Landgericht Coburg
Az.: 11 O 320/02
Urteil vom 29.07.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz hat die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2002 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.592,97 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2002 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, sowie dem Kläger den ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteiles des Klägers von 1/2 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13/25, der Beklagte 12/25 zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– EUR vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er beantragt zudem festzustellen, dass der Beklagte ihm auch zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet ist.
Der Kläger befuhr am 7.7.2001 gegen 10.30 Uhr mit dem Fahrrad die rechte Seite des ca. 3,5 bis 4 Meter breiten asphaltierten Ringweges, welcher um die Ködeltalsperre in Nordhalben herumführt. Hinter dem Kläger fuhr dessen Ehefrau.
Der Beklagte befuhr den Weg mit Inline-Skates in die gleiche Richtung. Hinter dem Beklagten fuhr dessen Bekannter.
Der Kläger stürzte infolge einer abrupten Bremsung über den Lenker seines Fahrrades zu Boden. Er zog sich hierbei eine Schlüsselbeinfraktur sowie Schürfwunden im Gesicht und an der Schulter zu. Die Fraktur wurde operativ-stationär versorgt. Zur Entfernung der dem Kläger eingesetzten Metallplatte ist eine weitere Operation des Klägers notwendig. Der Kläger war auf Grund des Radsturzes bis einschließlich zum 30.9.2001 in unterschiedlicher prozentualer Abstufung arbeitsunfähig erkrankt. Er erlitt Lohnausfall in Höhe von 98,87 EUR, leistete Zuzahlungen in Höhe von 16,51 EUR und hatte Fahrtkosten für insgesamt 95 Kilometer. Des weiteren wurde sein T-Shirt sowie seine Sonnenbrille beschädigt. Schließlich macht der Kläger eine Pauschale in Höhe von 20,45 EUR geltend.
Der Kläger bringt vor, dass der Beklagte plötzlich unmittelbar vor dem Kläger und für ihn unvorhersehbar die Fahrspur nach rechts gewechselt habe, als der Kläger gerade an dem Beklagten rechts habe vorbeifahren wollen. Um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden habe er eine Vollbremsung vollführen müssen, wodurch es zum Sturz gekommen sei. Er habe durch den Sturz auch eine HWS-Stauchung sowie eine weitere Verletzung am rechten Schulterknochen erlitten. Für die Fahrtkosten mache er 0,40 DM pro Kilometer geltend. Die beschädigte Kleidung sei insgesamt 66,47 EUR wert. Als Schmerzensgeld hält der Kläger mindestens 6.000,- EUR für angemessen.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 222,96 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 7.7.2001 zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Er behauptet, dass er Schlangenlinien gefahren sei. Der Kläger habe hinter ihm die Fahrradklingel betätigt, er sei daher nach rechts gefahren, um den Kläger vorbei zu lassen. Der Abstand habe noch ca. 7 Meter betragen. Der Kläger habe völlig falsch reagiert beziehungsweise offenbar seine Geschwindigkeit nicht beherrscht, so dass den Beklagten kein Verschulden an dem Sturz des Klägers treffe. Zudem habe dieser ihn rechts überholt, womit er nicht habe zu rechnen brauchen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen … und …. Es
wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 8.7.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist im Hinblick auf den mit Klageantrag zu Ziffer 3. geltend gemachten Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben, weil auf Grund der Tatsache, dass der Kläger wegen des Unfalls ein weiteres Mal operiert werden muss, die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkennbare und voraussehbare Leiden auftreten. Dies ist für die Bejahung eines Feststellungsinteresses bereits ausreichend.
II.
Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 1.592,97 EUR sowie im Hinblick auf den Feststellungsantrag teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. § 229 StGB auf die Hälfte seines materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,– EUR-.
1.
Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme schuldhaft, weil fahrlässig, die Körperverletzung des Klägers verursacht.
Bei dem Weg um die Ködeltalsperre handelt es sich unstreitig um einen Weg, der für den Fahrzeugverkehr gesperrt ist. Er wird gleichermaßen von Radfahrern, Fußgängern und Inline-Skatern genutzt und ist damit zur Benutzung für die Allgemeinheit freigegeben. Es ist daher von der Geltung der StVO auszugehen (vgl. allgemein dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 1 StVO Rn. 14). Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass der Kläger mit seinem Fahrrad die rechte Seite des Weges benutzte, während der Beklagte zunächst etwa 1,5 Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt fuhr. Beide Parteien fuhren in die gleiche Richtung.
