Skip to content

Anspruch auf Krankentagegeld bei Obliegenheitspflichtverletzung

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 17 O 296/04 – Urteil vom 13.10.2006

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 zu zahlen. I

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1. abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 3.130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Gerichtskosten

Die Klägerin zu 1. trägt die Gerichtskosten zu 26 %. Der Kläger zu 2. trägt die Gerichtskosten zu 43 %. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 31 %.

2. Außergerichtliche Kosten

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 6 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu 41 %.

Die Klägerin zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 26 %.

Der Kläger zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 43%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte aus Krankentagegeldversicherung auf Zahlung in Anspruch.

Zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten besteht ein Versicherungsvertrag, inhaltlich dessen für die Klägerin zu 1. ein Krankentagegeld von 25,00 € ab dem 8. Tag vereinbart worden ist.

Für den Kläger zu 2. ist ein abgestuftes Krankentagegeld vereinbart. Ab dem 4. Tag einer Krankschreibung erhält er 30,00 €/Tag, ab dem 29. Tag ein Krankentagegeld von 20,00 €/Tag.

Beide Kläger verlangen Zahlung von Krankentagegeld für diverse Zeiträume in den Jahren 2003 und 2004. Hierzu im Einzelnen:

Klägerin zu 1.

1. Die Klägerin zu 1. macht Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 25.11.2002 bis zum 31.01.2003 geltend. Insoweit beruft sie sich auf das Vorliegen einer Lumboischialgie und bezieht sich auf Arztbesuche am 25.11.2002, 06.12.2002, 10.12.2002, 20.12.2002, 09.01.2003, 27.01.2003 und 31.01.2003 bei der behandelnden Ärztin Frau … .

Für den Zeitraum vom 25.11.2002 bis 06.01.2003 wurde Krankentagegeld von der Beklagten gezahlt. Da das Krankentagegeld erst sieben Tage nach der Krankschreibung vom 09.01.2003 wieder zu zahlen war, begehrt die Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 16.01.2003 bis zum 31.01.2003 noch ein Krankentagegeld in Höhe von 25,00 €/Tag, insgesamt also 400,00 €.

2. Die Klägerin zu 1. macht weiter Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 23.06.2003 bis zum 04.01.2004 geltend. Auch insoweit habe sie an einer Lumboischialgie gelitten. Behandelnde Ärzte seien Frau Dr. … und Herr Dr. … gewesen. Arztbesuche bei Frau Dr. … seien im Zeitraum vom 23.06.2003 bis zum 17.07.2003 erfolgt (vgl. die Aufstellung Blatt 187 d. A.). Herrn Dr. … habe sie in dem Zeitraum vom 31.07.2003 bis zum 05.02.2004 aufgesucht (vgl. die Aufstellung Blatt 187 d. A.).

Nicht geregelt sei durch Zahlung von Krankentagegeld der Zeitraum vom 07.11.2003 bis zum 04.01.2004. Offen stünde damit ein Betrag von 59 Tagen á 25,00 € = 1.475,00 €.

3. Schließlich behauptet die Klägerin zu 1. das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 23.02.2004 bis zum 31.03.2004. Es habe eine Virusgrippe vorgelegen. Behandelnde Ärzte seien Herr Dr. … und Frau Dr. … gewesen. Arztbesuche seien erfolgt im Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 29.03.2004. Auf die Aufstellung Blatt 187 d. A. wird verwiesen.

Wegen der hier vorhandenen Karenzzeit nach dem Beginn der Krankschreibung fordert die Klägerin zu 1. das Krankentagegeld für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 31.03.2004, das seien weitere 775,00 €.

4. Mit der Klageschrift hatte die Klägerin zu 1. zunächst einen weiteren Betrag von 43,60 € betreffend restliche Taxifahrtkosten sowie von 186,00 € betreffend krankengymnastische Maßnahmen verlangt. Nach Rechtshängigkeit ist insoweit Zahlung durch die Beklagte erfolgt Beide Parteien haben hinsichtlich der Teilbeträge den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Kläger zu 2.

1. Der Kläger zu 2. sei vom 29.09.2003 bis zum 07.11.2003 im Zusammenhang mit einer Knieoperation arbeitsunfähig erkrankt gewesen. In der Zeit vom 16.10. bis 20.10.2003 sei er stationär behandelt worden. Danach habe sich eine ambulante Behandlung angeschlossen. Arztbesuche seien bei Herrn Dr. … am 30.09.2003 und 07.11.2003 erfolgt. Herrn Dr. … habe er am 24.10.2003, 29.10.2003 und aufgesucht.

Es werde ein Krankentagegeld von insgesamt 1.110,00 € geltend gemacht.

2. Wegen zwei Bandscheibenvorfällen sei der Kläger zu 2. vom 05.02.2004 bis zum 27.06.2004 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Behandelnder Arzt sei Herr Dr. … gewesen. Darüber hinaus habe im Zeitraum vom 30.03.2004 bis zum 14.04.2004 Arbeitsunfähigkeit wegen Sinusitis bestanden, Arztbesuche am 30.03.2004 und 06.04.2004 seien bei Herrn Dr. … erfolgt.

Für die Zeit vom 08.02.2004 bis zum 27.06.2004 fordert der Kläger zu 2. mithin Zahlung wie folgt:

08.02.2004 bis 03.03.2004 24 Tage á 30,00 € = 720,00 €

04.03.2004 bis 27.06.2004 116 Tage á 50,00 € = 5.800,00 €.

Insgesamt verlangt der Kläger zu 2. für den Zeitraum vom 08.02.2004 bis 27.06.2004 mithin 6.520,00 €.

Die Kläger behaupten übereinstimmend, dass in den streitgegenständlichen Zeiträumen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.879,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 400,00 € seit dem 31.01.2003

aus 1.475,00 € seit dem 05.01.2004

aus 186,00 € seit dem 20.11.2003

aus 775,00 € seit dem 0l .04.2004 sowie

aus 43,60 € seit dem 06.05.2004

abzüglich am 05.11.2004 gezahlter 43,60 € und 186,00 € zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 7.630,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.110,00 € seit dem 08.11.2003 und

aus 6.520,00 € seit dem 28.06.2004

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit für die streitgegenständlichen Zeiträume und beruft sich darüber hinaus auf eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten durch die Kläger. Insoweit wirft sie den Klägern vor, die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens drei Tage nach dem vereinbarten Leistungsbeginn angezeigt zu haben, Aufforderungen zur Vornahme von Nachuntersuchungen bei Drittärzten verweigert zu haben und ihrer Verpflichtung zur Vorlage ausreichender Einkommensbescheinigungen nicht hinreichend nachgekommen zu sein.

Auf den diesbezüglich von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr wird verwiesen, nämlich wie folgt:

Klägerin zu 1.

Zeitraum 25.11.2002 bis 31.01.2003 (Bl. 64 bis 67 d. A.)

Zeitraum 23.06.2003 bis 04.01.2004 (Bl. 68 bis 84 d. A.)

Zeitraum 23.02.2004 bis 31.03.2004 (Bl. 87 bis 98 d. A.)

Kläger zu 2.

Zeitraum vom 29.09.2003 bis 07.11.2003 (Bl. 99 bis 115 d. A.)

Zeitraum vom 05.02.2004 bis 27.06.2004 (Bl. 116 bis 140 d. A.).

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Auskünfte der folgenden Ärzte:

Dr. …, Dr. …, Dr. …, Dr. … sowie durch Einholung von schriftlichen Gutachten durch den Sachverständigen Dr. … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Mitteilungen vom 19.05.2005 (Bl. 252 d. A.), 19.05.2005 (Bl. 253/254 d. A.), 0l .06.2005 (Bl. 261 bis 264 d. A.), 03.06.2005 (Bl. 280/281 d. A.) sowie den Inhalt der schriftlichen Gutachten vom 15.12.2005 (Bl. 327 bis 339 d. A.) und 15.05.2006 (Bl. 384 bis 389 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind nur in dem zuerkannten Umfange begründet, darüber hinaus haben sie keinen Erfolg.

Das Gericht hat die Frage der Arbeitsunfähigkeit für die streitgegenständlichen Zeiträume durch Sachverständigengutachten überprüfen lassen. Der Sachverständige Dr. …, hat die Beweisfragen unter Auswertung der Befundberichte und schriftlichen Äußerungen der behandelnden Ärzte beantwortet. Soweit Arbeitsunfähigkeit bejaht wurde, hat das Gericht dann die Frage des Leistungsausschlusses im Hinblick auf die Verletzung von Obliegenheitspflichten geprüft.

