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Ehegattenunterhalt

Eine Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann und der Pflichtige leistungsfähig ist.

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Einkommensveränderungen während der Trennungszeit sind zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Einkünfte.

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/4 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

aa) Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb) Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist:

gem. § 1577 IIBGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu l a,b, oder c, jedoch 50%.

 

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,

b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder i. S. des § 1603 II 2 BGB:

Wie zu I bzw. II l, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) von Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

 

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1500 DM,

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1300 DM. Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig:  1500DM,

2. falls nicht erwerbstätig: 1300 DM.

 

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

1. falls erwerbstätig: 1100 DM,

2. falls nicht erwerbstätig: 950 DM.

 

VII. Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

Mangelfälle:

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1.Einkommensgruppe), da derBedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Tren­nungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind.

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b V BGB).

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K l (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3(5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM.

Notwendiger Eigenbedarf des V: 1500 DM.

Verteilungsmasse: 2250 DM-1500 DM = 750 DM,

Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:

589 DM (K l) +431 DM (K 2) +355 DM (K 3) =1375 DM.

Unterhalt:

K l: 589×750/1375 =321 DM

K 2:431×750/1375 =235 DM

K 3: 355 x 750/1375 = 194 DM.

Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b I,VBGB):

K1: 321-0=321 DM, da weniger als 464 DM

(589-125 DM Kindergeldanteil) K 2: 235-0= 235 DM, da weniger als 306 DM

(431 – 125 DM Kindergeldanteil) K3: 194-0=194 DM, da weniger als 205 DM

(355 -150 DM Kindergeldanteil)

V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 +125 + 150 = 400 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge .


Unterhaltsrechtliches Einkommen:

1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z. B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

 

2. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.

 

3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten.

 

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

 

5. Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen.

Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen.

Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.

 

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden.

 

7. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können inso­weit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.

 

8. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

 

9. Einkommen sind auch:

a) Renten, Pensionen und Kapitaleinkünfte;

b) Arbeitslosengeld und Krankengeld;

c) Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nicht, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann;

d) Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt;

e) BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden;

f) Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG;

g) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; bei Sozialleistungen nach § 1610 a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden;

h) an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld, soweit es deren Leistungen abgilt;

i) Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 II BGB);

j) die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen Dritten; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 600 DM monatlich an gesetzt werden.

 

10. Einkommen sind nicht:

a) Sozialhilfe; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 911 BSHG) – insbesondere für die Vergangenheit – durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde;

b) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz;

c) Kindergeld;

d) Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente; sie sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln;

e) freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen), es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

 

11. Bereinigtes Einkommen:

a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b) Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 III l ZuSEG) angesetzt werden.

c) Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anmerkung 8 zur Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anmerkung 3 zur Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.

d) Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.

e) Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen.

f) Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein Betreuungsbonus gewährt werden.

12. Steuerzahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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