Skip to content

Schuldanerkenntnis durch Schenkung?

OLG Hamburg, Az.: 10 U 4/16, Urteil vom 15.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.12.2015, Az. 309 O 202/15 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 82.003,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem Schuldanerkenntnis, hilfsweise einem Darlehensvertrag geltend.

Ende 2006 erwarben der Kläger und seine – mittlerweile von ihm getrennt lebende – Ehefrau vom Beklagten, dem Schwiegervater des Klägers, zu einem Kaufpreis von 700.000,- Euro ein Mehrfamilienhaus in Hamburg M.. Zweck des Immobilienerwerbs war es, dem Beklagten zu der dringend benötigten Liquidität in Höhe von 700.000,- Euro zu verhelfen, die dieser benötigte, um Verbindlichkeiten bei Dritten abzulösen. Der Beklagte wollte vermeiden, die Familienimmobilie auf Sylt veräußern zu müssen, um die Verbindlichkeiten bei Dritten zu bedienen. Einen Betrag in Höhe von 700.000,- Euro hätte der Kläger dem Beklagten ohne das Immobiliengeschäft nicht zur Verfügung stellen können. Auch wäre es dem Kläger nicht möglich gewesen, die Immobilie für 550.000,- Euro zu erwerben und dem Beklagten weitere 150.000,- Euro zur Verfügung zu stellen. Der Kläger verfügte selbst nicht über Liquide Mittel in Höhe von 700.000,- Euro und musste den Immobilienerwerb über ein Darlehen finanzieren.

Schuldanerkenntnis durch Schenkung?
Symbolfoto: photosvit/Bigstock

Da sich die Parteien über den Wert der Immobilie M. nicht einig waren (der Kläger ging von einem Wert von 550.000,- Euro aus, der Beklagte von einem Wert von jedenfalls 700.000,- Euro), unterzeichnete der Beklagte am 29.12.2006 eine als abstraktes Schuldanerkenntnis überschriebene Vereinbarung, in der es heißt:

„I. Das abstrakte Schuldanerkenntnis – für VOR der Beurkundung

Ich, J. R., wohnhaft in Hamburg, bekenne hiermit, dass ich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus meiner Tochter S. F. und meinem Schwiegersohn St. F., beide wohnhaft in Sch., den Betrag von 150.000 Euro als Darlehen schulde.

Das Darlehen ist mit einem Zinssatz von 4,65 % p.a. zu verzinsen.

Ohne dass es einer Kündigung bedarf, wird das Darlehen zum 31.12.2008 zur Rückzahlung fällig. Treffen die Parteien dann keine andere Regelung, wird das Darlehen zzgl. Zinsen zurückgezahlt.

S. und St. können jeder über die Hälfte, also 75.000 Euro zzgl. Zinsen allein verfügen, ohne dass es der Zustimmung des anderen Darlehensgebers bedarf.“

Auf Anlage K1 wird ergänzend Bezug genommen. Die Vereinbarung war vom Sohn des Beklagten, der Rechtsanwalt ist, entworfen worden. Der Kläger hätte die Immobilie M. ohne Abschluss der Vereinbarung vom 29.12.2006 nicht erworben. Nach Beurkundung des Immobiliengeschäfts sollte eine weitere Vereinbarung unterzeichnet werden (“konkretes Schuldanerkenntnis“), welche die Vereinbarung vom 29.12.2006 ersetzen sollte. Zur Unterzeichnung derselben kam es nicht.

Nach Abschluss der Verträge gab es Gespräche zwischen den Parteien über eine Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts M. und die Auswirkungen einer solchen Rückabwicklung auf das Schuldanerkenntnis. Insbesondere fand am 20.11.2008 eine Besprechung statt. Einzelheiten dieses Gesprächs sind streitig. Eine Einigung über die Modalitäten der Rückabwicklung konnte nicht erzielt werden.

