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Verkehrsunfall in Einmündungsbereich – Quotelung bei Vorfahrtsverstoß

OLG Köln – Az.: 19 U 110/16 – Urteil vom 19.05.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.2016 – 7 O 420/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Auch nach dem Ergebnis der von dem Senat ergänzten und wiederholten Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.374,53 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 06.05.2015 im Einmündungsbereich N-weg/T-straße in L zu.

a) Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Verkehrsunfallakte beizuziehen und ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang einzuholen. Aus dem Lichtbild auf Blatt 8 der nunmehr durch den Senat beigezogenen Verkehrsunfallakte ergibt sich, dass zwar in der Tat die größeren Trümmerteile bereits vor der polizeilichen Unfallaufnahme an den Rand der Fahrbahn in Richtung Aachener Straße geräumt worden waren. Allerdings sind auf der Fahrbahn zahlreiche weitere kleinere Trümmerteile zu erkennen, wobei dieses Splitterfeld vollständig auf dem Fahrstreifen in Richtung Ber Straße liegt. Dies ist zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass die Aussagen der Zeugen T2, nach denen sich der Unfall noch auf dem linken Fahrstreifen in Richtung X Straße ereignet hat, nicht zutreffend waren und sich das Unfallgeschehen tatsächlich bereits jenseits der Mittellinie abgespielt hatte. Auf Grundlage des Inhalts der Verkehrsunfallakte hätte daher Anlass zu einer Fortsetzung der Beweisaufnahme durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bestanden. Hierzu wäre das Landgericht auch deshalb verpflichtet gewesen, weil die Angaben der Zeugen T2 zur Kollisionsstelle nicht mit dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, nach dem sich die Kollision auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte, in Einklang zu bringen waren. Die Zeugen konnten laut Protokoll der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ferner nicht bestätigen, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – nach der Reaktionsaufforderung durch den anfahrenden Lkw weiter nach links ausgewichen war. Zudem waren die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu den räumlich-zeitlich Abläufen technisch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn danach war er lediglich „ca. einen Meter von der Einmündung T Straße“ entfernt, als der Beklagte plötzlich anfuhr. Vergleicht man die Lage des Splitterfelds mit dem Startpunkt des Lkw, der laut den Zeugen T2 zu lediglich einem Viertel auf der Fahrbahn in Richtung X Straße stand, so hätte sich der Lkw in sehr kurzer Zeit mindestens eine Pkw-Länge nach vorn bewegt haben müssen, um den Kollisionspunkt zu erreichen. Angesichts der Größe und Schwerfälligkeit des Beklagtenfahrzeugs ist eine solche Beschleunigung jedenfalls nicht auf den ersten Blick plausibel. In Anbetracht dieser Umstände erschien es daher durchaus möglich, dass der Lkw tatsächlich bereits (deutlich) weiter in die Fahrbahn eingefahren war und für den Kläger daher Anlass bestanden hätte, in Annäherung an das gegnerische Fahrzeug seine Geschwindigkeit zumindest zu verringern. Auch wenn bereits die unterlassene Beiziehung der Verkehrsunfallakte eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.12.2007, 7 U 45/07, zit. nach juris), kam ein solches Vorgehen hier schon deshalb nicht in Betracht, da keine Partei einen Antrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellt hatte.

b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verkehrsunfall vom 06.05.2015 auch für den Kläger nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat und der Beklagte die Vorfahrt des Klägers verletzt und damit gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen hat.

Verkehrsunfall in Einmündungsbereich - Quotelung bei Vorfahrtsverstoß
(Symbolfoto: Von Spreewald-Birgit/Shutterstock.com)

Nach allgemeiner Auffassung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen, wenn es im Einmündungsbereich zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des bevorrechtigten Verkehrs kommt (vgl. etwa, jeweils zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 15.06.1982, VI ZR 119/81, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, I-1 U 41/14, Rn. 22; OLG München, Urteil vom 14.03.2014, 10 U 4774/13, Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 14.02.2002, 12 U 142/01, Rn. 3). Zur Feststellung eines unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten bedarf es hier indes noch nicht einmal der Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Denn seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 2 StVO ist der Beklagte schon nach seinem eigenen Vorbringen offenkundig nicht nachgekommen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nach § 141 ZPO hat er selbst angegeben, das sich nähernde Klägerfahrzeug frühzeitig in einer Entfernung von ca. 70 Metern wahrgenommen zu haben. Er hätte daher sein weiteres Einfahren in den Einmündungsbereich abbrechen und seinen Lkw anhalten müssen, weil er erkennbar den bevorrechtigten Verkehr in Richtung X Straße zumindest erheblich behindern würde. Das Vorfahrtrecht erstreckte sich dabei auf die ganze Fahrbahnbreite der bevorrechtigten Straße, also die gesamte Einmündungsfläche, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorfahrtberechtigte zu Recht oder zu Unrecht die Straßenmitte oder die linke Straßenseite befährt (vgl. Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kapitel 27, Rdn. 231 mit Hinweis auf BGH VersR 1977, 524 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Durch das Einfahren in den Einmündungsbereich verstieß der Beklagte zudem gegen § 11 Abs. 1 StVO. Danach darf bei stockendem Verkehr in eine Kreuzung oder Einmündung nicht eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. Dies betrifft nach dem Wortlaut der Norm zwar nur den Fall, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt oder Grünlicht hat. Dieses Verbot gilt aber erst recht für solche Verkehrsteilnehmer, die die Vorfahrt achten müssen (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.01.1999, 8 U 164/98, juris Rn. 21). Demnach hätte der Beklagte angesichts des von ihm erkannten Rückstaus auf der Gegenfahrbahn von einem Einfahren in den N-weg, insbesondere von einem Vorfahren bis an die Mittellinie, absehen müssen, da dies ein Warten im Einmündungsbereich und damit zumindest eine Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs in Richtung X Straße nach sich ziehen musste.

c) Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ist ein zu einer Mithaftung des Klägers führender Verkehrsverstoß nicht festzustellen.

aa) Entgegen der Meinung des Beklagten kommen als mögliche Verkehrsverstöße des Klägers nur eine Verletzung von § 11 Abs. 3 StVO und – mangels angepasster Geschwindigkeit – § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO in Betracht. Da diese Normen Konkretisierungen der Grundregeln des § 1 StVO darstellen, scheidet daneben ein Vorstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO aus. Gleiches gilt für eine Verletzung von § 6 StVO, da dieser nur den Gegenverkehr und den nachfolgenden Verkehr schützt, nicht aber das Hindernis, an dem vorbeigefahren wird. Zudem war der verkehrsbedingt haltende Lkw kein Hindernis im Sinne dieser Norm (vgl. Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kapitel 27, Rdn. 199). Schließlich war auch keine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gegeben. Da sich die Fahrzeuge der Parteien nicht in dieselbe Richtung bewegten, fehlte es bereits an einem Überholen, womit auch eine Verletzung von 5 Abs. 4 Satz 2 StVO (Seitenabstand) ausscheidet.

bb) Auch Verstöße des Klägers gegen § 11 Abs. 3 StVO und § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO sind indes nicht bewiesen. Die Bekundungen der Polizeibeamtinnen D und I waren unergiebig, da sie an die Unfallaufnahme keine Erinnerung mehr hatten und auch auf auszugsweisen Vorhalt der Verkehrsunfallakte zu Erklärungen der Unfallbeteiligten zum Hergang des Unfalls keine Angaben machen konnten. Die Zeugen T2 haben im Wesentlichen ihre erstinstanzlich gemachten Aussagen wiederholt und bestätigt. Für einen Verkehrsverstoß des Klägers gaben ihre Bekundungen ersichtlich nichts her. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N2, der dem Senat seit Jahren als Sachverständiger bekannt ist und an dessen besonderer Sachkunde keine Zweifel bestehen, liegen für eine umfassende Rekonstruktion des Unfallgeschehens keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor. Was die relative Anstoßposition der unfallbeteiligten Fahrzeuge anbelangt, so erfolgte die Kollision unter einem Winkel von ca. 60 … , wobei die Abweichung in beide Richtungen allerdings jeweils 15 … beträgt (Anlage A 4 zu dem von dem Sachverständigen im Termin vom 05.05.2017 mündlich erstatteten Gutachten). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw betrug 5 km/h bis maximal 10 km/h, während zur Geschwindigkeit des klägerischen Pkw keine Feststellungen getroffen werden konnten, da an ihm lediglich (massive) Kratz- und Streifschäden vorliegen, die keine Schlüsse auf seine Geschwindigkeit zulassen. Eine Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Kläger ist mithin technisch nicht belegbar. Anderes folgt – entgegen der beklagtenseits im Termin geäußerten Ansicht – auch nicht aus den Bekundungen der Zeugin T2, die die Geschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall auf ca. 50 bis 60 km/h schätzte. Denn dass der Kläger tatsächlich mit den von der Zeugin für maximal möglich gehaltenen 60 km/h fuhr, steht nach der (bloßen) Schätzung der Zeugin offenkundig nicht fest. Weiter ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, der die Originaldatei des Lichtbilds auf Blatt 8 der Verkehrsunfallakte beigezogen hat, davon auszugehen, dass sich die Kollision auf bzw. im Bereich der Gegenfahrbahn in Richtung Ber Straße ereignete. Der Vergrößerung des entsprechenden Farblichtbilds (Anlage A 5) ist zu entnehmen, dass sich das Splitterfeld vollständig auf dieser Fahrbahn befindet, während auf der Fahrbahn in Richtung X Straße keinerlei Trümmerteile zu erkennen sind. Hätte sich der Unfall aber auf dieser Fahrbahn ereignet, so hätten sich dort zumindest einige Trümmerteile befinden müssen. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Fahrbahn in Richtung X Straße umfassend – etwa durch Kehren – gesäubert wurde, lässt die Position des Splitterfelds folglich nur den Schluss zu, dass die Kollision auf der Gegenfahrbahn stattfand. Angesichts dieser Lage des Splitterfelds sind die Unfallschilderungen beider Parteien technisch möglich (vgl. Anlagen A 8 und A 11), wobei auf Grundlage des Vortrags des Klägers dieser den Unfall nicht hätte vermeiden können (Anlage A 8). Danach setzte sich der Lkw des Beklagten ca. 3,3 Sekunden vor der Kollision in Bewegung und stellte für den Kläger rund 1,3 Sekunden später eine Reaktionsaufforderung dar. In den verbleibenden 2 Sekunden war dem Kläger eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich, da die Reaktionszeit 1 Sekunde betrug und der Pkw in der restlichen Sekunde auch in Verbindung mit einem ausweichenden Lenken nach links nicht mehr vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gebracht werden konnte. Nach der Unfallschilderung des Beklagten (Anlage A 11) war der Unfall hingegen auch für den Kläger vermeidbar. Allerdings hätte der Kläger in dieser Konstellation seinen Pkw bereits zu einem Zeitpunkt in Richtung der Gegenfahrbahn lenken müssen, als ihm auf dieser ein anderes Fahrzeug entgegenkam. Für ein solches gefahrträchtiges Fahrmanöver sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich. Im Ergebnis kann dies allerdings dahinstehen. Denn dass sich der Unfall tatsächlich gemäß der beklagtenseitigen Schilderung ereignete, steht gerade nicht fest. Aus den Feststellungen des Sachverständigen, der im Übrigen die Unfallschilderung des Klägers für plausibler angesehen hat, ergibt sich lediglich die grundsätzliche technische Möglichkeit eines solchen Unfallhergangs, nicht aber, dass der Unfall sich tatsächlich so abgespielt hat.

d) Die damit allein verbleibende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – hinter die feststehende Vorfahrtverletzung des Beklagten vollständig zurück (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 30.01.2001, 22 U 201/00, juris Rn. 9 m.w.N.).

e) Die Schadenshöhe ist unstreitig. Hinsichtlich des Zinsanspruchs und des Anspruchs des Klägers auf Freistellung von seinen restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.374,53 EUR

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