Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 945/10
Urteil vom 27.05.2011
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2011 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Juli 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 10. Juni 2009 bleibt aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 12.923,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. März 2009 sowie 837,52 € Nebenkosten zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe eines LKW Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Erstzulassung 5. Dezember 2005, Fahrzeugidentnummer B. mit Zulassungsbescheinigung Teil II (KFZ-Brief) und zwei Fahrzeugschlüsseln.
Das Versäumnisurteil bleibt weiter aufrecht erhalten, soweit festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme des LKW Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Fahrzeugidentnummer B. in Verzug befindet.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte die durch die Versäumnis entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 5 % und die Beklage zu 95 % zu tragen.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 31/08 LG Koblenz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem von ihm erklärten Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Nissan Pickup geltend.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 21. April 2008 bei einem Kilometerstand von 76.850 erworben. Am 31. August 2008 blieb das Fahrzeug während einer Autofahrt bei einem Kilometerstand von 81.025 mit einem Motorschaden liegen. Trotz wiederholter Aufforderung, den Schaden zu reparieren, wurde in der Folgezeit eine Reparatur durch die Beklagte weder durchgeführt noch veranlasst. Am 15. September 2008 ließ die Beklagte das Fahrzeug in eine Vertragswerkstatt nach C. verbringen, wo jedoch eine Reparatur nicht durchgeführt wurde. In der Folge veranlasste der Kläger das gerichtliche selbständige Beweisverfahren LG Koblenz 9 OH 31/08.
Nachdem die Beklagte die Ansprüche des Klägers abgelehnt hatte, ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Der Kläger hat vorgetragen, Ursache des Motorschadens an dem Nissan Pickup sei ein Schmiermittelversagen am dritten Zylinder. Dieser Mangel habe bei Übergabe des Fahrzeugs durch die Beklagte an den Kläger bereits vorgelegen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.375,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. März 2009 sowie 899,40 € unverzinsliche Nebenkosten zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe eines LKW Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Erstzulassung 5. Dezember 2005, Fahrzeugidentnummer B., mit Zulassungsbescheinigung Teil II (KFZ-Brief) und zwei Fahrzeugschlüsseln, sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des LKW Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Erstzulassung 5. Dezember 2005, Fahrzeugidentnummer B. in Verzug befindet.
Die Kammer hat im schriftlichen Vorverfahren am 10. Juni 2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, gegen das diese fristgerecht Einspruch erhoben hat.
Der Kläger hat daraufhin beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. Juni 2009 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger keinen Mangel aufgewiesen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 20. Juli 2010 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht die vom Kläger behaupteten Mängel gehabt habe, die zum Motorschaden vom 31. August 2008 geführt hätten. Zwar habe der Sachverständige Dipl.-Ing. D. in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren (9 OH 31/08 LG Koblenz) festgestellt, dass Ursache des Motorschadens ein Schmiermittelversagen am dritten Zylinder sei und die voraussichtlichen Reparaturkosten 11.414,48 € brutto betragen würden. Jedoch sei die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen E. und F. davon überzeugt, dass der Mangel, der zum Motorschaden geführt habe, zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht vorhanden gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger trägt vor, das Landgericht habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen D. sei der Zeitpunkt des Vorliegens des fraglichen Mangels nicht zu bestimmen. Die Aussagen der Zeugen E. und F. seien inhaltlich ungeeignet, die Behauptung der Beklagten zu belegen, der fragliche Mangel habe zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 20. Juli 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz das Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Landgericht sei aufgrund einer ausführlichen und zutreffenden Beweiswürdigung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, das streitgegenständliche Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht die von diesem behaupteten Mängel gehabt, die zum Motorschaden vom 31. August 2008 geführt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und mit Ausnahme der für die Befestigung einer Aufsatzkabine geltend gemachten Kosten in Höhe von 650 € sowie den auf diesen Betrag entfallenden Anteil der geltend gemachten Nebenkosten begründet.
Der Kläger ist zum Rücktritt vom Kauf berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2008 erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 29. September 2008 gesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Fristsetzung angemessen war, da durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung einer kostenlosen Nachbesserung mit Telefax-Schreiben der Beklagten vom 01. Oktober 2008 in Verbindung mit dem Leugnen eines Sachmangels eine Fristsetzung jedenfalls entbehrlich geworden ist (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht zudem zur Überzeugung des Senats fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Sachmangel behaftet gewesen ist (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Unstreitig hat der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 76.850 übernommen. In der Folgezeit hat der Kläger mit dem PKW 4175 km zurückgelegt, bevor am Fahrzeug am 31. August 2008 ein kapitaler Motorschaden auftrat. Ursächlich für den Motorschaden war nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D., gegen die insoweit von keiner der Parteien Einwände erhoben worden sind, ein Schmiermittelversagen am dritten Zylinder. Ergänzend hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2010 ausgeführt, dass ein mangelnder Ölstand demgegenüber nicht schadenursächlich gewesen sei. Die Schäden hätten sich im Wesentlichen auf den dritten Zylinder beschränkt. Dabei seien bauartbedingt der zweite und dritte Zylinder einer höheren thermischen Belastung ausgesetzt als der erste und vierte Zylinder. Ursache für die Schäden sei seines Erachtens eine thermische lokale Überlastung gewesen und ein ebenfalls lokales Schmiermittelversagen. Ein Schmiermittelversagen bedeute, dass entweder die Teile nicht ausreichend von Öl umgeben seien oder dass aufgrund einer thermischen Überlastung das Schmiermittel versage. Auf die Frage des Ölstandes komme es für die Beantwortung der Frage nach der Ursächlichkeit des Schadens nicht an. Es gehe nicht um die Ölmenge, sondern um die Ölversorgung.
Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2010 die Kopie eines Artikels aus dem Geländewagenmagazin „Offroad“, Ausgabe 4/2010 überreicht, in dem berichtet wird, dass eine Vielzahl von Fahrern mit dem streitbefangenen Fahrzeugtyp Probleme mit den thermisch stark belasteten Zylindern 2 und 3 des Fahrzeugs gehabt hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat dies jedoch gerade nicht zur Folge, dass eine Haftung der Beklagten auf Gewährleistung ausscheidet. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich vielmehr, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bereits die Anlage zum Schaden bestanden hat. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt der Übergabe im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sachmangelhaft. Nach dieser Vorschrift ist die gekaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Schaden am dritten Zylinder des PKW des Klägers Folge einer thermischen Überlastung war, die auch bei einer Vielzahl anderer Fahrzeuge des streitbefangenen Fahrzeugtyps aufgetreten ist, muss der Käufer die Schwäche nicht als normale Beschaffenheit hinnehmen. Der Einordnung als Sachmangel kann nicht entgegen gehalten werden, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs häufig diese Schwäche aufweisen. Dies hätte nämlich nicht zur Folge, dass der Käufer dies einschließlich der Folgen als Normalbeschaffenheit hinnehmen müsste (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858; Palandt/Weidenkaff, § 434 Rdziff. 72). Der Durchschnittskäufer eines LKW Nissan Pickup darf aber berechtigterweise davon ausgehen, dass ein Fahrzeug, das zum Schadeneintritt nicht einmal drei Jahre alt war und eine Laufleistung von 81.025 km aufwies, nicht wegen einer thermischen Überlastung am dritten Zylinder und einem daraus resultierenden kapitalen Motorschaden gebrauchsuntauglich wird.
Zwar muss ein Gebrauchtwagenkäufer mangels anders lautender Vereinbarung mit einem natürlichen Verschleiß grundsätzlich rechnen, so dass derartige Fälle nicht von der Sachmangelhaftung umfasst werden (BGH NJW 2006, 434). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Ursächlich für den kapitalen Motorschaden war kein üblicher Verschleiß, sondern ein Schmiermittelversagen am dritten Zylinder, das Folge einer – herstellerbedingten – thermischen Überlastung war. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der aufgetretene kapitale Motorschaden nicht Folge eines normalen Verschleißes war, sondern es sich um einen Sachmangel handelt.
Die Ursache für den späteren Motorschaden lag auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vor. Insoweit ist ausreichend für einen haftungsbegründenden Mangel, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits „in der Anlage“ vorhanden war (BGH Urteil vom 29. März 2005, VIII ZR 173/05; OLG Frankfurt DAR 2005, 339). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ursache für den späteren Motorschaden lag zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vor. Dabei genügt eine Schadenanfälligkeit, verstanden als konkrete Gefahr des Eintritts eines erheblichen Schadens (OLG Düsseldorf NJW 2006, 2858). Der Sachverständige D. hat insoweit ausgeführt, dass der zweite und dritte Zylinder des Fahrzeuges bauartbedingt einer höheren thermischen Belastung ausgesetzt sei als der erste und vierte Zylinder. Ursache für die Schäden seien aber die bzw. eine thermische Überlastung gewesen und ein Schmiermittelversagen.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht verlässlich festgestellt werden kann, ob die Anlage zum späteren Motorschaden bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrages zu. Nach der Vorschrift des § 476 BGB besteht bei einem – hier vorliegenden – Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Hier hat sich der Sachmangel unstreitig vier Monate nach Übergabe des Kaufvertrages gezeigt, so dass es der Beklagten oblegen hätte, den Nachweis zu erbringen, dass der PKW Nissan bei Gefahrübergang den Sachmangel, der sich am 31. August 2008 gezeigt hat, noch nicht aufgewiesen hatte. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Eine entsprechende Feststellung kann insbesondere nicht aufgrund der Aussagen der Zeugen E. und F. getroffen werden. Der Zeuge E. hat erklärt, er habe den Motorölstand kontrolliert, als sie das Auto zu dem Kläger gebracht hätten. Das Ergebnis der Messung sei gewesen, dass „es o.k. war“. Ein mangelnder Ölstand war aber nach den Feststellungen des Sachverständigen gar nicht schadenursächlich. Die Berufung rügt weiter zu Recht, dass die Aussage des Zeugen F. für die Frage, ob der festgestellte Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, unergiebig ist. Selbst wenn der Zeuge F. das Fahrzeug vor dem Verkauf an die Firma E. sorgfältig gewartet hat, ergibt sich hieraus nicht, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorgelegen hat, zumal sich aus der Aussage des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. ergibt, dass es erforderlich war, den Motor auszubauen und zu zerlegen, um die Ursache des Motorschadens festzustellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.01.2005 (OLGR 2005, 225). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Mängelursache des Fahrzeuges offen geblieben, da den Sachverständigen ein zwischenzeitlich ausgebauter Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand. Da aber eine der möglichen offenen Schadenursachen zur Überzeugung des Senats erst nach Gefahrübergang eingetreten war, hat der Senat die Vermutung des § 476 BGB als erschüttert angesehen. Hier liegt aber der Nachweis einer möglichen Schadenursache nach Gefahrübergang gerade nicht vor.
Rechtsfolge des nach alledem wirksamen Rücktritts ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.500 € abzüglich einer Entschädigung für die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung des Fahrzeugs in Höhe von 626,25 € (4.175 km sowie 0,15 €) Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs zusteht.
Soweit der Kläger darüber hinaus Ersatz der Kosten für die Befestigung einer Aufsatzkabine in Höhe von 650 DM begehrt, ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Der Kläger behauptet pauschal Kosten für die Befestigung der Aufsatzkabine der Firma G., die sich bereits im Besitz des Klägers befand, in Höhe von insgesamt 650,00 €, nämlich 100 € Material für VA-Winkel, Halteringe und Flacheisen, 450 € Arbeitsaufwand für 30 Arbeitsstunden zu je 15 € und rund 100 € TÜV-Gebühren für Prüfung und Eintragung des Aufbaus. Obwohl die Beklagte in der Klageerwiderung bestritten hat, dass für das Befestigen der Kabine 650 € angefallen seien, hat der Kläger nicht dargelegt, wie sich die Beträge zusammensetzen, und hat auch keinen geeigneten Beweis angetreten.
Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Ersatz der Mietkosten eines Anhängers zum Verbringen des PKW von der Firma G. in C. zum Wohnsitz des Klägers in Höhe von 50,00 € gemäß § 437 Abs. 1 Ziff. 3, 284 BGB zu.
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, auf der Basis eines Gegenstandswerts von 12.922,75 €, in Höhe von 837,52 € zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei für das selbständige Beweisverfahren im Ergebnis von einem vollständigen Unterliegen der Beklagten auszugehen ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.573,75 € festgesetzt.