Skip to content

Räumungsvollstreckung – Räumungsterminabsage – Ausfallentschädigung Speditionsunternehmen

Ein Speditionsunternehmen steht vor Gericht, weil es trotz kurzfristiger Absage einer Wohnungsräumung eine saftige Ausfallentschädigung fordert. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen bei mündlichen Sondervereinbarungen und deren Auslegung im Streitfall. Kann das Unternehmen seine Forderung durchsetzen oder muss es leer ausgehen?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft die Ausfallentschädigung eines Speditionsunternehmens wegen einer kurzfristig abgesagten Räumungsvollstreckung.
  • Der Termin zur Räumungsvollstreckung wurde eine Woche vor dem geplanten Datum abgesagt.
  • Zwischen der Gerichtsvollzieherin und dem Speditionsunternehmen bestanden mündliche Sonderkonditionen zur Berechnung der Ausfallentschädigung.
  • Die genaue Formulierung dieser Sonderkonditionen wurde nicht offengelegt.
  • Gemäß den Angaben des Umzugsunternehmens wird eine Ausfallentschädigung nur bei Absage weniger als eine Woche vor dem Termin erhoben.
  • Die Gerichtsvollzieherin hatte in ihrer Kostenrechnung eine Ausfallentschädigung in Höhe von 712 € eingestellt, obwohl die Absage rechtzeitig erfolgt war.
  • Das Gericht entschied, dass aufgrund der mündlichen Vereinbarung keine Ausfallentschädigung geschuldet ist.
  • Eine Absage eine Woche vor dem Räumungstermin entspricht den Vereinbarungen und führt nicht zu einer Ausfallentschädigung.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass genaue und rechtzeitige Absprachen über Sonderkonditionen entscheidend sind, um Missverständnisse und unberechtigte Kosten zu vermeiden.
  • Speditionsunternehmen sollten darauf achten, klare schriftliche Vereinbarungen mit Auftraggebern zu treffen, um ihre Rechte im Falle von Terminabsagen zu sichern.

Speditionsunternehmen hat Anspruch auf Ausfallentschädigung bei kurzfristiger Räumungsabsage

Räumungsvollstreckungen sind ein komplexes Thema, das für alle Beteiligten, ob Mieter, Vermieter oder beauftragte Unternehmen, mit erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiken verbunden sein kann. Besonders heikel ist die Situation, wenn kurzfristig der für die Räumung angesetzte Termin abgesagt werden muss. Dies kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für beispielsweise ein beauftragtes Speditionsunternehmen führen, das bereits mit der Organisation des Transportes begonnen hat und für die ausgefallenen Dienste Entschädigung fordert.

Das Recht auf eine Ausfallentschädigung des Speditionsunternehmens ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig. So spielt die Art des bestehenden Vertrages zwischen Spediteur und Auftraggeber, insbesondere die Vereinbarungen zur Terminabsage, eine entscheidende Rolle. Auch die Gründe für die Absage des Räumungstermins, wie etwa das Verschulden des Vermieters oder Mieters, sowie die Höhe des entstandenen Schadens sind relevant.

Um die juristische Situation besser zu verstehen, wollen wir nun einen konkreten Fall beleuchten, der vor Gericht verhandelt wurde und eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Ansprüche eines Speditionsunternehmens bei Absage eines Räumungstermins getroffen hat.

Absage der Wohnungsräumung? Wir kennen Ihre Rechte.

Stehen Sie vor einer kurzfristigen Absage eines Räumungsauftrags und sind sich unsicher über Ihre Ansprüche auf Ausfallentschädigung? Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Miet- und Vertragsrecht und kennt die rechtlichen Feinheiten in solchen Situationen.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Situation bewerten und Ihre Rechte wahren. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Ihre rechtliche Sicherheit ist nur einen Anruf entfernt.