Der Kläger hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Zahlung von 75.000,- Euro als Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der vereinbarten Darlehensschuld bestehe. Jedenfalls aber ergebe sich ein Zahlungsanspruch aus dem Schuldanerkenntnis vom 29.12.2006. Mit dem Anerkenntnis vom 29.12.2006 habe ein selbständiger Anspruchsgrund geschaffen werden sollen. Eine Verjährung des Anspruchs liege nicht vor, diese sei vielmehr durch Verhandlungen über den Anspruch unterbrochen worden. Auf das Anlagenkonvolut K2 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 75.000,- Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.003,66 Euro aufgelaufene Darlehenszinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass ein etwaiger Anspruch verjährt sei. Eine Hemmung der Verjährung liege nicht vor. Der Hinweis eines Schuldners, er könne nicht zahlen, begründe keine Verhandlungen über den Anspruch. Soweit die Parteien über eine Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts verhandelt hätten, liege darin keine Verhandlung über den Anspruch aus der Vereinbarung vom 29.12.2006.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch nach Darlehensrecht nicht vor, da es gar nicht zur Auszahlung eines etwaigen Darlehens gekommen sei.

Zu der Bezeichnung der Vereinbarung vom 29.12.2006 als „abstraktes Schuldanerkenntnis“ sei es gekommen, weil der Sohn des Beklagten bei einer Verknüpfung von Grundstücksgeschäft und Vereinbarung vom 29.12.2006 Formerfordernisse befürchtet habe. Ein neuer Schuldgrund habe nicht geschaffen werden sollen. Die Vereinbarung habe nur abstrakt im Verhältnis zum Grundstücksgeschäft, nicht aber abstrakt im Hinblick auf das Grundgeschäft sein sollen.

Die Vereinbarung vom 29.12.2006 sei nichtig, weil sie als Schenkung notariell hätte beurkundet werden müssen. Der Sohn des Beklagten habe den Kläger auf das Risiko eines Formmangels hingewiesen und dem Kläger geraten, die Vereinbarung ggf. beurkunden zu lassen.

Im Übrigen habe der Kläger am 20.11.2008 im Rahmen einer Besprechung zwischen den Parteien des Rechtsstreits und dem Sohn des Beklagten über die Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts erklärt, dass er den Anspruch über 75.000,- Euro nicht mehr geltend machen werde. Im Rahmen des Gesprächs habe man sich darauf verständigt, die Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts in die Wege zu leiten und Details der Rückabwicklung später zu besprechen.

Jedenfalls aber ergebe sich ein Rückforderungsanspruch des Beklagten aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, da der Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Ehe fortbestehe. Ohne die Ehe hätte er die Schenkung nicht vorgenommen.

Der Kläger hat erwidert, dass er in dem Gespräch vom 20.11.2008 nicht erklärt habe, dass er den streitgegenständlichen Anspruch nicht mehr geltend mache. Dem widerspreche auch die als Anlage K2 vorgelegte Korrespondenz.

Eine Berufung auf eine etwaige Formnichtigkeit des Schuldanerkenntnisses widerspreche Treu und Glauben. Einen Hinweis des Sohnes des Beklagten auf eine etwaige Formproblematik habe es nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2015 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei der Vereinbarung vom 29.12.2006 um ein schenkweise erteiltes Schuldanerkenntnis handele, das der notariellen Beurkundung bedurft hätte und formnichtig sei.

Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.12.2015 Bezug genommen.

Gegen das am 18. Dezember 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 4. Januar 2016 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.April 2016 am 15. April 2016 begründet.

Der Kläger trägt mit der Berufung vor, dass der Vertrag vom 29.12.2006 einen Einwendungsausschluss bewirkt habe. Im Übrigen sei die Vereinbarung vom 29.12.2006 entweder als nicht formbedürftiges Darlehen anzusehen oder dem Beklagten eine Berufung auf eine etwaige Formnichtigkeit nach Treu und Glauben verwehrt, da er diese bewusst angelegt habe. Auf den erstinstanzlichen Vortrag nimmt der Kläger Bezug.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 75.000,- Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.003,66 Euro aufgelaufene Darlehenszinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zu Recht habe das Landgericht die Vereinbarung vom 29.12.2006 als konstitutives Schuldanerkenntnis und als Schenkung eingeordnet, die mangels notarieller Beurkundung nichtig sei. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011 (XII ZR 149/09). Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten, dass die Berufung auf den Formmangel hindern könnte, sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei auf die Formbedürftigkeit der Vereinbarung hingewiesen worden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Im Übrigen sei der Fortbestand der Ehe des Klägers mit der Tochter des Beklagten Geschäftsgrundlage für die getroffene Vereinbarung geworden. Diese sei mit der Trennung entfallen, so dass schon aus diesem Grunde die Zahlung verweigert werden könne. Unter Bezugnahme auf den bereits in der ersten Instanz erfolgten Vortrag, trägt der Beklagte weiter vor, dass es eine Vereinbarung dahingehend gegeben habe, dass die Vereinbarung vom 29.12.2006 gegenstandslos sein solle. In dem Gespräch vom 20.11.2008, in dem eine mögliche Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts M. besprochen worden sei, sei besprochen worden, dass bei einer Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts die Forderung aus der Vereinbarung vom 29.12.2006 nicht mehr bestehen solle.

Der Kläger erwidert, dass ihm eine etwaige Formbedürftigkeit der Vereinbarung nicht bekannt gewesen sei. Eine Schenkung liege in der Vereinbarung nicht. Eine Absprache dahingehend, dass die Vereinbarung vom 29.12.2006 gegenstandslos sein solle, habe es nicht gegeben. Dafür spreche auch schon der Umstand, dass der Beklagte auf seine Zahlungsaufforderung hin sich nicht etwa darauf berufen habe, dass die Vereinbarung gegenstandslos sei, sondern vielmehr erklärt habe, dass er vor dem Verkauf der Immobilie Sylt nicht zahlen könne.

Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig gem. §§ 511 ff. ZPO und hat in vollem Umfang Erfolg.

Zwar hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verneint, da der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Hingabe des Darlehensbetrages nicht dargelegt hat.

Allerdings besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch des Klägers aus dem Vertrag vom 29.12.2006 (Anlage K1).

1) Der Vertrag vom 29.12.2006 ist vom Landgericht zu Recht als konstitutives Anerkenntnis qualifiziert worden.

Ein selbständiges Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB liegt dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH NJW 2008, 1589). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hingegen schafft keine neue Verbindlichkeit, sondern bestätigt lediglich eine schon vorhandene Schuld. Sein Zweck ist es in der Regel, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen einem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Darüber hinaus kann es die Bedeutung haben, Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage ein Ende zu bereiten.

Ob der Versprechende eine vom Grundverhältnis losgelöste Verpflichtung begründen will, muss gem. §§ 133, 157 BGB aus dem Wortlaut der Erklärung, ihrem Anlass und ihrem Zweck im Verhältnis der Parteien und aus den sonstigen erkennbaren Umständen wie vorangegangenen Verhandlungen und der Interessenlage beider Seiten hervorgehen (BGH NJW 2008, 1589; BGH NJW-RR 1995, 1391; Soergel / Häuser / Welter, BGB, 13. Aufl. 2011, § 781 Rn. 12).

Hier nimmt zwar der Wortlaut der Urkunde auf einen Schuldgrund (Darlehen) Bezug. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein deklaratorisches Anerkenntnis voraussetzt, dass ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, der überhaupt geeignet ist, den anerkannten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen. Wenn es an dieser Voraussetzung fehlt, enthalten die Erklärungen der Parteien nicht die Bestätigung eines – möglicherweise – bestehenden Schuldverhältnisses, sondern schaffen ein neues Schuldverhältnis. Der Anerkenntnisvertrag hat in diesem Fall konstitutive Wirkung im Sinne des § 781 BGB (BGH NJW 1980, 1158).

Im vorliegenden Fall war den Parteien bewusst, dass der Beklagte vom Kläger und dessen Ehefrau die in der Vereinbarung vom 29.12.2006 genannte Summe von 150.000,- Euro nicht erhalten hat und auch nicht im Sinne eines Darlehens ausgezahlt erhalten sollte. Eine Auszahlung dieses Betrages lag auch nicht in der Zahlung des Kaufpreises von 700.000,- Euro für die Immobilie M., da nach dem Kaufvertrag über diese Immobilie der volle Betrag von 700.000,- Euro als Kaufpreis geschuldet wurde. Den Parteien war damit bewusst, dass ein Darlehen im Rechtssinne gar nicht vereinbart werden sollte. Auch ein Bezug zum Immobiliengeschäft war nicht gewollt.

Es liegt somit ein konstitutives Anerkenntnis vor.

2) Dieses Schuldanerkenntnis ist entgegen der Auffassung des Berufungsführers / Beklagten nicht schenkweise erteilt und bedurfte daher auch keiner notariellen Beurkundung. Die in dem Vertrag vom 29.12.2006 eingegangene Verpflichtung des Beklagten ist nicht wegen Formmangels gem. § 125 BGB nichtig.

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist gem. § 516 Abs. 1 BGB nur dann eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Diese für die Schenkung charakteristische Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts weder von einer Gegenleistung abhängen soll noch sonst zur Tilgung einer Verbindlichkeit bestimmt ist. Die Zuwendung muss von den Parteien subjektiv als unentgeltliche Zuwendung gewollt sein. Die Unentgeltlichkeit muss aus altruistischen Motiven des Zuwendenden resultieren. Danach ist eine subjektive Unentgeltlichkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine Vertragspartei die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht. Der Qualifizierung als Gegenleistung steht dabei nicht entgegen, wenn die Leistung des Zuwendungsempfängers nicht vermögensrechtlicher sondern immaterieller Art ist (MüKo / Koch, BGB, 7. Aufl. 2016, § 516 Rn. 24). Der Umstand, dass eine Zusage ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne abgegeben wird, führt nicht automatisch zur Anwendung der Schenkungsvorschriften (BGH DB 2006, 1370, BGH NJW 2008, 1589).

Hier spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine Einigung über eine unentgeltliche Zuwendung. Die – von dem Schwager des Klägers und Sohn des Beklagten zumindest ansatzweise – juristisch beratenen Parteien haben ihre Vereinbarung nicht als „Schenkung“ sondern als „Darlehen“ bezeichnet. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsgeschäften ist auch Laien bekannt.

Auch der Zweck der Abrede und der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, sprechen gegen eine Einigung über eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Unstreitig verpflichtete sich der Beklagte in der Vereinbarung vom 29.12.2006 zur Zahlung der Summe von 150.000,- Euro, um den Kläger und dessen Ehefrau zum Erwerb der Immobilie M. zu motivieren. Mit diesem Grundstücksgeschäft sollte dem Beklagten die dringend benötigte Liquidität zur Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten verschafft werden. Ohne Veräußerung der Immobilie M. zu einem Preis von 700.000,- Euro an den Kläger und dessen Ehefrau hätte der Beklagte auf das Familienferienhaus auf Sylt zurückgreifen müssen. Dies wollte er vermeiden. Der Vereinbarung vom 29.12.2006 liegt damit kein altruistisches Motiv des Beklagten zugrunde. Vielmehr war sie motiviert durch das Bedürfnis nach liquiden Mitteln, die der Kläger dem Beklagten durch den Erwerb der Immobilie M. zur Verfügung stellte. Ohne die Vereinbarung vom 29.12.2006 aber hätte der Kläger angesichts des Streits über den Wert der Immobilie M. diese nicht zu dem Kaufpreis von 700.000,- Euro erworben. Genau diese Summe aber benötigte der Beklagte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011 (BGH NJW 2012, 523). Zwar beabsichtigten die Parteien des dortigen Rechtsstreits zunächst ein Grundstück gemeinsam zu bewohnen und die klagenden Schwiegereltern beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises. Weitere Zahlungen der Schwiegereltern an die Beklagten erfolgten aber auch nach der von der Beklagten bekannt gegebenen Absicht, das Grundstück allein bewohnen zu wollen. Insofern konnte das zunächst angestrebte Ziel des gemeinsamen Bewohnens des Grundstücks gerade nicht als Gegenleistung für die Hingabe der Geldbeträge gesehen werden und der Bundesgerichtshof hat dort gerade nicht eine Hingabe von Geldbeträgen durch die Schwiegereltern an Kind und Schwiegerkind trotz (immaterieller) Gegenleistung als Schenkung qualifiziert.

Da es somit an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt, ist die Vereinbarung nicht als Schenkung zu qualifizieren. Einer notariellen Beurkundung bedurfte es nicht.

3) Die Vereinbarung vom 29.12.2006 war auch nicht im Rahmen des Gesprächs vom 20.11.2008 aufgehoben worden. Voraussetzung wäre eine Einigung der Parteien dahingehend, dass die Vereinbarung keinen Bestand mehr haben, der Beklagte nicht mehr zur Zahlung der 150.000,- Euro verpflichtet sein sollte. Eine solche Einigung hat auch der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

Solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (§ 154 Abs. 1 BGB). In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 hat der Beklagte vorgetragen, dass im Gespräch am 20.11.2008 besprochen worden sei, dass die Forderung aus der Vereinbarung vom 29.12.2006 dann nicht mehr bestehen solle, wenn das Grundstücksgeschäft M. rückabgewickelt würde. Eine Einigung über die Modalitäten der Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts konnte aber unstreitig keine Einigkeit erzielt werden, streitig blieb insbesondere die Frage der Übernahme der vom Kläger zur Finanzierung des Geschäfts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten. Damit ist schon nach dem Vortrag des Beklagten am 20.11.2008 keine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen, dass die Vereinbarung vom 29.12.2006 hinfällig sein solle. Anhaltspunkte dafür, dass die Absprache vom 20.11.2008 hinsichtlich der Hinfälligkeit der Vereinbarung vom 29.12.2006 auch ohne Einigung über die Modalitäten der Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts M. wirksam sein sollte, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dem Beweisangebot des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25.04.2013 war nicht nachzugehen, da schon nach dem Sachvortrag des Beklagten die von ihm vorgetragene Rechtsfolge (Aufhebung der Vereinbarung vom 29.12.2006) nicht eingetreten ist.

4) Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt, da die Verjährung durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt war.

Der Rückzahlungsanspruch entstand am 31.12.2008, so dass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist begann (§ 199 Abs. 1 BGB).

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 S. 1 BGB).

Für Verhandlungen i.S.d. § 203 S. 1 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt, es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Palandt /??? BGB, Aufl, § 203 Rn. 4).

Aus den im Anlagenkonvolut K2 vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass die Parteien noch in unverjährter Zeit bis über den Anspruch verhandelt haben. Verhandelt wurde auch entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht nur über eine Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts M.. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 hat der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 10.2.2009 hat der Beklagte hat der Beklagte Verhandlungen nicht grundsätzlich abgelehnt. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass er zum einen vor dem Verkauf der Immobilie Sylt nicht zahlungsfähig sei und zum anderen, dass er bei einer Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts M. davon ausgehe, dass die Schenkung keinen Bestand habe. Schon aus diesem Schreiben des Beklagten selbst ergibt sich, dass auch über den streitgegenständlichen Anspruch und nicht nur die Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts verhandelt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Schreiben die Verquickung der beiden Geschäfte, da der Beklagte selbst den Bestand der Vereinbarung vom 29.12.2006 an das Grundstücksgeschäft koppelt. Aus dem folgenden Schreiben des Klägers vom 5.12.2009 und dem Emailverkehr im Dezember 2012 und Januar 2013 ergibt sich, dass weiter über die Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts und in diesem Zusammenhang auch über die Vereinbarung vom 29.12.2006 verhandelt wurde.

5) Die Zahlungspflicht des Klägers entfällt auch nicht gem. §.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 – VII ZR 152/08 – NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.).

Auch wenn das streitgegenständliche Rechtsgeschäft – anders als die der Schwiegerkindrechtsprechung des BGH zugrundeliegenden Geschäfte – keine Schenkung darstellt, könnte die Vorstellung, dass Vorstellung des Klägers, die eheliche Lebensgemeinschaft seiner Tochter mit dem Kläger werde Bestand haben, insofern Geschäftsgrundlage geworden sein, als dem Kläger daran gelegen war, dass die Immobilie M. in der Familie bleibt und er deshalb anstelle einer Veräußerung der Immobilie an Dritte die Veräußerung an seine Tochter und deren Ehemann bevorzugte. Auch der Kläger hat – so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – die Immobilie M. aus der Motivation heraus erworben, seinem Schwiegervater, einem Familienmitglied, zu helfen. Da der Vertrag vom 29.12.2006 im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft stand, lag diesem die gleiche Basis zugrunde.

Allerdings kann eine Anpassung des Vertrages nur verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Immobilie zumindest insoweit „in der Familie“ bleibt, als die Tochter des Beklagten Miteigentümerin der Immobilie geworden ist. Außerdem ist der Zweck der Rechtsgeschäfte für den Beklagten insoweit weitgehend erreicht worden, als ihm die benötigte Liquidität zugeflossen ist und er die Verbindlichkeiten bei Dritten ablösen konnte. Es wäre nunmehr unbillig, wenn der Beklagte die wesentlichen Vorteile aus dem Rechtsgeschäft nutzen, aber den Lasten, nämlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der im Vertrag vom 29.12.2006 festgelegten Summe, nicht nachkommen würde. Das Festhalten an der Vereinbarung vom 29.12.2006 ist daher für den Beklagten nicht unzumutbar. Die Zahlungspflicht entfällt nicht nach § 313 BGB / den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ergibt sich aus dem Wert des vom Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgten Klagantrags.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos