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Kfz-Reparatur – Weitergabe des Fahrzeugs zur Reparatur in Zweitwerkstatt

LG Ingolstadt – Az.: 14 S 2016/16 – Urteil vom 22.05.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 08.12.2016, Az.: 11 C 1515/16 wie folgt abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.834,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.07.2016 zu bezahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.834,12 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten ursprünglich die Herausgabe ihres Pkw BMW X 1, amtliches Kennzeichen —. Erstinstanzlich erfolgte eine Zug-um-Zug Verurteilung zur Herausgabe dieses Fahrzeuges an die Klägerin gegen Zahlung in Höhe von 4.780,57 €.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung nicht nur die in der 1. Instanz geltend gemachte Herausgabe, da der offenstehende Rechnungsbetrag von ihr zwischenzeitlich bezahlt wurde, um den Pkw wieder zu erlangen. Mit der Berufung wird nun die Rückzahlung des nicht geschuldeten Rechnungsbetrages in Höhe von 4.834,12 € geltend gemacht.

Die Änderung ist zulässig, da das Ereignis erst nach dem Urteil der 1. Instanz eingetreten ist, die Klägerin den Rechnungsbetrag vollständig am 12. und 13.12.2016 gegenüber der Beklagten ausgeglichen hat und sich die Parteien darüber einig waren, dass dies ohne Präjustiz im Hinblick auf das laufende Berufungsverfahren erfolgen sollte.

Der um 53,55 € höhere Betrag beruht darauf, dass erstinstanzlich lediglich die Kostenaufstellung, jedoch nicht die tatsächlich bezahlte Rechnung vom 29.06.2016, Anlage K 7, zugrunde gelegt wurde.

Die Klägerin trägt im Rahmen der Berufungsbegründung vor, dass sich die Beklagte gerade nicht auf § 1000 BGB berufen könne, da ihr aufgrund des vorangegangenen Geschehensablaufes bekannt war, dass zum einen der ursprüngliche Reparaturumfang viel niedriger war und zum anderen, dass eine Reparatur von der Beklagten gerade nicht gewünscht worden sei. Damit habe sie bewusst ihre Stellung aus dem unrechtmäßigen Besitz ausgenutzt und ein Berufen auf § 1000 BGB sei treuwidrig und verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt daher: Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ingolstadt vom 08.12.2016, Az.: 11 C 1515/16, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.834,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 sowie Nebenforderungen in Höhe von 413,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Rechtsfehler des Erstgerichts seien gerade nicht erkennbar. Vielmehr sei es der hierfür beweispflichtigen Klagepartei nicht gelungen, der Beklagten Bösgläubigkeit im Hinblick auf den Besitz und die darauf gemachten Verwendungen nachzuweisen.

II.

Kfz-Reparatur – Weitergabe des Fahrzeugs zur Reparatur in Zweitwerkstatt
(Symbolfoto: Von industryviews/Shutterstock.com)

Die Berufung ist zulässig und erweist sich in vollem Umfang als begründet.

Bezüglich des zugrunde gelegten Sachverhalts wird in vollem Umfang auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Ebenfalls kann auf die rechtlichen Ausführungen dem Grunde nach verwiesen werden.

Allerdings ist das Erstgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte lediglich unberechtigte Besitzerin im Sinne von § 1000 BGB gewesen sei.

Das Erstgericht hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob darüberhinaus eine Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn im Sinne von §§ 678, 687 Abs. 2, 994 BGB.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gemäß § 990 Abs. 1 BGB gewesen ist.

Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass von ihr schon die Ausgangsreparatur nicht durchgeführt werden sollte, da unterschiedliche Preisvorstellungen vorhanden waren. Die Klägerin hat den Reparaturauftrag nicht erteilt und sich bewusst für die Firma — entschieden, da die Beklagte zu teuer war.

Als sodann die Firma — an die Beklagte herangetreten ist, um ihr das streitgegenständliche Fahrzeug zur einer erweiterten Reparatur zu übergeben, musste der Beklagten klar sein, dass dies nicht dem wahren Willen der Klägerin entsprechen konnte. Es handelt sich damit gerade nicht um einen Fall der unterlassenen Nachforschung bei aufkommenden Zweifeln (BGH 26, 256), sondern um die positive Kenntnis, dass die Reparatur des streitgegenständlichen Mangels von der Beklagten gerade nicht erwünscht war. Ein redlicher und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender hätte sich aber bei dieser Kenntnis und der weitergehenden Erkenntnis, dass er zur Reparatur gegenüber der Klägerin nicht berechtigt war, nicht verschließen können (BGH NJW 10, 2664).

Das dies der Beklagten auch positiv bewusst war, zeigt die als Anlage K 7 vorgelegte Reparaturrechnung, die an die Firma — gerichtet war. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, erfolgte lediglich später eine Korrektur, als die Firma — diese Rechnung nicht bezahlt hat.

Damit steht der Beklagten gegen die Klägerin aber kein Zahlungsanspruch zu. Die Klage war abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO, die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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