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Ausfallentschädigung bei kurzfristiger Absage einer Wohnungsräumung

Ausfallentschädigung bei kurzfristiger Absage einer Wohnungsräumung
Die Absage einer Wohnungsräumung eine Woche vor dem geplanten Termin (Symbolfoto: SpaceOak – Shutterstock.com)

Der Fall, der vor dem Amtsgericht Ludwigsburg verhandelt wurde, dreht sich um eine strittige Ausfallentschädigung für ein Speditionsunternehmen. Dieses war mit der Räumung einer Wohnung beauftragt worden, die dann kurzfristig abgesagt wurde. Der Kern des rechtlichen Konflikts liegt in der Frage, ob das Unternehmen trotz der Absage einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat.

Die Gerichtsvollzieherin hatte ursprünglich einen Räumungstermin für Freitag, den 5. März 2021, angesetzt. Eine Woche vor diesem Termin, am 26. Februar 2021, informierte der Vertreter des Gläubigers die Gerichtsvollzieherin per Fax, dass die Räumung nicht mehr notwendig sei, da die Schuldnerin die Wohnung bereits geräumt habe. Trotz dieser rechtzeitigen Absage stellte die Gerichtsvollzieherin in ihrer Kostenrechnung vom 4. Mai 2021 eine Ausfallentschädigung von 712 Euro für das Speditionsunternehmen in Rechnung.

Sondervereinbarung zur Ausfallentschädigung

Ein zentraler Aspekt des Falls ist die mündliche Sondervereinbarung zwischen der Gerichtsvollzieherin und dem Speditionsunternehmen bezüglich der Ausfallentschädigung. Diese Vereinbarung weicht von den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Laut den Angaben des Umzugsunternehmens wird eine Ausfallpauschale „nur 1 Woche vor dem Termin“ erhoben. Die genaue Formulierung dieser Vereinbarung wurde dem Gericht nicht mitgeteilt.

Zum Vergleich: Die regulären AGB des Unternehmens sehen vor, dass 100% der Auftragssumme als Entschädigung zu zahlen sind, wenn der Vertrag nicht spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Leistungstag storniert oder verschoben wird. Die Gerichtsvollzieherin erklärte, es sei mündlich vereinbart worden, auf eine Ausfallentschädigung zu verzichten, „soweit eine Rücknahme des Auftrages 1 Woche vor dem Räumungstermin erfolgt.“

Gerichtliche Entscheidung zugunsten des Auftraggebers

Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied in seinem Beschluss vom 16. November 2021 (Az.: 1 M 3387/21) zugunsten des Auftraggebers. Es hob die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 4. Mai 2021 insoweit auf, als darin eine Arbeitshilfe KV 709 in Höhe von 712 Euro enthalten war. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  1. Bei der bestehenden mündlichen Vereinbarung zwischen Gerichtsvollzieherin und Spedition war keine Ausfallentschädigung geschuldet, da der Gläubigervertreter die Räumung eine Woche vorher abgesagt hatte.
  2. Das Gericht legte die Vereinbarung so aus, dass eine Ausfallentschädigung nicht geschuldet ist, wenn der Gläubiger in der Woche vor der geplanten Räumung an dem Tag den Auftrag zurücknimmt, der durch seine Benennung dem Tag der geplanten Räumung entspricht.
  3. Die Formulierung „spätestens 1 Woche“ vorher legt nahe, dass eine Absage am namentlich gleichen Tag eine Woche vorher ausreichend ist. Andernfalls hätte formuliert werden müssen, dass die Absage spätestens 1 Woche und 1 Tag vorher erfolgen muss.

Rechtliche Grundlagen und Auslegung der Vereinbarung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Rechtsgedanken der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Es wandte diese Vorschriften an, indem es vom Räumungstermin zeitlich zurückrechnete. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine Wochenfrist bei Ereignisfristen mit dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt.

Im vorliegenden Fall war die Räumung für Freitag, den 5. März 2021, geplant. Dementsprechend lief die Wochenfrist am Freitag davor, also am 26. Februar 2021, aus. Dieser Tag entspricht durch seine Benennung dem Tag, an dem das Ereignis stattfinden sollte.

Das Gericht betonte, dass bei dieser Auslegung auch fünf volle Werktage für die Spedition verbleiben, um sich auf die Absage einzustellen. Dies berücksichtigt die Interessen beider Parteien in angemessener Weise.

Diese Entscheidung bietet Speditionsunternehmen wichtige Erkenntnisse über ihre rechtlichen Ansprüche bei kurzfristigen Absagen von Räumungsaufträgen. Sie unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen und zeigt, wie Gerichte solche Vereinbarungen im Streitfall auslegen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung präziser Formulierungen in vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere bei Fristen. Bei der Auslegung von Fristvereinbarungen werden die Rechtsgedanken der §§ 187, 188 BGB herangezogen, wobei eine Wochenfrist am namentlich gleichen Tag der Vorwoche endet. Dies gewährleistet eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien und bietet Rechtssicherheit bei kurzfristigen Absagen von Dienstleistungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Speditionsunternehmen, das Wohnungsräumungen durchführt, bringt dieses Urteil mehr Klarheit in Bezug auf Ihre Ansprüche bei kurzfristigen Absagen. Es zeigt, dass bei einer Vereinbarung über eine einwöchige Absagefrist Sie keinen Anspruch auf eine Ausfallentschädigung haben, wenn der Auftrag genau eine Woche vor dem geplanten Termin storniert wird. Konkret bedeutet das: Ist Ihr Räumungstermin an einem Freitag geplant und wird am Freitag der Vorwoche abgesagt, müssen Sie dies akzeptieren. Um sich finanziell abzusichern, sollten Sie künftig auf präzise schriftliche Vereinbarungen achten, die Ihre Interessen besser schützen, etwa durch längere Absagefristen oder gestaffelte Entschädigungen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten kurzfristig Ihre Wohnungsräumung absagen und wissen nicht, welche finanziellen Folgen das haben kann? Ausfallentschädigung bei kurzfristiger Absage einer Wohnungsräumung – ein Thema, das viele verunsichert. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf wichtige Fragen rund um dieses Thema.


Welche rechtlichen Ansprüche hat ein Speditionsunternehmen bei kurzfristiger Absage einer Wohnungsräumung?

Bei kurzfristiger Absage einer Wohnungsräumung stehen einem Speditionsunternehmen verschiedene rechtliche Ansprüche zu. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere in § 415. Diese Vorschrift regelt die Rechte des Frachtführers bei vorzeitiger Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender.

Gemäß § 415 Abs. 2 HGB hat der Frachtführer im Falle einer Kündigung durch den Absender grundsätzlich zwei Optionen: Er kann entweder die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht als sogenannte Fautfracht beanspruchen. Diese Wahlmöglichkeit besteht für den Frachtführer jederzeit, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.07.2016 klargestellt hat. Das bedeutet, dass das Speditionsunternehmen auch nach einer zunächst getroffenen Wahl noch auf die andere Option umsteigen kann, solange keine der Varianten zu einer Entschädigung geführt hat.

In der Praxis entscheiden sich viele Speditionsunternehmen für die pauschale Fautfracht in Höhe eines Drittels der vereinbarten Vergütung. Der Grund dafür liegt in der einfacheren Handhabung, da bei dieser Option kein aufwendiger Nachweis über die tatsächlich ersparten Aufwendungen geführt werden muss. Die Fautfracht stellt eine pauschalierte Entschädigung dar, die dem Unternehmen ohne weiteren Nachweis zusteht.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ansprüche nur dann entstehen, wenn die Kündigung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die in den Risikobereich des Frachtführers fallen. Das Speditionsunternehmen muss also in der Lage gewesen sein, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Ausfallentschädigung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2010 relevant. Demnach unterliegt die bei kurzfristig abgesagten Umzugsmaßnahmen zu zahlende Stornopauschale nicht der Umsatzsteuer. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich bei der Fautfracht um eine pauschalierte Entschädigung handelt und nicht um ein Leistungsentgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs.

In der Praxis vereinbaren Speditionsunternehmen häufig vertraglich festgelegte Bereitstellungsentgelte für den Fall kurzfristiger Absagen. Diese können beispielsweise gestaffelt sein, abhängig davon, wie kurzfristig die Absage erfolgt. Ein gängiges Modell sieht vor, dass bei Absagen innerhalb von vier Tagen vor dem geplanten Räumungstermin ein Bereitstellungsentgelt von 30% der für eine tatsächliche Räumung entstehenden Vergütung fällig wird.

Es ist für Speditionsunternehmen ratsam, solche Vereinbarungen bereits im Vorfeld vertraglich festzuhalten, um im Falle einer kurzfristigen Absage eine klare Rechtsgrundlage für ihre Ansprüche zu haben. Dies schafft Rechtssicherheit und vermeidet potenzielle Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung.

Für Speditionsunternehmen, die regelmäßig Aufträge zur Durchführung von Zwangsräumungen annehmen, ist es besonders wichtig, sich dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein. Sie sollten ihre Vertragsgestaltung und Preiskalkulation entsprechend anpassen, um mögliche finanzielle Risiken durch kurzfristige Absagen zu minimieren.

zurück


Welche Faktoren spielen bei der Berechnung der Ausfallentschädigung eine Rolle?

Bei der Berechnung der Ausfallentschädigung für Speditionsunternehmen spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle. Ein zentraler Aspekt sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Speditionsunternehmen. Diese legen üblicherweise fest, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe eine Entschädigung bei Absage des Auftrags zu leisten ist.

Die Zeitspanne zwischen der Absage und dem ursprünglich geplanten Termin hat ebenfalls erheblichen Einfluss auf die Höhe der Ausfallentschädigung. Je kurzfristiger die Absage erfolgt, desto höher fällt in der Regel die zu zahlende Entschädigung aus. Dies begründet sich darin, dass das Speditionsunternehmen bei einer sehr kurzfristigen Absage kaum Möglichkeiten hat, einen Ersatzauftrag zu akquirieren und somit den Ausfall zu kompensieren.

Der konkrete wirtschaftliche Schaden, der dem Speditionsunternehmen durch die Absage entsteht, ist ein weiterer wichtiger Faktor. Hierzu zählen beispielsweise bereits getätigte Vorbereitungen wie die Disposition von Fahrzeugen und Personal oder eventuell angefallene Kosten für Unterkünfte bei Fernfahrten. Diese tatsächlich entstandenen Kosten fließen in die Berechnung der Ausfallentschädigung ein.

Auch die Möglichkeit zur anderweitigen Verwendung der freigewordenen Kapazitäten spielt eine Rolle. Kann das Speditionsunternehmen kurzfristig einen Ersatzauftrag annehmen, mindert dies den entstandenen Schaden und somit auch die Höhe der Ausfallentschädigung.

Die branchenüblichen Gepflogenheiten und eventuelle Rahmenvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien beeinflussen ebenfalls die Berechnung. In manchen Fällen existieren standardisierte Entschädigungssätze, die je nach Zeitpunkt der Absage gestaffelt sind.

Ein weiterer relevanter Faktor ist die Art des geplanten Transports. Bei besonders spezialisierten oder aufwändigen Transporten, die eine intensive Vorbereitung erfordern, fällt die Ausfallentschädigung tendenziell höher aus als bei Standardtransporten.

Die Auslastung des Speditionsunternehmens zum Zeitpunkt der Absage kann ebenfalls berücksichtigt werden. Bei einer ohnehin hohen Auslastung und guter Auftragslage ist der wirtschaftliche Schaden durch eine einzelne Absage möglicherweise geringer als in Zeiten schwacher Auftragslage.

Nicht zuletzt spielen auch die Gründe für die Absage eine Rolle bei der Bemessung der Ausfallentschädigung. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, kann dies zu einer Reduzierung oder sogar zum Wegfall der Entschädigungspflicht führen.

zurück


Wie beeinflussen mündliche Vereinbarungen die Ansprüche auf Ausfallentschädigung?

Mündliche Vereinbarungen können einen erheblichen Einfluss auf Ansprüche auf Ausfallentschädigung haben. Grundsätzlich sind mündliche Verträge im deutschen Recht genauso bindend wie schriftliche Vereinbarungen. Dies gilt auch für Absprachen zwischen Speditionsunternehmen und ihren Auftraggebern bezüglich möglicher Ausfallentschädigungen.

Die rechtliche Bewertung solcher mündlichen Absprachen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist zunächst, ob tatsächlich eine übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien vorlag. Dies kann im Streitfall vor Gericht schwierig nachzuweisen sein, da keine schriftlichen Belege existieren. Hier kommt es oft auf Zeugenaussagen oder indirekte Beweise an.

Bei der Beurteilung mündlicher Vereinbarungen zu Ausfallentschädigungen berücksichtigen Gerichte auch die üblichen Gepflogenheiten in der Branche. Wenn es beispielsweise in der Speditionsbranche üblich ist, bestimmte Fristen für kostenlose Stornierungen zu vereinbaren, kann dies als Indiz für den Inhalt einer mündlichen Absprache herangezogen werden.

Die Beweislast für das Bestehen und den Inhalt einer mündlichen Vereinbarung trägt in der Regel derjenige, der sich darauf beruft. Für Speditionsunternehmen bedeutet dies: Wollen sie eine Ausfallentschädigung geltend machen, müssen sie das Vorliegen einer entsprechenden Absprache nachweisen können. Dies gestaltet sich bei rein mündlichen Vereinbarungen oft schwierig.

Gerichte prüfen bei Streitigkeiten um Ausfallentschädigungen auch, ob die getroffenen Vereinbarungen angemessen und fair sind. Überhöhte oder unangemessene Ausfallentschädigungen können als unwirksam eingestuft werden, selbst wenn sie mündlich vereinbart wurden.

Eine besondere Rolle spielen mündliche Nebenabreden zu schriftlichen Verträgen. Wurde beispielsweise ein schriftlicher Speditionsvertrag geschlossen, können mündliche Zusatzvereinbarungen zur Ausfallentschädigung unter Umständen unwirksam sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der schriftliche Vertrag eine sogenannte Schriftformklausel enthält, die mündliche Nebenabreden ausschließt.

Für Speditionsunternehmen empfiehlt es sich daher dringend, Vereinbarungen zu Ausfallentschädigungen schriftlich festzuhalten. Dies schafft Rechtssicherheit und erleichtert im Streitfall die Durchsetzung von Ansprüchen. Auch für Auftraggeber ist eine schriftliche Fixierung vorteilhaft, da sie so vor unerwarteten Forderungen geschützt sind.

Bei Räumungsvollstreckungen gelten besondere Regeln. Hier können mündliche Absprachen zwischen Gerichtsvollziehern und Speditionsunternehmen über Ausfallentschädigungen bei kurzfristigen Absagen relevant sein. Solche Vereinbarungen können die gesetzlichen Regelungen zur Ausfallentschädigung modifizieren.

Letztendlich hängt die rechtliche Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen zu Ausfallentschädigungen stark vom Einzelfall ab. Gerichte berücksichtigen dabei alle Umstände, wie die Art des Geschäfts, die Branchenüblichkeit und das Verhalten der Parteien nach der vermeintlichen Vereinbarung. Eine sorgfältige Dokumentation aller Absprachen ist daher für alle Beteiligten ratsam, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Ansprüche effektiv durchsetzen zu können.

zurück


Welche Bedeutung haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Falle einer Terminabsage?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) spielen bei Terminabsagen eine wichtige, aber begrenzte Rolle. Sie können grundsätzlich Regelungen für den Fall einer Terminabsage enthalten, etwa Fristen für kostenfreie Stornierungen oder die Höhe von Ausfallgebühren. Allerdings unterliegen AGB-Klauseln strengen gesetzlichen Beschränkungen und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Im Konfliktfall haben individuelle Vereinbarungen stets Vorrang vor AGB-Klauseln. Wenn also zwischen den Parteien eine spezielle Absprache zur Terminabsage getroffen wurde, gilt diese anstelle der AGB-Regelung. Als individuell ausgehandelt gelten dabei nur Vereinbarungen, die tatsächlich von beiden Seiten beeinflusst werden konnten. Ein bloßes Unterschreiben vorformulierter Bedingungen reicht dafür nicht aus.

AGB-Klauseln zu Terminabsagen müssen zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Sie sollten dem Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis gebracht werden und dürfen keine überraschenden Regelungen enthalten. Besonders strenge Maßstäbe gelten bei Verträgen mit Verbrauchern. Hier sind etwa pauschale Stornogebühren ohne Rücksicht auf ersparte Aufwendungen in der Regel unwirksam.

Bei der rechtlichen Beurteilung von Terminabsagen ist stets der konkrete Einzelfall zu betrachten. Neben AGB und individuellen Abreden spielen auch die Art des Vertrags, die Kurzfristigkeit der Absage und deren Gründe eine Rolle. So kann etwa bei einer krankheitsbedingten Absage die Pflicht zur Zahlung einer Ausfallgebühr entfallen, selbst wenn die AGB dies vorsehen.

Für Unternehmen empfiehlt es sich, AGB-Klauseln zu Terminabsagen sorgfältig und unter Berücksichtigung der rechtlichen Grenzen zu formulieren. Gleichzeitig sollten sie offen für individuelle Vereinbarungen sein, da diese mehr Gestaltungsspielraum bieten. Kunden wiederum sollten AGB-Klauseln zu Stornierungen aufmerksam prüfen und bei Bedarf eine individuelle Absprache anstreben.

Im Streitfall über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln zu Terminabsagen entscheiden letztlich die Gerichte. Sie prüfen dabei insbesondere, ob die Regelungen den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und ob sie klar und verständlich formuliert sind. Unwirksame Klauseln werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt, was oft zu einem Wegfall von Stornogebühren führt.

Die Bedeutung von AGB bei Terminabsagen ist somit begrenzt, aber nicht zu unterschätzen. Sie können einen wichtigen Rahmen für die Handhabung von Absagen setzen, müssen aber fair und transparent gestaltet sein. Im Zweifelsfall haben individuelle Absprachen und die konkreten Umstände des Einzelfalls Vorrang vor standardisierten AGB-Klauseln.

zurück


Welche Schritte sollten Speditionsunternehmen unternehmen, um ihre Rechte bei kurzfristigen Absagen zu schützen?

Speditionsunternehmen können mehrere wichtige Schritte unternehmen, um ihre Rechte bei kurzfristigen Absagen zu schützen. Eine sorgfältige Dokumentation des Auftrags bildet die Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen. Hierfür empfiehlt sich die Verwendung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Dieses Schreiben sollte die wesentlichen Vertragsdetails wie Be- und Entladestelle, Art des Transportguts und den vereinbarten Frachtpreis inklusive etwaiger Zuschläge enthalten.

Die zeitnahe Übermittlung des Bestätigungsschreibens an den Kunden ist von großer Bedeutung. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gilt der Vertrag zu den darin genannten Konditionen als zustande gekommen. Die Reaktionszeit des Kunden kann je nach Dringlichkeit des Auftrags zwischen 30 Minuten und maximal zwei Tagen variieren.

Für die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen ist die genaue Kenntnis der Kundenanschrift unerlässlich. Eine Postfachadresse reicht hierfür nicht aus. Speditionsunternehmen sollten daher stets die vollständige Geschäftsadresse des Auftraggebers erfassen und dokumentieren.

Im Falle einer kurzfristigen Absage durch den Auftraggeber haben Spediteure grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz für die entgangene Fracht. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bietet hierfür eine rechtliche Grundlage. Spediteure können entweder die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht als sogenannte Fautfracht verlangen.

Die pauschale Variante der Fautfracht erleichtert die Abrechnung für Speditionen und Transportunternehmen. Sie müssen in diesem Fall nicht im Detail die ersparten Aufwendungen darlegen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.

Bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Fautfracht geltend gemacht werden soll, müssen Logistikdienstleister verschiedene Faktoren abwägen. Einerseits gilt es, die Kundenbeziehung nicht zu gefährden, andererseits können die bereits entstandenen Aufwendungen zu hoch sein, um sie selbst zu tragen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist daher ratsam.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Fautfracht als pauschalierte Entschädigung gilt und nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Fautfracht nicht als Entgelt für eine Leistung angesehen wird, da sie nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt wird.

Durch die konsequente Umsetzung dieser Schritte können Speditionsunternehmen ihre rechtliche Position stärken und im Falle von kurzfristigen Absagen besser geschützt sein. Eine professionelle Herangehensweise in der Vertragsgestaltung und -dokumentation bildet die Basis für eine erfolgreiche Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ausfallentschädigung: Eine finanzielle Entschädigung, die ein Dienstleister, wie ein Speditionsunternehmen, verlangen kann, wenn ein bereits vereinbarter Auftrag kurzfristig abgesagt wird. Diese Entschädigung soll die entgangenen Einnahmen und eventuell bereits entstandene Kosten decken.
  • Räumungsvollstreckung: Ein gerichtlicher Prozess, bei dem ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise räumt, weil der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dabei wird ein Speditionsunternehmen häufig beauftragt, den Auszug durchzuführen und das Inventar zu transportieren.
  • Sondervereinbarung: Eine spezielle, von den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichende Vereinbarung, die zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wird. Solche Vereinbarungen können mündlich oder schriftlich getroffen werden und haben im Streitfall große Bedeutung.
  • Gerichtsvollzieher: Ein Beamter des Gerichts, der für die Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen und Vollstreckungen zuständig ist. Im Fall von Räumungen koordiniert der Gerichtsvollzieher die Räumungstermine und ist Ansprechpartner für das beauftragte Speditionsunternehmen.
  • AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Sie regeln grundlegende Punkte wie Zahlungsbedingungen, Haftung und Stornierungsfristen. Im Streitfall sind die AGB oft ein zentraler Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung.
  • Fristberechnung: Die gesetzliche Methode zur Berechnung von Fristen, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist. Paragraphen wie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB regeln, wann Fristen beginnen und enden. Diese Regelungen sind wichtig, um zu bestimmen, ob eine Absage fristgerecht erfolgt ist.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 187 Abs. 1 BGB (Beginn der Fristberechnung): Dieser Paragraph legt fest, wie Fristen berechnet werden, wenn sie nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind. Im vorliegenden Fall ist er relevant, da die Vereinbarung zwischen der Gerichtsvollzieherin und dem Speditionsunternehmen eine Frist von „1 Woche vor dem Termin“ für die kostenfreie Absage der Räumung festlegt.
  • § 188 Abs. 2 BGB (Ende der Fristberechnung): Dieser Paragraph regelt das Ende von Fristen, die nach Wochen bestimmt sind. Er besagt, dass solche Fristen mit dem Tag enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Frist zur Absage der Räumung am Freitag vor dem eigentlichen Räumungstermin endete, da beide Tage auf denselben Wochentag fielen.
  • § 631 BGB (Vergütung des Dienstvertrags): Dieser Paragraph regelt die Vergütung bei Dienstverträgen. Er besagt, dass der Dienstverpflichtete (hier das Speditionsunternehmen) einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat. Im vorliegenden Fall ist er relevant, da das Speditionsunternehmen eine Ausfallentschädigung fordert, obwohl der Auftrag storniert wurde.
  • § 649 BGB (Kündigung des Dienstvertrags): Dieser Paragraph regelt das Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags. Er besagt, dass sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Dienstvertrag jederzeit kündigen können, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Im konkreten Fall ist dieser Paragraph relevant, da der Auftraggeber (Gläubigervertreter) den Räumungsauftrag kurzfristig abgesagt hat.
  • § 651 BGB (Schadensersatz bei Kündigung des Dienstvertrags): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz bei Kündigung eines Dienstvertrags. Er besagt, dass der Dienstverpflichtete (hier das Speditionsunternehmen) bei einer Kündigung durch den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens hat. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da das Speditionsunternehmen aufgrund der Absage des Auftrags einen finanziellen Schaden erlitten haben könnte.

Das vorliegende Urteil

AG Ludwigsburg – Az.: 1 M 3387/21 – Beschluss vom 16.11.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

1. Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin … vom 04.05.2021 wird insoweit aufgehoben, wie in der Rechnung eine Arbeitshilfe KV 709 in Höhe von 712 € enthalten ist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Der Verfahrenswert wird auf 712 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand der Erinnerung ist die Ausfallentschädigungssumme des Speditionsunternehmens in Höhe von 712 € wegen einer abgesagten Räumungsvollstreckung.

Die Räumungsvollstreckung war von der Gerichtsvollzieherin auf Freitag den 5.3.21 terminiert. Eine Woche vor diesem Termin, am Freitag den 26.02.2021 teilte der Gläubigervertreter per Fax mit, dass der Termin aufgehoben werden kann, da die Wohnung von der Schuldnerin geräumt worden sei. Zwischen der Gerichtsvollzieherin und dem beauftragten Umzugsunternehmen gelten bezüglich der Berechnung einer Ausfallpauschale nicht die üblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern eine mündlich vereinbarte Sonderkondition. Die genaue Formulierung dieser Vereinbarung wurde nicht mitgeteilt.

Nach den Angaben des Umzugsunternehmens wird eine Ausfallpauschale „nur 1 Woche vor dem Termin“ erhoben. In den normalen allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet die Regelung wie folgt: ,,Wird der Vertrag jedoch nicht spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Leistungstag storniert oder verschoben, so sind 100% der Auftragssumme als Entschädigung [ … ] zu bezahlen.“ Die Gerichtsvollzieherin erklärt, dass mündlich vereinbart worden sei, dass auf eine Ausfallentschädigung verzichtet werde, ,,soweit eine Rücknahme des Auftrages 1 Woche vor dem Räumungstermin erfolgt.“

Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer Kostenrechnung vom 04.05.2021 eine Ausfallentschädigung in Höhe von 712 € eingestellt. Gegen diese Position wehrt sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 04.06.2021.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

1. Eine Ausfallentschädigung war bei der zwischen der Gerichtsvollzieherin und der Spedition bestehenden mündlichen Vereinbarung nicht geschuldet und konnte daher nicht in die Kostenrechnung aufgenommen werden, da der Gläubigervertreter die Räumung 1 Woche vorher abgesagt hatte:

1. In Ermangelung des genauen Wortlautes der Verzichtsklausel geht das Gericht von folgender Vereinbarung – in Anlehnung an die AGB und die Angaben der Gerichtsvollzieherin – aus: Wird der Termin nicht spätestens 1 Woche vor dem geplanten Räumungstermin abgesagt, so wird eine Ausfallentschädigung berechnet. Eine Auslegung dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung auch von § 188 Abs. 2 BGB kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ausfallentschädigung nicht geschuldet ist, wenn der Gläubiger in der Woche vor der geplanten Räumung an dem Tag den Auftrag zurücknimmt, der durch seine Benennung dem Tag der geplanten Räumung entspricht. Im vorliegenden Fall war auf Freitag den 05.03.2021 die Räumung angesetzt, sodass am Freitag in der Woche davor noch ohne Ausfallentschädigung die Räumung abgesagt werden konnte.

2. Hintergrund dieser Auffassung sind folgende Gesichtspunkte:

a) Schon der Wortlaut „spätestens 1 Woche“ vorher, legt nahe, dass eine Absage am namentlich gleichen Tag eine Woche vorher ausreichend ist. Ansonsten hätte formuliert werden müssen, dass spätestens 1 Woche und 1 Tag vorher die Absage erfolgen muss, sodass, wie von der Gerichtsvollzieher angesprochen, noch 5 volle Werktage verbleiben.

b) Zudem ergibt sich ein solches Ergebnis auch aus dem Rechtsgedanken der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Allerdings ist nicht von der Absage hin zum Räumungstermin zu rechnen bzw. die Vorschriften anzuwenden, sondern es ist ausgehend vom Räumungstermin zeitlich zurückzurechnen.

Nach § 188 Abs. 2 endet eine Wochenfrist bei Ereignisfristen mit den Tag der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Hier sollte die Räumung am Freitag den 05.03.2021 erfolgen, sodass die Wochenfrist am Freitag davor, also am 26.02.2021 ausläuft, denn dieser Tag entspricht durch seine Benennung dem Tag, in den das Ereignis entfällt.

II. Die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 KostG).


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben