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Kollision eines in Grundstück abbiegenden mit überholenden Kraftfahrzeug

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 12/17 – Beschluss vom 02.01.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.01.2017, Aktenzeichen 323 O 84/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die vom Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom angefochtenen Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf weiteren Schadensersatz auf Grund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 06.02.2015 verneint.

Das Landgericht ist zunächst zu Recht von einem gewichtigen Verkehrsverstoß des Klägers ausgegangen. Der Kläger wollte unstreitig in ein Grundstück abbiegen. Ein solches Fahrmanöver ist hoch unfallträchtig und darf deshalb nur dann durchgeführt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 5 StVO. Zudem gelten die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 StVO. Da es während des Abbiegemanövers zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist, spricht der Anschein gegen den Kläger, dass er den besonderen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs. 5 StVO nicht eingehalten hat. Anhaltspunkte, die diesen Anschein erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Berufung meint, eine „atypische Situation“ folge aus der „Einspurigkeit“ der Stargarder Straße an der Unfallstelle, verfängt dies nicht. Auch bei Fahrbahnen mit nur jeweils einem Fahrstreifen pro Richtung (wie sie die Stargarder Straße gemäß dem vom Kläger selbst vorgelegten „Google Maps“-Foto aufweist) gelten natürlich die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO. Ein etwaiges Fahren des Klägers in der Mitte der Fahrbahn würde den Anschein ebenfalls nicht entfallen lassen. Das gilt schließlich auch für das von der Berufung erneut behauptete Verhalten des Klägers in Form eines Blinkens und eines Schulterblicks.

Das Landgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht feststellen lässt. Nach einer persönlichen Anhörung des Klägers hat es das Landgericht als nicht nachgewiesen erachtet, dass der Kläger den Beginn des Abbiegevorgangs (durch Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers) rechtzeitig angekündigt und sich ordnungsgemäß, also zur Mitte der Fahrbahn, eingeordnet hat. Das ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch vom Senat zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier getroffenen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor. Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich Zweifel an der klägerischen Schilderung des (gesamten) Unfallablaufs aus einer fehlenden Nachvollziehbarkeit der Angaben des Klägers zu einer doppelten Rückschau ergäben. Die Schilderung des Klägers, unmittelbar vor dem Einlenken nach links Rückschau (durch einen Blick über die Schulter) gehalten und dabei kein Auto mehr gesehen zu haben, sei nicht nachvollziehbar, da die Kollision nicht lebensnah zu erklären wäre, wenn der Beklagte zu 1) bei Beginn des klägerischen Abbiegevorgangs noch nicht zum Überholen angesetzt hätte. Das ist richtig. Die doppelte Rückschaupflicht dient gerade dazu, ein kurzfristiges Ausscheren des Hintermanns zu erkennen. Die Angriffe der Berufung auf den Überzeugungsbildungsprozess des Landgerichts verfangen nicht. Insbesondere war kein Sachverständigengutachten zur Frage der Geschwindigkeit der am Unfall beteiligten Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt bzw. zur Reichweite der Beschleunigungsmöglichkeit des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs einzuholen. Bereits der eigene Vortrag des Klägers zeigt, dass der Beklagte zu 1) schon ausgeschert sein muss, als der Kläger ohne vorheriges Anhalten mit dem Abbiegen begann. Die Anstoßstelle am Klägerfahrzeug befand sich vorne links (vgl. Bild 6 des Schadensgutachtens der Anlage K 2), der Kläger hat in der persönlichen Anhörung vom 31.05.2016 zudem selbst angegeben, dass es „schon gebummst“ habe, nachdem er das Lenkrad nach links eingeschlagen habe. Steht aber weder eine Ankündigung des Abbiegevorgangs noch eine Einordnung des Klägerfahrzeugs zur Mitte der Fahrbahn (bzw. sogar ein Fahren über diese hinaus) hin fest, kann nicht von der Pflicht des Beklagten zu 1) nach § 5 Abs. 7 StVO, sein Überholvorhaben zurückzustellen oder aber rechts zu überholen, ausgegangen werden. Auch lag dann eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 StVO, die zu einem Überholverbot geführt hätte, nicht vor. Bloßes Langsamerwerden des Vordermanns reicht hierfür nicht aus.

Die bloße Betriebsgefahr des Hintermanns tritt bei einem Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich zurück, sodass der Kläger jedenfalls nicht noch weitere Zahlungen der Beklagten verlangen kann.

Der Kläger sollte erwägen, die Berufung zur Kostenreduzierung zurückzunehmen.

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