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Ausschluss von der Luftbeförderung wegen unvollständiger Reisedokumente Reisemangel?

Reisemangel-Streit: Ausschluss von der Luftbeförderung wegen fehlender Visa

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung der Beklagten akzeptiert und das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt abgeändert. Die Klage wegen unvollständiger Reisedokumente und verweigerter Luftbeförderung wurde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Entschädigung für vertane Urlaubszeit hatten, da sie die notwendigen Visa für die Einreise nicht vorweisen konnten und somit kein objektiver Mangel der Reiseleistung oder Pflichtverletzung des Veranstalters vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 122/14   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Gericht hat die Klage gegen den Luftfrachtführer abgewiesen.
  2. Kein Anspruch auf Reisepreisminderung: Gemäß § 651 d Abs. 1 BGB hatten die Kläger keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
  3. Kein Anspruch auf Entschädigung: Ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit (nach § 651 e Abs. 2 BGB) wurde ebenfalls verneint.
  4. Nachweis der Einreiseberechtigung: Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass sie ein Anrecht auf visumsfreie Einreise oder Erteilung eines Visums bei Ankunft hatten.
  5. Visumspflicht für Flüchtlinge: Es wurde festgestellt, dass türkische Staatsbürger mit Flüchtlingsstatus für die Einreise nach Marokko ein Visum benötigen.
  6. Keine Pflichtverletzung des Veranstalters: Das Gericht erkannte keine Pflichtverletzung des Veranstalters an, da die Kläger die notwendigen Reisedokumente nicht vorlegen konnten.
  7. Verantwortung der Reisenden: Die Reisenden waren selbst verantwortlich für das Beschaffen der erforderlichen Einreisedokumente.
  8. Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verteilt.

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Reisemängel können eine erhebliche Beeinträchtigung einer Reise darstellen und zu rechtlichen Konsequenzen führen. Ein spezieller Fall von Reisemängeln ist der Ausschluss von der Luftbeförderung aufgrund unvollständiger Reisedokumente. Laut Reiserecht liegt ein Reisemangel immer dann vor, wenn Leistungen, die im Reisevertrag vereinbart wurden, gar nicht, unvollständig oder mangelhaft erbracht werden.

Reiserecht: Visumspflicht und Ausschluss von der Luftbeförderung
(Symbolfoto: OlegD /Shutterstock.com)

Wenn der Reisende aufgrund unvollständiger Reisedokumente vom Flug ausgeschlossen wird, kann dies als ein Reisemangel betrachtet werden, sofern die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des OLG Frankfurt von Interesse, welches die Rechte und Pflichten von Reisenden und Veranstaltern bei Ausschluss von der Luftbeförderung näher beleuchtet.

Reisende mit unzureichenden Dokumenten: Der Fall des OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt befasste sich mit einem komplexen Fall, bei dem Reisende aufgrund unvollständiger Reisedokumente von der Luftbeförderung ausgeschlossen wurden. Der Kern des Falles lag in der Frage, ob die Reisenden einen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen konnten, nachdem ihnen die Beförderung verweigert worden war.

Visumspflicht und Rechtsprechung: Eine detaillierte Analyse

Die Kläger, darunter eine Person mit türkischer Staatsangehörigkeit und Flüchtlingsstatus, argumentierten, dass sie keine Visa für die Einreise nach Marokko benötigten. Diese Annahme wurde jedoch vom Gericht widerlegt. Das OLG Frankfurt stützte sich auf Informationen des Generalkonsulats von Marokko und das Handbuch der Luftfrachtführer, welches klarstellte, dass türkische Staatsbürger mit Flüchtlingsstatus für Marokko visumpflichtig sind. Zudem wurde festgestellt, dass die Reisenden keinen schlüssigen Beweis für einen Anspruch auf ein Visum bei Ankunft in Marokko vorlegen konnten. Diese Faktoren führten zu dem Schluss, dass kein objektiver Mangel der Reiseleistung oder eine Pflichtverletzung des Veranstalters vorlag.

Luftbeförderung und Reisevertrag: Eine rechtliche Einordnung

Ein wesentlicher Aspekt des Falles war die Verpflichtung der Reisenden, gültige Ein- und Ausreisepapiere vorzuweisen. Das Gericht erklärte, dass der Luftfrachtführer berechtigt war, die Beförderung zu verweigern, wenn die Reisenden dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese Entscheidung basierte auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftfrachtführer und den Anforderungen des Einreisestaates, welche die Sicherheitsinteressen und die gesetzlichen Vorschriften in den Vordergrund stellen.

Kosten und rechtliche Folgen: Die Entscheidung des OLG

Das OLG Frankfurt wies die Klage der Reisenden ab und entschied, dass sie keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz hatten. Die Kläger wurden außerdem dazu verurteilt, einen Großteil der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten zu tragen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Vorbereitung und Überprüfung der Reisedokumente vor Antritt einer Reise. Das Gericht ließ keine Revision zu, was die Endgültigkeit des Urteils unterstreicht.

Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht die rechtlichen Verpflichtungen von Reisenden bezüglich der Einreisedokumente und die Konsequenzen, die sich aus deren Nichtbeachtung ergeben können. Es zeigt auch, dass die Verantwortung für das Vorweisen gültiger Papiere letztlich bei den Reisenden liegt und dass Unkenntnis oder Missverständnisse über die Visabestimmungen keine Rechtsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder Luftfrachtführer begründen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Anforderungen an vollständige Reisedokumente für die Luftbeförderung?

Die rechtlichen Anforderungen an vollständige Reisedokumente für die Luftbeförderung variieren je nach Zielland und Fluggesellschaft. Generell sind jedoch folgende Dokumente und Bedingungen erforderlich:

  • Gültige Reisedokumente: Passagiere müssen gültige Reisedokumente wie einen Personalausweis oder Reisepass besitzen, abhängig vom Zielland. Die Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, die Gültigkeit der Reisedokumente zu überprüfen und haften nicht für die Folgen, die aus der Nichtbeschaffung der notwendigen Papiere entstehen.
  • Visa und Einreisebestimmungen: Passagiere müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes erfüllen und gegebenenfalls ein gültiges Visum besitzen.
  • Besondere Anforderungen für bestimmte Passagierkategorien: Für bestimmte Passagierkategorien gelten spezielle Anforderungen. Schwangere Passagiere benötigen beispielsweise ab der 29. Schwangerschaftswoche ein ärztliches Attest. Kinder zwischen 5 und 12 Jahren können unbegleitet reisen, vorausgesetzt, dass ein Elternteil oder Vormund sowohl am Abflug- als auch am Ankunftsflughafen anwesend ist und die Fluggesellschaft vor Ausstellung des Tickets informiert wurde.
  • Haftungsbedingungen: Fluggesellschaften haben bestimmte Haftungsbedingungen für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck. Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen.
  • Anforderungen an die Gepäckbeförderung: Es gibt auch spezifische Anforderungen und Vorschriften für die Gepäckbeförderung, einschließlich der Haftung für Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck.

Es ist ratsam, sich vor der Reise bei der jeweiligen Fluggesellschaft und den zuständigen Behörden über die spezifischen Anforderungen zu informieren.

Wie wird ein Ausschluss von der Luftbeförderung rechtlich begründet?

Ein Ausschluss von der Luftbeförderung kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen.

  • Ungültige Reisedokumente: Ein Passagier kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann. Dies kann beispielsweise ein gültiger Reisepass oder ein gültiges Visum sein.
  • Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft: Die Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft können Bestimmungen enthalten, die einen Ausschluss von der Beförderung rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Passagier die Sicherheit oder Ordnung an Bord des Flugzeugs gefährdet.
  • Luftbeförderungsvertrag: Ein Ausschluss von der Beförderung kann auch auf der Grundlage des Luftbeförderungsvertrags erfolgen. Der Fluggast hat aus einem Luftbeförderungsvertrag Anspruch auf Beförderung, die andere Partei Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Ticketpreises.
  • Nichterfüllung von Anforderungen: Ein Passagier kann auch von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die von der Fluggesellschaft oder den Behörden des Ziellandes gestellt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Passagier die Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht erfüllt.

Es ist zu beachten, dass die spezifischen Gründe für einen Ausschluss von der Beförderung von der Fluggesellschaft und den geltenden Gesetzen und Vorschriften abhängen können. Daher ist es ratsam, sich vor der Reise über die spezifischen Anforderungen und Bedingungen zu informieren.

Inwiefern sind Reisende verpflichtet, ihre Visumberechtigung nachzuweisen?

Reisende sind verpflichtet, ihre Visumberechtigung nachzuweisen, um in ein bestimmtes Land einreisen zu können. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch Vorlage eines gültigen Visums, das von der zuständigen Behörde des Ziellandes ausgestellt wurde. Die spezifischen Anforderungen können je nach Land variieren, aber im Allgemeinen beinhalten sie:

  • Gültiges Visum für das Zielland: Dies ist das grundlegende Dokument, das die Berechtigung des Reisenden zur Einreise in das Zielland bestätigt.
  • Maschinell ausgefüllter Visa-Antrag: Dieses Dokument enthält die persönlichen Daten des Reisenden und Informationen über den Zweck der Reise.
  • Buchungsbestätigung mit der Fahr- oder Flugkarte: Dies dient als Nachweis für die geplante Reise.
  • Nachweis über bezahlte Schengen-Visumgebühren: Für die Beantragung eines Schengen-Visums ist eine Gebühr erforderlich, deren Bezahlung nachgewiesen werden muss.
  • Reise-Krankenversicherung: Ein Nachweis über eine gültige Reise-Krankenversicherung ist oft erforderlich.
  • Nachweis der Unterkunft: Dies kann eine Hotelreservierung oder eine Einladung von Freunden oder Verwandten im Zielland sein.
  • Nachweis finanzieller Mittel: Reisende müssen nachweisen können, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer ihres Aufenthalts verfügen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Anforderungen je nach Land und Art des Visums variieren können. Daher sollten Reisende immer die genauen Anforderungen bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes überprüfen.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 122/14 – Urteil vom 26.02.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2014, Az. 2/24 O 12/13, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten I. Instanz tragen die Klägerin zu 1) 61 % und die Kläger zu 2) – 4) jeweils 13 %.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten II. Instanz tragen die Klägerin zu 1) 67 % und die Kläger zu 2) – 4) jeweils 11 %.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). Sie ist auch in der Sache begründet.

Die Klägerin zu 1) kann von der Beklagten keine Minderung des Reisepreises verlangen (§ 651 d Abs. 1 BGB). Ebenso wenig steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu (§ 651 e Abs. 2 BGB).

1. Dass ein objektiver Mangel der Reiseleistung (§ 651 c BGB) oder eine sonstige Pflichtwidrigkeit des Veranstalters vorlag, ist als anspruchsbegründende Voraussetzung von dem Reisenden zu beweisen [Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 19 Rn. 640]. Diesen Nachweis haben die Kläger zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Nach dem Sach- und Streitstand ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) die Einreise in das Königreich Marokko und damit an das gebuchte Urlaubsziel in X von den marokkanischen Behörden gestattet worden wäre.

a. Zu Unrecht meinen die Kläger, dass die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) entweder als deutsche oder türkische Staatsangehörige eines Visums nicht bedurften. Wie das Landgericht  auf der Grundlage der eingeholten Auskunft des Generalkonsulats des Königreichs Marokko vom 5.8.2013 (GA 83) zutreffend festgestellt hat, hätten die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) als türkische Staatsbürger im Besitz eines Flüchtlings-Reisepasses für ihre Einreise nach Marokko ein Visum beantragen müssen. Korrespondierend hierzu wird in den Visa-Informationen der Botschaft des Königreichs Marokko (vgl. Anlage B 1 = GA 156) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Flüchtlinge den Formalitäten für den Visumserhalt unterliegen. Dementsprechend geht auch aus dem Handbuch der Luftfrachtführer (TIM) Stand Juli 2012 (vgl. Anlage K 5 = GA 33) hervor, dass ein Transit ohne Visum nicht für Flüchtlinge gestattet ist (s. „TWOV (Transit Without Visa)“).

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b. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich auch nicht aus Art. 12 des am 2.3.1956 im Königreich Marokko in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 herleiten, dass der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) als anerkannte Flüchtlinge türkischer Staatsangehörigkeit eine visumsfreie Einreise gestattet worden wäre. Die darin erfolgte Anknüpfung des Personalstatuts von Flüchtlingen an ihren Wohnsitz oder Aufenthalt betrifft das auf die persönlichen Lebensverhältnisse anwendbare Recht im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrecht. Hierunter fallen die in Rede stehenden Einreisebestimmungen ersichtlich nicht.

