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Behandlungsfehler: Kein Schadensersatzanspruch gegen Arzt bei fehlender Kausalität für den eingetretenen Schaden

LANDGERICHT OSNABRÜCK

Az.: 2 O 518/05

Urteil vom 29.03.2006


Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am 16.01.1961 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Feststellung des Bestehens eines Rentenverkürzungsschadens sowie Feststellung der Eintrittspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus einem behaupteten, ärztlichen Behandlungsfehler in Anspruch.

Ab dem 28.09.2002 entwickelte die Klägerin eine Schmerzsymptomatik im linken Fuß und suchte nach kurzzeitiger Besserung der Beschwerden am 02.10.2002 die Praxis des Beklagten, eines Facharztes für Allgemeinmedizin, auf. Es handelte sich hierbei um den ersten Kontakt zwischen den Parteien. Die Klägerin klagte über Schmerzen an der Außenseite des linken Fußes, Brennen im Bereich des kleinen Zehs sowie des Mittelfußes. Der Beklagte untersuchte die Fußpulse und konnte die Arteria tibialis posterior gut tasten, die dorsalis pedis aber nicht sicher. Nach dem Befund des Beklagten war die Haut am Fuß hell, warm und der Fuß an der Außenseite 5. Strahl nicht geschwollen; am Mittelfuß links 5. Strahl diagnostizierte der Beklagte einen Druckschmerz. Er stellte die Verdachtsdiagnose Entzündung (Gichtanfall bzw. beginnende Thrombose) und verordnete eine Ruhigstellung des Beines mittels eines Varolastverbandes. Am 04.10.2002 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis des Beklagten vor und beklagte anhaltende Schmerzen. Der Beklagte stellte fest, dass die Zehen am linken Fuß noch rosig waren und der Verband gut saß. Am 08.10.2002 stellte sich die Klägerin wieder in der Praxis des Beklagten vor und beklagte anhaltende Beschwerden. Der Beklagte maß den Blutdruck der Klägerin und stellte einen solchen von 150 zu 110 mm/Hg fest. Wegen andauernder Beschwerden suchte die Klägerin den Beklagten am 11.10.2002 erneut auf, der sie körperlich untersuchte, eine leichte Anämie feststellte und ein Eisenpräparat verordnete. Die Schmerzen im Fußbereich waren nach wie vor vorhanden. Der Beklagte nahm den Verband ab und stellte eine kühle und nicht bläulich verfärbte Haut fest. Am 18.10.2002 erschien die Klägerin abermals in der Praxis des Beklagten wegen andauernder Schmerzen im linken Fuß. Der Beklagte führte nunmehr die Schmerzen der Klägerin auf eine Fußfehlstellung (Senk-/Spreizfüße) zurück und verordnete Einlagen. Anlässlich einer weiteren Untersuchung am 24.10.2002 stellte der Beklagte fest, dass die Zehen 4 und 5 bläulich verfärbt, der Fußrücken bläulich livide, die Haut kalt und Fußpulse nicht tastbar waren. Der Beklagte diagnostizierte einen akuten peripheren Verschluss und veranlasste die sofortige Einweisung der Klägerin in ein Krankenhaus. Dort wurde zunächst ein Lyseversuch nach Angiographie durchgeführt, um auf diese Weise den röntgenologischen nachgewiesenen Gefäßverschluss wieder aufzulösen. Als dies nicht gelang, erfolgte eine Operation, durch die ebenfalls eine adäquate Durchblutung des Vorfußes nicht erzielt werden konnte, so dass schließlich eine Vorfußteilamputation einschließlich der Zehen 4 und 5 durchgeführt werden musste.

Unter Einschaltung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer wurde vorprozessual zunächst versucht, eine außergerichtliche Klärung der Haftungsfrage herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wurde ein schriftliches Gutachten des Internisten Privat-Doz. Dr. L. C. vom 26.03.2004 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Prof. Dr. med. Hans-Dieter K. vom 10.11.2003 eingeholt. Mit Schreiben vom 21.09.2004 teilte die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer der Klägerin abschließend mit, in Person des Beklagten könne kein schwerer Behandlungsfehler angenommen werden und verwies auf ihre Stellungnahme vom 07.07.2004. In diesem Schreiben war der Klägerin mitgeteilt worden, zwar sei dem Beklagten ein ärztlicher Behandlungsfehler vorzuwerfen, der allerdings nicht ursächlich für die später erfolgte Amputation von Teilen des linken Fußes der Klägerin sei.

Die Klägerin behauptet, bei ihrer Erstvorstellung am 02.10.2002 in der Praxis des Beklagten habe bereits ein Verschluss der linken Unterschenkelstrombahn mit kritischer Ischämie des linken Fußes vorgelegen, so dass die vom Beklagten seinerzeit erhobene Diagnose objektiv fehlerhaft und in der damals gegebenen Situation nicht mehr vertretbar gewesen sei. Darüber hinaus habe es der Beklagte unterlassen, die bei ihr zur Erkennung und zur Behandlung ihrer Erkrankung medizinisch gebotenen Befunde zu erheben, beispielsweise eine konsiliarische Abklärung ihrer Beschwerden herbeizuführen und eine möglichst präzise Arbeitsdiagnose zu erstellen. Spätestens im Rahmen ihrer weiteren Vorstellungen am 04., 11., 16. und 18.10.2002 habe der Beklagte bei ihr weiterführende diagnostische Maßnahmen durchführen müssen, da die von ihm zunächst eingeleitete Zinkleimverbandbehandlung nicht erfolgreich gewesen sei. Bei einer ordnungsgemäßen Diagnostik und Befunderhebung wäre der Verschluss der linken Unterschenkelstrombahn früher erkannt worden und es hätte eine adäquate Behandlung ihres Leidens früher durchgeführt werden können und müssen, wobei ihr linker Vorderfuß zu erhalten gewesen wäre. Sie ist der Ansicht, das Unterlassen der gebotenen Reaktion stelle einen Behandlungsfehler dar, der aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar sei, weil ein derartiger Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Des Weiteren sei die Dokumentation des Krankheitsbildes der Klägerin in den Krankenunterlagen des Beklagten fehlerhaft und unzureichend.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 11.986,14 € sowie eine Schadensersatzrente ab Februar 2005 in Höhe von 510,84 € monatlich zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

festzustellen, dass der Beklagte zur Vermeidung eines Rentenverkürzungsschadens verpflichtet ist, den sich aus dem jeweils gültigen Beitragssatz, bezogen auf die Differenz zwischen entgangenem Bruttolohn und tatsächlich erzieltem Bruttolohn, ergebenen Beitragsanteil an den zuständigen Rentenversicherungsträger der Klägerin zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus den seitens des Beklagten verursachten Behandlungsfehler aus Oktober 2002 entstehen und im Moment noch nicht absehbar sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Versorgung der Klägerin am 02.10.2002 mit einem Zinkleimverband sei fachgerecht gewesen, da die von der Klägerin geschilderten Schmerzen anfänglich einem Krankheitsbild nicht eindeutig hätten zugeordnet werden können. Insbesondere sei der von ihm angelegte Zinkleimverband bei der Wiedervorstellung am 08.10.2002 belassen worden, da erfahrungsgemäß die von der Klägerin geschilderten Schmerzen erst nach mehreren Tagen abklingen würden. Bei der Untersuchung der Klägerin am 11.10.2002 hätten neue pathologische Befunde nicht erhoben werden können; Gleiches gelte für die nächsten Wiedervorstellungstermine am 16.10.2002 und am 18.10.2002. Insbesondere sei bis zum Auftreten eines Kältegefühls im Fuß der Klägerin am 24.10.2002 nicht zu erkennen gewesen, dass eine arterielle Verschlusskrankheit vorgelegen habe. Der Beklagte behauptet weiter, selbst wenn er über den gesamten Behandlungszeitraum hinweg die üblichen diagnostischen Maßnahmen ergriffen hätte, wäre es nicht zu einer andersartigen Behandlung, die zur Vermeidung der Amputation geführt hätte, gekommen. Insbesondere liege kein grober Behandlungsfehler vor, da in Person der Klägerin ein diffuses Krankheitsbild und eine ungewöhnliche Häufung von Nebendiagnosen vorgelegen hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, fachmedizinischen Sachverständigengutachtens, welches der Gutachter schriftlich ergänzt und mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 05.09.2005 (Bl. 123 ff. bis 133 d.A.), auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 09.11.2005 (Bl. 157 ff. bis 160d.A.) des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. K. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2006 verwiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Feststellung eines Rentenschadens sowie Einstandspflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine Einstandspflicht des Beklagten lässt sich weder aus einer kausalen und schuldhaften Pflichtverletzung des mit der Klägerin abgeschlossenen Behandlungsvertrages, noch unter dem Gesichtspunkt deliktisch vorwerfbaren Verhaltens begründen.

Im Ergebnis steht fest, dass die Klägerin eine Gesundheitsschädigung in Form des Verlustes der Zehen 4 und 5 sowie eines Teil des linken Vorfußes erlitten hat. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der darin liegt, dass er die Behandlung der Klägerin eingeleitet hat, ohne eine richtige Arbeitsdiagnose zu erstellen und es im Rahmen weiterer Vorstellungen ab dem 11.10.2002 schuldhaft unterlassen hat, ergänzende diagnostische Maßnahmen durch einen Facharzt in die Wege zu leiten. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die dem Beklagten unterlaufenen Behandlungsfehler die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin in adäquat-kausaler Weise verursacht haben. Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, die Tatsachen für einen haftungsbegründenden Kausalverlauf i. S. v. § 286 ZPO zu beweisen, was ihr nicht geglückt ist. Anhaltspunkte für eine Umkehr der Beweislast sieht die Kammer nicht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler im Sinne eines ärztlichen Fehlverhaltens, welches aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2000, 2741), nicht vorgeworfen werden kann.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. R. K. hat unter Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen der Klägerin festgestellt, dass dem Beklagten die oben dargestellten Behandlungsfehler unterlaufen sind. Er hat ausgeführt, dass in Person der Klägerin weder im Rahmen ihrer Erstvorstellung am 02.10.2002, noch am 08.10.2002 Symptome vorgelegen haben, welche auf eine klinisch-manifeste Durchblutungsstörung hingewiesen haben. Diese wäre nämlich mit einer Gewebezerstörung einhergegangen, die wiederum eine nicht erduldbare Schmerzsymptomatik verursacht hätte. Anhaltspunkte dafür sind weder den Krankenunterlagen noch dem Vortrag der Klägerin selbst zu entnehmen. Angesichts der bei Behandlungsbeginn unklaren Arbeitsdiagnose des Beklagten hätte dieser aber am 11.10.2002, spätestens aber am 18.10.2002 auf Grund des nicht besser werdenden Beschwerdebildes der Klägerin weitere, diagnostische Maßnahmen durchführen oder in die Wege leiten müssen, um die zu dem Zeitpunkt noch unklaren Beschwerden abzuklären. Diese hätten nach Einschätzung des Sachverständigen aber in einer orthopädisch-neurologischen Untersuchung bestanden, in Röntgenuntersuchungen des Fußskelettes oder Laboruntersuchungen, da weder zum 11.10.2002 noch zum 18.10.2002 eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer arteriellen Gefäßerkrankung vorgelegen hätten; für die Diagnose einer Gefäßerkrankung seien Labor- und Röntgenuntersuchung nicht relevant gewesen. Nach Ausführungen des Sachverständigen habe in Person der Klägerin noch am 18.10.2002 keine derartige Beschwerdesymptomatik vorgelegen, die zwingend den Schluss auf einen akuten Gefäßverschluss zugelassen hätte. Denn auch zu diesem Zeitpunkt bestanden angesichts der später eingetretenen, erheblichen Schmerzsymptomatik der Klägerin noch keine derartig geklagten, erheblichen Beschwerden, die den Blick eines Allgemeinmediziners auf eine arterielle Thrombose hätten lenken müssen. Dies gilt nach Einschätzung des Sachverständigen auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass diese den Beklagten bereits im Rahmen ihrer Erstvorstellung am 02.10.2002 auf eine im Jahr 1996 erlittene venöse Thrombose hingewiesen hätte. Denn den Feststellungen des Sachverständigen nach besteht kein Zusammenhang zwischen einer venösen und einer arteriellen Verschlusserkrankung, so dass der Beklagte auch unter Berücksichtigung dieser zwischen den Parteien streitigen Behauptung der Klägerin keinen Anlass hatte, eine mögliche arterielle Verschlusserkrankung vor dem 24.10.2002 abzuklären, da eine venöse Thrombose eine völlig unterschiedliche Ätiologie und Pathogenese gegenüber einer arteriellen Thrombose aufweise. Doch selbst wenn der Beklagte die Pflicht gehabt hätte, im Rahmen der Untersuchung am 11.10., spätestens aber am 18.10.2002 weitere diagnostische Maßnahmen im Hinblick auf die Untersuchung einer Verschlusskrankheit in die Wege zu leiten, bleibt es nach Einschätzung des Sachverständigen unklar, ob dann der Fuß der Klägerin hätte gerettet werden können. Denn bei der in ihrer Person vorgelegenen arteriellen Thrombose ist nach Einschätzung des Sachverständigen davon auszugehen, dass diese multifaktoriell entstanden ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass in Person der Klägerin mehrere Risikofaktoren wie Nikotinabusus in Verbindung mit einer Hypercholoesterinämie vorlagen, die wahrscheinlich Ursache für Kalkablagerungen in der Gefäßwand und damit einer Thrombosebildung gewesen seien.

Die in Person der Klägerin vorliegenden Risikofaktoren sowie die Tatsache, dass eine derartige Thrombose, wie sie die Klägerin erlitten hat, multifaktoriell verursacht wird, führt dazu, dass die dem Beklagten vorzuwerfenden Versäumnisse weder einzeln, noch in ihrer Gesamtheit als grober Behandlungsfehler dahingehend zu bewerten sind, dass das Verhalten des Arztes aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2000, 2741, 2742). Denn zum einen stellt der Sachverständige in diesem Zusammenhang fest, dass aus Sicht des Beklagten eine korrekte Diagnosestellung durch die Vielzahl von Nebendiagnosen in Person der Klägerin erheblich erschwert worden sei. Hinzu kommt, dass zwar am 18.10.2002 in Person der Klägerin vermutlich bereits arteriosklerotische Veränderungen vorlagen, die allerdings erst am 24.10.2002 zu einer ausgeprägten klinischen Symptomatik geführt hatten. Noch am 18.10.2002 hätten die von der Klägerin geklagten Beschwerden primär mit einer entzündlichen bzw. rheumatischen Genese begründet werden können. In Person der Klägerin lag insgesamt aus Sicht des Beklagten bis zum 24.10.2002 ein derart unklares Krankheitsbild vor, welches weder ein sofortiges Einschreiten, noch die vorherige Veranlassung der Abklärung eines arteriellen Verschlusses zwingend erforderlich gemacht hätte.

Die Kammer hat keine Bedenken, sich die Feststellungen des Sachverständigen im Ergebnis zu Eigen zu machen. Denn zum einen ist der Sachverständige Prof. Dr. K. der Kammer aus zahlreichen anderen Begutachtungen als kompetenter und erfahrener Sachverständiger bekannt. Zum anderen sind die schriftlichen wie mündlichen Ausführungen des Sachverständigen für einen medizinischen Laien uneingeschränkt nachvollziehbar. Insbesondere stehen die Feststellungen des Sachverständigen im wesentlichen im Einklang mit den im Schlichtungsverfahren eingeholten Vorgutachten. Sowohl Privat Doz. Dr. L. C., als auch Prof. med. Hans-Dieter K. waren insgesamt zu der Einschätzung gelangt, dass dem Beklagten ein Unterlassen dahingehend vorzuwerfen sei, eine Diagnose in eine bestimmte Richtung zu etablieren oder, sollte dies nicht gelingen, eine konsiliarische Abklärung herbeizuführen (Prof.-Doz. Dr. C.) bzw. die Notwendigkeit, bei Persistenz der Beschwerden eines unklaren Bildes spätestens bei der zweiten oder dritten Kontaktaufnahme eine erweiterte Diagnostik zu veranlassen (Prof. Dr. K.). Auch die Feststellungen in den Vorgutachten stimmen mit denen des gerichtlich bestellten Sachverständigen dahingehend überein, dass in Person der Klägerin eine ungewöhnliche Häufung von Nebendiagnosen vorgelegen habe, die eine korrekte Diagnostik erschwert habe (Prof. Doz. Dr. C.) bzw. insoweit, in Person der Klägerin habe ein unklares Bild dahingehend vorgelegen, dass Schmerzen und Symptome vorlagen, die nicht unbedingt eindeutig einer direkten Diagnose zuzuordnen gewesen seien, jedoch mehrere Diagnosemöglichkeiten zum Durchdiskutieren und Abklären vorgaben (Prof. Dr. K.). Schließlich decken sich auch die Feststellungen der Vorgutachter mit denen des gerichtlich bestellten Sachverständigen dahingehend, dass die Veranlassung weiterführender diagnostischer Schritte zu einem früheren Zeitpunkt vermutlich nicht zur Aufdeckung der richtigen Diagnose geführt hätte (Privat Doz. Dr. C.) bzw. dass es Spekulation bleibe, ob letztendlich durch den früheren Einsatz adäquater Diagnostik und Therapie der Fuß der Klägerin hätte gerettet werden können (Prof. Dr. K.). Darüber hinaus hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige auch mit den Einwendungen der Klägerin gegen sein schriftliches Gutachten vom 05.09.2005 überzeugend auseinandergesetzt und diese in seinem Ergänzungsgutachten vom 09.11.2005 nachvollziehbar entkräftet. Er führt zum einen erneut aus, dass auch die über den 02.10.2002 hinaus geklagten Beschwerden der Klägerin nicht derart gewesen sein können, dass diese vor dem 24.10.2002 zwingend eine Abklärung eines möglichen arteriellen Thrombosevorfalls oder sogar eine Einweisung in eine Klinik erforderlich gemacht hätten. Denn Beschwerden, die auf Grund einer kompletten Ischämie entstehen, wären derart ausgeprägt gewesen, dass sich eine Patientin selbst schon auf eigene Veranlassung hin in stationäre medizinische Behandlung begeben hätte. Dies ergebe sich im übrigen auch daraus, dass der linke Fuß der Klägerin ihren eigenen Angaben nach – die Richtigkeit dieser Angaben als wahr unterstellt – am 11.10.2002 „kühl“ gewesen sein soll. Auch diese Tatsache allein rechtfertigt aus Sicht des Beklagten nach Einschätzung des Sachverständigen nicht eine sofortige Abklärung einer möglichen stattgehabten arteriellen Thrombose. Insbesondere waren nach Einschätzung des Sachverständigen die von der Klägerin geklagten Beschwerden vor dem 24.10.2002 nicht derart, dass sich eine sofortige Einweisung in eine Klinik für einen Allgemeinmediziner als einzig mögliche Behandlungsalternative aufgedrängt hätte.

Im Ergebnis steht deshalb nicht fest, dass die dem Beklagten vorzuwerfenden Behandlungsfehler (fehlende Arbeitsdiagnose, Unterlassen der Einleitung weiterer, diagnostischer Maßnahmen vor dem 24.10.2002) zu der von der Klägerin erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung (Verlust eines Teil des linken Vorfußes sowie der Zehen 4 und 5) geführt haben. Denn ein pflichtwidriges Unterlassen kann sowohl im Rahmen der vertraglichen (Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten), als auch der deliktischen Haftung nur dann zu einer zivilrechtlich-relevanten Einstandspflicht des Unterlassenden führen, wenn die so genannte hypothetische Kausalität im Sinne des haftungsbegründenden Tatbestandes bejaht werden kann. Insoweit hat die Klägerin die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes nach Maßgabe von § 286 ZPO darzulegen und insbesondere auch zu beweisen. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht geglückt. Denn es ist im Ergebnis nicht bewiesen, dass bei einem richtigen Handeln des Beklagten die in Person der Klägerin eingetretene Gesundheitsschädigung ausgeblieben wäre. Ein richtiges Handeln des Beklagten hätte nämlich darin gelegen, eine weitere Diagnostik in Form einer orthopädischen oder neurologischen Konsiliaruntersuchung zu veranlassen. Diese hätte aber nicht zwingend zu einer Abklärung des in Person der Klägerin vorliegenden Beschwerdebildes (beginnende arterielle Thrombose) geführt. Eine Gefäßuntersuchung als weitere Diagnostikmaßnahme hätte sich voraussichtlich erst nach Abschluss der sich primär aufdrängenden orthopädischen bzw. neurologischen Beschwerden angeschlossen. Insgesamt ist allerdings davon auszugehen, dass die tatsächliche und schicksalhafte Entwicklung am 24.10.2002 derartige Diagnosemaßnahmen sogar überholt hat.

Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr für den hypothetischen Kausalverlauf kommen der Klägerin nicht zu Gute. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Geschädigte den Vollbeweis der Umstände der haftungsbegründenden Kausalität. Da von einem groben Behandlungsfehler in Person des Beklagten nicht auszugehen ist, scheidet aus diesem Gesichtspunkt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten der Klägerin aus. Auch mögliche, von der Klägerin behauptete Dokumentationsmängel führen nicht zu Beweiserleichterungen auf ihrer Seite. Denn derartige Pflichtverletzungen können allenfalls dazu führen, dass zu Gunsten des Patienten von einem tatsächlichen Unterbleiben der nicht dokumentierten, aber behaupteten Behandlungsmaßnahme auf Seiten des Arztes ausgegangen wird; der betroffene Patient soll aber durch die aus der Dokumentationspflicht folgenden Beweiserleichterungen nicht besser stehen, als er bei korrekter Befunderhebung bzw. Sicherung des erhobenen Befundes stehen würde. Beweiserleichterungen zur Kausalität sind nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient beweist, dass der nicht dokumentierte Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und das Unterbleiben der Behandlung sich nach allgemeinen Regeln als fundamentaler Diagnosefehler oder grober Behandlungsfehler darstellen würde. Davon ist nicht auszugehen. Vorzuwerfen ist dem Beklagten, dass er angesichts des unklaren und diffusen Beschwerdebildes der Klägerin nicht hinreichend konsequent gehandelt hat. Dieses Verhalten ist ihm aber nicht als grober Behandlungsfehler vorzuwerfen. Dieser Fehler hat aber mit einer möglicherweise unterlassenen Dokumentation etwaiger Befunde nichts zu tun.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiter, dass auch die Feststellungsanträge zu 3. und zu 4. zurückzuweisen waren. Ein materieller Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht, deshalb auch kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung auf § 709 ZPO.

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