Skip to content

Installation Videoüberwachungsanlage auf Nachbargrundstück – Persönlichkeitsrechtsverletzung

Videoüberwachung auf Nachbargrundstück: Persönlichkeitsrechte verletzt

Das Amtsgericht Lemgo hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2015 entschieden, dass die Installation von Videoüberwachungsanlagen, die auf das Nachbargrundstück gerichtet sind, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Beklagte wurde zur Entfernung der Kameras und zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und stellt klare Grenzen für die Videoüberwachung auf privatem Grundstück fest.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 C 302/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Die Anbringung von Videoüberwachungskameras, die auf das Grundstück der Klägerin gerichtet waren, verletzte ihr Persönlichkeitsrecht.
  2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Die Videoüberwachung griff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ein, ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.
  3. Beseitigung der Kameras: Der Beklagte wurde zur Entfernung zweier Kameras verurteilt, die auf das Grundstück der Klägerin gerichtet waren.
  4. Keine Rechtfertigung durch Eigentumsschutz: Die Installation der Kameras konnte nicht durch das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums gerechtfertigt werden.
  5. Alternative Schutzmaßnahmen: Dem Beklagten wäre es zumutbar gewesen, andere Maßnahmen wie Bewegungsmelder oder Kameraattrappen zu ergreifen.
  6. Kein Anspruch auf Schmerzensgeld: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da die Intensität der Rechtsverletzung und das Verschulden des Beklagten nicht ausreichend schwerwiegend waren.
  7. Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren: Die Klägerin hatte Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Klägerin und Beklagtem aufgeteilt, wobei der Beklagte den größeren Anteil zu tragen hatte.

Sind Sie von der Installation einer Videoüberwachungsanlage auf Ihrem Nachbargrundstück betroffen und fühlen sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite und bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Kontaktieren Sie uns jetzt und erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können!. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen


Videoüberwachung Persönlichkeitsrechte
(Symbolfoto: Ioan Panaite /Shutterstock.com)

Die Installation einer Videoüberwachungsanlage auf einem Nachbargrundstück kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo (Az.: 19 C 302/14) verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen, wenn Kameras auf einem Nachbargrundstück installiert werden.

Im Zentrum des Streits standen zwei Kameras, die der Beklagte auf seinem Grundstück installiert hatte und die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Entfernung der Kameras und zur Zahlung von Schmerzensgeld. Im Folgenden werden die Details des Urteils und seine Bedeutung für die Installation von Videoüberwachungsanlagen auf Nachbargrundstücken erörtert.

Streit um Videoüberwachung: Eingriff in Persönlichkeitsrechte

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Installation einer Videoüberwachungsanlage durch den Beklagten auf seinem Grundstück in B, die auf das Nachbargrundstück der Klägerin gerichtet war. Die Kameras waren an strategischen Punkten des Beklagtengrundstücks angebracht und konnten Bewegungen auf dem Nachbargrundstück erfassen. Dies führte zu einer intensiven Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn, da die Klägerin sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Eskalation im Nachbarschaftsstreit

Die Klägerin, die in unmittelbarer Nähe zum Beklagten wohnte, fühlte sich durch die Kameras beobachtet und überwacht. Die Situation eskalierte, als die Klägerin den Beklagten aufforderte, die Kameras zu entfernen oder zumindest den Aufnahmewinkel zu ändern. Der Beklagte reagierte nicht auf diese Forderung und behauptete, die Kameras seien lediglich zur Sicherung seines Eigentums vor Diebstahl und Vandalismus installiert worden. Er wies darauf hin, dass die Klägerin und ihre Besucher regelmäßig die Zufahrt zu seinem Grundstück benutzten, was ihn in der Ausübung seines Gewerbebetriebs beeinträchtigte.

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten, sein Eigentum zu schützen, und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Klägerin argumentierte, dass die Installation und Ausrichtung der Kameras eine erhebliche Verletzung ihrer Privatsphäre darstellte. Sie fühlte sich ständig überwacht und gab an, dass dies zu erheblichen psychischen Belastungen führte.

