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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung zwischen mehreren Unfallbeteiligten

Unfall mit mehreren Beteiligten: Wie die Haftungsverteilung geregelt wird

Das Urteil des AG Singen im Fall eines Verkehrsunfalls legt die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten fest. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz und Zinsen an den Kläger verurteilt. Eine wesentliche Rolle spielt die Feststellung, dass keines der Unfallereignisse als unabwendbar angesehen wird, was zur detaillierten Haftungsprüfung führt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 256/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 300,85 plus Zinsen an den Kläger.
  2. Feststellung der Haftungsverpflichtung der Beklagten für zukünftige materielle Schäden des Klägers in Höhe von 75%.
  3. Teilweise Abweisung der Klage gegen die Beklagten.
  4. Kostenaufteilung des Rechtsstreits: Kläger trägt 45%, Beklagte 55%.
  5. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
  6. Bestätigung des Schadensersatzanspruchs des Klägers basierend auf der festgestellten Haftungsquote.
  7. Verhaltenspflichtverletzung der Beklagten, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führte.
  8. Keine Anwendung des Grundsatzes des unabwendbaren Ereignisses, was zu detaillierter Haftungsprüfung führte.

Der Verkehrsunfall ist ein häufiges Ereignis, das nicht nur die Beteiligten, sondern auch Unbeteiligte betrifft. Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten kann komplex sein und hängt von zahlreichen Faktoren ab.

Haftungsquote bei Verkehrsunfall - Ermittlung der Haftungsquote
(Symbolfoto: SKT Studio /Shutterstock.com)

Die Gesamtschuldnerhaftung ist ein Grundsatz, der besagt, dass alle Gesamtschuldner gemeinsam für den Schaden haften. Der Kläger kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowohl gegen den Schädiger als auch gegen die anderen Gesamtschuldner vorgehen.

Die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten wird durch eine Gesamtschau bestimmt, bei der die Haftungsquote für jeden Beteiligten festgelegt wird. Die Haftungsquote kann je nach den Umständen des Einzelfalls variieren und wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, wie zum Beispiel die Höhe des Schadens und die Schwere des Verschuldens.

Passiv unfallbeteiligte Fahrzeuge können ebenfalls haften, unabhängig von der Schuldfrage. Haftungsfragen und Schadensregulierung sind nach einem Verkehrsunfall entscheidend.

In diesem Beitrag werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten besprechen.

Der Verkehrsunfall in Singen: Haftungsfragen im Fokus

Am 24. Februar 2015 erging ein Urteil des Amtsgerichts Singen, das sich mit der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall beschäftigt. Im Kern des Urteils stand die Frage, wie die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten aufzuteilen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Unfallumstände nicht eindeutig waren. Der Unfall, der am 11. Januar 2014 auf dem Parkplatz des City-Bistros in Singen stattfand, involvierte mehrere Fahrzeuge und führte zu einer komplexen rechtlichen Auseinandersetzung.

Analyse der Unfallumstände und Verpflichtungen der Beteiligten

Die Gerichtsverhandlung konzentrierte sich auf die genaue Rekonstruktion des Unfalls und die Rolle der beteiligten Fahrer. Besondere Aufmerksamkeit galt den Aussagen der Zeugen sowie den eingereichten Beweismitteln, darunter Lichtbilder vom Unfallort. Es wurde festgestellt, dass sowohl der Beklagte zu 2. als auch der Zeuge M. A. beim Herausfahren aus einem Grundstück bzw. beim Abbiegen in ein Grundstück Verkehrsvorschriften verletzten. Diese Verletzungen führten dazu, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen war.

Entscheidung des Gerichts zur Schadensersatzpflicht

Das Gericht entschied, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger Schadensersatz zu leisten haben. Dabei wurde eine Haftungsquote von 75 % gegenüber den Beklagten festgelegt. Diese Entscheidung beruht auf der Anwendung verschiedener Rechtsgrundlagen, darunter §§ 7 I, 17 StVG, 823 I, 249 BGB, 115 I 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG. Die Reparaturkosten und die Kosten für das Schadensgutachten wurden ebenfalls berücksichtigt, wobei das Gericht eine allgemeine Kostenpauschale von € 25,00 für angemessen hielt.

Urteil: Folgen und rechtliche Bewertung

Die finanziellen Folgen für die Beklagten waren erheblich. Sie wurden verurteilt, an den Kläger € 300,85 nebst Zinsen zu zahlen und sind zudem verpflichtet, 3/4 des zukünftigen materiellen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen. Das Urteil betont, dass es keine Anhaltspunkte für ein unabwendbares Ereignis gab, was eine detaillierte Prüfung der Haftungsverteilung erforderlich machte. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgten den üblichen rechtlichen Bestimmungen.

Das Urteil des AG Singen stellt somit einen bedeutsamen Fall im Bereich des Verkehrsrechts dar, insbesondere in Bezug auf die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten. Die detaillierte Betrachtung der Umstände und die daraus resultierende Entscheidung sind beispielhaft für die Komplexität solcher Fälle und die Notwendigkeit einer umfassenden rechtlichen Bewertung.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter Gesamtschuldnerhaftung im Verkehrsrecht?

Die Gesamtschuldnerhaftung im Verkehrsrecht bezieht sich auf Situationen, in denen mehrere Parteien für denselben Schaden haften. Im Kontext von Fahrer und Halter kann die gesamtschuldnerische Haftung zum Tragen kommen, wenn der Halter eines Fahrzeugs eine Person beauftragt, das Fahrzeug zu fahren, und diese Person einen Unfall verursacht. In diesem Fall könnten sowohl der Fahrer als auch der Halter gesamtschuldnerisch haften.

Gemäß § 18 I 1 StVG haftet der Fahrer neben dem Halter als Gesamtschuldner. Wenn Halter und Fahrzeugführer unterschiedlich sind, besteht ebenso eine gesamtschuldnerische Haftung mit Versicherung und Führer (§ 18 StVG, § 421 BGB).

§ 19 StVG regelt umfassend die Haftung im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gegenüber einem durch ein Gespann geschädigten Dritten.

Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet nicht, dass der Schaden doppelt ersetzt wird. Vielmehr hat der Gläubiger die Möglichkeit, den gesamten Schaden von einem der Schuldner zu verlangen. Der in Anspruch genommene Schuldner kann dann seinerseits einen Ausgleich von den anderen Schuldner verlangen.

Im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern, also beispielsweise zwischen Fahrer und Halter oder zwischen verschiedenen Versicherungen, kann es zu einem Ausgleich kommen. Dieser Ausgleich richtet sich nach den jeweiligen Anteilen der Verantwortung für den Schaden.

Eine rechtskräftige Verurteilung zur gesamtschuldnerischen Haftung hat keine Aussagekraft zum Ob und Wie der Verpflichtungen der Gesamtschuldner im Innenverhältnis. Die Feststellungen des Gerichts dürfen im Folgeprozess um den Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern komplett neu getroffen werden.

Wie wird die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall ermittelt?

Die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall wird ermittelt, um den prozentualen Anteil der Schuld und damit die Kostenverteilung zwischen den beteiligten Parteien zu bestimmen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn es keinen alleinigen Unfallverursacher gibt, sondern eine Teilschuld vorliegt.

Die Ermittlung der Haftungsquote erfordert eine genaue Untersuchung des Unfallgeschehens. Dies kann entweder aus dem Unfallbericht hervorgehen oder durch ein Gutachten festgestellt werden. Die Haftungsquote bezieht sich immer auf den entstandenen Schaden, allerdings nicht auf den Gesamtschaden aller beteiligten Unfallfahrzeuge, sondern jeweils auf die Kosten des Unfallgegners.

Die Haftungsquote kann auch durch die sogenannte Betriebsgefahr beeinflusst werden. Dies ist das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Selbst wenn einem Unfallbeteiligten kein unmittelbares Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, kann die Betriebsgefahr dazu führen, dass er dennoch eine Teilschuld erhält.

Die endgültige Entscheidung über die Haftungsquote kann entweder durch die beteiligten Versicherungen verhandelt werden oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, durch ein Gericht entschieden werden. In einigen Fällen kann es hilfreich sein, einen Verkehrsrechtsanwalt zu beauftragen, um die bestmögliche Haftungsquote zu erzielen.

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Die Haftungsquote bestimmt letztendlich, in welchem Umfang die Unfallbeteiligten Schadensersatz leisten müssen. Wenn beispielsweise eine Haftungsquote von 25% für einen Unfallbeteiligten festgelegt wird, bedeutet dies, dass dieser 25% der entstandenen Kosten tragen muss.

Welche Rolle spielen Zeugenaussagen bei der Klärung von Verkehrsunfällen?

Zeugenaussagen spielen bei der Klärung von Verkehrsunfällen eine entscheidende Rolle, da sie wichtige Beweismittel darstellen und zur Rekonstruktion des Unfallhergangs beitragen können. Sie sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Umstände eines Unfalls unklar sind oder widersprüchliche Angaben der Unfallbeteiligten vorliegen.

Die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen wird letztlich vom Richter im Falle eines Prozesses beurteilt. Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Ihre Perspektiven können sich gegenseitig ergänzen und bestätigen, was bei der Aufklärung des Unfallhergangs hilfreich ist.

Bei der Beweiswürdigung im Rahmen eines Verkehrsunfalls wird auch die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen berücksichtigt. Dabei ist jede Partei für ein unfallursächliches Verschulden der Gegenseite beweispflichtig. Die Aussagen von sogenannten „Knallzeugen“, die erst durch das Geräusch des Unfalls auf das Geschehen aufmerksam wurden, können jedoch mit Vorsicht zu behandeln sein, da sie möglicherweise nur das Ende einer Auseinandersetzung beobachtet haben und somit wichtige Aspekte des Unfalls verpasst haben könnten.

Die Beweiskraft von Zeugenaussagen kann geringer sein als allgemein angenommen, insbesondere wenn es sich bei den Zeugen um Familienangehörige oder Mitfahrer im eigenen Fahrzeug handelt. Ihre Aussagen werden von Gerichten oft mit Vorbehalten behandelt. Dennoch sind Zeugenaussagen ein wesentlicher Bestandteil der Beweisführung und können in Kombination mit anderen Beweismitteln wie Sachverständigengutachten oder polizeilichen Ermittlungsakten zur Klärung des Unfallhergangs beitragen.

Insgesamt ist die Aussage eines Zeugen ein wichtiges Element in der Beweiskette, das zur Aufklärung von Verkehrsunfällen beitragen kann, wobei die Glaubwürdigkeit und der Einfluss der Aussage auf die Urteilsfindung von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich des persönlichen Eindrucks, den der Zeuge hinterlässt, und der Konsistenz seiner Aussage mit anderen verfügbaren Beweisen.


Das vorliegende Urteil

AG Singen – Az.: 10 C 256/14 – Urteil vom 24.02.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 300,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis am 11.01.2014 (Kollision der Fahrzeuge KN-… und KN-… auf dem Parkplatz des City-Bistros, Thurgauerstraße, Singen) in Höhe von 3/4 zu ersetzen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45/100, die Beklagten als Gesamtschuldner 55/100.

5. Das Urteil zu 1. und 4. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 313 a I, 511 II ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz mit einer Quote von 75 % gegen die Beklagten aus dem im Tenor näher bezeichneten Verkehrsunfall (§§ 7 I, 17 StVG, 823 I, 249 BGB, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG). Da für die Unfallbeteiligten kein unabwendbares Ereignis vorlag, ist eine Haftungsverteilung vorzunehmen, für die nur feststehende Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2007, 506 f; NJW 2012, 2425, 2426). Sowohl der Beklagte zu 2. wie der Zeuge M. A. haben beim Herausfahren aus einem Grundstück bzw. beim Abbiegen in ein Grundstück die Verpflichtung verletzt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§§ 10 S. 1, 9 V StVO). Allerdings fand der Unfall nach den glaubhaften Angaben der Zeugen A. und S. noch im Fahrbahnbereich der Thurgauerstraße statt. Die Zeugin S. verwies ohne Anhaltspunkte für falsche Angaben darauf, dass nach ihrer Wahrnehmung die niedrige Schwelle zwischen der Fahrbahn der Thurgauerstraße und dem Parkplatz noch nicht überfahren worden war. Der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem Fahrzeug annähernd in die linke Seite des Klägerfahrzeuges; er hatte nach den vorgelegten Lichtbildern bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit vor der Kollision keine Schwierigkeiten, das von rechts herannahende und dann vor ihm befindliche Klägerfahrzeug zu sehen. Zu den Sichtverhältnissen des Zeugen A. konnte mangels genauer Festlegung der Kollisionsstelle, die auch aufgrund der Zeugenaussagen nicht möglich war, keine konkrete Feststellung getroffen werden. Die vom Beklagten zu 2. an der Unfallstelle abgegebenen Erklärungen, dass er den Unfall aus Unachtsamkeit verursacht habe, trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie dargestellt zu. Allerdings hätte auch der Zeuge A. bei gehöriger Aufmerksamkeit das Beklagtenfahrzeug jedenfalls kurz vor der Kollision erkennen können.

Der Höhe nach sind die Reparaturkosten von € 871,60 netto zwischenzeitlich außer Streit, ebenso die Kosten für das Schadensgutachten von € 296,79. Das Gericht hält eine allgemeine Kostenpauschale von € 25,00 für angemessen (§ 287 I ZPO). Auf die Gesamtschadenssumme von € 1.193,39 hat die Beklagte zu 1. bislang € 594,19 bezahlt; bei einer Haftung von 75 % ergibt sich der zuerkannte weitere Betrag. Auf den Feststellungsantrag, der im Hinblick auf den Anfall von Umsatzsteuer bei einer nachfolgenden Reparatur zulässig ist (§§ 256 I ZPO, 249 II 2 BGB), ist auch die Haftungsverteilung für weiteren Schadensersatz festzustellen.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 100 IV ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Berufung besteht nicht (§ 511 IV ZPO).

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