachbarn als die Klägerin für die Vergangenheit behauptet, besteht unstreitig nicht. Einwilligungen sind frei widerruflich. Die Klägerin und ihre Mitglieder erklären sich unstreitig mit der Beeinträchtigung nicht einverstanden.

Die Klägerin ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Nutzung des Nachbargrundstücks für Fechtübungen und -wettkämpfe sowie die nächtlichen Lärmbelästigungen durch Feiern uneingeschränkt zu dulden. Duldungspflichten im Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung ergeben sich weder aus nachbarrechtlichen noch aus baurechtlichen Gründen.

e)

Die Klägerin ist nicht aus nachbarschaftsrechtlichen Erwägungen des § 906 BGB verpflichtet, die Lärmimmission im Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu dulden. Der Beklagte, der insofern die Darlegungslast trägt, hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beeinträchtigungen durch die Nutzung des G.-Hauses für Fechtübungen und nächtliche Feiern (i) im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB unwesentlich oder (ii) im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB ortsüblich und Lärmschutzmaßnahmen unzumutbar sind.

(i)

Die Lärmimmissionen sind nicht unwesentlich.

Dabei war zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut und der Systematik der §§ 1004, 906 BGB die Klägerin nur die Beeinträchtigung durch den Störer darlegen und beweisen muss, während dem Störer dann die prozessuale Pflicht zukommt, darzulegen und zu beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 906 Rdnr. 15; BGHZ 120, 239, 257). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.

Bezifferbare Immissionswerte sind durch den Beklagten nicht gemessen worden, die Lärmschutz-Richtwerte der TA-Lärm sind auch primär nur auf technische Anlagen, nicht auf Lärmbeeinträchtigungen anderer Art anzuwenden. Bei anderen, nicht durch technische Anlagen verursachten Lärmbeeinträchtigungen kommt es maßgeblich auf die subjektiv empfundene Lästigkeit der Lärmbeeinträchtigung an.

Die subjektive Lästigkeit der Immissionen durch nächtliche Feiern im „G.-Haus“ liegt auf der Hand, da alkoholisierte Personen zu den in den Polizeiberichten (Anlage Ast9) dokumentierten Nachtzeiten laute Musik spielen, laut rufen, singen, grölen etc. Maßgeblich ist, dass das G.-Haus rund um die Uhr bewohnt und benutzt wird und somit anders als Jugendeinrichtungen oder Sportstätten ausweislich der eigenen Internetpräsentation auf der „Heimseite“ der Beklagten (“grandiose Feste bis in die frühen Morgenstunden“) keine Ruhezeiten kennt.

Die subjektive Lästigkeit der Immissionen durch Fechtübungen ergibt sich aus der Vielzahl der nahezu täglich ausgeführten Fechtübungen, die nach der Selbstdarstellung des Beklagten zum Kern der burschenschaftlichen Tätigkeit zählen, soweit jeder Fux und Bursche insgesamt drei Mensuren fechten muss und dazu vorher Fechtübungen mit entsprechenden Übungszeiten durchführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lärm bei einem relativ niedrigen Grundgeräusch im reinen Wohngebiet zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Geräuschbelästigung wird, weil besondere Einzelgeräusche unangenehm herausragen. Das gilt hier für die singulären Schläge und das menschliche Brüllen der Kommandos bei der Paukerei. Eine erhöhte Lästigkeit ergibt sich – unter Heranziehung der Grundsätze des § 287 ZPO – aus der Impulshaftigkeit und dem Informationshaltigkeit des Lärms sowie bei summierten Immissionen, vorliegend bei den vom Klägervertreter Schüler als regelmäßige Hammerschläge auf dem Fußboden im Nachbarzimmer beschriebenen Paukenhiebe und den parallel dazu gebrüllten Kommandos.

Diese subjektiv empfundene Lästigkeit der Geräusche ist vorliegend unstreitig, der Beklagte nimmt lediglich rechtsirrig Duldungspflichten für sich in Anspruch. Insofern ist die Unwesentlichkeit der Immissionen zu verneinen. Das Gericht hat von einer Inaugenscheinnahme des Klägergrundstücks abgesehen, weil diese nicht zu einem zuverlässigen Eindruck geführt hätte. Bei den im G.-Haus fechtenden und feiernden Füxen, Burschen und Gästen hätte allein durch die Anwesenheit des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten eine – letztlich für die Beurteilung erforderliche – unbefangene Trainings- bzw. Feiersituation nicht bestanden.

(ii)

Die Lärmemissionen sind auch nicht ortsüblich und durch zumutbare Lärmschutzmaßnahmen nicht zu vermeiden, § 906 Abs. 2 S. 1 BGB.

Das klägerische Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet. Die Veranstaltung von organisierten Fechtsportübungen und -wettkämpfen ist nicht ortsüblich, die nächtliche Durchführung studentischer Feiern nicht in dieser Häufigkeit und Intensität.

Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Lärmemissionen durch die Fechtübungen und Feiern nicht durch zumutbare Lärmschutzmaßnahmen vermeidbar sind (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB): Der Beklagte hat zwar Maßnahmen zur Schalldämmung des Bocks und des Fußbodens, jedoch nicht der Seitenwände des Gemeinschaftsraumes vorgenommen, obwohl er eine Schallübertragung über die angrenzenden Seitenwände nicht ausschließen mag.

f)

Duldungspflichten der Klägerin hinsichtlich studentischer Feiern während der Ruhezeiten (Mittagsruhe, Nachtruhe) und hinsichtlich der Durchführung von Fechtsportveranstaltungen ergeben sich auch nicht aus baurechtlichen Erwägungen.

Das klägerische Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet. Die Nutzung des G.-Hauses für Sportveranstaltungen ist formell und materiell rechtswidrig. Eine Genehmigung für diese Nutzungsart wurde dem Beklagten nicht erteilt und wäre nicht genehmigungsfähig, weil lautstarke nächtliche Feiern und die Nutzung des Wohnhauses für Sportveranstaltungen unzulässig wären.

(i)

Die Klägerin hat Anspruch auf das Lärmschutzniveau eines reinen Wohngebiets.

(ii)

Der Beklagte veranstaltet jedoch im Gemeinschaftsraum der G.-Hauses Fechtsportveranstaltungen. Bei der Ausübung der Fechtübungen, des Fechttrainings und der Mensuren, handelt es sich um eine Sportart. Dabei kommt es entgegen der Argumentation des Beklagten nicht darauf an, dass die Trainierenden bei der Paukerei Beine und Füße nicht bewegen und nur mit dem Arm auf den Bock einschlagen. Auch insofern handelt es sich um sportliche Übungen zum Erlernen des Fechtsports. Die Fechtübungen werden auch nicht ausschließlich zu Spaß- oder Erlebniszwecken ausgeführt, sondern dienen gerade in der Tradition der Beklagten dem akademischen Fechtsport. Einzelne Elemente einer Spaß- oder Erlebnisveranstaltung, wie z.B. das Treffen mit Gleichgesinnten, ändern hieran nichts, da der Gemeinschaftsraum im vorliegenden Fall das Fechten bzw. das Fechten zu erlernen ermöglicht. So wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorschreibt, dass die von Sportanlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, 18. BImschVO), gilt zu Lasten des Beklagten, wenn er die genehmigte Nutzungsart – Wohnen / Studentenwohnheim – ändert und in seinem Wohnhaus Sportveranstaltungen durchführt, das Rücksichtnahmegebot, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

(iii)

Die Klägerin kann im Verhältnis zur streitgegenständlichen Nutzung des Beklagtengrundstücks Nachbarschutz nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist, beanspruchen. Danach sind Nutzungen baulicher Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Schutzwürdigkeit der Klägerin, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Beklagten und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen.

Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Zu berücksichtigen sind bestehende faktische Vorbelastungen, welche die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnnutzung mindern.

Nach diesen Grundsätzen ist bei der Bestimmung des einzuhaltenden Lärmschutzniveaus zu beachten, dass das Grundstück der Klägerin mitten in einem reinen Wohngebiet gehobener Bauweise liegt, allerdings die Nutzung des Nachbargrundstücks für Fechtübungen seit Jahren besteht und die Nachbarschaft zu dem G.-Haus als eine über Jahre gewachsene Situation darstellt. Die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks mit der ursprünglich legalen Nutzung des G.-Hauses als Vereinssitz und Studentenwohnheim führen somit zu einem niedrigeren Schutzanspruch der Klägerin.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die frühere Nutzung des G.-Hauses als Vereinssitz der Burschenschaft in der Nachbarschaft – nach den Auseinandersetzungen und deren Klärung zuletzt im Jahr 2010 – seit 2010 beanstandungsfrei blieb und erst seit November 2014 die manifestierten Lärmbeeinträchtigungen und dokumentierten Polizeieinsätze massiv anstiegen, wobei zugleich die Ansprechbarkeit des Vereinsvorsitzenden des Beklagten für die Nachbarn, dessen telefonische Erreichbarkeit und seine Ausübung des Hausrechts zuletzt – nach einem etwaigen Wechsel in der Person des Vereinsvorsitzenden – nicht mehr gegeben sind.

Die jüngsten Lärmimmissionen durch Feiern während der Ruhezeiten und durch organisierte Sportveranstaltungen insgesamt sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze im vorliegenden Fall unzumutbar und verletzen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gericht vermag – auch unter Berücksichtigung der von allen Bürgern zu verlangenden Toleranz gegenüber Jugend- und Studenteneinrichtungen und dem damit naturgemäß verbundenen Lärm – nicht von einer im reinen Wohngebiet zumutbaren Beeinträchtigung des Klägergrundstücks auszugehen.

(iv)

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nichts anderes.

Das akademische Fechten erscheint mitnichten unter dem Aspekt der Brauchtumspflege besonders schutzwürdig. Stellt die Ausübung der Fechtsportübungen eine unverzichtbare Anforderung der Vereinstradition dar, mag der Beklagte diese außerhalb eines reinen Wohngebietes betreiben. Insofern kann der Beklagte zur Durchführung seiner Fechtübungen billigerweise auf eine Sportstätte außerhalb des G.-Hauses verwiesen werden.

Das Argument des Beklagten, für die Ausübung des burschenschaftlichen Brauchtums sei es bedeutsam, dass die Fechtübungen innerhalb des G.-Haus stattfänden, erschließt sich nicht. Alternativ mag er das G.-Haus in Gebiete außerhalb reiner Wohngebiete verlegen.

2. Verfügungsgrund

Der Verfügungsgrund für eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO ist gegeben. Der Erlass der vorliegenden einstweiligen Anordnung war eilbedürftig, weil die Lärmstörungen seit erst Mitte November 2014 massiv zugenommen haben und die Nutzung des Klägergrundstücks massiv beeinträchtigen bzw. die Nachtruhe unmöglich machen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verhältnis der Parteien – entgegen den in der Vergangenheit vom Beklagten praktizierten Maßnahmen der Kommunikation mit den Nachbarn – kurzfristig wichtige Mittel der nachbarschaftlichen Kommunikation entfallen sind. Während der frühere Vereinsvorsitzende für Gespräche mit den Nachbarn zur Verfügung stand, gelegentlich Theaterkarten überließ und auf telefonische Beschwerden der Nachbarn im „G.-Haus“ ermahnend eingriff und die Nachtruhe für Wochen wiederherstellte, kam es offenbar im Zusammenhang mit einem Wechsel im Vorstand des Beklagten zu erheblichen Änderungen des Kommunikationsverhaltens und einer seit November 2014 sehr kurzfristig eingetretenen Eskalation der nachbarschaftlichen Beziehungen. Die persönliche Erreichbarkeit des früheren Vereinsvorsitzenden für die Nachbarn entfiel, auf telefonische Anfragen der Nachbarn im „G.-Haus“ wurde weder die Nachtruhe beachtet noch Name und Kontaktdaten des neuen Vereinsvorstands mitgeteilt, sodass die Ruhestörungen fortdauerten und eskalierten, eine Kommunikation mit dem neuen Vereinsvorsitzenden nicht zustande kam, statt dessen in kürzester Zeit wiederholte Polizeieinsätze erforderlich wurden und gleichwohl erfolglos blieben. Nachdem dann der Beklagte auf die sofort veranlassten nichtanwaltlichen und anwaltlichen außergerichtlichen Unterlassungsaufforderungen, die im Januar 2015 an den früheren Beklagtenvertreter und sodann an den Beklagten selbst gerichtet wurden und diesem nachweislich am 04.02.2015 zugestellt wurden, nicht reagierte und die Lärmbeeinträchtigungen weiter fortbestanden, ergibt sich die Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung aus der akut entstandenen und sich täglich wiederholenden Beeinträchtigung der Nutzung des Klägergrundstücks unmittelbar.

Der von der Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung erlangte Vorteil steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Nachteil, der dem Beklagten bei der gegebenen Sachlage durch Einschränkungen der Lautstärke der Fechtübungen und Wahrung der Nachtruhe entsteht. Es steht dem Beklagten frei, den Fechtsport mit geringerer Lautstärke beim Rücken der Möbel und Gabe der Kommandos auszuüben oder eine Lärmschutzmaßnahme der Seitenwand des Gemeinschaftsraumes durchzuführen.

3. Tenor

a)

Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung unzumutbarer Lärmstörungen während der tenorierten Ruhezeiten der Mittags- und Nachtruhe, insbesondere durch lautstarke Feiern. Zu den unzumutbaren Lärmstörungen gehören sicher die im Tenor genannten Lärmarten wie Schreie, Rufe, Stampfen, Möbelrücken, laute Musik, Gesang und Gegröle zur Mittags- und Nachtzeit. Welche weiteren feiertypischen und sonstigen Lärmstörungen unzumutbar sind, wird im Einzelfall im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu klären sein.

Das Gericht verkennt nicht, dass durch die gewählte Formulierung des stattgebenden Tenors ein Teil der Entscheidung in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Dieses ist aber bei Immissionen der fraglichen Art zulässig und geboten, wenn das Urteil ausreichende Anhaltspunkte für den Maßstab des Prozessgerichts enthält (vgl. BGHZ 121, 249 ff). Insoweit geht das Gericht davon aus, dass auch eine nur kurzfristige Überschreitung der Zimmerlautstärke in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr als unzumutbar anzusehen ist.

b)

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf die grundsätzliche Unterlassung der Durchführung von Fechtsportveranstaltungen (Fechtübungen, Fechtwettkämpfe, Mensuren) auf dem Grundstück des Beklagten mit Ausnahme einer wöchentlich zweistündigen Freizeitsportzeit.

Der Klägerin sicher unzumutbar ist die Lärmbelästigung durch die tägliche Ausübung von organisierten Fechtsportübungen im „G.-Haus“ , weil die Nutzung des im reinen Wohngebiet belegenen Beklagtengrundstück für Sportveranstaltungen im Sinne eines zielgerichteten Trainings zum Erlernen und Ausüben des Fechtsports mit Anleitung und Kommandos baurechtlich unzulässig ist und erhebliche Geräuschimmissionen verursacht. Die mit zielgerichtetem Fechttraining verbundene Lärmbelästigung durch tägliches Möbelrücken, Schreien, Rufen, Brüllen der Kommandos und Schläge auf den Bock sind unzumutbar. Erst recht unzumutbar ist die Lärmbelästigung durch die regelmäßige Veranstaltung von Fechtsportwettkämpfen (Mensuren).

Auf dem Grundstück des Beklagten zulässige sportliche Betätigungen sind allein die Ausübung von Freizeitsport im Sinne eines – außerhalb jedes Trainings- oder Wettkampfbetriebes – nicht dem Erlernen und Ausüben einer Sportart, sondern allein dem Spaß und der Freizeit dienenden Sport, z.B. das von der Klägerin gerügte Bolzen. In diesem Zusammenhang ist auch das freizeitmäßige allein dem Spaß und der Freizeit dienende Ausüben des Fechtsports möglich, allerdings innerhalb des Zeitrahmens von zwei Stunden wöchentlich während der tenorierten Ruhezeiten.

III.

Der Antrag ist unbegründet, soweit die Klägerin ein ganztägiges Unterlassen von Geräuschimmissionen begehrt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung von zumutbaren Lärmimmissionen durch Feiern außerhalb der Mittags- und Nachtruhezeiten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf vollständige Unterlassung der freizeitmäßigen Ausübung des Fechtsports. Denn soweit die Mitglieder und Gäste des Beklagten tagsüber nur bis 19 Uhr in zumutbarer Lautstärke feiern und maximal zwei Stunden wöchentlich als Freizeitsport – nicht im Trainings- oder Wettkampfbetrieb – fechten, ist eine sozial inadäquate Störung nicht festzustellen.

Im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise muss das Interesse der Miteigentümer der Klägerin an der unbeeinträchtigten Nutzung ihres Eigentums und das Interesse der Beklagten an der – legalen – Wohnnutzung des „G.-Hauses“ abgewogen werden. Die Nutzung des „G.-Hauses“ als Wohnung und Treffpunkt von Studenten gebietet es, dass die Klägerin tagsüber zur Hinnahme von gewissen Beeinträchtigungen durch Lärm und entsprechende Begleiterscheinungen jugendlichen Freizeitverhaltens verpflichtet ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hält das Gericht Freizeitgeräusche für den Zeitraum vor 19 Uhr für zumutbar. Gelegentliche, nicht wöchentliche studentische Feiern in angemessener Lautstärke sind in diesen Zeiten als sozial adäquat hinzunehmen.

Dies gilt auch für das Fechten auf dem eigenen Grundstück, soweit es freizeitmäßig betrieben wird (ohne Anleitung, ohne Rufe, Schreie und das Brüllen von Kommandos) und seine Dauer wöchentlich zwei Stunden nicht überschreitet.

Insoweit muss beachtet werden, dass das Bürgerliche Gesetzbuch auch dem Eigentümer das Recht gibt, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (vgl. § 903 BGB). Dementsprechend muss bei der wertenden Betrachtungsweise auch das Recht des Eigentümers an der sozial adäquaten Nutzung seines Grundstücks berücksichtigt werden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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