Urteil des AG Lemgo: Schutz der Persönlichkeitsrechte

Das Amtsgericht Lemgo gab der Klage der Klägerin teilweise statt. Es urteilte, dass die Installation und Ausrichtung der Kameras tatsächlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellte. Der Beklagte wurde zur Entfernung der Kameras verurteilt und musste außerdem Rechtsverfolgungskosten tragen. Das Gericht stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Überwachung verletzt wurde und dass diese Verletzung nicht durch die Interessen des Beklagten gerechtfertigt war. Das Urteil betonte die Wichtigkeit des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Urteil des AG Lemgo im Fall der Installation einer Videoüberwachungsanlage auf einem Nachbargrundstück zeigt deutlich die Grenzen der Überwachungsmaßnahmen im privaten Bereich auf und betont die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und der informationellen Selbstbestimmung. Es ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Gerichte den Schutz individueller Rechte gegenüber dem Bedürfnis nach Sicherheit und Eigentumsschutz abwägen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern kann eine Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen?

Die Videoüberwachung kann das Persönlichkeitsrecht in mehreren Aspekten beeinträchtigen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Eine Videoüberwachung kann diese Rechte beeinträchtigen, indem sie die Privatsphäre der betroffenen Personen verletzt und sie unter ständiger Beobachtung stellt.

Eine Videoüberwachung kann das Gefühl der Überwachung erzeugen und dadurch psychischen Druck ausüben, selbst wenn es sich nur um eine Kamera-Attrappe handelt. Die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, beeinträchtigen.

Die Verwendung der aufgezeichneten Videos ist häufig nicht klar und kann auch nicht kontrolliert werden. Insofern haben die Gefilmten letztendlich keine Handhabe mehr. Selbst ein Smartphone, dessen Kamera deutlich erkennbar ist, kann für eine Überwachung missbraucht werden.

Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie sich auf das eigene Grundstück beschränkt. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig. Auch dürfen Nachbarn und Passanten auf öffentlichen Wegen in der Regel nicht gefilmt werden.

Die Zulässigkeit der Videoüberwachung hängt auch von der Kameraeinstellung ab. Ist der öffentliche Verkehrsraum erfasst, ist die Videoüberwachung regelmäßig unzulässig. Die Speicherung der Videoaufnahmen muss auf das notwendige Maß begrenzt sein.

Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegt. Es sollte grundsätzlich hinterfragt werden, ob den möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht anders begegnet werden kann.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Installation einer Videoüberwachungsanlage auf Privatgrundstücken rechtlich zulässig?

Die Installation einer Videoüberwachungsanlage auf Privatgrundstücken ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Zunächst ist die Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks grundsätzlich von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt. Dieses Hausrecht wird als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angesehen.

Die Kameraeinstellung spielt eine entscheidende Rolle für die Zulässigkeit der Überwachung. So ist es regelmäßig unzulässig, wenn der öffentliche Verkehrsraum erfasst wird. Die Kamera darf nur das eigene Grundstück überwachen und muss so ausgerichtet sein, dass keine öffentlichen Bereiche oder das Grundstück der Nachbarn aufgezeichnet werden.

Zudem muss die Erforderlichkeit der Videoüberwachung geprüft werden. Es sollte hinterfragt werden, ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht auch auf andere Weise, beispielsweise durch Alarmanlagen oder mechanische Absicherungen, verhindert werden können. Die Speicherdauer der Videoaufnahmen muss sich am Grundsatz der Erforderlichkeit orientieren, wobei eine Speicherdauer von bis zu 48 Stunden als zulässig und ausreichend angesehen wird.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Informationspflichten gemäß Art. 13 DS-GVO müssen beachtet werden, wobei empfohlen wird, ein Hinweisschild zu nutzen, das die betroffene Person informiert, bevor sie den videoüberwachten Bereich betritt. Bei der Installation einer Videotürklingel sind ebenfalls bestimmte Auflagen zu beachten, wie beispielsweise das Verbot dauerhafter Bildaufnahmen und Tonaufnahmen.

Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können zu Bußgeldern führen, die bis zu 3.500 Euro betragen können, wenn öffentliche Bereiche erfasst werden.

Wie werden Interessenkonflikte zwischen Eigentumsschutz und Persönlichkeitsrecht rechtlich bewertet?

Interessenkonflikte zwischen Eigentumsschutz und Persönlichkeitsrecht werden rechtlich durch eine Abwägung der jeweiligen Interessen und Rechte bewertet. Das Eigentumsschutzrecht, das sich aus dem Grundgesetz Art. 14 ableitet, gewährt dem Eigentümer das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung darauf auszuschließen. Dies beinhaltet auch das Hausrecht, welches dem Eigentümer oder Besitzer einer Sache erlaubt, über den Zutritt zu seinem Grundstück oder seiner Wohnung zu bestimmen.

Das Persönlichkeitsrecht hingegen, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, schützt die individuelle Persönlichkeitsentfaltung und die Achtung der Menschenwürde. Es umfasst unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Privatsphäre.

Bei einem Konflikt zwischen diesen beiden Rechten muss eine Abwägung stattfinden, die die Intensität der jeweiligen Eingriffe und die Schutzwürdigkeit der betroffenen Interessen berücksichtigt. So ist beispielsweise die Videoüberwachung durch den Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich durch das Hausrecht gedeckt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Überwachung nicht in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen eingreift. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellen hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Videoüberwachungen, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu schützen.

Die rechtliche Bewertung erfolgt somit durch eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls, bei der die berechtigten Interessen des Eigentümers gegen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen abgewogen werden. Dabei müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit beachtet werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsschutzes notwendig und geeignet sind und ob es weniger eingreifende Alternativen gibt. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können zu Sanktionen wie Bußgeldern führen.


Das vorliegende Urteil

AG Lemgo – Az.: 19 C 302/14 – Urteil vom 24.02.2015

Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück W 3a in B an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes liegende installierte Video-Überwachungsanlage sowie die weitere Video-Überwachungsanlage an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des ersten Obergeschosses zu entfernen und einen Betrag i.H.v. 334,75 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, an dem Gebäude seines Hauses Kameras aufzustellen, die auf das Grundstück der Klägerin gerichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beseitigung von zwei Videokameras auf dem Grundstück des Beklagten sowie einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin.

Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im Haus W 3 in B. Eigentümer des Grundstücks ist Herr X. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks W 3a in B. Auf diesem befindet sich im vorderen Bereich zur Straße ein Büro-Wohngebäude, an welches sich ein Hallengebäude anschließt. Das Hallengebäude und die Büroräume nutzt der Beklagte für seinen Gewerbebetrieb, weshalb regelmäßig Betriebsfahrzeuge auf dem Grundstück stehen und Materialien dort gelagert werden. Von der Straße aus gesehen liegt das von der Klägerin bewohnte Haus hinter dem Gebäude des Beklagten. Die Anbindung erfolgt über das Grundstück des Beklagten über eine 3 m breite Zufahrt, da es keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße gibt. Zulasten des Grundstücks des Beklagten ist im Baulastenverzeichnis der Stadt B für diese Zuwegung eine Baulast eingetragen. Ein Wegerecht zu Gunsten des Herrn X nach Maßgabe dieser Baulast ist bislang noch nicht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen worden. Wegen der räumlichen Verhältnisse wird auf den Lageplan (Bl. 26 d. A.) Bezug genommen.

Auf dem Grundstück des Beklagten ist seit Ende 2012 an jeder Grundstücksseite eine fest installierte und von außen wahrnehmbare Kamera des Typs G angebracht. Von den insgesamt vier Videokamera befindet sich ein an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes (im Folgenden: Kamera 1), eine weitere befindet sich an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des ersten Obergeschosses (im Folgenden: Kamera 2). Wegen der Lage der streitgegenständlichen Kameras an dem Gebäudekomplex des Beklagten wird auf die eingereichten Lichtbilder (Anl. K1-K8, Bl. 10-17) Bezug genommen. Die Kameras reagieren bei Bewegungen und nehmen dann Bilder in kurzen zeitlichen Abständen auf. Der Einstellungs- und Erfassungsbereich richtet sich nach der entsprechenden Ausrichtung der Kamera und ist nur manuell zu verändern.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 7.1.2014 dazu auf, die Kameras 1 und 2 spätestens bis zum 22.1.2014 zu entfernen bzw. deren Aufnahmewinkel zu verändern. Beides erfolgte nicht, vielmehr forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.1.2014 auf, die rechtswidrige Nutzung des Beklagtengrundstückes zu unterlassen. Auf die Schreiben vom 7.1.2014 (Anl. K10, Bl.10 d.A.) und 20.1.2014 (Anl. K11, Bl. 22 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Einstellung der Kameras wurde durch den Beklagten nachträglich, jedenfalls bis zu dem gemeinsamen Besichtigungstermin am 13.10.2012014, verändert, um die Aufnahme des von der Klägerin bewohnten Grundstückes zu verringern. Bezüglich des dadurch eingestellten Aufnahmebereichs wird auf die Aufnahmen als Anlagen K 46, K 47 (Bl. 138 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, es habe keine Veranlassung des Beklagten für die Installation der Kameras gegeben, vielmehr handele es sich um reine Schikane. Das Grundstück des Beklagten würde sie mit ihrem Pkw lediglich dann nutzen, wenn die Zuwegung mit Fahrzeugen des Beklagten blockiert sei bzw. ausnahmsweise kurzweilig und dann ohne den Beklagten zu beeinträchtigen.

Sie behauptet weiter, die streitgegenständlichen Kameras seien – vor der Änderung im Oktober 2014- so installiert worden, dass diese auf das von ihr bewohnte Wohnhaus, die Hofeinfahrt, den Eingangsbereich des Wohnhauses und die Zuwegung gerichtet waren. Die Kamera 1 habe genau den Eingangsbereich und den Vorgarten des von ihr bewohnten Gebäudes erfasst, so dass der Beklagte sehen und filmen konnte, wer kommt und wer geht. Durch einen Weitwinkel der Kamera seien auch die Schlafzimmerfenster erfasst worden. Die Kamera 2 habe die Zuwegung, die Einfahrt, die Garage, den Eingangsbereich des von der Klägerin bewohnten Komplexes sowie die Schlafzimmerfenster der unteren und oberen Wohnung erfasst. Hierdurch habe sie sich schon immer beobachtet gefühlt. Ende des Sommers 2013 habe sich der Beklagte gegenüber dem Ehepaar S damit gebrüstet, dass er mit den Kameras 1 und 2 alles sehen könne, was die Klägerin im Eingangsbereich täte bzw. welchen Besuch sie habe und er bis in ihr Schlafzimmer gucken könne, wovon er auch Filmaufnahmen getätigt habe, was aufgrund der extremen Weitwinkeloption und einem sehr starken Zoom möglich sei. Aber auch durch die neue Einstellung des Beklagten würden komplett die Garage und die Mülltonnen gefilmt werden.

Die Klägerin trägt vor, sie könne den Gedanken Tag und Nacht überwacht zu werden nicht mehr ertragen. Die Jalousien würden sie und ihre Tochter im Schlafzimmer daher meistens unten haben. Sie behauptet, die Gesamtsituation habe sich auf ihre Psyche derart ausgewirkt, dass sie unter ständiger Unruhe leide und kaum noch schlafen würde. Aufgrund der Situation sei sie vom 30.1.2014 bis einschließlich 8.2.2014 arbeitsunfähig gewesen und habe Psychopharmaka zur Beruhigung erhalten. Bis heute würde sie noch Psychopharmaka einnehmen.

Sie ist der Ansicht, sie sei in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in nicht unerheblichem Maße verletzt. Ein Schmerzensgeldbetrag sei jedenfalls in Höhe von 500,00 EUR angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück „W 3a in B“ an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes liegende installierte Video-Überwachungsanlage sowie eine weitere Video-Überwachungsanlage an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zu entfernen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 EUR an sie zu zahlen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück „Im Wellenbügel 3a in 32108 Bad Salzuflen“ an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes liegende installierte Video-Überwachungsanlage sowie eine weitere Video-Überwachungsanlage an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses so einzustellen, dass nur noch eigene Grundstücksbereiche des Beklagten erfasst werden und weitere Überwachung auf das von ihr bewohnte Grundstück sowie auf den Zugangswegen zu diesem Grundstück ausgeschlossen sind sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 EUR an sie zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, an dem Gebäude seines Hauses Kameras, oder auch Kameraattrappen aufzustellen, die auf das Grundstück der Klägerin gerichtet sind;

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 500,00 EUR.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Kameras seien installiert worden um sein Eigentum vor Diebstahl, Einbrüchen und Vandalismus zu schützen und hätten einen Abschreckungseffekt. Zudem würden die Klägerin und Besucher des hinteren Grundstücks immer wieder ihren Pkw außerhalb des Wegerechtsbereiches bewegen bzw. dort abstellen, wodurch er in der Ausübung seines Gewerbebetriebs beeinträchtigt würde.

Ein zoomen sei mit den Kameras nicht möglich und die Aufnahmen würden automatisch nach drei bis vier Wochen gelöscht werden und nur bei Bedarf angeschaut.

Der Beklagte behauptet weiter, die Kamera 1 habe vor der Neueinstellung jenseits der Grundstücksgrenze einen Teil eines Abstellbereichs, die Garage mit Einfahrt und den kleinen vorderen Bereich der Zuwegung zur Haustür erfasst. Die Kamera 2 habe fast ausschließlich sein Grundstück einschließlich des Grundstücksbereiches erfasst, über das an der Südostseite die durch die Baulast gesicherte Zuwegung verläuft. Allein im Hintergrund seien klein die Garage nebst Einfahrt des dahinter liegenden Grundstücks und Teile der Hauswand zu sehen gewesen. Nunmehr erfasse die Kamera 1 nur noch einen Teil der Zufahrt zur Garage, etwa die Hälfte des Garageneingangs und im Hintergrund einen Grundstücksbereich, welcher zum Abstellen der Mülltonnen und als Ablagerungsplatz diene. Die Kamera 2 erfasse ausschließlich sein eigenes Grundstück. Er behauptet ferner, die Klägerin begehre mit der Klage sein Grundstück in Zukunft ungestört und ohne Nachweismöglichkeiten zum Rangieren und Abstellen ihres Pkws nutzen zu können.

Der Beklagte ist der Ansicht, ein weiteres Verstellen der Kamera, um ausschließlich den Bereich seines Grundstücks zu erfassen, sei ihm nicht zumutbar, da dann nur noch der Wandbereich der Halle erfasst würde und der hintere Bereich des Grundstücks nicht mehr abgedeckt sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2014 (Bl. 134 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 28.1.2015 hat das Gericht nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 11.2.2015 angeordnet. Auf den Beschluss vom 28.1.2014 (Bl. 148 d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Teils begründet. Im Übrigen ist die unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung von zwei Kameras sowie auf Unterlassung der Anbringung von Kameras, welche auf das von ihr bewohnte Grundstück gerichtet sind nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.

1. Die Klägerin ist durch die Anbringung der Videokameras in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09). Einem Grundstückseigentümer ist es zwar grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor ungerechtfertigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss aber sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, a.a.O.).

1.1. Auch nach der Veränderung des Einstellungswinkels der Kamera 1 erfasst diese unstreitig einen Teil des von der Klägerin bewohnten Grundstücks. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der als Anlage K 46 (Bl. 138 d.A.) vorgelegten Aufnahme dieser Kamera. Dass es sich dabei nicht um das Wohnhaus selbst handelt, sondern um eine davor befindliche Abstellfläche sowie die Garage, ändert nichts daran, dass durch die Aufnahme eines Teils des von der Klägerin bewohnten Grundstücks, diese in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird.

1.2. Die Kamera 2 erfasst nach der Aufnahme in Anlage K 47 (Bl. 139 d.A.) wohl ebenfalls einen sehr geringen Teil der Garage der Klägerin, wobei die genaue Grundstücksgrenze auf dem Lichtbild nicht zweifelsfrei auszumachen ist.

Ob durch die Kamera das benachbarte Grundstück erfasst wird kann jedoch dahinstehen und musste vorliegend nicht weiter aufgeklärt werden, da auch bei der Ausrichtung dieser Videokamera allein auf das eigene Grundstück des Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorliegend verletzt wird.

Denn auch wenn nur das eigene Grundstück aufgenommen wird kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein und zwar dann, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierten Nachbarschaftsstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09).

Eine Überwachung durch die Kameras muss die Klägerin aus objektiver Sicht ernsthaft befürchten.

Dabei kann vorliegend wiederum dahinstehen, ob die auf das Nachbargrundstück ausrichtbare Kamera nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann. Denn eine objektive Verdachtslage ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Beklagten. Dieser behauptet, die Klägerin und ihr Besuch würden die Zuwegung außerhalb des Wegerechtsbereiches zum Rangieren und Abstellen ihres Fahrzeuges benutzen. Dass diesbezüglich eine Überwachung stattfindet ergibt sich schon aus der Dokumentation solcher Verstöße nach Datum und Uhrzeit im anwaltlichen Schriftsatz vom 20.6.2014. Auch eine Dokumentation mit Aufzeichnungen der Kamera fand statt, was sich aus den beigefügten Aufnahmen zum Schriftsatz ergibt. Der Beklagte betreibt daher eine gezielte Überwachung der Zuwegung. Diese Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Weges in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen. Da es sich um den Zugangsweg zu dem Wohngrundstücken der Klägerin handelt, kann diese der Videoaufnahme nicht ausweichen. Sie muss daher, wenn sie den Weg benutzen, ständig mit der Aufzeichnungen ihres Bildes rechnen.

Derartige Maßnahmen der Beklagten bewirken eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Sie muss sich praktisch stets, wenn sie, von ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend, den Zugangsweg benutzt, in einer jede ihrer Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen. Die hierin liegende Beeinträchtigung wird auch nicht dann gemindert, wenn eine automatische Löschung stattfindet.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist daher jedenfalls schon aufgrund einer Verdachtssituation verletzt.

2. Die Installation der beiden Kameras ist auch nicht durch überwiegende Interessen des Beklagten gerechtfertigt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut geschützt. Einschränkungen sind im überwiegenden Interesse Dritter oder der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Einschränkung zur Erreichung ihres Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Klägerin muss die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts auch im Hinblick auf das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums nicht hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2011- V ZR 265/10). Bei einer Abwägung überwiegt das Interesse des Beklagten an der Installation der Kameras nicht gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Diesem wäre es nämlich zumutbar, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum präventiven Eigentumsschutz zu ergreifen, wie etwa Bewegungsmelder oder Kameraattrappen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich auch um gleich geeignete Maßnahmen Eingriffe Dritter gegen das eigene Eigentum abzuwehren. Auch ein Interesse einer möglichen Beweissicherung im Hinblick auf eine Nutzung der Zuwegung über ein Wegerecht hinaus, vermag einen derartigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02. April 1987 – 4 U 296/86). Dass sich eine Nutzung der Zuwegung durch die Klägerin gerade auch gegen seinen Gewerbetrieb richtet, trägt auch der Beklagte nicht vor. Selbst bei einer Behinderung des Betriebs ist ein zielgerichteter Eingriff in den Betrieb des Beklagten nicht dargetan oder ersichtlich.

3. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, da diese durch die Verletzungshandlung sowie den Umstand, dass der Beklagte auch weitere Kameras an dem Haus angebracht hat, indiziert ist. Diese Vermutung wurde vom Beklagten auch nicht widerlegt.

Ein Unterlassen der Anbringung einer Kameraattrappe war hingegen nicht auszusprechen, da eine Beeinträchtigung der Klägerin, bei Kenntnis um eine nicht funktionierende Kamera, schon nicht vorgetragen wurde.

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Beklagten.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG.

In der Rechtsprechung ist zwar allgemein anerkannt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Entschädigungsanspruch führen kann. Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst jedoch einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus. Ein solcher Anspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, den Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad des Verschuldens an (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2004 – VI ZR 255/03 -, BGHZ 160, 298-308). Für das Vorliegen eines schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffs kommt es in erster Linie auf die Verkürzung der Persönlichkeitssphäre und damit auf die objektive Seite der Verletzung und weniger darauf an, wie sehr der Verletzte sich in subjektiver Hinsicht verletzt fühlt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. August 1998 – 6 U 64/97).

Eine wertende Beurteilung der Gesamtumstände ergibt im vorliegenden Fall, dass die Rechtsverletzung, die der Beklagte der Klägerin zugefügt hat, nach ihrer Intensität, dem Beweggrund des Beklagten und dem Grad seines Verschuldens als nicht so gewichtig zu werten ist, dass sie die Zubilligung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung gebietet.

Der Beklagte hat die Aufnahmen privat gefertigt, ohne eine Absicht diese zu veröffentlichen. Er hat sich zwar gegen den erklärten Willen der Klägerin hinweggesetzt, dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Kameras nur noch einen geringen Teil des Nachbargrundstücks aufnehmen und gerade nicht etwa die Schlafzimmerfenster des Wohngebäudes. Dass sich die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin richtet, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beklagte kann zumindest auch ein Interesse an der Überwachung seines Grundstücks geltend machen und eine Überwachung erfolgte rund um das Haus und nicht speziell nur in die Richtung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks. Damit fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einer groben Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin.

Insbesondere kann auch die Entfernung der Kameras die Nachteile für die Klägerin vollumfänglich abwenden.

5. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Schaden nach §§ 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, 249 Abs. 2 BGB zu erstatten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 Satz 1 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt, wobei auf den Klageantrag zu 1) 2.000,00 EUR, auf den Klageantrag zu 2) 1.000,00 EUR und den Klageantrag zu 3) 500,00 EUR entfallen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos