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Erbvertrag – Auslegung hinsichtlich der gewollten Schadensersatzpflicht

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 35/17, Urteil vom 27.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung hinsichtlich eines Erbvertrags.

Erbvertrag - Auslegung hinsichtlich der gewollten Schadensersatzpflicht
Symbolfoto: Burdun Iliya /Shutterstock.com

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Durch notariellen Vertrag mit der Urkundsnummer … vom 19.07.2002 des Notars … in … schloss die Klägerin mit ihren Eltern, der Beklagten und deren am 10.09.2008 verstorbenen Ehemann Herrn …, einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag setzten sich die Eltern der Klägerin gegenseitig als alleinige unbeschränkte Erben ihres ganzen Vermögens ein. Als Erbin des bzw. der Letztversterbenden und für den Fall des gleichzeitigen Ablebens setzten die Eheleute ihre Tochter – die Klägerin – ein. Die Klägerin verzichtete gleichzeitig mit Wirkung zulasten ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Abkömmlinge auf den gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils. Darüber hinaus verpflichteten sich die Eheleute … bzw. der Überlebende von Ihnen, insbesondere im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht der Tochter, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen.

Der Erbvertrag hat unter Ziffer 8. Den folgenden Wortlaut:

„Darüber hinaus, insbesondere im Hinblick auf den vorstehenden Pflichtteilsverzicht der Tochter, verpflichten sich beide Eheleute … die bzw. der Überlebende von Ihnen, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen, d. h. insbesondere nicht zu verkaufen, zu verschenken, zu vertauschen und nicht grundbuchmäßig zu belasten, widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden.

Eine grundbuchmäßige Sicherung, etwa in Verbindung mit einer Verpflichtung zur lebzeitigen Immobilienübertragung auf die Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt mit Vormerkung, wird allseits wegen des familiären Verhältnisses und aus Kostengründen nicht gewünscht. Alle Beteiligten nehmen diese schuldrechtlichen Vereinbarungen gegenseitig vertraglich bindend an. Sie bestanden auf den vorstehenden Beurkundungen und wurden vom Notar über die Bindungswirkung eingehend informiert.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Erbvertrages wird auf diesen Bezug genommen. Nach dem Tode des Vaters der Klägerin machte diese im Hinblick auf den vorgenannten Erbvertrag keinerlei Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte adoptierte im Jahr 2010 ihre Enkelin, die Tochter der Klägerin, die bei ihr und ihrem verstorbenem Ehemann größtenteils aufwuchs. In der Folgezeit veräußerte die Beklagte ihr Anwesen …, … zu einem Kaufpreis von 225.000,00 €. Dieses stand vor dem Tod ihres Ehemanns jeweils zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten. Am 01.02.2017 verzog die Beklagte nach … . Am 27.02.2017 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 28.125,00 € an die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, bereits die Adoption ihrer Tochter … durch die Beklagte sei nur zu dem Zwecke erfolgt, über deren Pflichtteilsrecht den Wert des Erbes der Klägerin zu schmälern. Durch den Verkauf habe die Beklagte bewusst und vorsätzlich gegen die Verpflichtung im Erbvertrag vom 19.07.2002 verstoßen. Sie, die Klägerin, habe erst am 13.02.2017 vom Hausverkauf erfahren und habe daher weder Einwände erheben noch ihre Zustimmung versagen können. Die Zahlung der Beklagten sei erfolgt, ohne dass diese die Ansprüche abschließend abgelten sollte.

Die Klägerin ist der Ansicht, wegen der Vertragsverletzung stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu. Dabei sei sie wirtschaftlich so zu stellen wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Erbvertrages stünde. Dann sei ihr der Immobilienwert im Rahmen des Erbfalls zugeflossen, weil sie dem Verkauf des Hauses nicht zugestimmt hätte. Der Schadensersatzanspruch bestehe auch aus § 826 BGB. Die Beklagte habe sehenden Auges und in der Absicht, die Klägerin zu schädigen den Hausverkauf vorgenommen. Sie habe damit den Vertragszweck bewusst vereitelt und ihre formale Rechtsposition missbraucht. Der Anspruch auf den Kaufpreis als Schadensersatz ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB. Die Beklagte habe es bewusst vereitelt, dass die vertraglich vorgesehene Wirkung eintreten konnte. Die Klägerin sei daher so zu stellen, als sei ihr die Immobilie übertragen worden.

Mit der am 17.02.2017 bei Gericht eingegangenen Klage beantragte die Klägerin zunächst, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 198.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Verurteilung der Beklagten auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 hat die Klägerin die Klage aufgrund der Zahlung vom 27.02.2017 in Höhe von 1.125,00 € zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 196.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Verurteilung zu Ziff. 1 auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Adoption der Tochter der Klägerin sei nicht geschehen, um die Erbeinsetzung der Klägerin zu hintertreiben, sondern weil die Tochter der Klägerin seit ihrer Geburt im Haushalt der Großeltern lebte und dadurch ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Die Beklagte habe auch nicht vorsätzlich oder bewusst gegen den Erbvertrag vom 19.07.2002 verstoßen. Sie habe sich durch den beurkundenden Notar … beraten lassen. Dieser habe ihr weder von der Veräußerung abgeraten, noch auf die Einholung einer etwaig erforderlichen Zustimmung der Klägerin hingewiesen. Außerdem sei die Klägerin über den Veräußerungsvorgang informiert gewesen und hätte den beurkundenden Notar zur Unterlassung auffordern können. Die Beklagte habe wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Unterhaltung des Hauses nicht mehr sicherstellen können. Deshalb habe sie bereits seit längerer Zeit versucht, das Haus zu verkaufen. Die Klägerin sei darüber informiert gewesen. Sie habe durch ihr Verhalten zumindest konkludent die Einwilligung zur Veräußerung bekundet. Jedenfalls sei die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht anspruchsberechtigt sondern erst beim Erbfall der Beklagten.

Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle schon an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Der Wohnsitz der Beklagten sei nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts. Auch eine unerlaubte Handlung läge nicht vor. Die Klägerin könne sich allenfalls auf eine enttäuschte Erwartung berufen. Ein Anspruch auf Schadensersatz sei verjährt, weil ihr die Adoption der Tochter seit 2009 bekannt gewesen sei. Der von der Beklagten gezahlte Betrag sei aufgrund eines zuvor geführten Gesprächs mit der Klägerin zur Abgeltung von Ansprüchen der Klägerin gezahlt worden. Diese habe die Zahlung angenommen. Aus diesem Grund bestünden auch keine weiteren Ansprüche.

Die mündliche Verhandlung fand am 18.09.2017 statt. Mit Zustimmung der Parteien wurde mit Beschluss vom 25.07.2018 ins schriftliche Verfahren übergegangen, wobei der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichsteht, der 17.08.2018 war.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Unter § 32 ZPO fällt unter anderem die Geltendmachung von Ansprüchen wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32, Rn. 5). Dies ist hier gegeben. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit ist dabei nicht das Bestehen des Anspruchs aus § 826 BGB. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit ist lediglich, dass die Klägerin schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt, sog. doppelt relevante Tatsachen (BGH, Urt. v. 29.06.2010, Az.: VI ZR 122/09; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32, Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Denn die Klägerin trägt hier einerseits die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte ihr gegenüber durch Abschluss des Erbvertrags trotz des Willens ihn nicht einzuhalten vor, andererseits durch den erbvertragswidrigen Weiterverkauf des streitgegenständlichen Grundstücks. Auf Grundlage dieses Vortrags ist ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB nicht von vornherein auszuschließen. Anknüpfungsort ist dabei der Ort, an dem die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32, Rn. 19). Dies ist hier Saarbrücken, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken ergibt.

Das Landgericht Saarbrücken ist auch sachlich nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig.

Das für Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2.) nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich hier unter anderem aus § 850f Abs. 2 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256, Rn. 10).

Die objektive Klagehäufung ist nach § 260 Abs. 1 ZPO zulässig.

Weitere Anhaltspunkte, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu.

I.

Es besteht zu Gunsten der Klägerin kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar hat die Beklagte eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis mit der Klägerin schuldhaft verletzt, jedoch ist der Klägerin hieraus kein kausaler Schaden entstanden.

