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Kauf eines Dressurpferdes – Rücktritt aufgrund eines Sachmangels

LG München II, Az.: 10 O 3932/11, Urteil vom 28.03.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2011 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes Donero II (braun, Wallach, Lebensnummer DE 431316888200).

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 bezeichneten Pferdes in Verzug ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle nach Erklärung des Rücktritts vom 27.7.2011 künftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des in Antrag 1 bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Kauf eines Dressurpferdes - Rücktritt aufgrund eines Sachmangels
Symbolfoto: Von Valeri Vatel /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem Pferdekauf. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2010 kaufte der Kläger vom Beklagten das Pferd Donero II, Lebensnummer DE 431 316888200 zu einem Kaufpreis von insgesamt 500.000,– €, welcher in drei Raten geleistet wurde. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am 03.01.2011. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei dem Pferd Donero um ein hochklassiges Dressurpferd handelt, welches für den Einsatz in Grand-Prix-Prüfungen geeignet sein sollte.

Der Kläger trägt vor, bereits bei Übergabe des Pferdes am 03.01.2011 sei das Pferd Donero mangelhaft gewesen. Es habe ein ausgeprägter pathologischer Befund im Bereich der Halswirbel C 4 / C 5, C 5 / C 6 / C 7 in Form von Deformierungen vorgelegen. Infolge dessen seien zeitnah Schwierigkeiten beim Reiten des Pferdes aufgetreten, das Pferd sei für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck ungeeignet.

Mit Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage K 3) wurde der Beklagte zunächst zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bis 06.07.2011 aufgefordert. Nachdem diese Frist nicht eingehalten wurde, wurde mit Schreiben vom 27.07.2011 (Anlage K 11) der Rücktritt vom Vertrag erklärt und insoweit eine Frist zur Rückzahlung bis 26.07.2011 gesetzt. Gleichzeitig erging die Aufforderung, das Pferd abzuholen.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Tatsache, dass das Pferd Donero bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, sei er zum Rücktritt des Vertrages berechtigt und macht neben der Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises geltend, der Beklagte sei mit der Rücknahme des Pferdes im Annahmeverzug. Darüber hinaus begehrt der Kläger im Wege der Feststellungsklage die Feststellung der Ersatzpflicht für notwendige Aufwendungen für die Unterhaltung des streitgegenständlichen Pferdes.

Der Kläger beantragt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2011 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes Donero II (braun, Wallach, Lebensnummer DE 431 316888200).

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.

3.

Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme des Hufschmiedes.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte rügte zunächst die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte das Vorhandensein eines Sachmangels bei Übergabe des Pferdes am 03.01.2011.

Das Gericht hat mündlich verhandelt, insoweit wird auf das Protokoll vom 23.11.2011 verwiesen. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Stadler.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 14.02.2014 bestimmt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die anliegenden Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Streitwert. Nachdem sich das streitgegenständliche Pferd nach dem Sachvortrag des Klägers im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München II befindet, ist insofern die Zuständigkeit des § 29 gegeben. Darüber hinaus hat sich der Beklagte im Termin vom 23.11.2011 durch entsprechende Antragsstellung rügelos im Sinne des § 39 ZPO eingelassen. Auf die Kommentierung Thomas Putzo, 34. Auflage, § 34 Rdnr. 7 wird insoweit verwiesen. Auch im Rahmen der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren wurde die Zuständigkeitsrüge nicht (mehr) erhoben.

II.

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet, da das Dressurpferd Donero zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger am 03.01.2011 mit einem Sachmangel im Sinne des §§ 434 Absatz 1 BGB, 90 a behaftet war.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass ein schriftlicher Kaufvertrag mit einer eventuellen konkreten Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt und eine solche konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien insoweit auch nicht vorgetragen wurde.

Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, der sich das Gericht voll umfänglich anschließt, ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Sachmangel des Pferdes gegeben ist.

Ausgehend von den beiden schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Stadler der tierärztlichen Hochschule Hannover vom 29.07.2012 sowie insbesondere auch der Ergänzung vom 24.10.2013, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei dem streitgegenständlichen Pferd Donero im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorgelegen hat.

Der Sachverständige kam im Rahmen seiner Begutachtung, insbesondere im Gutachten vom 29.07.2012 zu dem Ergebnis, dass das Pferd Donero einen Röntgenbefund an dem rechten Facettengelenk zwischen dem vierten und fünften Halswirbel (C 4 / C 5) aufweist, der als deutlich ausgeprägt erkennbar ist. Dieser Befund führe jedoch nicht zu einer eingeschränkten Funktion der Halswirbelsäule und sei auch im Juni 2012 und davor mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht klinisch relevant gewesen. Der Sachverständige hat weiterhin einen dysfunktionalen Tonus (Verspannung der Rückenmuskulatur) festgestellt, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Schmerzen führt. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens führte der Sachverständige insoweit aus, es sei nicht feststellbar, ob dieser Befund bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei.

Hinsichtlich des Röntgenbefundes im Bereich der Halswirbelsäule kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass dieser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung und damit bei Gefahrübergang am 03.01.2011 vorgelegen habe, da mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dieser Befund nicht innerhalb von fünf Monaten nach Gefahrübergang entstanden ist. Bereits die anlässlich der Kaufuntersuchung gefertigten Röntgenbilder zeigten eine Veränderung an der Halswirbelsäule im Bereich des Facettengelenkes zwischen dem vierten und fünften Halswirbel, die unverändert auf später erstellten Röntgenaufnahmen dargestellt werden können. Der Röntgenbefund im Bereich der Halswirbelsäule sei im Juni 2012 nicht und davor mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht klinisch relevant gewesen.

Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 24.10.2013 führte der Sachverständige ergänzend aus, dass derartige Röntgenbefunde, wie bei dem Pferd Donero festgestellt, nicht der physiologischen Idealnorm entsprechen und diese mit überwiegender bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht bei der Mehrzahl der Dressurpferde in Deutschland auftreten. Es läge in Bezug auf den Röntgenstatus somit mit überwiegender bis hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine klinische Relevanz habe jedoch zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen.

Unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 07.02.2007, der sich das Gericht anschließt, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Röntgenbefund an den Wirbeln C 4 / C 5 bei dem streitgegenständlichen Pferd einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellt, der auch zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Auf die Frage, ob der Kläger insoweit Verbraucher ist, kommt es daher nach Überzeugung des Gerichts nicht an.

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Ausweislich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es in der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte streitig, ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der physiologischen Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel vorliegt, auch wenn damit keine bzw. noch keine klinischen Erscheinungen verbunden sind. Teilweise werde dies mit der Begründung verneint, eine Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit keinen Mangel dar. Röntgenbefunde der Klasse 2 und 3 bei Reitpferden würden daher in der obergerichtlichen Rechtssprechung nicht als Sachmangel eingeordnet.

Dieser Auffassung hat sich der BGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich nicht angeschlossen.

Er hat insoweit folgendes ausgeführt: „Zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht. Gewisse erworbene oder genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen regelmäßig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes (vgl. auch BGHZ 167, 40, 56) „.

Nach dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes kommt es vielmehr darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde in dieser Kategorie vorkommen. Er hat hierzu aufgeführt, dass es nicht auszuschließen ist, dass ein Pferd trotz eines bei ihm festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen Pferden übliche Beschaffenheit aufweist, insbesondere die Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache auch erwarten kann.

Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 24.10.2013 hat dieser festgestellt, dass die bei dem streitgegenständlichen Pferd Donero vorliegenden morphologischen Veränderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit selten auftreten und somit nicht die Beschaffenheit vorliegt, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Pferd unstreitig um ein sehr teures und hochwertiges Dressurpferd handelt, welches auch für höchste Prüfungen vorgesehen war und diese auch bereits absolviert hat. Röntgenbefunde wie bei Donero entsprechen daher nicht der physiologischen Idealnorm und treten mit überwiegender bis hoher Wahrscheinlichkeit nicht bei der Mehrzahl der Dressurpferde in Deutschland auf. Es liegt daher in Bezug auf den Röntgenstatus somit mit überwiegender bis hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2007 ist bei einer derartigen Sachlage unabhängig vom Vorliegen einer klinischen Relevanz von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auszugehen, so dass der Kläger insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der Kläger hat den Beklagten unstreitig erfolglos zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung aufgefordert, so dass er zum Rücktritt berechtigt ist.

Weder der Zeitpunkt des Verzuges noch die Tatsache, dass dem Beklagten die Rückgabe des Pferdes angeboten worden wäre, wurden vom Beklagten bestritten. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrages Ziffer 3. auf Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden.

Hierbei ist das Gericht ausweislich des klägerischen Sachvortrags davon ausgegangen, dass hiermit die nach Erklärung des Rücktritts entstandenen Aufwendungen gemeint sind. Insoweit ist auch ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Der Tenor in Ziffer 3 des Urteils war daher insoweit zu präzisieren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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