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Verkehrsunfall – Indizien für verabredeten Unfall

Manipulierter Unfall: Wenn der Unfall zur Absprache wird

Das Gericht LG Wuppertal wies die Klage ab, da überzeugend nachgewiesen wurde, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall am 29.03.2013 absichtlich herbeigeführt haben. Es gab signifikante Ungereimtheiten im Unfallhergang und Zweifel über das Eigentum des Klägers am beschädigten Fahrzeug. Dies führte zur Entscheidung, dass keine Ansprüche aus dem Unfall gegen die Beklagten bestehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 273/13  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht entschied, die Klage des Klägers abzulehnen.
  2. Verdacht auf absichtlichen Unfall: Es bestanden erhebliche Zweifel, dass der Unfall bewusst herbeigeführt wurde.
  3. Unplausibler Unfallhergang: Die Beschreibungen und Umstände des Unfalls waren inkonsistent und unglaubwürdig.
  4. Zweifel am Fahrzeugeigentum: Es gab Unsicherheiten darüber, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Toyota Supra war.
  5. Beweiserhebung durch Sachverständige: Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen stützten die Annahme eines arrangierten Unfalls.
  6. Keine unbeteiligten Zeugen: Zum Zeitpunkt des Unfalls waren keine unbeteiligten Zeugen anwesend.
  7. Widersprüchliches Verhalten der Beklagten: Die Beklagte zu 1) erschien nicht zu den Gerichtsverhandlungen und machte widersprüchliche Aussagen.
  8. Technische Befunde unklar: Obwohl technische Befunde nicht eindeutig auf eine Manipulation hinwiesen, bestärkten andere Indizien das Gericht in seinem Urteil.

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Verkehrsunfälle sind oft mit hohen Schäden und Unannehmlichkeiten verbunden. Doch was, wenn der Unfall nicht zufällig geschehen ist, sondern verabredet wurde? In solchen Fällen ist es wichtig, Indizien zu erkennen, die auf einen verabredeten Unfall hinweisen. Dazu zählen der Zeitpunkt und Ort des Unfalls, die Fahrweise der Beteiligten, die Schadenshöhe, die Unfallart oder die Beteiligung Dritter. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema ‚Verkehrsunfall – Indizien für verabredeten Unfall‘ vorgestellt und besprochen.

Verkehrsunfall in Wuppertal: Verdacht auf Verabredung

Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem LG Wuppertal stand ein Verkehrsunfall auf der Gathe in Wuppertal am 29.03.2013 um 1:20 Uhr, bei dem ein Toyota Supra und ein Opel Corsa beteiligt waren. Der Kläger, Fahrer des Toyota, forderte Schadensersatz für die Kollisionsschäden an seinem Fahrzeug. Auffällig war, dass der Unfall zur Nachtzeit und ohne unbeteiligte Zeugen stattfand. Der Kläger behauptete, das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft zu haben und machte Reparaturkosten von über 10.000 Euro geltend. Die Beklagte zu 2), bei der um Schadensregulierung gebeten wurde, stellte die These auf, dass der Unfall möglicherweise verabredet war.

Ungereimtheiten und Beweisaufnahme

Die Beweisaufnahme des Gerichts deckte mehrere Ungereimtheiten auf. So wurden durch ein Sachverständigengutachten Fragen zur Plausibilität des Unfallhergangs und der Zuordnung der Schäden untersucht. Der Bruder des Klägers, ein wichtiger Zeuge, konnte keine klaren Angaben zum Unfallhergang machen. Die Beklagte zu 1), die den Opel Corsa fuhr, erschien trotz Ladung nicht vor Gericht, obwohl sie in einem früheren Schreiben ihre Verantwortung für das Unfallgeschehen bekräftigt hatte. Die Beschädigungen am Toyota Supra wiesen zudem Merkmale auf, die bei manipulierten Unfällen typisch sind.

Indizien eines arrangierten Unfalls

Das Gericht identifizierte mehrere Indizien, die auf einen arrangierten Unfall hindeuteten. Dazu gehörten die Verwendung eines geringwertigen Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1), ein älterer Wagen der gehobenen Preisklasse als geschädigtes Fahrzeug und der Umstand, dass der Kläger den Toyota erst kurz zuvor erworben hatte. Weiterhin auffällig waren die Abwesenheit von unbeteiligten Zeugen und die Tatsache, dass der Unfallhergang mehrere Ungereimtheiten aufwies, wie zum Beispiel die unlogische Positionierung der Fahrzeuge und Widersprüche in den Schilderungen.

Urteil des LG Wuppertal

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Verkehrsunfall verabredet wurde. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dieses Urteil basierte auf der Überzeugung, dass der Kläger in die Beschädigung seines Toyota Supra eingewilligt hatte. Zudem bestanden Zweifel an seinem Eigentum am Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt. Die Entscheidung beruhte auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO, wobei der Streitwert auf 10.238,87 Euro festgelegt wurde.

Das Urteil beleuchtet die Komplexität von Fällen, in denen ein verabredeter Unfall vermutet wird, und zeigt auf, wie sorgfältig Gerichte solche Sachverhalte prüfen müssen. Jeder einzelne Aspekt – von Gutachten über Zeugenaussagen bis hin zu Fahrzeugmerkmalen – spielt eine entscheidende Rolle in der Urteilsfindung.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist ein verabredeter Unfall im Kontext des Verkehrsrechts

Ein verabredeter Unfall im Kontext des Verkehrsrechts bezeichnet eine Situation, in der die Beteiligten eines Verkehrsunfalls diesen vorher gemeinsam geplant und inszeniert haben, um beispielsweise von der Haftpflichtversicherung des (angeblichen) Unfallverursachers eine möglichst hohe Schadensersatzzahlung zu erhalten. Solche Unfälle werden oft so arrangiert, dass sie für die Beteiligten möglichst ungefährlich sind und dennoch einen Schaden verursachen, der gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden kann.

Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entwickelt, um einen gestellten oder fingierten Unfall zu identifizieren. Dazu gehören Merkmale wie ein abgelegener Unfallort, ein Unfallgeschehen nachts oder die Tatsache, dass die Beteiligten sich kennen. Weitere Indizien können ein nicht plausibler oder nachvollziehbarer Unfallhergang oder die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen sein, der bereits in anderen Fällen von Unfallmanipulation involviert war.

Wenn der Verdacht besteht, dass ein Unfall manipuliert wurde, kann die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigern. In einem solchen Fall muss der Geschädigte vor Gericht gehen, um seine Ansprüche geltend zu machen. Ein manipulierter Unfall stellt einen Versicherungsbetrug dar und ist nach § 263 StGB strafbar.

Wie wird die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren bewertet?

Die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren ist eine der Kernaufgaben des Richters und spielt eine entscheidende Rolle in der Beweiswürdigung. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen muss nachvollziehbaren Kriterien entsprechen.

Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bezieht sich auf die allgemeine Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit einer Person, während die Glaubhaftigkeit sich auf die Beurteilung bezieht, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben zutreffen.

Es gibt verschiedene Faktoren, die bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem die Konsistenz der Aussage, das Verhalten des Zeugen während der Aussage, die Detailgenauigkeit und die Übereinstimmung der Aussage mit anderen Beweisen.

In bestimmten Fällen, insbesondere wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit bestehen, kann das Gericht ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten einholen. Dieses Gutachten ist eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage und kann eine entscheidende Rolle für den Ausgang des Verfahrens spielen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen immer im Kontext des gesamten Falles und der gesamten Beweislage erfolgen muss. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit subjektiv ist und von Richter zu Richter variieren kann.

Insgesamt ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ein komplexer Prozess, der sowohl juristisches Fachwissen als auch ein Verständnis für menschliches Verhalten und Kommunikation erfordert.


Das vorliegende Urteil

LG Wuppertal – Az.: 1 O 273/13 – Urteil vom 25.02.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatz eines Fahrzeugschadens, der durch einen vermeintlichen Verkehrsunfall am 29.03.2013 gegen 1:20 Uhr nachts in Wuppertal in der Straße Gathe verursacht worden sein soll.

Der Kläger fuhr zu diesem Zeitpunkt einen Toyota Supra mit der Fahrzeugidentnummer … und dem amtlichen Kurzzeitkennzeichen … . Zu diesem Zeitpunkt war der Wagen auf den Bruder des Klägers des Zeugen … seit dem 10.04.2012 zugelassen. Die Beklagte zu 1) fuhr einen 20 Jahre alten Opel Corsa. An dem Toyota Supra sind Kollisionsschäden an der linken Seite vom vorderen bis hinteren Kotflügel vorhanden.

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Dort wo der vermeintliche Unfall erfolgt sein soll, ist die Fahrbahn zweispurig. Daneben befindet sich eine Busspur und es wird noch eine weitere Rechtsabbiegerspur eröffnet, die Richtung McDonald’s führt.

Der Kläger macht die folgenden Schadenspositionen geltend:

  • Reparaturkosten (vorläufig netto) gemäß Gutachten: 9.273,32 EUR
  • allgemeine Kostenpauschale: 25,00 EUR
  • Gutachterkosten: 900,54 EUR
  • Kosten für Achsvermessung: 40,01 EUR
  • Summe: 10.238,87 EUR

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2013 wurde die Beklagte zu 2) um Regulierung bis zum 13.05.2013 gebeten.

Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 11.12.2012 von seinem Bruder gekauft.

Er sei auf der Straße Gathe in Richtung City Elberfeld auf Höhe von McDonald’s unterwegs gewesen. Die Beklagte zu 1) sei dort auf der linken Spur, er auf der rechten Spur der doppelspurigen Fahrbahn gefahren, als die Beklagte zu 1), für ihn nicht erkennbar, nach rechts gezogen und mit ihm kollidiert sei.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.338,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.05.2013 zu zahlen.

2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von einer Forderung gegenüber Herrn … (Gutachterkosten), … zur Referenznummer … in Höhe von 900,54 EUR freizustellen.

3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, zugleich im Wege der umgekehrten Nebenintervention als Streithelferin der Beklagten zu 1),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, der Verkehrsunfall, wenn er denn überhaupt stattgefunden habe, sei von dem Kläger in Absprache mit der Beklagten zu 1) bewusst herbeigeführt worden. Nicht alle von dem Kläger geltend gemachten Schäden seien auf das Ereignis vom 29.03.2013 zurückzuführen. Der Toyota habe nicht weiter dargelegte Vorschäden.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 25.11.2013 (Bl. 6 der Akte) durch Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Plausibilität und Vermeidbarkeit des Unfallhergangs und zur Frage ob die geltend gemachten Schäden dem Unfallhergang zugeordnet werden können sowie gemäß Beweisbeschluss vom 12.11.2014 (Bl. 143 der Akte) durch Vernehmung der Zeugen M. und M. N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 (Bl. 157 der Akte) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur … vom 21.07.2014 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen wiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG scheitern in jedem Fall daran, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) den vermeintlichen Unfall am 29.03.2013 bewusst herbeigeführt haben, der Kläger also in die Beschädigung des Fahrzeuges Toyota Supra eingewilligt hat. Daneben bestehen nach Vernehmung des Zeugen … erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Toyota Supra war. Diese Frage kann jedoch wegen der in jedem Fall feststehenden Einwilligung des Klägers in die Beschädigung des Toyota dahinstehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) den Unfall verabredet haben. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Auffälligkeiten, von denen jeder einzelne für eine entsprechende Überzeugungsbildung nicht ausreichen mag, die in der Summe aber keine andere Erklärung zulassen.

Der vorliegende Sachverhalt weist eine Vielzahl von Einzelumständen auf, die gerichtsbekannt bei bewusst herbeigeführten Kraftfahrzeugbeschädigungen im Straßenverkehr typisch sind:

1.

Der Unfallverursacher verwendet ein geringwertiges Fahrzeug, um den eigenen Schaden gering zu halten. Die Beklagte zu 1) fuhr einen 20 Jahre alten Opel Corsa, den sie angab, zu einem Preis von 1.200,00 EUR erworben zu haben.

2.

Das geschädigte Fahrzeug ist ein älterer Wagen der gehobenen Preisklasse. Der Toyota ist ebenfalls fast 20 Jahre alt, hat jedoch noch einen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 18.500,00 EUR.

3.

Der Geschädigte hatte das von ihm genutzte Fahrzeug erst kurze Zeit in Besitz. Der Kläger will den Toyota mit Kaufvertrag vom 11.12.2012, d.h. drei Monate vor dem vermeintlichen Unfallgeschehen, käuflich von seinem Bruder erworben haben. Das Auto war abgemeldet und wurde nur mit einem Kurzzeitkennzeichen bewegt.

4.

Der vermeintliche Unfall ereignete sich zur Nachtzeit und es gibt keine unbeteiligten Zeugen.

Als Zeuge für den Unfall wurde der Bruder des Klägers Herr … vernommen. Entgegen der in den Akten befindlichen Unfallschilderung gab dieser an, nicht direkt hinter dem Kläger gefahren zu sein. Es habe sich zwischen ihnen noch ein weiteres Fahrzeug befunden. Er konnte deshalb zum vermeintlichen Unfallhergang keine Angaben machen. Genauso wenig konnte er erklären, wo der Fahrer des zwischen ihm und seinem Bruder fahrenden Fahrzeugs nach dem Unfall hingefahren war. Auch zu den Abläufen nach dem Unfall konnte der Zeuge … keine Angaben machen, da er in seinem Auto gesessen und gewartet haben will. Beides ist für das Gericht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge als Autolackierer Autoaffin sein müsste und ein gewisses Interesse sowohl für das Unfallgeschehen als auch für das Befinden seines Bruders haben müsste, nicht nachvollziehbar. Ob seine Aussage dazu letztlich glaubhaft ist, kann jedoch dahinstehen, denn im Wesentlichen läuft die Aussage des Zeugen darauf hinaus, dass es keine unbeteiligten Zeugen für das behauptete Unfallgeschehen gibt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1), die zum Unfallgeschehen eventuell auch weitere Angaben hätte machen können, sich einer persönlichen Anhörung entzogen hat. Sie ist, obwohl persönlich geladen und mit einem Ordnungsgeld belegt, zu keiner der mündlichen Verhandlungen erschienen. Dieses Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, da sie schon zum Unfallzeitpunkt schriftlich und auch noch einmal mit Schreiben zu Gericht vom 10.09.2013 (Bl. 21 der Akte) erklärt hatte, dass sie allein verantwortlich für das Unfallgeschehen sei. Damit hätte sie bei ihrer Aussage grundsätzlich nichts zu befürchten, außer dass sie sich in Bezug auf die Unfallschilderung in Widersprüche verwickeln könnte, denn der Schuldvorwurf war aus ihrer Sicht ja schon geklärt.

5.

Die Verursachungsfrage ist eindeutig. Der vermeintliche Verursacher stellt seine Verantwortlichkeit nicht in Abrede. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) ihre Verantwortung sogar mit erwähnten Schreiben vom 10.09.2013 nochmals bekräftigt.

6.

Manipulationstypisch sind darüber hinaus die Beschädigungen an dem Toyota Supra. Sie erstrecken sich über die gesamte linke Fahrzeug breite und es handelt sich hauptsächlich um erhebliche Kratz- und Schleifspuren, mithin Karosserieschäden. Die (grundsätzlich ersatzfähigen) Kosten für eine ordnungsgemäße Reparatur sind hoch. Jedoch kann durch eine kostengünstige so genannte Billigreparatur ein optisch zufriedenstellender Zustand erreicht werden.

7.

Der geltend der geltend gemachte Sachschaden ist hoch, der Lohnanteil beträgt annähernd die Hälfte.

8.

Es ist nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug repariert wurde. Es wird der Schaden auf Gutachterbasis fiktiv abgerechnet.

9.

Es wurde auf die Hinzuziehung von Polizei verzichtet.

10.

Der geschilderte Unfallhergang weist Ungereimtheiten auf.

Nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen … vom 21.07.2014 können die objektiv technischen Befunde von einem zufälligen Unfallereignis als auch von einem bewusst her geführten Unfallereignis herrühren. Das Gutachten stellt jedoch einen Geschwindigkeitsüberhang des klägerischen Fahrzeuges von ca. 25 km/h fest. Der Kläger hatte insoweit angegeben ungefähr 50 / 55 km/h gefahren zu sein. Danach müsste die Beklagte zu 1) mit 25 / 30 km/h unterwegs gewesen sein. Dies passt nicht zu der Angabe des Klägers, die Beklagte zu 1) sei von hinten links gekommen. Die Beklagte zu 1) muss also vor ihm gefahren sein und das zudem in einem auffallend langsamen Tempo. Er hätte sie also wahrnehmen müssen.

Dazu kommt, dass der Kläger zunächst angegeben hatte, er habe nicht ausweichen können, weil die Rechtsabbiegerspur noch nicht eröffnet gewesen sei. In diesem Bereich verläuft durchgehend eine Busspur, so dass der Kläger in jedem Fall nach rechts hätte ausweichen können.

Die Beklagte zu 1) hatte gegenüber der Beklagten zu 2) als Grund der Fahrt angegeben, sie habe Essen holen wollen. Damit sollte wohl plausibel erklärt werden, warum die Beklagte zu 1) mitten in der Nacht auf der Gathe nach rechts Richtung McDonald’s abbiegen wollte. Die Beklagte zu 1) wohnt jedoch in der Südstadt. Als direkter Weg zu McDonald’s hätte die Fahrt über die B7 und dann die Gathe stadtauswärts oder aber über die Straße Hofkamp nahe gelegen. D.h., die Beklagte zu 1) wäre nicht zum Rechtsabbiegen an der vermeintlichen Unfallstelle gekommen. Für den Verlauf der Unfallfahrt kann es natürlich für das Gericht nicht ersichtliche Gründe geben. Diese zu erklären, hat die Beklagte zu 1) jedoch durch ihr Nichterscheinen versäumt.

11.

Dem Unfall ging ein unerklärlicher, zumindest schwer nachvollziehbarer Fahrfehler voraus.

Nach der Schilderung des Unfallhergangs hätte die Beklagte zu 1) sich auf der äußersten linken Spur von vier Spuren befunden, obwohl sie dort unmittelbar nach rechts abbiegen wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich nicht schon vorher rechts eingeordnet hat, zumal der Verkehr nachts um 1:00 Uhr nicht so dicht ist, dass es schwierig wäre, sich frühzeitig rechts zu orientieren. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Harz, der Kläger ca. 25 km/h schneller als die Beklagte zu 1) gefahren sein soll. Es war dunkel, so hätte die Beklagte zu 1) das herannahende Fahrzeug, bzw. nach der klägerischen Schilderung, die herannahenden Fahrzeuge wahrnehmen müssen.

12.

Ein weiteres Indiz ist, wenn die geltend gemachten Schäden nicht bzw. zumindest zum Teil nicht von dem behaupteten Verkehrsunfall herrühren. Dazu ist durch den Sachverständigen … festgestellt worden, dass der Toyota auf der linken Seite ein Vorschaden hatte. Auch wenn es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Fahrzeug dieses Baujahrs Vorschäden aufweist, passt es doch ins Bild einer betrügerischen Unfallverursachung.

Die weiteren Beweiserhebungen vermögen das vorgenannte Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere war nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … keine sichere Erkenntnis darüber möglich, dass ein gewöhnlicher Unfall vorliegt. Dazu hat auch der Sachverständige … die Ungereimtheiten in der klägerischen Beschreibung des Unfallhergangs herausgearbeitet, auch wenn er konstatiert, dass aus technischer Sicht keine Kennzeichen eines manipulierten Geschehens vorliegen. Die dazu seitens der Beklagten zu 2) gestellten Ergänzungsfragen waren aufgrund der Entscheidungsreife nicht mehr zu klären. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit der festgestellte Vorschaden im Rahmen der Schadensbeurteilung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.238,87 Euro festgelegt.

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