c. Die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) haben auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen ein Anspruch auf Erteilung eines Visums noch nach Ankunft in Marokko zustand. Soweit sie behaupten, sie hätten ein Visum auch in Marokko am Flughafen im Rahmen ihrer Einreise erhalten, steht dieser Vortrag, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, in Widerspruch zu dem von den Klägern als Anlage K 5 (= GA 33) selbst eingereichten Auszug des Handbuchs der Luftfrachtführer (TIM) Stand Juli 2012. Dort heißt es unter „Visa Issuance“ (Visa-Ausstellung), dass israelische Staatsbürger, die in Marokko geboren sind, bei ihrer Ankunft ein Visum beziehen können. Hieraus folgt jedoch im Umkehrschluss, dass mangels ausdrücklicher Regelung für den weiteren Personenkreis, der nicht unter die Ausnahmeregelung „Visa Exemptions“ fällt, eine solche Möglichkeit nicht besteht und das erforderliche Visum bei Ankunft bereits vorliegen muss. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Kläger gewesen, näher darzulegen, aus welchen Umständen sie herleiten, dass – entgegen dieser Regelung – auch der Klägerin zu 1) sowie den Klägern 3) und 4) das erforderliche Visum bei Antragstellung nach ihrer Ankunft von den marokkanischen Behörden am Flughafen von X ausgestellt worden wäre. Soweit dem Landgericht solches zwar zweifelhaft, zumindest aber nicht ausgeschlossen erschien, lässt sich auf diese Einschätzung die Annahme eines objektiven Mangels der Reiseleistung oder einer sonstigen Pflichtwidrigkeit des Luftfrachtführers, welche sich die Beklagte als Veranstalter zurechnen lassen müsste, nicht stützen.

d. Ohne Erfolg verweisen die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) schließlich auf den in der Berufung erstmals vorgelegten Ausdruck aus dem Internetauftritt des Konsulats von Marokko zu den dort angebotenen Dienstleistungen („Prestations consulaires“) (Anlage K 1 – GA 198). Zwar lässt sich dort Ziff. 4 entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden am Grenzposten ausnahmsweise ein Visum zum Zwecke eines Kurzaufenthalts oder Transits erteilen dürfen. Im Hinblick auf das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis kann indes nicht angenommen werden, dass der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) bei ihrer Ankunft am Flughafen in X ein solches Visum ausgestellt worden wäre. Die Ausstellung eines Visums bleibt ein souveräner Hoheitsakt, welcher in dem Ermessen des Staats liegt, in dem Einreise begehrt wird. Wie aus den Visa-Informationen der Botschaft des Königreichs Marokko (vgl. Anlage B 1 = GA 156) hervorgeht, kann die konsularische Abteilung einen abschlägigen Bescheid erlassen, ohne dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung darlegen zu müssen. Dementsprechend haben auch die betroffenen Kläger nichts dazu vorgebracht, aus welchen Gründen sicher damit zu rechnen gewesen wäre, dass sie bei ihrer Ankunft in Marokko tatsächlich ein Visum von der zuständigen Behörde vor Ort ausgestellt erhalten hätten. Sie räumen selbst ein, das fraglich erscheine, ob dieser als Ausnahmefall anzusehende Umstand im vorliegenden Fall vorgelegen hätte und ziehen sich auf den Hinweis zurück, diese – von der Beklagten bestrittene – Möglichkeit sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Bei dieser Sachlage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) gelungen wäre, sich noch ein Visum am Zielflughafen in X zu beschaffen, selbst wenn sie von dem Luftfrachtführer am Flughafen Y darüber informiert worden wären, dass in Ausnahmefällen ein Visum für ein kurzfristigen Aufenthalt auch an der Grenze erteilt werden kann. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Klägerin zu 1) sowie der Kläger zu 3) und 4) eine Einreise in das Zielland – Marokko mangels Visum untersagt worden wäre und damit aus Gründen, die aus ihrer Sphäre stammen.

2. Nach alldem vermag der Umstand, dass der von der Beklagten eingeschaltete Luftfrachtführer der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) am Flughafen Y den Zutritt zu dem gebuchten Flug und damit die Luftbeförderungsleistung nach X verweigerte, keinen objektiven Mangel der gebuchten Reiseleistung bzw. eine sonstige der Beklagten zuzurechnende Pflichtwidrigkeit zu begründen, die die Kläger zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüche ihr gegenüber berechtigten.

Denn der Fluggast ist verpflichtet, bei der Flugabfertigung des Eincheckens u.a. die Einreise- und Ausreisepapiere vorzuweisen, die vom Einreisestaat vorgeschrieben sind. Für den Fall, dass er seiner Pflicht zur Besorgung gültiger Reisedokumente nicht nachkommt und seine Dokumente unvollständig sind, behalten sich die Luftfrachtführer in ihren Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen das Recht vor, den Fluggast von der Beförderung auszuschließen [vgl. Führich aaO., § 35 Rn. 979]. Eine entsprechende Regelung findet sich in. Art. 10.4. ABB …. Demnach führt die Erfüllung von Sicherheitsinteressen des Einreisestaates letztlich zu einer Einschränkung des vertraglichen Beförderungsanspruchs.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

 

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