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Augenblicksversagen als Grund für das Absehen von einem Fahrverbot


OLG Hamm

Az.: 3 Ss OWi 518/04

Beschluss vom 04.11.2004


Leitsatz: Unter einem „Augenblicksversagen“ kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 03.06.2004 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § §  41 Abs. 2 (Zeichen 274.1), 49 StVO, §  24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 75,- EUR verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 30.07.2003 befuhr der Betroffene gegen 09:29 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx in Gütersloh innerorts den Postdamm in Fahrtrichtung Am Schlangenbach. Gegenüber dem Eichenhof hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 57 km/h ein.

 70 m vor dem gegenüber dem Eichenhof postierten Messwagen befindet sich das Zeichen 274.1, das den folgenden Bereich als 30er-Zone ausweist. Das rechtsseitig aufgestellte Schild ist aus einer Entfernung von etwa 80 Metern gut zu erkennen. 160 m hinter dem Messwagen ist die Abfahrt zu einem Kindergarten gelegen.“

Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuges durch ein Verkehrsradargerät des Typs MU VR 6 F gemessen und wurde von dem ausgewiesenen Messwert von 60 km/h ein Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h zugunsten des Betroffenen vorgenommen.

Zu Vorbelastungen des Betroffenen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass gegen diesen durch Bußgeldbescheid des Kreises Warendorf vom 02.02.2002, rechtskräftig seit dem 19.12.2002, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 42 km/h (Tatzeit: 04.09.2002) eine Geldbuße von 200,- EUR verhängt worden ist.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 27 km/h für schuldig befunden und gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 75,- EUR verhängt.

Der Amtsrichter hat außerdem unter Heranziehung der Vorbelastung des Betroffenen das Vorliegen der Voraussetzungen des §  4 Abs. 2 S. 2 der Bußgeldkatalogverordnung bejaht und gegen den Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen, lagen nach Auffassung des Amtsrichters nicht vor. Dazu hat er u.a. Folgendes ausgeführt:

„Ein Augenblicksversagen i.S.d. Entscheidung des BGH vom 11. September 1997 (4 StR 638/96) liegt nicht vor.

Von einem solchen kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn das angebliche übersehene Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung – wie hier – bereits auf eine Strecke von 80 Metern ohne weiteres erkennbar ist. Der Umstand, dass der Betroffene das Schild nicht gesehen hat, zeugt davon, dass er bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h über eine Zeitspanne von 3,6/50*80 = mindestens 5,76 Sekunden nicht auf die Beschilderung geachtet hat, obwohl er bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit auch verpflichtet war, sich auch auf die Beschilderung zu konzentrieren. Bei einem derart langen Zeitraum kann jedoch von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit, einem „Augenblicksversagen“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH, nicht mehr die Rede sein. Sollte er in dem Bereich vor dem Zeichen 274.1 schon schneller als 50 km/h gefahren sein, würde das zwar die Wahrnehmungszeit verkürzen. Diese Verkürzung wäre jedoch wiederum auf ein verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen und könnte dem Betroffenen nicht zu Gute kommen.

Der Betroffene verweist zu Unrecht darauf, das Verschulden sei hier geringer, weil die Messung entgegen den Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung bereits 70 Meter hinter dem Zeichen 274.1 stattgefunden habe. …“

„Zudem durfte hier für die Messung auch ein Abstand von 70 Metern hinter dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden. Ein Abstand von 200 Metern kam nicht in Betracht. Die Messung hätte dann nämlich erst hinter der Einfahrt zum Kindergarten stattfinden können. Weiterhin handelt es sich hier um eine schutzwürdige Zone im Bereich eines Kindergartens, in der besonderer Wert auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu legen ist, weil hier immer wieder mit kleinen Kindern zu rechnen ist, die überhaupt nicht in der Lage sind, sich auf das Verkehrsgeschehen einzurichten. Diese schutzwürdige Zone reicht auch bis über einen Umkreis von 160 Metern (Abstand des Messwagens zur Kindergarteneinfahrt) hinaus, wenn man den Zugangsbereich der Kinder und Bewegungen außerhalb des eigentlichen Kindergartengeländes bei Ausflügen etc. berücksichtigt.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, weil es gemäß §  80 a Abs. 3 OWiG n.F. geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, die Frage, wann einem Kraftfahrer, der ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, ein bloßes Augenblicksversagen und damit hinsichtlich der von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, näher zu klären.

 Die Entscheidung über die Übertragung der Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern beruht auf einer Entscheidung der Einzelrichterin gemäß §  80 a Abs. 1 OWiG n.F.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge nicht in der gemäß §  344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. §  79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form ausgeführt worden und damit unzulässig. Die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Sachrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.  Eine Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der dem Betroffenen vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit kommt nicht in Betracht. Es fehlt nicht an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Der durch die Stadt Gütersloh erlassene Bußgeldbescheid vom 20.10.2003 ist entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht nichtig, sondern hat den Ablauf der Verfolgungsverjährung rechtzeitig gemäß §  33 Abs. Nr. 9 OWiG unterbrochen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Bußgeldbehörde der Stadt Gütersloh unter Verstoß gegen §  2 b PersAuswG den Betroffenen als angeblichen Täter der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit ermittelt hat, wie mit der Rechtsbeschwerde gerügt wird. Denn ein solcher Verstoß führt regelmäßig nicht zu einem Verwertungsverbot und hat daher nicht zur Folge, dass dem Bußgeldbescheid die Grundlage entzogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 – 3 Ss OWi 695/89 – m.w.N., vom 03.04.1997 – 3 Ss OWi 248/97 – und vom 13.11.1997 – 3 Ss OWi 882/97 -; BayObLG NJW 2004, 241; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963).

2.  Die auf die Sachrüge vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Schuldausspruches des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht ergeben. Die Urteilsfeststellungen entsprechen den Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung bei einer Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgestellt hat, wenn – wie es hier der Fall ist – die Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt ist. Auch die Täterschaft des Betroffenen ist rechtsfehlerfrei festgestellt worden.

3.  Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung Stand.

a) Das Amtsgericht ist bei der Bußgeldzumessung von der Regelgeldbuße nach Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu §  1 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung in Höhe von 60,- EUR ausgegangen. Die maßvolle Erhöhung dieser Geldbuße um 15,- EUR mit Rücksicht auf die einschlägige Vorbelastung des Betroffenen ist nicht zu beanstanden.

b) Die Verhängung des Regelfahrverbotes von einem Monat gemäß §  4 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei.

Die Erfüllung des Tatbestandes des §  4 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von §  25 Abs. 1 S. 1 StVG, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGH NJW 1992, 1397). Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen eine beharrliche Pflichtverletzung nicht vorliegt, bleibt nur eingeschränkt Raum. Andererseits ist auch bei Vorliegen des Regelfalles nach §  4 Abs. 2 S. 2 BKatV die Verhängung des Fahrverbotes nicht zwingend vorgesehen, sondern kommt nur „in Betracht“. Das bedeutet, dass der Tatrichter auch bei der Verhängung des Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes die Umstände des konkreten Einzelfalles in subjektiver und objektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. BGH a.a.O.).

Bei der Prüfung, ob eine beharrliche Pflichtverletzung vorgelegen hat, sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum sogenannten „Augenblicksversagen“ bei der Prüfung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist (vgl. BGH NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 527) aufgestellt hat, entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374; BayObLG NZV 2001, 46; OLG Braunschweig NZV 1999, 303; OLG Köln NZV 2001, 442; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., §  25 StVG Randziffer 15). Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung ist eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. §  25 Abs. 1 S. 1 StVG nicht gegeben, wenn die dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf einem Augenblicksversagen beruht, das auch bei einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Übersehen eines Verkehrsschildes beruht, hat aber klargestellt, dass dies dann nicht gilt, wenn gerade das Übersehen des Verkehrsschildes auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Unter einem „Augenblick“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine sehr kurze Zeitspanne zu verstehen. Unter einem „Augenblicksversagen“ kann daher auch nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.

Von einem nur kurzfristigen Versagen des Betroffenen im Sinne einer lediglich momentanen Unaufmerksamkeit kann im vorliegenden Verfahren, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Rede sein. Nach den Urteilsfeststellungen tauchte das die Geschwindigkeit herabsetzende Verkehrszeichen für den Betroffenen nicht etwa überraschend auf, sondern war bereits aus einer Entfernung von etwa 80 Metern gut zu erkennen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte er dieses Verkehrszeichen fast 6 Sekunden und selbst bei einer Geschwindigkeit von 55 km/h (15,28 m/s) noch etwas mehr als 5 Sekunden in seinem Blickfeld gehabt. Eine solche Zeitspanne kann jedenfalls im Straßenverkehr, in dem sich sowohl die Beschilderung als auch das Verkehrsgeschehen ständig ändern können, nicht mehr als bloßer Augenblick angesehen werden. Die Unaufmerksamkeit eines Kraftfahrers während eines Zeitraumes von 5 bis 6 Sekunden, die zur Folge hat, dass dieser ein Verkehrszeichen übersieht, auf das er während dieses Zeitraumes freie Sicht hatte, kann daher nicht mehr nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, die auch von einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Sie geht vielmehr darüber hinaus und rechtfertigt den Vorwurf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht in dem Umstand, dass die Geschwindigkeitsmessung nur 71 Meter nach dem Verkehrszeichen 274.1 erfolgt ist, keinen Grund gesehen, im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn die Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien der Bundesländer für die Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei (in Nordrhein-Westfalen: Runderlass des Innenministeriums vom 22.05.1996, MBl. NW 1996, Nr. 40 vom 28.06.1996 in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums vom 09.04.1997, MBl. NW 1997, Nr. 28 vom 15.05.1997) entspricht. Die Richtlinien stellen zwar nur innerdienstliche Anweisungen dar. Sie sichern aber die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. BayObLG NZV 1995, 496; NStZ-RR 2002, 345; OLG Oldenburg NZV 1994, 286). Die in den Richtlinien vorgesehenen Entfernungen zwischen dem Beginn bzw. dem Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung und der Messstelle (in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich mindestens 200 m) dienen dazu, dem Kraftfahrer die Möglichkeit zu geben, seine Geschwindigkeit ohne eine Gewaltbremsung oder ein unzumutbar starkes Abbremsen entsprechend der veränderten Geschwindigkeitsregelung zu verringern (vgl. Senatsbeschluss vom 26.05.1998 – 3 Ss OWi 530/98 -).

Da der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen das die Geschwindigkeit begrenzende Schild übersehen hat, er also keine Kenntnis von der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte, besteht kein Anlass für die Annahme, dass der Betroffene seine Geschwindigkeit 200 m nach dem Passieren des Zeichens 274.1 auf 30 km/h reduziert hätte. Der Umstand, dass die Entfernung zwischen dem Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Messstelle nach den Urteilsfeststellungen nur 70 Meter betrug, war daher, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht kausal dafür, dass hinsichtlich des von dem Betroffenen geführten Kraftfahrzeuges eine überhöhte Geschwindigkeit gemessen worden ist. Die erfolgte Platzierung der Messstelle hat sich daher im Ergebnis nicht zu Lasten des Betroffenen ausgewirkt. Ob es dem Betroffenen schon aus diesem Grunde verwehrt ist, sich mit Erfolg darauf zu berufen, die Richtlinien über die Geschwindigkeitsüberwachung seien nicht eingehalten, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nach dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.05.1996 grundsätzlich vorgesehene Mindestentfernung von 200 m zwischen dem Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Messstelle hier zulässigerweise unterschritten worden ist. Die Geschwindigkeitskontrolle erfolgte im vorliegenden Fall in der Nähe eines Kindergartens. Hierbei handelt es sich um einen Bereich, der nach dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.04.1997 ausdrücklich als eine schutzwürdige Zone bezeichnet wird.

Gemäß Ziffer 1. 3 der Anlage 1 des Runderlasses vom 22.05.1996 in Verbindung mit dem Runderlass vom 09.04.1997 kann die an sich vorgeschriebene Mindestentfernung von 200 m u.a. in angemessener Weise am Anfang und am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung unterschritten werden, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle oder um eine schutzwürdige Zone handelt und aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre. Durch die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsbegrenzung soll erreicht werden, dass die Kraftfahrer rechtzeitig vor Erreichen des Kindergartens zum Schutz der Kinder die Geschwindigkeit herabsetzen. Eine sinnvolle Kontrolle dieser Geschwindigkeitsbeschränkung, die letztlich – wie jede Verkehrsüberwachung – der Unfallverhütung dienen soll, kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Zielsetzung einer rechtzeitigen Geschwindigkeitsreduzierung nicht erst in einer Entfernung von 200 Metern zu dem Zeichen 274.1 erfolgen, da sie sich dann nur auf den unmittelbaren Bereich des Kindergartens konzentrieren würde, obwohl eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erst in diesem „unmittelbaren Gefahrenbereich“ als zum Schutz der Kinder als nicht ausreichend erachtet worden ist. Es lag daher ein sachlicher Grund dafür vor, von der in den Richtlinien grundsätzlich vorgesehenen Mindestentfernung von 200 Metern zwischen dem Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung und der Messstelle abzuweichen.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §  473 Abs. 1 StPO i.V.m. §  46 Abs. 2 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

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