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Schadenersatzanspruch Bankkunde wegen Korrekturbuchung der Bank auf seinem Girokonto

Korrekturbuchung: Bank muss Schadenersatz zahlen

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte das Urteil des Landgerichts Hamburg, wonach die Bank einem Kunden Schadenersatz für eine unrechtmäßige Korrekturbuchung auf seinem Girokonto zahlen muss. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass die Gutschriften rechtsgrundlos erfolgten, und es wurde angenommen, dass eine Anscheinsvollmacht für die Zusage zusätzlicher Zinsen durch den Filialleiter bestand. Die Beweislast für das Nichtbestehen einer solchen Vollmacht lag bei der Bank.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 116/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung des Landgerichtsurteils: Das Oberlandesgericht Hamburg weist die Berufung der Bank zurück und bestätigt das Urteil des Landgerichts Hamburg.
  2. Schadenersatzanspruch: Der Bankkunde hat Anspruch auf Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Korrekturbuchung durch die Bank.
  3. Pflichtverletzung der Bank: Die Korrekturbuchung auf dem Girokonto des Kunden stellt eine Pflichtverletzung dar, da die Bank keinen Kondiktionsanspruch gegen den Kunden nachweisen konnte.
  4. Beweislast bei der Bank: Die Bank konnte nicht beweisen, dass die Gutschriften ohne Rechtsgrund erfolgten und somit lag die Beweislast bei ihr.
  5. Anscheinsvollmacht des Filialleiters: Es wurde angenommen, dass der Filialleiter im Namen der Bank handelte und eine Anscheinsvollmacht für die Zusage zusätzlicher Zinsen hatte.
  6. Keine Exkulpation der Bank: Die Bank konnte sich nicht entlasten und musste den Kunden für den entstandenen Schaden entschädigen.
  7. Zurechnung des Handelns des Filialleiters: Das Gericht legte fest, dass sich die Bank das Handeln des Filialleiters zurechnen lassen muss.
  8. Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung für eine Revision, da der Fall auf feststehenden Rechtssätzen basiert.

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Als Bankkunde können Sie unter bestimmten Umständen einen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn es zu einer Korrekturbuchung auf Ihrem Girokonto kommt. Laut einem Urteil des Landgerichts Darmstadt müssen Sie die Überweisungsdaten bestätigen und der TAN-Generator errechnet den korrekten Betrag. Wenn die Bank trotzdem eine Korrekturbuchung vornimmt, kann dies zu einem Schadenersatzanspruch führen.

Bankkonto-Streit: Schadenersatzanspruch nach Korrekturbuchung
(Symbolfoto: Cast Of Thousands /Shutterstock.com)

Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei grober Fahrlässigkeit wird kein Schadenersatz gewährt. Sollten Sie überzeugt sein, dass die Bank fahrlässig gehandelt hat, können Sie ein Streitbeilegungsverfahren einleiten. Im weiteren Verlauf des Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema Schadenersatzanspruch Bankkunde wegen Korrekturbuchung der Bank auf seinem Girokonto vorgestellt und besprochen.

Streit um Korrekturbuchungen: Ein Bankkunde fordert Gerechtigkeit

Im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits steht ein Bankkunde, der gegen eine bedeutende Bank vor Gericht zieht. Der Grund des Konflikts: Eine Korrekturbuchung auf seinem Girokonto. Die Bank, Alleingesellschafterin der P. bank Filialvertrieb AG, hatte eine Gutschrift auf dem Konto des Klägers storniert. Der Filialleiter der Bank, Herr K.-D. Si., versprach dem Kläger ohne Wissen der Bank und ohne entsprechende Vollmacht Sonderkonditionen in Form zusätzlicher Zinsen. Nachdem die Bank diese Praktiken entdeckte, wurde Herr Si. suspendiert, und die unrechtmäßigen Gutschriften wurden rückgängig gemacht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg und die Berufung

Das Landgericht Hamburg gab der Klage des Bankkunden statt. Es stellte fest, dass die Stornierung der Gutschrift eine Pflichtverletzung im Schuldverhältnis zum Kläger darstellte. Die Bank war demnach nicht berechtigt, die Storno- bzw. Berichtigungsbuchung vorzunehmen. Das Gericht urteilte, dass die Bank keinen Kondiktionsanspruch gegen den Kläger hatte, da sie nicht beweisen konnte, dass die Gutschriften rechtsgrundlos erfolgt waren. Die Bank legte gegen dieses Urteil Berufung ein, behauptete, keine Pflichtverletzung begangen zu haben, und argumentierte, dass die Beweislast beim Kläger liege.

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt das Urteil

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung der Bank zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Es befand, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank hat. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass er im Januar 2012 von dem Filialleiter der Bank eine mündliche Zusage für einen Zinssatz von 3,7% für eine Anlage über € 300.000 erhalten hatte. Dies begründete eine wirksame Verpflichtung der Bank, da die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht erfüllt waren.

Anscheinsvollmacht und die Verantwortung der Bank

Die Entscheidung des Gerichts legte den Fokus auf das Konzept der Anscheinsvollmacht. Die Bank musste sich das Handeln ihres Filialleiters zurechnen lassen, da sie den Anschein erweckt hatte, dass er zur Vereinbarung von Sonderkonditionen bevollmächtigt sei. Das Gericht stellte fest, dass die Bank es versäumt hatte, die notwendige Sorgfalt und Kontrolle auszuüben, um das Handeln ihres Mitarbeiters zu überwachen.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflicht von Banken in ihren Geschäftsbeziehungen und die Konsequenzen von Versäumnissen in der internen Kontrolle. Es zeigt auch, dass Kunden berechtigte Erwartungen an die Vollmachten von Bankmitarbeitern haben und dass Banken für das Handeln ihrer Angestellten verantwortlich gemacht werden können, insbesondere wenn sie den Eindruck erwecken, dass diese Mitarbeiter über bestimmte Befugnisse verfügen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg stellt somit einen wichtigen Meilenstein für die Rechte von Bankkunden dar und betont die Verantwortung von Finanzinstituten, ihre internen Prozesse und Mitarbeiterüberwachung sorgfältig zu handhaben.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer Korrekturbuchung bei einem Girokonto?

Eine Korrekturbuchung bei einem Girokonto ist eine Buchung, die durchgeführt wird, um einen Fehler in einer vorherigen Buchung zu korrigieren. Sie ist eine erfolgsneutrale Buchung, bei der von einem Bestands-, Aufwands- oder Ertragskonto auf ein anderes gebucht wird, um beispielsweise am Jahresende Fehlbuchungen gesammelt zu korrigieren.

In der Praxis kann eine Korrekturbuchung beispielsweise dann notwendig sein, wenn ein Betrag versehentlich auf das falsche Konto gebucht wurde. In diesem Fall würde eine Korrekturbuchung durchgeführt, um den Betrag vom falschen Konto abzubuchen und auf das richtige Konto zu buchen.

Es ist auch zu beachten, dass Banken gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Korrektur- und Berichtigungsbuchungen durchführen können, auch noch nach dem Rechnungsabschluss.

In der Buchhaltung werden Korrekturbuchungen in der Regel auf der Soll-Seite von Ertragskonten und auf der Haben-Seite von Aufwandskonten erfasst.

Die allgemeine Form eines Buchungssatzes lautet: SOLL an HABEN, Betrag. Das bedeutet, es wird zuerst das Konto genannt, auf dem links (im Soll) gebucht wird. Dann wird das Konto recht (im Haben) gebucht. Zuletzt wird der Betrag genannt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Korrekturbuchungen nicht das Ergebnis der Buchhaltung beeinflussen, sondern lediglich dazu dienen, Fehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass die Konten korrekt geführt werden.

Was bedeutet eine Anscheinsvollmacht und welche Rolle spielt sie im Bankrecht?

Der Begriff „Anscheinsvollmacht“ bezieht sich auf eine Situation, in der ein Vertreter ohne die erforderliche Vollmacht handelt, aber durch das Verhalten des Vertretenen der Anschein erweckt wurde, dass der Vertreter bevollmächtigt sei. Dieser Rechtsschein führt dazu, dass Dritte in gutem Glauben davon ausgehen können, dass eine Vollmacht besteht. Die Anscheinsvollmacht ist ein Unterfall der Rechtsscheinvollmacht und basiert auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr.

Im Bankrecht spielt die Anscheinsvollmacht eine Rolle, wenn es um die Haftung bei Fehlern oder Missbrauch geht, beispielsweise im Online-Banking. Wenn ein Dritter aufgrund des Verhaltens der Bank den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Person zur Vornahme bestimmter Geschäfte bevollmächtigt ist, kann die Bank unter Umständen an die scheinbare Vollmacht gebunden sein. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn es um die Frage der Haftung bei unberechtigten Transaktionen geht.

Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht sind:

  • Ein Rechtsschein der Bevollmächtigung, der durch das Verhalten des Vertretenen erzeugt wurde.
  • Ein Verschulden des Vertretenen, weil er das Handeln des Vertreters hätte erkennen und verhindern können.
  • Die Gutgläubigkeit des Dritten, der auf den Rechtsschein vertraut.
  • Eine Kausalität zwischen dem Rechtsschein der Bevollmächtigung und dem Geschäftsabschluss.

Die Unterscheidung zwischen Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht ist dabei wichtig: Während bei der Anscheinsvollmacht der Vertretene nicht tatsächlich von dem Handeln des Vertreters weiß, ist er sich bei der Duldungsvollmacht des Handelns bewusst und duldet es.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 13 U 116/14 . Urteil vom 25.02.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.08.2014, Az. 330 O 11/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zahlung eines Betrages wegen einer Korrekturbuchung auf einem Girokonto durch die Beklagte.

Der Kläger ist Privatanleger. Dis Beklagte ist eine Bank und Alleingesellschafterin der P. bank Filialvertrieb AG. Diese führt für die Beklagte das Schaltergeschäft aus und vermittelt neben den Produkten der Beklagten auch Produkte für die Unternehmen B. und D. sowie Kleinprodukte wie Briefmarken und Verpackungen für die D. P. AG. Die P. bank Filialvertrieb AG betreibt u.a. das „P. bank Finanzcenter L.“ als eine von ca. 850 Filialen in Deutschland. Dortiger Filialleiter und Angestellter der P. bank Filialvertrieb AG ist Herr K.-D. Si. . Dieser hatte ohne Wissen der Beklagten über mehrere Jahre diversen Kunden Sonderkonditionen wie zusätzliche Zinsen versprochen. Er ist nach Aufdeckung dieser Vorgänge mittlerweile suspendiert. Ein Strafverfahren gegen ihn läuft.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Abbuchung des Betrages in Höhe von € 12.486,- im Schuldverhältnis zum Kläger eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beklagte sei zu einer Storno- bzw. Berichtigungsbuchung nicht berechtigt gewesen; insbesondere habe ihr kein Kondiktionsanspruch gem. § 812 Abs.1 S.1 1 .Alt. BGB gegen den Kläger zugestanden, denn sie habe nicht bewiesen, dass die Gutschriften rechtsgrundlos erfolgt seien. Der Kläger habe bewiesen, dass ihm der Leiter des P. bank Finanzcenters in L. im Januar 2012 bei einer Geldanlage von über € 300.000,- für 6 Monate einen Zinssatz in Höhe von 3,7% mündlich zugesagt habe. Dadurch sei die Beklagte verpflichtet worden, denn jedenfalls seien die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht erfüllt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die Behauptung des Klägers, er sei hinsichtlich der Vertretungsmacht des Herrn Si. gutgläubig gewesen, zu widerlegen.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie macht geltend, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB zu, da sie keine Pflichtverletzung begangen habe. Sie sei zu der Stornierungs- bzw. Berichtigungsbuchung berechtigt gewesen, weil ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger jedenfalls aus § 812 Abs.1 S. 1 Alt. BGB zugestanden habe. Die Kammer habe die Beweislast bei der Anwendung des § 812 BGB falsch gesehen, denn der Kläger beanspruche die Wiedergutschrift des streitgegenständlichen Betrages. Die Darlegungs- und Beweislast für den diesbezüglichen primären Erfüllungsanspruch als Rechtsgrund liege daher bei ihm. Im Übrigen habe die Beklagte die Behauptungen des Klägers hinsichtlich der Verzinsung des streitgegenständlichen Girokontos auch widerlegt.

Der Mitarbeiter Si. habe offenkundig für die Filialvertriebs-AG gehandelt und nicht für die Beklagte und habe überdies keine Vollmacht gehabt, für die Beklagte zu handeln. Auch eine Anscheinsvollmacht habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Insoweit habe das Landgericht zum einen wiederum die Beweislast verkannt, denn der Kläger sei derjenige, der sich zur Begründung seines primären Erfüllungsanspruchs auf eine Anscheinsvollmacht berufe, also trage er auch die Beweislast. Zum anderen habe der Mitarbeiter Si. keinen Rechtsschein von einiger Dauer und Häufigkeit erzeugt. In diesem Zusammenhang hätte nur auf Umstände abgestellt werden dürfen, die dem Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen seien. Dazu, dass der Kläger von dem Wirken des Herrn Si. bereits vorher Kenntnis gehabt habe, fehle aber jeder Vortrag. Der Umstand, dass Herr Si. über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Absprachen mit verschiedenen Kunden getroffen habe, sei unstreitig erst im Frühjahr 2013 bekannt geworden und sei deshalb der Beklagten nicht zurechenbar. Ihr könne insoweit keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Vor dem Bekanntwerden der eigenmächtigen Zinszusagen des Herrn Si. habe es keine Anhaltspunkte zur Durchführung einer besonderen Innenrevision gegeben. Herr Si. habe mit hoher krimineller Energie die ihm offensichtlich sehr gut bekannten Kontroll- und Sicherungssysteme der Beklagten umgangen. Da Si. die Zinsgutschriften bewusst falsch als „Einzahlung“ deklariert und die notwendigen Mittel unautorisiert von den Sparkonten vermögender Kunden abgebucht habe, habe der Beklagten die Buchung von Sonderzinsen nicht auffallen können.

Fälschlicherweise habe das Landgericht zudem angenommen, dass die Beklagte die Behauptung des Klägers, er sei hinsichtlich der Bevollmächtigung des Herrn Si. gutgläubig gewesen, nicht widerlegt habe. Der Kläger trage auch insoweit die Beweislast. Er habe spätestens in dem Moment Anlass zu Misstrauen gehabt, als ihm nicht genau der zugesagte Zinsbetrag gutgeschrieben worden sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.08.2014 -330 O 11/14- abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, welcher der Senat folgt.

Die Beklagte ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von € 12.487,- zu zahlen. Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis in Form des Vertrags zum Girokonto Nr. 2… 4 (dazu unter a). Mangels eigener (Kondiktions-)Anspruche der Beklagten in Höhe des vorgenannten Betrags gegen den Kläger stellt die Abbuchung dieses Betrags eine von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im Schuldverhältnis zum Kläger dar (dazu unter b und c), die einen Schaden des Klägers in eben dieser Höhe zur Folge hat (dazu unter d).

a)

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein bankvertraglich über eine Girokontoabrede begründetes Schuldverhältnis in Gestalt eines Vertrags zum Girokonto mit der Nr. 2 … 4.

b)

Die Abbuchung in Höhe von € 12.487,- von dem Girokonto des Klägers durch die Beklagte stellt eine Pflichtverletzung aus diesem Schuldverhältnis dar, denn die Beklagte war zu einer Storno- oder Berichtigungsbuchung (vgl. § 8 AGB-Banken) nicht berechtigt. Die Beklagte hat keinen Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen den Kläger in derselben Höhe. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kondiktionsschuldner (hier: der Kläger) etwas durch Leistung des Kondiktionsgläubigers (hier: die Beklagte) ohne Rechtsgrund erlangt hat. Nur die ersten beiden Voraussetzungen liegen indes vor.

Der Kläger hat insgesamt € 12.487,- auf seinem Girokonto als vermeintliche Zinsgutschrift erlangt. Dies geschah auch durch Leistung der Beklagten. Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, § 812 Rn. 14). Eine vernünftige Person in der Position des Klägers musste davon ausgehen, dass die erfolgte Gutschrift eine Leistung der Beklagten auf die vermeintlich getroffene Zinsabsprache darstellte. Maßgeblicher Grund dafür, dass der Kläger diese Gutschrift nach objektivem Empfängerhorizont als Leistung der Beklagten verstehen durfte, ist das im Januar 2012 geführte Gespräch mit Herrn Si., in dem dieser dem Kläger die Zinszusage erteilte.

Der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass der abgebuchte Betrag dem Kläger zuvor rechtsgrundlos gutgeschrieben wurde (zur von der Beklagten zu tragenden Beweislast vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 812 Rn. 76).

Ein fehlender Rechtsgrund läge nur vor, wenn es keine wirksame Zinszusage durch Herrn Si. gegeben hätte. Die Beklagte hat jedoch weder bewiesen, dass es bereits tatsächlich keine Zinszusage durch Herrn Si. gegeben hat (dazu unter (1)), noch hat sie bewiesen, dass Herr Si. bei den vom Kläger behaupteten Zinszusagen ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (dazu unter (2)).

(1) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass es bereits tatsächlich keine Zinszusage durch Herrn Si. gegeben hat. Das Landgericht hat vielmehr überzeugend begründet, warum es aufgrund der Anhörung des Klägers und der Aussage des Zeugen Sa… als bewiesen angesehen hat, dass diese Zusage von dem Filialleiter Si. gegeben worden ist. Gem. § 529 Abs.1 ZPO ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb gem. § 529 Abs.1 ZPO eine erneute Feststellung geboten hätten, sind mit der Berufung nicht aufgezeigt worden.

Die Auffassung der Beklagten, dass die Beweislastverteilung falsch vorgenommen worden sei, trifft nicht zu. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beweislast für den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung umfassend (auch was das Fehlen des Rechtsgrundes und das Nichtbestehen einer Vollmacht betrifft) bei der Beklagten liegt. Der Bereicherungsgläubiger, der die Unwirksamkeit des als Rechtsgrund in Frage kommenden Vertrags geltend macht, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Fehlen der Vertretungsmacht oder ggf. auch einer Rechtsscheinvollmacht zu beweisen (Münch.-Komm.-Schramm, BGB, 6. Aufl., § 172 Rdnr. 139, BGH, XIZR 262/07, Urteil v. 23.9.08, zitiert nach juris, Rdnr. 21).

(2) Herr Si. hat mit den vorgenannten Zinszusagen die Beklagte wirksam im Wege der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB verpflichtet. Er handelte im Namen der Beklagten (dazu unter (a)) und mit Vertretungsmacht (dazu unter (b)).

(a) Zumindest aus den Umständen ergab sich vorliegend, dass Herr Si. im Namen der Beklagten handelte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unstreitig ist, dass Herr Si. nicht in eigenem Namen, sondern jedenfalls „unternehmensbezogen“ auftrat. Unklarheiten über die Identität des vertretenen Unternehmens (hier: P. bank AG oder P. bank Filialvertrieb AG) sind im Wege der Auslegung zu lösen (vgl. BGH NJW 2000, 3344, 3345; K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Auflage, § 4 Rn. 107 m.w.N.). Herr Si. sollte vorliegend in gewissem Umfang für die Beklagte nach außen tätig werden, u.a. Kunden beraten und Vertragsbeziehungen anbahnen. Selbst wenn die Absprachen zwischen Herrn Si. und dem Kläger in einer Filiale der P. bank Filialvertrieb AG geschlossen wurden, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verzinsungen auf dem Girokonto um Konditionen eines Bankgeschäfts, das insoweit nur von der Beklagten betrieben wurde und betrieben werden durfte. Damit wurde bereits hinreichend deutlich, dass die Beklagte Vertragspartnerin werden sollte, was für den Kläger auch erkennbar war (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 164 Rn. 2).

(b) Herr Si. handelte auch mit Vertretungsmacht. Ob er über eine ausdrücklich oder konkludent erteilte Vollmacht verfugte und/oder ob eine Haftung der Beklagten für Zusagen von Herrn Si. gemäß § 56 HGB oder im Wege der Duldungsvollmacht besteht, kann dahinstehen. Denn zumindest die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen hier vor.

Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2014, V ZR 305/12, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.1998, III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855).

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht liegen hier vor. Es bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Herrn Si. zur Zusage von Sonderzinskonditionen (dazu unter (aa)), der der Beklagten zuzurechnen ist (dazu unter (bb)). Der Rechtsschein war für das Handeln des Klägers auch kausal (dazu unter (cc)) und der Kläger war gutgläubig (dazu unter (dd)).

(aa) Das Verhalten des Herrn Si. erzeugte einen Rechtsschein dahingehend, dass er von der insoweit nicht eingreifenden Beklagten zur Vereinbarung von Zinskonditionen bevollmächtigt sei (vgl. Schramm, in: MüKo-BGB, 6. Auflage, § 164 Rn. 57 f.). Dieser Rechtsschein war auch von einer gewissen Dauer und Häufigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsscheins (und der weiteren Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht) ist die Vornahme des Vertretergeschäfts (vgl. BGH NJW 2004, 2745, 2747; Schramm, a.a.O., Rn. 72). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr Si. über einen längeren Zeitraum diverse, dem vorliegenden Fall vergleichbare Absprachen mit einer Vielzahl von Kunden traf. Dass die zwischen Herrn Si. und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen die zeitlich ersten im Komplex vermeintlich unberechtigter Zinszusagen in Leer gewesen wären, trägt die Beklagte schon nicht vor.

(bb) Die Beklagte muss sich diesen Rechtsschein auch zurechnen lassen. Das gilt nach einer neueren Entscheidung des BGH bereits deshalb, weil die Umstände, die den Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung begründen, aus der Sphäre der Beklagten stammen (dazu unter i.). Aber auch nach der älteren Rechtsprechung des BGH, die eine Fahrlässigkeit erfordert, müsste hier eine Zurechnung erfolgen (dazu unter ii.).

i.) Nach einem neueren Urteil des BGH vom 09.05.2014, V ZR 305/12, juris, das die Frage betraf, ob sich eine Großhändlerin für Presseerzeugnisse das Handeln ihres (ehemaligen) Vertriebsleiters zurechnen lassen muss, der unrechtmäßig Remissionsware zu viel zu niedrigen Preisen veräußert hatte, muss sich der Geschäftsinhaber den Anschein einer Vollmacht seines Angestellten zurechnen lassen, den er selbst hervorgerufen hat, weil er aus der Sphäre seines Unternehmens stammt (BGH, a.a.O., Rn. 12-15, zitiert nach juris). Dabei soll von den Instanzgerichten nach Ansicht des BGH einem Vorbringen des Geschäftsinhabers, wonach der Vertreter geschickt die internen Kontrollen umgangen habe und allein deswegen die getätigten Geschäfte der Geschäftsführung unbekannt geblieben seien, nicht nachgegangen werden, weil der Geschäftsinhaber den Rechtsschein ordnungsgemäßer Vollmacht in jedem Fall nicht unverschuldet veranlasst hätte (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris). Diese Verteilung der Risiken beruhe darauf, dass der kaufmännische Verkehr Rechtssicherheit sowie einfache und klare Verhältnisse erfordere und dass es dem Geschäftspartner nicht zugemutet werden könne, über die Ermächtigung des für den Geschäftsinhaber Auftretenden genaue Ermittlungen anzustellen, solange er nach dem äußeren Anschein anzunehmen berechtigt sei, dass der Geschäftsinhaber das Verhalten des in seinem Namen handelnden Angestellten billigt (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

Diese Erwägungen des BGH führen auch im vorliegenden Fall dazu, dass sich die Beklagte das Vertreterhandeln des Herrn Si. zurechnen lassen muss. Die Beklagte hat den Anschein einer Bevollmächtigung des Herrn Si. selbst hervorgerufen, indem sie diesen als Filialleiter des Finanzcenters L. hat auftreten lassen. Dies gilt unabhängig davon, dass Herr Si. Angestellter der P. bank Filialvertrieb AG war. Die Geschäfte, die er ausgeführt hat, waren von außen betrachtet als normale Bankgeschäfte anzusehen. Dazu gehört auch die Gewährung von Sonderkonditionen, denn es ist im Geschäftsverkehr zwischen Kunden und Banken durchaus üblich, dass Konditionen verschiedener Bankgeschäfte (Kreditzinsen, Guthabenzinsen bei höheren Anlagebeträgen, Ausgabeaufschläge im Anlagegeschäft etc.) verhandelt werden. Damit stammten die Umstände, die hier den Anschein der Bevollmächtigung hervorriefen, aus der Sphäre der Beklagten. Diese kann daher auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, sie hätte das kriminelle Handeln des Herrn Si. nicht erkennen können. Würde ihr dieser Einwand gestattet, wäre es doch wieder Sache des Geschäftspartners, genaue Ermittlungen über die Befugnis des für den Geschäftsinhaber Auftretenden anzustellen. Dies aber soll dem Geschäftspartner nach Ansicht des BGH gerade nicht zugemutet werden. Im hier vorliegenden Fall des Filialleiters einer Bank erscheint es auch unmittelbar einleuchtend, dass den Kunden nicht zugemutet werden kann, dessen Befugnis zum Abschluss von Bankgeschäften zu hinterfragen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang bereits die naheliegende Frage, bei wem sich die Kunden dann überhaupt erkundigen sollten. Da die dem Filialleiter nachgeordneten Mitarbeiter der Filiale hierfür ersichtlich nicht in Betracht kommen, könnten dies nur Mitarbeiter auf höheren Ebenen der Bank sein, zu denen die Kunden aber normalerweise keinen Kontakt haben. Es muss daher richtigerweise dabei bleiben, dass die Kunden auf das Wort des Leiters einer Bankfiliale vertrauen können müssen und dass der Beklagten das Risiko des kriminellen Handelns eines ihrer Mitarbeiter zuzurechnen ist, weil sie diesem Risiko nähersteht als der Kunde und – dessen Gutgläubigkeit vorausgesetzt – bessere Möglichkeiten als dieser hat, es zu verhindern.

ii.) Auch unter Zugrundelegung der herkömmlichen Zurechnungskriterien ist die Entstehung des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung des Herrn Si. der Beklagten zurechenbar. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hatte sie das Handeln des Herrn Si. voraussehen und verhindern können. Das kann zwar noch nicht daraus geschlossen werden, dass der Kläger tatsächlich Gutschriften auf seinen Konten erhielt. Denn diese dem Vertretergeschäft nachgelagerten Aspekte müssen bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht unberücksichtigt bleiben. Allerdings kann auch hinsichtlich der Frage der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zur Beklagten nicht außer Betracht bleiben, dass es eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen gab. Insofern hätte die Beklagte im Wege der Innenrevision Kenntnis erlangen können, dass in L. von den „Standardkonditionen“ abweichende Zinszusagen getroffen und in das Buchungssystem eingegeben wurden.

Selbst wenn diese Buchungen sämtlich als „Einzahlung“ bezeichnet gewesen wären, hätte der Beklagten auffallen können, dass diesen Buchungen keine tatsächlichen Einzahlungen gegenüberstanden. Selbst wenn – wie die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung vorträgt – Herr Si. Einzahlungen dadurch ermöglicht hat, dass er Gelder von den Sparkonten anderer Kunden nahm, deren Sparbücher er vorschriftswidrigerweise in der Filiale verwahrte, hindert dies eine Zurechnung ebenfalls nicht. Denn die Kontrolle gebuchter Umsätze entspringt der Organisationssphäre der Beklagten und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte ihr auffallen müssen, dass es zu besonders hohen Geldanlagen in L. auch von dort zahlreichen dort nicht ansässigen Personen gekommen ist. Herr Si. hat – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – im Jahr 2008 oder 2009 eine Ehrung von der Beklagten für seine überdurchschnittlichen Erfolge bei der Einwerbung von Kundengeldern erhalten. Das zeigt, dass dieser Aspekt grundsätzlich von der Beklagten überwacht wurde. Die Beklagte trägt außerdem schon nicht vor, dass für sie außerhalb der EDV keine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten hinsichtlich der Mitarbeiter der von ihr mit der Beratung und Geschäftsanbahnung betrauten Tochtergesellschaft bestanden hätten. Es muss davon ausgegangen werden, dass durch eine (z.B. jährliche) Prüfung der Filiale im Rahmen einer Innenrevision schon wesentlich früher hätte festgestellt werden können, dass Postsparbücher in der Filiale verwahrt wurden und dass hiervon durch Herrn Si. eigenmächtig Gelder abgebucht wurden. Zudem müssen die Buchungen über das Kassensystem der Beklagten erfolgt sein und hier hätte der Beklagten schon bei einer regulären Kassenprüfung der jeweils erheblich höhere Umfang von Buchungen zum Jahresanfang, als Herr Si. die Zinszusagen durch „Einzahlungen“ erfüllte, auffallen müssen.

(cc) Der Rechtsschein der Bevollmächtigung war für das Handeln des Klägers auch kausal. Erforderlich ist dazu in der Regel, dass der Rechtsschein zum Zeitpunkt des Vertretergeschäfts noch vorgelegen hat und der Vertragspartner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (vgl. BGH NJW 2007, 987, Rn. 25; Ellenberger a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Dabei muss der Vertragspartner nicht alle Umstände selbst kennen, sondern es genügt, wenn ihm von anderen Personen, die diese Tatsachen kennen, die allgemein bestehende Überzeugung des Vorliegens einer Bevollmächtigung mitgeteilt wird (BGH NJW-RR 1986, 1476, 1477; Schramm a.a.O. Rn. 66 m.w.N.).

Die Beklagte hat vorliegend keine Umstände vorgetragen, wonach der Kläger Herrn Si. zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zinszusagen nicht als aufgrund seiner Stellung als Filialleiter vertretungsbefugt angesehen hätte.

(dd) Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger hinsichtlich der Vertretungsmacht des Herrn Si. gutgläubig war. Die Beklagte hat die entsprechende Behauptung des Klägers nicht widerlegt.

Bei der Prüfung der Gutgläubigkeit des Geschäftspartners im Falle einer Rechtsscheinvollmacht ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftspartner grundsätzlich nicht zu einer Kontrolle der Vollmacht seines Gegenübers verpflichtet ist. Soweit jedoch besondere Umstände Anlass zu Vorsicht und Misstrauen bieten, darf sich der Vertragspartner dem nicht verschließen. Im Zweifel muss er sich bei dem Vertretenen erkundigen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 172, Rn. 15).

Solche Umstände, aufgrund welcher der Kläger bereits bei der ersten -hier allein streitgegenständlichen- Vereinbarung mit Herrn Si. Anlass hätte haben müssen, an der Vertretungsmacht des Herrn Si. zu zweifeln, werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht anschaulich und überzeugend geschildert, dass er im Traum nicht darauf gekommen sei, die Vollmacht des Herrn Si., von dem er sehr angetan gewesen sei, zu hinterfragen und dass er die Kontoeröffnungsunterlagen, ohne sie anzusehen, in der Filiale unterschrieben habe. Ihm sei deshalb nicht aufgefallen, dass es sich um ein Girokonto gehandelt habe. Auf sämtliche weitere möglicherweise auffälligen Umstände wie die unkorrekte Zinshöhe und der Umstand, dass die Zinsgutschrift erst im Januar 2013 erfolgte, kommt es nicht an, weil sie auf die Gutgläubigkeit des Klägers bei der Zinsabsprache im Januar 2012 keine Auswirkungen gehabt haben können und nur für die Erstanlage Zinsen gefordert werden.

Auch die konkret durch Herrn Si. zugesagte Zinshöhe musste den Kläger nicht misstrauisch machen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der für den Kläger vereinbarte Zinssatz von 3,7% 2012 in der von ihr behaupteten Weise gänzlich marktunüblich war. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte nach den Ausführungen des Klägers im November 2011 für eine Einlage von € 10.000,- mit einem Zinssatz von 2,5% geworben habe und dass es insofern nicht von vornherein unplausibel gewesen sei, dass für einen deutlich höheren Anlagebetrag auch höhere Zinsen erzielt werden könnten.

Schließlich musste auch der Umstand, dass die Annahme der Kontoeröffnungsanträge von der Niederlassung der Beklagten in H. ohne die schriftliche Erwähnung von Sonderkonditionen an den Kläger gesandt wurde, den Kläger nicht bösgläubig machen. Zwar verweist der Eröffnungsantrag auf die AGB der Beklagten, die hinsichtlich der Zinshöhe wiederum auf Preisaushänge etc. verweisen (vgl. Anlage B1). Nach der gesetzlichen Regelung des § 305b BGB gehen etwaige Individualvereinbarungen AGB indes vor. Ferner geht Ziff. 12 der allgemeinen AGB der Beklagten (Anlage B2) unter dem Regelungspunkt „Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft“ auf mögliche „abweichende Vereinbarungen“ ein. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger fahrlässig verkannt hätte, dass Individualvereinbarungen mit der Beklagten bezüglich der Zinshöhe niemals Vorkommen könnten. Einen solchen zwingenden Schluss ermöglicht das ihm vermeintlich ausgehändigte Konvolut diverser Bedingungen – zumal aus Sicht eines Laien – gerade nicht.

Die Beklagte bleibt damit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr in Anspruch genommenen Kondiktionsanspruchs beweisfällig.

Die in der Abbuchung liegende Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat zwar die Pflichtverletzung in Abrede gestellt, zu einer etwaigen Exkulpation aber nichts vorgetragen. Im Übrigen hätte die Beklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass ihr kein Kondiktionsanspruch zustand.

Die Beklagte hat den Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann wäre dem Girokonto des Klägers nicht der Betrag von € 12.486,- belastet worden. Dieser Schaden beruht damit kausal auf dem pflichtwidrigen Eingriff der Beklagten in das Girokonto des Klägers. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die dem Kläger gutgeschriebenen und nunmehr abgebuchten Beträge der Höhe nach nicht den Zinszusagen des Herrn Si. entsprechen würden.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. dem Sparvertrag ebenfalls einen Anspruch auf Freihaltung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 837,52.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Soweit der Senat hinsichtlich der Frage der Zurechnung des Vertreterhandelns auf die neuere Entscheidung des BGH vom 09.05.2014, V ZR 305/12, abgestellt hat und sich die Frage stellt, ob die in dieser Entscheidung entwickelte Haftung für vollmachtlose Vertreter aus der Sphäre des Vertretenen auch auf die vorliegende Fallkonstellation einer Haftung für Zinszusagen eines Filialleiters einer Bank eingreift, war die Anwendung dieser Entscheidung insoweit nicht tragend, als sich eine Haftung der Beklagten auch aus den hergebrachten Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht ergibt.

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