Wie die Einvernahme der Zeugen … und … ergeben hat, hat der Beklagte dann jedoch unmittelbar vor dem Kläger seine Fahrtrichtung geändert, indem er den Weg querte, so dass der Kläger gezwungen war abrupt zu bremsen, um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden. Entgegen dem Vortrag des Beklagten war es dabei nicht so, dass noch ausreichend Abstand zwischen ihm und dem Kläger war. Die Zeugin … hat angegeben, dass der Richtungswechsel plötzlich und abrupt unmittelbar vor dem Kläger stattgefunden habe, der Beklagte habe „scharf rübergezogen“. Das Gericht hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln, zumal sie sich insoweit auch mit den Angaben des Zeugen … decken. Auch dieser hat ausgesagt, dass die Entfernung zwischen Kläger und Beklagten beim Queren des Weges durch den Kläger „ziemlich knapp“ war. Dass der Kläger gezwungen war zu bremsen, um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden, haben beide Zeugen ebenfalls übereinstimmend bestätigt. Der Zeuge hat daneben angegeben, dass Ursache des Richtungswechsels des Klägers war, dass dieser Kurven- und Schlangenlinienfahren üben wollte. Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass der Beklagt unmittelbar vor dem Kläger die Fahrspur wechselte und den Kläger so zum Bremsen zwang.
Der Beklagte, der als Inline-Skater grundsätzlich nach den Regeln für Fußgänger zu behandeln ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 1955 ff.), hat jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Weg gleichermaßen von Fußgängern, Radfahrern und Inline-Skatern benutzt wurde und am streitgegenständlichen Tag auch stark frequentiert war, durfte der Beklagte nicht einfach unter Ausnutzung der gesamten Wegbreite Schlangenlinien fahren, ohne sich nach hinten zu vergewissern, dass er insofern nicht andere Benutzer des Weges, der in beiden Richtungen befahren wird, gefährdet. Dies hat der Beklagte ganz offensichtlich unterlassen und somit fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht.
2.
Indessen haftet der Beklagte nur in eingeschränktem Umfang, weil den Kläger an der Entstehung des Unfalls ein erhebliches Mitverschulden trifft, § 254 Abs. 1 BGB.
Wie der Zeuge in Übereinstimmung mit dem Beklagten angegeben hat, übten er und der Beklagte Kurvenfahren. Sie nutzten das längere übersichtliche Stück des Weges, auf dem sich der Unfall ereignete, um dort Kurven zu üben.
Der Zeuge gab an, dass die Kurve, die der Beklagte fuhr, als es zum Unfall kam, nicht die erste Kurve gewesen sei. Vielmehr habe man bereits zuvor schon einige Kurven gefahren. Dies bestätigte auch der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung so, zu dem hat er nach Durchführung der Beweisaufnahme auch eingeräumt, dass er durchaus damit gerechnet hat, dass der Beklagte (erneut) die Spur wechselt.
Es war daher für den Kläger auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte bereits zuvor Kurven gefahren war, nicht nur erkennbar, dass dieser eventuell wieder die Fahrspur wechselt, er hat nach seinem eigenen Sachvortrag sogar damit gerechnet, dass dies wieder geschehen könnte. Der Kläger war unter diesen Umständen daher gehalten, den Beklagten zu warnen, bevor er an ihm vorbeifuhr, §§ 16 I Nr. 2 StVO, 64a StVZO. Gleichwohl hat der Kläger, wie die beiden einvernommenen Zeugen wiederum übereinstimmend angaben, nicht rechtzeitig durch Glockenzeichen darauf aufmerksam gemacht, dass er sich dem Beklagten von hinten näherte.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungbeiträge ergibt, dass diese gleich hoch zu bewerten sind. Beide Parteien hätten bei verständiger Einschätzung der Situation das Geschehen ohne weiteres steuern und den Unfall vermeiden können. Keiner der beiden Parteien kann ein Verschulden vorgeworfen werden, welches das Verschulden der jeweils anderen Partei übersteigt. Es ist unstreitig, dass keine der beiden Parteien besonders schnell gefahren ist. Der Kläger war auch nicht gehalten, den Beklagten links zu überholen. Abgesehen davon, dass kein Überholen im verkehrsrechtlichen Sinne vorlag, sondern lediglich ein Vorbeifahren, befuhren der Beklagte und der Zeuge … unstreitig den linken Bereich des Weges, so dass der Kläger und seine Frau ohnehin nur rechts an ihnen vorbeifahren konnten. Ob und inwieweit der Kläger falsch gebremst hat, war nicht eindeutig aufzuklären, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger schnell reagieren musste, so dass dies seinen Mitverschuldensanteil nicht erhöht.
Das Gericht legt somit ein hälftiges Mitverschulden des Klägers zugrunde.
3.
Hinsichtlich des von ihm erlittenen materiellen Schadens kann der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von insgesamt 185,94 EUR : 2 = 92,97 EUR verlangen.
a) Der geltend gemachte Lohnausfall in Höhe von 98,87 EUR ist ebenso wie die Zuzahlungen in Höhe von 16,51 EUR unstreitig.
b) Bezüglich der Fahrtkosten hat der Beklagte die vom Kläger und dessen Ehefrau anlässlich eines Krankenbesuches des Klägers gefahrenen Kilometer nicht mehr bestritten. Der Kläger kann daher Ersatz wie folgt verlangen:
aa) 9.7.2001: 6 km;
bb) 11.7.2001, 31.7.2001, 20.8.2001, 27.8.2001: 4×6 km = 24 km;
cc) 16.7.2001 und 27.7.2001: 2 x 5 km = 10 km;
dd) 25.7.2001: 5 km;
ee) 10 x 5 km = 50 km
ergibt insgesamt 95 km.
Das Gericht setzt für die Fahrten die in der Rechtssprechung üblichen 0,40 DM pro Kilometer an, § 287 ZPO. Es ergibt sich somit ein Betrag, in Höhe 95 x 0,40 DM = 38,– DM = 19,43 EUR.
c) Wegen des beschädigten T-Shirts hat die Zeugin … angegeben, dass dieses nicht sehr alt gewesen sei. Es habe sich eventuell um ein Schiesser-T-Shirt gehandelt. An den genauen Preis konnte sie sich nicht mehr erinnern. Das Gericht schätzt anhand der Preise von Marken-T-Shirts sowie der Tatsache, dass das T-Shirt zum Beschädigungszeitpunkt noch nicht sehr alt war, den vom Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von 30,– DM (= 15,34 EUR) als angemessen ein.
Hinsichtlich der Sonnenbrille hat die Zeugin angegeben, dass diese neu lediglich 100,- DM gekostet habe. Das Alter der Brille konnte die Zeugin nicht einschätzen. Das Gericht setzt daher gemäß § 287 ZPO auch insoweit einen Betrag in Höhe von 30,– DM (= 15,34 EUR) an.
d) Darüber hinaus kann der Kläger noch unstreitig pauschal 20,45 EUR geltend machen.
Die Addition der vorstehend unter a) bis d) bezeichneten materiellen Schäden ergibt einen Betrag in Höhe von 185,94 EUR. Der Kläger kann die Hälfte dieses Betrages = 92,97 EUR vom Beklagten erstattet verlangen.
4.
Der Kläger kann von dem Beklagten des weiteren Schmerzensgeld beanspruchen, welches das Gericht mit 1.500,– EUR bemisst.
Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. z. B. BGHZ 18, S. 149 (154)). Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) zu berücksichtigen. Daneben können aber auch alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, so der Grad des Verschuldens des Schädigers, der Grad des Mitverschuldens des Geschädigten, das Alter des Verletzten, etc.
Der zum Unfallzeitpunkt 52 Jahre alte Kläger wurde bei dem Radsturz nicht unerheblich verletzt. Er erlitt unstreitig eine dislozierte Schlüsselbeinfraktur rechts sowie Schürfwunden im Gesicht und an der Schulter.
Ob der Kläger daneben noch eine HWS-Stauchung sowie eine weitere knöcherne Absplitterung am rechten Schulterknochen erlitt, kann letztendlich dahinstehen, da diese Verletzungen laut Auskunft des Klägers nicht so gravierend waren, dass sie sich wesentlich auf das Schmerzensgeld auswirken. Dass der Kläger auf Grund sämtlicher von ihm erlittener Verletzungen insgesamt erhebliche Schmerzen hatte, ergibt sich aus der Art der von ihm erlittenen Verletzungen von selbst.
Der Kläger musste auf Grund der Schlüsselbeinfraktur, die mit einem gewöhnlichen Rucksackverband nicht behandelbar war, operiert werden, wobei die Fraktur mittels einer verschraubten Metallplatte gerichtet wurde. Er war deshalb vom 16. bis zum 25.7.2001 stationär in Behandlung. Der Kläger war unstreitig in der Zeit vom 7.7.2001 bis zum 27.8.2001 zu 100 %, vom 28.8.2001 bis zum 10.9.2001 zu 50 % und vom 11.9.2001 bis zum 30.9.2001 zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Dass der Kläger nach wie vor unter Schmerzen an der Schulter leidet, hat seine Ehefrau bestätigt. Dass der Kläger eine Narbe – wenn auch nicht an sichtbarer Stelle – davongetragen hat, hat ebenfalls seine Ehefrau bestätigt.
Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände sowie auch unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens des Klägers hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,– EUR für angemessen, aber auch ausreichend, dem Kläger einen Ausgleich für die von ihm bislang erlittenen immateriellen Schäden zu bieten sowie um ihm Genugtuung zu verschaffen.
5.
Der Feststellungsantrag ist sowohl im Hinblick auf die materiellen als auch im Hinblick auf die immateriellen Schäden begründet.
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger unstreitig ein weiteres Mal operiert werden muss, um die Metallplatte zu entfernen, ist es noch nicht absehbar, ob und inwieweit der Kläger eventuellen weiteren Schaden erleiden wird. Die von der Rechtsprechung geforderte Wahrscheinlichkeit ist daher – insbesondere auch im Hinblick auf eventuelle zukünftige weitere immaterielle Schmerzen und Beeinträchtigungen – auf Grund der erneuten Operation zu bejahen. Auch insoweit war aber auszusprechen, dass das hälftige Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ .709 S. 1, 708. Nr. 11, 711 ZPO.