Hierzu im Einzelnen:

I. Ansprüche der Klägerin zu 1.:

1. Zeitraum vom 09.01.2003 bis zum 31.01.2003

Hier war zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bereits am 25.11.2002 attestiert worden war. Es handelte sich um akute Lumbalgien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen dauern diese in der Regel ein bis zwei Wochen. Wenn sie darüber hinaus länger anhielten, sei eine weiterführende Diagnostik indiziert. Unter Berücksichtigung der Diagnose der behandelnden Ärztin habe die Arbeitsunfähigkeit spätestens zum 15.12.2002 beendet sein müssen. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei ohne Kenntnis dezidierter Untersuchungsbefunde nicht möglich.

Mithin sei für den streitgegenständlichen Zeitraum das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht festzustellen.

2. Zeitraum vom 07.11.2003 bis zum 04.01.2004

Es lägen keine medizinischen Unterlagen die Behandlung der Klägerin zu 1. betreffend vor. Zwar habe Dr. … der Klägerin zu 1. grundsätzlich Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 03.11.2003 bis zum 04.01.2004 bescheinigt. Medizinische Unterlagen seien aber nicht vorhanden, so dass eine Nachprüfbarkeit nicht gegeben sei.

Folglich sei die Arbeitsunfähigkeit für den vorgenannten Zeitraum medizinisch nicht belegt.

3. Zeitraum vom 23.02.2004 bis zum 31.03.2004

Insoweit hat der Sachverständige die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. … überprüft und ausgewertet. Danach wurde die Arbeitsunfähigkeit mit einer hochfieberhaften grippalen Erkrankung mit Tracheobronchitis und Sinusitis begründet, Prüfungen der Arbeitsunfähigkeit hätten demnach am 26.02., 01.03., 17.03. und 26.03.2004 stattgefunden. Während der Sachverständige in seinem Hauptgutachten mithin die Arbeitsunfähigkeit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für plausibel erachtet hat, und zwar im Hinblick darauf, dass offensichtlich nicht nur lediglich ein grippaler Infekt, sondern tatsächlich eine Influenza-Grippe von der Klägerin. zu 1. durchgemacht worden sei, hat er seine Beurteilung in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.05.2006 differenziert. Insoweit hat er ausgeführt:

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Nach allgemeiner Erfahrung führe ein grippaler Infekt zu einer fieberhaften, zum Teil schweren Allgemeinerkrankung, die zwischen ein und drei Wochen anhalten könne. Bei einer längeren Krankheitsdauer als zwei Wochen sei die Durchführung von Laboruntersuchungen medizinisch zwingend erforderlich, darüber hinaus sei bei klinischen Zeichen, dass die Organgrenze der oberen Atemwege überschritten würde und auch die Lunge betroffen sei, eine Röntgendiagnostik zwingend erforderlich.

Vor dem vorbezeichneten Hintergrund kann aber mangels weitergehender Dokumentation nicht von einer Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Zeitraum vom 23.02.2004 bis zum 31.03.2004 ausgegangen werden. Vielmehr ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen zu begrenzen. Erstattungsfähig im Hinblick auf die vereinbarte Karenzzeit ist nur ein Zeitraum von sieben Tagen. Es steht der Klägerin zu 1. daher ein Krankentagegeld von 25,00 € für 7 Tage = 175,00 € zu.

Der vorbezeichnete Anspruch der Klägerin zu 1. ist im Ergebnis nicht wegen Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen.

Zwar sind solche Verletzungen zu bejahen, haben letztlich aber keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht der Beklagten.

Nach § 10 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten ist der Versicherte auf Verlangen des Versicherers verpflichtet, sich innerhalb drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Verweigert der Versicherte die Nachuntersuchung, kann das Krankentagegeld für die Dauer der Weigerung entzogen werden.

 

Vorliegend hatte die Beklagte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 05.03.2004 gebeten, sich durch Frau Dr. … innerhalb von drei Tagen untersuchen zu lassen. Diesem Verlangen ist die Klägerin zu 1., wie der weitere Schriftverkehr zeigt, aus nicht gerechtfertigten Gründen nicht nachgekommen. Insoweit hat sie nämlich gegenüber der Beklagten Forderungen gestellt, die unangemessen waren. Dies folgt aus ihrem Schreiben vom 10.03.2003, worin sie praktisch die gesamte Organisation der Durchführung der Untersuchung der Beklagten anlasten will. Selbstverständlich ist eine Krankenversicherung nicht verpflichtet, eine Taxifahrt für die Versicherungsnehmerin zu organisieren.

Die Klägerin zu 1. ist darüber hinaus ihrer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen zur Vorlage eines Netto-Einkommensbescheides nicht in dem erforderlichen Umfange nachgekommen. Die Bescheinigung vom 07.05.2004 (Bl. 97 d. A.) ist unzureichend, da hieraus nicht einmal ansatzweise hervorgeht, wie sich der „ca.- Betrag“ von 1.650,00 € monatlich zusammensetzt.

Im Ergebnis haben die Obliegenheitspflichtverletzungen der Klägerin zu 1. auf die Leistungspflicht der Beklagten aber keinen Einfluss. Denn insoweit gilt § 11 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherer mit der in § 6 Abs. 3 VVG vorgeschriebenen Einschränkung von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Eine derartige Einschränkung ist indessen vorliegend gegeben. Denn nach § 6 Abs. 3 VVG tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfal1s noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Vorsatz hätte der Klägerin zu 1. vorliegend nur unterstellt werden können, wenn sie das Bewusstsein gehabt hätte, gegen Obliegenheitspflichten zu verstoßen. Eine solche Konstellation ist hier indessen zu verneinen, da die Klägerin zu 1. lediglich überzogene Forderungen an die Beklagte gestellt hat bzw. einen unzureichenden Einkommensbescheid vorgelegt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass man Inhalt und Umfang der eigenen Verpflichtungen lediglich falsch eingeschätzt hat. Ob dann von einfacher oder grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen und das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten klar dokumentiert. Einen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten hatten die Obliegenheitspflichtverletzungen also nicht. Was den nicht ausreichenden Einkommensbescheid betrifft, so ist überdies zu berücksichtigen, dass der Klägerin zu 1. nur ein Betrag von 175,00 € zuzusprechen war. Dieser Betrag ist in das Verhältnis zu setzen zu dem in § 6 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen geregelten Leistungspflicht. Eine Auswirkung wäre also nur dann gegeben gewesen, wenn die Klägerin zu 1. in dem fraglichen Jahr überhaupt kein Einkommen erzielt hätte. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte.

II. Ansprüche des Klägers zu 2.

1. Zeitraum vom 29.09. bis zum 07.11.2003

Hier ist der Sachverständige Dr…. von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 16.10.2003 ausgegangen. An diesem Tage wurde der Kläger zu 2. am Meniskus operiert. Es schloss sich eine stationäre Behandlung bis zum 20.10.2003 an.

Für den Zeitraum vor der Operation hat der Sachverständige eine Arbeitsunfähigkeit nicht bejaht. Insoweit hat er eine Dokumentation darüber vermisst, ob es sich um eine akute Meniskusverletzung oder um eine chronisch rezidivierende Meniskopathie, wie sie von vielen Erwerbstätigen über Wochen und Monate tagtäglich mit zur Arbeit genommen werde, gehandelt habe.

Nachdem der Sachverständige in seinem Hauptgutachten noch aufgrund einer postoperativ dokumentierten Arbeitsunfähigkeit entsprechend einem verzögerten Verlauf nach Arthroskopie das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.11.2003 angenommen hatte, hat er diesbezüglich in seinem Ergänzungsgutachten differenziert. Insoweit hat er dargelegt, dass mangels Vorhandenseins eines objektiven Befundes er sich an dem zu orientieren habe, was üblich sei. Dementsprechend sei eine Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen zwar lang, aber durchaus noch üblich, man habe sich nach zwei Wochen eine die Arbeitsunfähigkeit begründete Dokumentation gewünscht. Vertritt der Sachverständige aber eine derartige Auffassung, so muss es bei dem Zeitraum von zwei Wochen verbleiben. Das Fehlen der Dokumentation geht zulasten des Klägers zu 2.

Mithin hat der Kläger zu 2. unter Berücksichtigung der Karenzzeit Anspruch auf Tagegeld für 12 Tage á 30,00 € = 360,00 €.

Zwar hat auch der Kläger zu 2. Obliegenheitspflichten verletzt. Denn er hat nach dem Inhalt des Schriftverkehrs entgegen § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens drei Tage nach dem vereinbarten Leistungsbeginn durch Vorlage eines Nachweises angezeigt.

Auch hat er keine Verdienstbescheinigung mit dem erforderlichen ausreichenden Aussagegehalt vorgelegt.

Wie bei der Klägerin zu 1. führt die Verletzung dieser Pflichten aber nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Denn ihre Eintrittspflicht steht aufgrund der objektiven Gesichtspunkte eindeutig fest. Dass der Kläger zu 2. operiert wurde und sich ein Krankenhausaufenthalt anschloss, ist dokumentiert. Von einem weiteren Zeitraum der präoperativen Arbeitsunfähigkeit ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auszugehen.

2. Zeitraum vom 05.02.2004 bis zum 27.06.2004

Hier hat der Sachverständige Dr. … die schriftlichen Mitteilungen des behandelnden Arztes Dr. … ausgewertet. Danach habe der vorliegende ärztliche Befundbericht eine korrekte und nicht zu beanstandende lang andauernde medizinische Behandlung eines therapieresistenten Wurzelreizsyndroms skizziert. Es sei nachzuvollziehen – so hat der Sachverständige ausgeführt -, dass auch und gerade unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass ganz offensichtlich die Beschwerden derart ausgeprägt gewesen seien, dass es zu der notwendigen CT-gestützten periradikulären Therapie, beginnend am 16.02.2004, gekommen sei. Im Weiteren sei eindeutig dokumentiert, dass bereits die erste Behandlung eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik erzielt habe. Im Anschluss an die letzte periradikuläre Injektion vom 13.04.2004 sei dann entsprechend der Dysbalancen und Muskeldefizite eine Trainingstherapie der Rückenmuskulatur eingeleitet worden. Eine solche Trainingstherapie beinhalte muskelaufbauende aktive Behandlungen an medizinischen Trainingstherapiegeräten, Kräftigung der Rücken- und Bauchmuskulatur, Steigerung der Ausdauerleistungsfähigkeit. Eine solche Therapie erfordere, dass die Schmerzsymptomatik sich bereits weitgehend zurückgebildet habe.

Insgesamt hat der Sachverständige Dr. … festgestellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.04.2004 bestanden habe. Zur Feststellung, dass darüber hinausgehend die Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.06.2004 gerechtfertigt gewesen sei, seien medizinische Unterlagen nicht vorhanden.

Ausgehend vom Datum der ersten Krankschreibung am 05.02.2004 stehen dem Kläger zu 2. daher folgende Ansprüche zu:

vom 08.02.2004 bis zum 03.03.2004 24 Tage á 30,00 € = 720,00 €

vom 04.03.2004 bis zum 13.04.2004 41 Tage á 50,00 € = 2.050,00 €.

Insgesamt ergibt sich für den vorgenannten Zeitraum ein Anspruch von 2.770,00 €.

Zwar hat auch hier wiederum der Kläger zu 2. Obliegenheitspflichten verletzt. Denn er hat – wie der beklagtenseits vorgelegte Schriftverkehr zeigt – Aufforderungen zu Nachuntersuchungsterminen mit nicht ausreichender Entschuldigung abgelehnt. Insbesondere hat er nicht belegt, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Nachuntersuchungstermin bei Dr. … wahrzunehmen.

Auch fehlt es hier wiederum an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Netto-Einkommens.

Im Ergebnis gilt jedoch auch für den vorstehenden Zeitraum, dass im Hinblick auf die festgestellte Erkrankung die Beklagte ohnehin zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Nach alledem verlangt der Kläger zu 2. von der Beklagten zu Recht Bezahlung des Betrages von 3.130,00 €.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Für einen früher liegenden Zinsbeginn fehlt es an einer schlüssigen Darstellung des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage war die Beklagte mit den Kosten zu belasten, da sie nach Rechtshängigkeit geleistet hat und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos