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Erbenhaftung solange das Nachlassverfahren noch läuft

AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 20 C 22/11

Urteil vom 04.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Beratertätigkeit geltend. Der Kläger, die Beklagte und deren verstorbener Ehemann waren miteinander bekannt.

Unter dem 26.07.2006 verfasste der Ehemann der Beklagten Herr ein Testament zugunsten des Klägers. Unter dem 21.09.2006 erteilte der Verstorbene dem Kläger eine Generalvollmacht und am 22.06.2009 unterzeichnete er einen Vertrag, wonach der Kläger für ihn diverse Tätigkeiten übernehmen sollte. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl.22 – 24 Band I der Akten Bezug genommen. Am 02.08.2007 heiratete die Beklagte den mittlerweile Verstorbenen und am 10.09.2009 verfügte der Verstorbene mittels notariellem Erbvertrag, dass die Beklagte seine Alleinerbin werden sollte. Am 26.09.2009 verstarb der Erblasser. Vom gleichen Tag datiert eine Generalvollmacht und ein Vertrag, welcher diverse Tätigkeiten des Klägers zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf Bl. 106 Band I der Akten Bezug genommen. Beide Schreiben tragen die Unterschrift der Beklagten.

Erbenhaftung solange das Nachlassverfahren noch läuft
Symbolfoto: Freeograph/Bigstock

Unter dem 05.12.2010 hat die Beklagte sämtliche Vollmachten widerrufen.

Der Kläger trägt vor, dass er sowohl für die Beklagte als auch für deren verstorbenen Ehemann beratend tätig geworden sei. Er habe in diversen Angelegenheiten mit Behörden, Hausverwaltung etc. korrespondiert, Übersetzungen durchgeführt und die Beklagte beraten. Der Kläger habe der Beklagten auch eine Stelle bei ihrem späteren Ehemann besorgt. Aus dem Auftragsverhältnis mit dem Verstorbenen stehe dem Kläger noch ein Betrag in Höhe von 40,00 € aus den Rechnungen vom 08.09.2009 Bl. 103 Band I und vom 25.09.2009 Bl.104 Band I zu. Die Beklagte habe Abschlagszahlungen geleistet in Höhe von 1640,00 €. Diese seien auf die Forderungen gegen den verstorbenen Ehemann der Beklagten aus oben genannten Rechnungen(ursprünglich 1680,00 €) verrechnet worden.

Des weiteren stünden ihm gegen die Beklagte noch Ansprüche aus den Rechnungen vom 06.05.2009 und 08.07.2009 (Bl.109 Vor- und Rückseite Band I)zu.

Aus der Rechnung Nr. COA-BAK 305-2009 vom 05.10.2009 in Höhe von 180,00 €, aus der Rechnung Nr. COA-BAK 501-2010 vom 30.06.2010 in Höhe von 135,00 €( Bl.145 Band I), Rechnung Nr. COA-BAK 502-2010 vom 25.08.2010 in Höhe von 80,00 € (Bl.146 Band I), Rechnung Nr. COA-BAK 334b-2010 vom 05.10.2010 in Höhe von 550,00 €( Bl.110 Band I) Rechnung Nr. COA-BAK 405-2010 vom 01.11.2010 in Höhe von 330,00 € (Bl.147 Band I), Rechnung Nr. COA-BAK 406-2010 vom 01.12.2010 in Höhe von 180,00 € (Bl.148 Band I). Weitere Ansprüche ergäben sich in Höhe von 3000,00 € aus der Rechnung Nr. COA-BAK 334a-2010 vom 28.09.2010 (Bl.108 Band I). auf einer zu den Akten gereichten CD-Rom seien sämtliche Schriftstücke, welche der Kläger verfasst habe, gespeichert.

Der Kläger stellt den Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4495,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Sie trägt hierzu vor, dass sie keine Abschlagszahlungen geleistet habe, vielmehr habe der Kläger selbst Überweisungen vom Bankkonto der Beklagten vorgenommen. Ferner sei das Nachlassverfahren vor dem Amtsgericht Neukölln noch nicht beendet und sie hafte daher nicht für die Schulden ihres verstorbenen Ehemannes.

Der Kläger und sie seien Freunde gewesen und als solcher habe er ihr Hilfe angeboten. Sie habe niemals entgeltliche Aufträge erteilt. Sie habe auch keinen schriftlichen Vertrag geschlossen. Die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen reichten zum Nachweis seiner Tätigkeit nicht aus. Sowohl der Zeitaufwand als auch die Tätigkeiten als solche werden bestritten. Im Übrigen sei bereits in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Slubice über die gleichen Rechnungen geführt worden. Dieses Verfahren sei mittlerweile rechtskräftig.

Hinsichtlich des Sachvortrags im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Nach seinem Vortrag macht der Kläger einen Teil seiner Ansprüche gegen die Beklagte als Erbin des verstorbenen Auftraggebers geltend. Dies betrifft die Rechnungen vom 08.09.2009, 25.09.2009. Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen die Schulden des Erblassers gehören. Den Nachweis dafür, dass die Beklagte Erbin nach dem Verstorbenen Herrn geworden ist, trägt der Kläger. Er hat hierzu lediglich ein Testament des Erblassers vorgelegt, wonach die Beklagte Alleinerbin sein soll. Unstreitig läuft jedoch ein Nachlassverfahren vor dem Amtsgericht Neukölln. Die Erbenstellung der Beklagten ist noch nicht festgestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher ein Anspruch gegen die Beklagte als Erbin nicht fällig.

2.

Ob davon auch die Rechnung vom 28.09.2010 betroffen ist kann dahinstehen. Zwar hat der Kläger zunächst vortragen lassen, dass sich auch die Rechnung vom 28.9.2010 auf den verstorbenen Ehemann der Beklagten beziehe, dies jedoch später relativiert. Aus dem Wortlaut der Rechnung selbst, lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Der Kläger erwähnt zwar den Ehemann der Beklagten schreibt jedoch gleichzeitig, dass er dessen Rechnungen getrennt abgerechnet habe.

Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der Rechnung vom 28.9.2010 ein Anspruch nicht zu.

Zwischen den Parteien ist eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB geschlossen worden. Der Kläger hat hierzu einen schriftlichen Vertrag vorgelegt, welcher die Unterschrift der Beklagten trägt. Sofern diese nunmehr behauptet, es handele sich um eine Fälschung, so trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Einen Beweis hat sie jedoch nicht angeboten.

Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass der Kläger für sie die in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten ausgeführt hat, bzw. dass der Zeitaufwand tatsächlich so entstanden ist.

Die Rechnung vom 28.09.2010 enthält lediglich pauschale Angaben zu den behaupteten Tätigkeiten und eine Zusammenfassung des Stundenaufwands. Es ist Sache des Klägers substantiiert darzulegen, was genau er wann gemacht hat. Es ist nicht Sache des Gerichts sich die Belege für die Tätigkeit im einzelnen aus einer übersandten CD-Rom herauszusuchen. Auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.11.2011 reicht nicht aus, um der Darlegungslast nachzukommen. Eine Parteieinvernahme (Welcher Partei?) kommt nicht in Betracht, da diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Rechnung vom 05.10.2010 (BL.110) zu. Die Rechnung setzt sich zusammen aus einer Zeitaufwandsentschädigung und den Kosten für einen Wandschrank, eine Kommode und einen Computer. Es ist aus der Rechnung jedoch nicht ersichtlich, ob der Kläger die Gegenstände möglicherweise als Erbe ansieht („die geerbten Sachen zu teilen“).

Für einen Herausgabeanspruch zwischen Miterben fehlt es aber am Nachweis der Erbenstellung des Klägers und der Beklagten. Für einen Herausgabeanspruch aus Eigentum fehlt es an einer Darlegung, dass der Kläger Eigentümer der Gegenstände ist.

Aus welchem Grund dem Kläger Reisekosten und Arbeitszeit zustehen ergibt sich aus der Rechnung nicht. Der Kläger legt auch nicht klageweise dar, was er genau in der behaupteten Zeit für die Beklagte getan hat.

Zu der Rechnung vom 05.10.2010 steht die Rechnung vom 6.5.2009 im Widerspruch bzw. es besteht der Verdacht der doppelten Geltendmachung.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus der Rechnung vom 30.06.2010 (Bl. 145) nicht zu. Gemäß dieser Rechnung soll die Beklagte eine Stunde Beratung/Rechtsanwaltsübersetzung bezahlen sowie für Korrespondenz, Kopien und Reisekosten zur DRV 5 Stunden. Laut Klägervortrag im Schriftsatz vom 25.11.2011 hat dieser eine Beratung bei der …………für die Beklagte gezahlt. dies ist jedoch etwas anderes als die Vergütung einer Übersetzung. Eine Rechnung der ……..legt der Kläger auch nicht vor. Ferner lässt der Kläger vortragen im Schriftsatz vom 25.11.2011 nunmehr vortragen, dass er lediglich an die DRV und das Sozialgericht geschrieben habe. Von Reisekosten ist nicht mehr die Rede. Welche Schreiben er wann verfasst hat, trägt der Kläger nicht vor. Er legt auch die betreffenden Schreiben dem Gericht nicht vor.

Hinsichtlich der Rechnungen vom 25.08.2010, 01.11.2010 und 01.12.2010 kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Die Rechnungen geben nicht das wieder, was später vorgetragen wird. Ein Beweis ist nicht erbracht. Die jeweiligen angebotenen Schreiben an die Berliner Bank, die jeweiligen Behörden, an das Sozialgericht und an die DRV wurden nicht vorgelegt. Eine Parteieinvernahme scheidet ebenfalls wie bereits ausgeführt aus.

Mangels Anspruch des Klägers kam es auf eine anderweitige Rechtshängigkeit (AG Slubice) nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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