Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 01.01.2013, finden Sie hier!
Die Düsseldorfer Tabelle – die Anfänge

Die Düsseldorfer Tabelle hat eine lange Tradition. Sie basiert letztlich auf Richterrecht. Im Jahr 1962 begann ein Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Rechtsprechung des Oberlandes-gerichts Düsseldorf in unterhalts-rechtlichen Angelegenheiten zu systematisieren, um eine gewisse Rechtssicherheit zu erzielen. Nach Hinzuziehung weiterer Daten und Statistiken erstellte er schließlich die 1. Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 1962.
Seither hat sich viel verändert im Unterhaltsrecht, die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch im Grundsatz bestehen geblieben. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle wurden beständig angepasst, Reformen im Unterhaltsrecht fanden Eingang in die Tabelle. So unterscheidet die Düsseldorfer Tabelle heutzutage selbstverständlich nicht mehr zwischen Ständen. Vielmehr ist unter anderem das Einkommen für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung maßgeblich.
Die Düsseldorfer Tabelle heute
Heute ist die Düsseldorfer Tabelle aus der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis nicht mehr wegzudenken. Auch wenn Sie keine verbindlichen Werte für die Unterhaltshöhe festlegt und kein Gesetz darstellt, orientiert sich jeder Richter an den Werten der Düsseldorfer Tabelle und wird sie im Regelfall auch übernehmen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Seit 2008 hat die Düsseldorfer Tabelle auch eine gesetzliche Grundlage – § 1612 a BGB.
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Regelungsgehalt der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Barunterhaltsverpflichtung desjenigen, der nicht im Haushalt des Unterhaltsberechtigten lebt. Maßgeblich für den Unterhalt und dessen Höhe ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dieser darf immer einen bestimmten situationsabhängigen Betrag für sich behalten (Selbstbehalt). Auch wenn der Unterhaltsberechtigte nicht vollständig ausbezahlt werden kann, darf der Unterhaltsverpflichtete diesen Selbstbehalt immer behalten.
Die Düsseldorfer Tabelle ist weiter gestaffelt in Altersgruppen und Einkommensklassen. Grundlage für die Unterhaltshöhe in der unteren Einkommensklasse ist der doppelte Kinderfreibetrag nach § 32 EStG. Dieser doppelte Kinderfreibetrag (364 €) findet sich in der Altersstufe 6 – 11 Jahre wieder. In den übrigen Altersklassen werden von diesem Wert prozentuale Ab- oder Zuschläge gemacht (87 – 134 %). Abhängig von der Einkommensklasse erhöht sich die Unterhaltsverpflichtung wiederum um einen gewissen Prozentsatz.
Berücksichtigung von Kindergeld in der Düsseldorfer Tabelle
In der „klassischen“ Düsseldorfer Tabelle wird nicht berücksichtigt, dass der betreuende Elternteil in der Regel Kindergeld erhält. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen haben sich Anhänge zur Düsseldorfer Tabelle herausgebildet, welche jeweils den Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des Kindergeldes darstellen.
Zusätzliche Regelungen der Düsseldorfer Tabelle
In der Düsseldorfer Tabelle wird neben dem vorgenannten auch dargestellt, wie die Unterhaltshöhe im Mangelfall zu berechnen ist. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltsberechtigten vollständig zu bedienen.
Zudem finden sich in der Düsseldorfer Tabelle Regelungen zum Verwandtenunterhalt und zum Ehegattenunterhalt. Insbesondere werden in der Düsseldorfer Tabelle auch die jeweiligen Selbstbehalte dargestellt.
Archiv der Düsseldorfer Tabellen
Hier finden Sie weitere Fassungen der Düsseldorfer Tabelle aus der Vergangenheit.
Bei weiteren Fragen zur Düsseldorfer Tabelle und zum Unterhaltsrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte Kotz gerne unter info@ra-kotz.de zur Verfügung!
Gerne können Sie sich auch online von uns beraten lassen!
Hier finden Sie einen Unterhaltsrechner.
Wir hoffen, dass wir Sie umfassend über die Düsseldorfer Tabelle informiert haben!