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Gefälligkeitstätigkeit eines Handwerkers – Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

OLG Celle, Az.: 5 U 168/13, Urteil vom 03.04.2014

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Verden geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

– abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO –

Gefälligkeitstätigkeit eines Handwerkers - Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Symbolfoto: Symbolfoto: /Shutterstock.com/Shutterstock.com

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Dem Beklagten kommt ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss, nämlich die Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, zugute.

Zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn V., und dem Beklagten ist ein (entgeltlicher) Werkvertrag nicht zustande gekommen.

Zwischen diesen beiden bestand lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis, als der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehefrau den Beklagten baten, das im Zuge anderer Handwerksarbeiten abgehängte Waschbecken wieder zu montieren. Diese Arbeit stand in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit, derentwegen der Beklagte sich auf der Baustelle befand; er war mit gänzlich anderen Arbeiten betraut, nämlich dem Anbringen von Solarmodulen auf dem Dach. Als der Versicherungsnehmer bzw. seine Ehefrau den Beklagten baten, „mal eben“ das Waschbecken wieder anzubringen, kam der Beklagte dieser Bitte aus Gefälligkeit nach.

Obwohl die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies im vorliegenden Fall aus den Gesamtumständen. Eine solche Haftungsmilderung kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich aufgrund besonderer Umstände einem ausdrücklichen Ansinnen des Schädigers nach einer solchen Haftungsmilderung billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, III ZR 87/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007, 13 U 62/05, zitiert nach juris). Dies gilt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte über eine Haftpflichtversicherung verfügte. Allein dieser Umstand begründet eine Haftung nicht (BGH, Urteil vom 27.10.2009, VI ZR 296/08, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohen, kann man in der vorliegenden Konstellation nicht annehmen, dass der Beklagte sich etwa nicht auf eine Haftungsbeschränkung hätte berufen können. Anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 07.11.2000, Az.: 29 U 47/00) entschiedenen Fall handelt es sich vorliegend um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, nicht etwa um einen (unentgeltlichen) Auftrag.

Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand eine konkludente Absprache des Versicherungsnehmers der Klägerin und des Beklagten dahin, dass der Beklagte für die gefälligkeitshalber übernommene Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis) bzw. dass seine Haftung sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, vgl. §§ 690, 599 BGB, die entsprechend heranzuziehen sind.

Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Beklagte das Waschbecken etwa grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angebracht hätte oder er in eigenen Angelegenheiten einen anderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden pflegt, ist seine Haftung ausgeschlossen; auf die Berufung des Beklagten war damit das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

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