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Eigentumsverletzung bei Ausübung Hammerschlags- und Leiterrecht

LG Limburg – Az.: 2 O 188/15 – Urteil vom 19.05.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 55 % und dem Beklagten zu 45 % auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verschmutzung des Mauerwerks sowie Dachs ihres Hauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in …. Das Nachbargrundstück steht im Eigentum des Beklagten. Beide Grundstücke sind mit Häusern bebaut. Das Dach des Hauses der Klägerin grenzt direkt an die Giebelseite des Hauses des Beklagten an, wobei eine Teilfläche des Giebels die Dachfläche des Hauses der Klägerin überragt (Bl.6 d.A.).

Im Juli 2013 ließ der Beklagte Malerarbeiten an seinem Haus durchführen. Hierzu wurde an der Frontseite des Hauses ein Gerüst aufgestellt. Die Fassade an der Frontseite wurde von dem Beklagten persönlich gestrichen. Daneben fand jedoch auch ein Anstrich der Teilfläche des Giebels statt, die an das Dach des Hauses der Klägerin angrenzt. Hierbei wurde der unmittelbar an die Giebelwand angrenzende Bereich des Hauses der Klägerin mit weißer Farbe verschmutzt (BI.6 ff. d.A.).

Der betroffene Bereich des Hauses der Klägerin ist weder unmittelbar vom Boden aus noch vom Haus der Klägerin aus einsehbar, weshalb der Klägerin die Verschmutzungen erstmals im Frühjahr 2015 auffielen.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.04.2015 (Bl.10 d.A.) wurde der Beklagte zu der Zahlung von Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.355,15 € sowie einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € aufgefordert. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.05.2015 (Bl.12 d.A.).

Die Klägerin behauptet, von der Verschmutzung mit weißer Farbe seien unter anderem eine Bleiverkleidung, das Mauerwerk und die auf dem Dach des Hauses der Klägerin befindlichen Bitumenschindeln betroffen. Zudem sei bei den ausgeführten Malerarbeiten eine sog. Folie beschädigt worden, so dass die Wasserdichtigkeit des Dachs nicht mehr gegeben sei und Feuchtigkeit in das Mauerwerk des Hauses eindringe. Ein Kantblech, welches die Folie von oben abgestützt habe sei verschwunden. Die Farbverschmutzungen könnten nicht einfach weggewaschen werden, da dies zu einer Beschädigung der Bitumenschindeln führen würde, wodurch diese ihre Wasserdichtigkeit verlieren würden. Es sei nicht möglich, einzelne Teile des Dachs zu entfernen, weshalb die gesamte Bitumenbahn ausgetauscht und das Dach auf einer Fläche von 60 m² neu eingedeckt werden müsse. Zur Beseitigung der Verschmutzungen und des weiter aufgetretenen Schadens am Dach seien Kosten in Höhe von 6.355,15 € erforderlich und angemessen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.380,15 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe die oberhalb des Hausdachs der Klägerin gelegene Giebelseite seines Hauses bei den Malerarbeiten nicht über das aufgestellte Gerüst erreichen können. Während der Arbeiten hätten sich jedoch in der Nachbarschaft zufällig zwei Industrieanstreicher aufgehalten, die ein Trafohaus gestrichen hätten. Diese hätten über einen Kranwagen verfügt. Der Beklagte habe die Arbeiter gebeten mithilfe des Kranwagens die Giebelseite seines Hauses zu streichen. Dies hätten sie sodann getan, wozu sie den Kranwagen auf das Grundstück der Klägerin gestellt und sodann mit dem Wagen nach oben zu der Giebelfläche gefahren seien. Der Beklagte habe die Farbe zur Verfügung gestellt und den beiden Arbeitern für den Anstrich des Giebels jeweils 50,00 € gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen …, die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern (Bl.6-8 d.A.) sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. … Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 (Bl.71 ff. d.A.) sowie das Sachverständigengutachten (Bl.94 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 02.05.2017 sowie 04.05.2017 haben die Parteien einer urkundlichen Verwertung der Zeugenaussage zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.1 e) des HSchlG war nicht erforderlich. In Hessen ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, auch wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten begründet wird keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn der Anspruch wie vorliegend ausschließlich auf Zahlung gerichtet ist.

Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.850,00 € gemäß den §§ 29, 28 Abs.2 S.1, 23 S.1 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) i.V.m. § 249 Abs.2 S.1 BGB zu.

Der Beklagte übte sein Hammerschlags- und Leiterrecht gemäß § 28 Abs.1 des NachbG aus, indem er die ihm namentlich nicht bekannten Maler mithilfe deren Kranwagens die Giebelseite seines Hauses weiß anstreichen ließ.

Nach § 28 Abs.1 des NachbG muss der Eigentümer eines Grundstücks u.a. dulden, dass auf oder über dem eigenen Grundstück Gerüste aufgestellt werden, wenn der Nachbar u.a. eine Unterhaltungsmaßnahme seines Hauses vornehmen möchte. Dieses Recht des Nachbarn ist jedoch nach § 28 Abs.2 S.1 des NachbG mit tunlichster Schonung auszuüben. Für den Fall, dass bei der Ausübung des Rechts durch den Nachbarn ein Schaden auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist dieser gemäß den §§ 29, 23 S.1 des NachbG verschuldensunabhängig zu dem Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Bei dem Anstrich der Giebelwand und der Fassade handelt es sich um eine Maßnahme zu der Unterhaltung des Hauses des Beklagten. Nach dem Vortrag des Beklagten war es ihm selbst nicht möglich über das aufgestellte Gerüst auch die Giebelwand seines Hauses zu erreichen. Aus diesem Grund ließ er durch die beiden Maler deren Kranwagen auf dem Grundstück der Klägerin aufstellen und die Arbeiten von dort ausführen.

Hierbei wurde sowohl die Fassade als auch das Dach des klägerischen Hauses mit weißer Farbe verschmutzt und hierdurch beschädigt.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des Zeugen (B.64 d.A.) sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl.6-8 d.A.) sowie der Feststellungen des Sachverständigen . Der Sachverständige stellte fest (Bl.103 d.A.), dass sowohl die Bleischürze als auch 25 Bitumenschindeln auf dem klägerischen Dach sowie die Stirnseite der Wand des klägerischen Hauses zur hin partiell mit Farbe beschmutzt sind.

Der Zeuge bekundete, die Folie sei ursprünglich nach unten geklappt gewesen und über der Folie habe sich das Kantblech befunden. Im Jahr 2011 habe der Zeuge mit einem Dachdecker das Dach des klägerischen Hauses selbst gedeckt. Das Kantblech sei anschließend durch einen Dachdecker angebracht worden. In der Zeit danach sei niemand mehr auf dem Dach gewesen und es seien dort keine Arbeiten mehr durchgeführt worden. Zwar habe der Zeuge sowohl eine Klimaanlage als auch eine Antenne am Haus montiert, jedoch in einem völlig anderen Bereich und nicht auf dem Dach, sondern an der Seite des Hauses. Das Kantblech sei später nicht mehr aufgetaucht. Ob das Kantblech befestigt gewesen sei, könne er nicht sagen. Er gehe jedoch davon aus, dass das Blech verschraubt gewesen sei, wisse es allerdings nicht genau. Die Folie sei mit weißer Farbe verschmutzt.

Nicht nachgewiesen werden konnte hingegen, dass die beiden Maler auch das Kantblech entfernten. Der Zeuge konnte nicht bekunden, ob und wie das Kantblech durch den Dachdecker befestigt wurde. Es ist auch nicht nachvollziehbar aus welchem Grund zwecks Anstreichens einer Wand von dem Dach ein Kantblech entfernt worden sei soll. Es besteht zwar eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Rahmen der Streicharbeiten das Blech entfernt wurde, da der Zeuge bekundete, dass seit dem Jahr 2011 niemand mehr auf dem Dach gewesen sei. Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht ausreichend, um die bestehenden vernünftigen Zweifel an diesem Geschehensablauf zur Überzeugung des Gerichts zu beseitigen. Da unklar ist, ob und wie das Blech befestigt war, könnte es ebenso bei einem Sturm oder ähnlichem von dem Dach gefallen sein. Der Klägerin und dem Zeugen ist erst zwei Jahre nach den Streicharbeiten die Beschädigung am klägerischen Haus aufgefallen, so dass auch durchaus die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Blech in der Zeit zwischen 2011 und 2013 unbemerkt von dem Dach fiel.

Das Eigentum der Klägerin ist durch die Verschmutzung des Daches und der Hauswand verletzt worden und der Klägerin ist durch die Verschmutzung des Dachs sowie der Hauswand ihres Anwesens ein ersatzfähiger Schaden im Sinne einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße in Höhe der durch den Sachverständigen festgestellten erforderlichen Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.850,00 € entstanden. Statt der Wiederherstellung kann der Geschädigte im Falle eines Sachschadens nach § 249 Abs.2 S.1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Sowohl die Frage, ob für die Schadensbeseitigung überhaupt ein Geldaufwand erforderlich ist, als auch dessen Höhe beantworten sich nach objektiven Kriterien (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 384-387).

Entgegen der Ausführungen des Beklagten ist in der Verschmutzung des Eigentums der Klägerin mit weißer Farbe eine Einwirkung auf die Sachsubstanz und somit eine Eigentumsverletzung zu sehen. Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Sache ist nicht erforderlich und eine Verunstaltung zur Bejahung eine Eigentumsverletzung bereits ausreichend (vgl. MükoBGB/Wagner BGB § 823 Rn. 173-176; Palandt 75. Aufl. § 823 Rn.7). Zwar ist der mit Farbe dauerhafte beschmutzte Bereich vom Boden aus nicht leicht einsehbar. Jedoch bekundete der Zeuge , er habe den Schaden von dem Haus eines Bekannten aus wahrnehmen können, so dass die dauerhaft verbleibende Verschmutzung nicht nur aus der Luft, sondern auch auf andere Weise wahrnehmbar ist. Auch auf den Lichtbildern des Sachverständigung (Bl.117 ff. d.A.) sind sie gut erkennbar.

Selbst wenn dem so sein sollte, wie der Beklagte behauptet, dass die Klägerin auch ansonsten keinen gesteigerten Wert auf die Optik ihres Hauses legen würde, da das klägerische Dach zum Teil mit Moosflecken befallen sei, muss die Klägerin dennoch eine Beschädigung der Substanz ihres Anwesens durch Dritte nicht dulden. Insbesondere unter dem Aspekt, dass der Beklagten bei der Inanspruchnahme seines Hammerschlags- und Leiterrechts gemäß § 28 Abs.2 S.1 des NachbG dieses nur mit tunlichster Schonung ausüben darf. Anhand der Ausführung der Arbeiten ist jedoch erkennbar, dass der Beklagte bzw. die von ihm beauftragten Arbeiter diese Rücksichtnahmepflicht auf die Rechtsgüter der Klägerin verletzt haben.

Die Entscheidung des Landgericht Dortmund vom 14.03.2012, Az. 2 O 62/10 ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Landgericht Dortmund hatte in einem Rechtsstreit eines Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer aufgrund eines unabwendbaren Naturereignisses in Form eines Hagelschadens zu entscheiden. Vorliegend wendet sich die Klägerin jedoch gegen denjenigen, der sich zur Ausübung seines Hammerschlags- und Leiterrechts eines Dritten bediente, der wiederrum in grob fahrlässiger Weise das Eigentum der Klägerin schädigte und hierdurch die bestehende Rücksichtnahmepflicht gemäß § 28 Abs.2 S.1 NachbG verletzte und nach den §§ 23 und 29 NachbG sogar verschuldensunabhängig haftet.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen (Bl.104 d.A.) ist eine Reinigung der Bitumenschindeln und der Bleischürze auf dem Dach der Klägerin nicht möglich, da durch die Reinigung die Abdichtungsstoffe beschädigt werden. Hinsichtlich des beschmutzten Bereichs des Mauerwerks empfiehlt er diesen vollständig zu streichen oder zu verkleiden. Demnach ist der Austausch von 27,9 m² mit Farbe beschmutzter Schindeln erforderlich. Hierfür fallen nach der sachverständigen Ermittlung 2.850,00 € Nettoreparaturkosten (Bl.105 d.A.) an, die die Klägerin als angemessenen Geldbetrag von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.

Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25 €. Der Ersatz einer allgemeinen Kostenpauschale gilt indes nur für Schadensersatzansprüche auf Grund von Verkehrsunfällen, da die Regulierung von Verkehrsunfällen ein Massengeschäft darstellt und daher im Interesse der Praktikabilität eine Auslagenpauschale nach der Rechtsprechung auch ohne näheren Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen im Einzelfall zuerkannt werden kann. Dagegen kann eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen nach der Rechtsprechung nicht erfolgen. Vielmehr muss der Geschädigte in diesen Fällen im Einzelnen Tatsachen darlegen und beweisen, auf deren Grundlage dem Gericht gemäß § 287 ZPO die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes ermöglicht wird. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Mindestschadens lässt § 287 ZPO dagegen nicht zu (BGH Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 37/11, zfs 2012, 448 Rn. 9, 11 = DAR 2013, 22; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2005 – I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f; Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil, 3. Kapitel, Rn.106.).

Der Klägerin steht ebenso kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB gegen den Beklagten zu. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters befand sich der Beklagte mit der Zahlung von Schadensersatz noch nicht in Verzug. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten bereits vor dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.04.2015 zur Zahlung aufgefordert oder der Beklagte zuvor gegenüber der Klägerin die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Vielmehr erklärte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (Bl.62 d.A.), sie habe den Beklagten nicht auf die Verschmutzungen angesprochen. Erst die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung des Beklagten auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.04.2015 führten zur Begründung des Verzugs. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch bereits den Klägervertreter beauftragt.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Verzugszinsen seit dem 08.05.2015 folgt aus den §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.2 Nr.3, 288, 187 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs.1 S.1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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