1.

Der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht zunächst dem Grunde nach.

Das zwischen den Parteien zu Grunde liegende Schuldverhältnis liegt in dem zwischen den Parteien sowie dem verstorbenen Ehemann der Beklagten – dem Vater der Klägerin – geschlossenen notariellen Erbvertrag vom 19.07.2002.

Die Pflichtverletzung liegt in der Eigentumsübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Beklagte. Denn in dem Erbvertrag haben sich die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann gegenüber der Klägerin explizit dazu verpflichtet über das Grundstück nicht ohne die Zustimmung der Tochter zu verfügen. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Klägerin, wie es die Beklagte behauptet, Kenntnis von deren Veräußerungsabsichten hatte. Denn es wurde hier ein Verfügungsverbot ohne die Zustimmung der Klägerin explizit vereinbart. Ihre bloße Kenntnis und eine daraus resultierende fehlende Reaktion kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres als stillschweigende konkludente Zustimmung zu dem Verkauf nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Von einem objektiven Empfängerhorizont aus Position der Beklagten kann die bloße Nichtäußerung der Klägerin hier nicht als Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Verkauf des Grundstücks angesehen werden. Die lediglich schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin, über das Grundstück nicht dinglich zu verfügen ist auch in Ansehung von § 137 BGB wirksam zwischen den Parteien des Erbvertrags vereinbart worden.

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Ihr Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation ist ihr nicht gelungen. Die Beklagte hat sich in dem Erbvertrag explizit dazu verpflichtet, keine Grundstücksverfügung ohne die Zustimmung ihrer Tochter vorzunehmen. Indem sie dieser vertraglichen Regelung, von der sie Kenntnis hatte, zuwider handelte, hat sie zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB nicht beachtet und damit zumindest fahrlässig gehandelt.

Zwar hat die Beklagte vorgetragen, der beurkundende Notar … habe ihr weder von der Veräußerung abgeraten, noch auf eine von der Klägerin einzuholende Zustimmung aufmerksam gemacht. Dies könnte grundsätzlich eine Exkulpation der Beklagten ermöglichen. Allerdings ist sie hierfür aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisbelastet (jurisPK-BGB/Seichter, 8. Aufl. 2017, § 280, Rn. 43). Sie ist allerdings beweisfällig geblieben. Aufgrund gerichtlichen Beschlusses vom 16.10.2017 sollte über diese Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben werden durch Vernehmung des Notars … als Zeugen. Die Beweiserhebung wurde davon abhängig gemacht, dass die Beklagte die hierfür notwendigen Schweigepflichtsentbindungserklärungen nach § 18 Abs. 2 BNotO ihrerseits und seitens der Käufer des Grundstücks binnen drei Wochen ab Zugang des Beweisbeschlusses zu den Akten reicht. Mit Schreiben vom 04.12.2017 übermittelte sie lediglich ihre eigene Schweigepflichtsentbindungserklärung. Mit Beschluss vom 06.12.2017 wurde der Beklagten eine Ausschlussfrist bis zum 31.01.2018 zur Vorlage der Schweigepflichtsentbindungserklärungen der Käufer gesetzt. Mit Verfügung vom 22.03.2018 wurde diese Frist erneut bis zum 04.04.2018 verlängert. Auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen, weshalb das Gericht mit Beschluss vom 12.06.2018 – nunmehr durch den jetzt zuständigen Einzelrichter – mitteilte, dass die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Notars … als Zeugen unterbleiben wird. Dies war geboten, da die Vernehmung des Notars … als Zeugen ansonsten gegen § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO verstoßen hätte (Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 383, Rn. 19, 20a).

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2.

Es besteht jedoch der Höhe nach kein Anspruch zu Gunsten der Klägerin. Denn nach einer hier vorzunehmenden Auslegung des Erbvertrags sind der Schadensberechnung die §§ 249 ff. BGB zu Grunde zu legen, wonach ein Vermögensschaden der Klägerin aufgrund der Übereignung des Grundstücks durch die Beklagte nicht gegeben ist.

a)

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs für den Fall der Verfügung über das Grundstück ohne die Zustimmung der Klägerin ist in dem streitgegenständlichen Erbvertrag nicht explizit geregelt. Hierin heißt es lediglich: „…widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden.“ Maßgeblich ist daher für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, wie die erbvertragliche Regelung nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont aus Position der vertragsschließenden Parteien auszulegen ist. Hierbei sind drei mögliche Vertragsauslegungen grundsätzlich denkbar:

Zunächst erscheint denkbar, dass die Parteien bewusst keine explizite Regelung in den Vertrag aufgenommen haben, dies insbesondere vor dem Hintergrund der notariellen Beratung. Folge hiervon wäre, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB bestimmen würde. In diesem Fall bestünde kein Schaden zu Lasten der Klägerin. Denn nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis – hier die Pflichtverletzung der Beklagten – nicht eingetreten wäre. Im Falle eines Verstoßes gegen ein schuldrechtliches Verfügungsverbot richtet sich der Anspruch daher grundsätzlich auf die Rückgängigmachung der Verfügung als Ausdruck der Naturalrestitution (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 137, Rn. 6). Der Schädiger muss sich daher bis zur Grenze eines unverhältnismäßigen Aufwands um die Rückgängigmachung der verbotswidrigen Verfügung bemühen. Gelingt dies nicht, so ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Hier kann allerdings dahinstehen, ob der Beklagten die Rückgängigmachung der Verfügung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Denn die Erbvertragsparteien haben sich von vornherein auf einen Schadensersatz in Geld geeinigt. Somit wäre der Schaden der Klägerin, die gesetzlichen Regelungen zu Grunde gelegt, nach dem Grundsatz der Differenzhypothese zu berechnen, wobei der Schaden in der Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage des geschädigten nach dem schädigenden Ereignis und der hypothetischen Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis liegt (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, Vorb. v. § 249, Rn. 10). Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Unterschied zwischen den beiden Vermögenslagen. Denn durch die Verfügung ist zu Lasten der Klägerin lediglich eine bloße Vermögensgefährdung eingetreten. Die bloße Erbanwärterstellung vor dem Erbfall hat für sich genommen keinen Vermögenswert. Die Klägerin wurde hier nur als Schlusserbin des bzw. der Letztversterbenden eingesetzt. Mit dem Tod des Vaters der Klägerin als ersten Erblasser hat diese weder einen vererblichen Voranfall, noch ein Anwartschaftsrecht erlangt, sondern eine bloße Erwerbsaussicht durch die Möglichkeit später Erbe zu werden, indem sie den letztversterbenden Erblasser überlebt (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2269, Rn. 10; § 1941, Rn. 6). Für den Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments – und parallel hier für den Schlusserben aufgrund eines Erbvertrags – ändert sich durch den Tod des erstversterbenden Erblassers noch nichts (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1922, Rn. 3). Somit hat sich durch die Verfügung der Beklagten das Vermögen der Klägerin nicht verringert, weshalb – die gesetzlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB zu Grunde gelegt – ein Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten nicht bestünde.

Weiter erscheint denkbar, dass die Parteien mit der erbvertraglichen Regelung entsprechend einem so genannten Berliner Testament bezwecken wollten, dass die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück vom letztversterbenden Erblasser erbt. Demnach wäre die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre sie Erbin im Hinblick auf das Grundstück geworden. Das Grundstück hatte – zwischen den Parteien unstreitig – einen Wert von 225.000,00 €, zu dem es auch verkauft wurde. Damit würde sich der Schadensersatzanspruch grundsätzlich nach diesem Wert bemessen. Hierbei wäre allerdings zu beachten, dass die leibliche Tochter der Klägerin durch die Adoption durch die Beklagte gegenüber der Klägerin, die aufgrund des Erbvertrags Alleinerbin würde, pflichtteilsberechtigt wäre. Dies wäre, wenn die Klägerin aufgrund des Vertrags im Falle des Schadensersatzes so zu stellen wäre, als wäre sie Erbin geworden, mit zu berücksichtigen. Der Pflichtteil der weiteren Erbin beträgt 1/4, sodass vom Grundstückswert 56.250,00 € abzuziehen wären, was einen Schaden der Klägerin in Höhe von 168.750,00 € ergäbe. Hierbei wäre wiederum zu berücksichtigen, dass die Beklagte außergerichtlich bereits 28.125,00 € geleistet hat, sodass gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein übriger Anspruch zu Gunsten der Klägerin von 140.625,00 € verbliebe.

Zuletzt erscheint denkbar, dass die Vertragsparteien des Erbvertrags mit der gewählten Regelung bezweckt haben, dass die Klägerin im Falle der vertragswidrigen Verfügung durch die künftigen Erblasser bzw. einen der künftigen Erblasser so gestellt werden soll, als hätte sie das Grundstück erhalten. In diesem Fall würde sich der Schadensersatzanspruch nach dem gesamten Grundstückswert in Höhe von 225.000,00 € richten, ohne dass der Pflichtteil der leiblichen Tochter der Klägerin bzw. Adoptivtochter der Beklagten in Abzug zu bringen wäre. Unter Abzug der bereits geleisteten 28.125,00 € verbliebe nach § 362 Abs. 1 BGB ein übriger Anspruch in Höhe von 196.875,00 €, was der Klageforderung entspräche.

b)

Im Ergebnis ist nach einer Auslegung des Erbvertrags nach §§ 133, 157 BGB der erstgenannten Auslegungsmöglichkeit zu folgen, wonach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin mangels kausalem Schaden nicht gegeben ist.

Im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Parteiwille hinsichtlich des Regelungsgehalts des geschlossenen Vertrags festzustellen (jurisPK-BGB/Reichold, 8. Aufl. 2017, § 133, Rn. 18). Aus dem Wortlaut des Vertrags ergibt sich lediglich eine „Schadensersatzpflicht in Geld“, sodass eine, soweit sie überhaupt möglich wäre, Naturalrestitution zur Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist. Eine Bemessung oder Benennung des Umfangs der Schadensersatzpflicht haben die Vertragsparteien hier – trotz Inanspruchnahme notarieller Beratung – gerade nicht vorgenommen. Es mag durchaus naheliegend erscheinen, dass die Parteien hier vereinbaren wollten, dass die Klägerin im Falle des Vertragsverstoßes so gestellt werden sollte, wie sie stünde, als hätte sie das Grundstück geerbt bzw. als hätte sie das Grundstück erhalten. Letztlich würde eine solche Auslegung aber zu weit gehen. Denn im Ergebnis wäre eine Festlegung auf eines dieser Auslegungsergebnisse eine bloße Mutmaßung hinsichtlich des tatsächlichen Parteiwillens, was über das Maß einer zulässigen Vertragsauslegung hinausginge.

Näherliegend erscheint daher, dass die Parteien – gerade auch in Anbetracht der notariellen Beratung – bewusst auf eine explizite Regelung verzichtet und damit auf die gesetzlichen Rechtsfolgen abgestellt haben, die, wie bereits dargelegt, dazu führen, dass ein Vermögensschaden der Klägerin nicht besteht. Hierfür spricht des Weiteren, dass die Klägerin, folgte man einem anderen Auslegungsergebnis, nach dem ein Anspruch zu ihren Gunsten bestehen würde, im Ergebnis durch das schädigende Ereignis besser stünde als vorher. Denn ohne die Übertragung des Grundstücks, hätte die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks, sondern eine bloße Erbaussicht, deren Realisierung nicht sicher ist, sondern abhängig vom Vorversterben der Beklagten. Hinzu kommt, dass ein solcher Schadensersatzanspruch sich nach dem Grundstückswert zum Zeitpunkt dessen Veräußerung berechnen müsste. Da nicht sicher ist, wann der Erbfall eintreten würde, welchen Wert das Grundstück dann hätte und inwieweit Pflichtteilsansprüche miteinzuberechnen wären, würde auch insoweit die Möglichkeit bestehen, dass die Klägerin im Ergebnis durch das schädigende Ereignis besser stünde als vorher. Ein solches Ergebnis würde aber gegen den Grundsatz verstoßen, dass der Geschädigte sich durch das schädigende Ereignis nicht bereichern soll, sondern lediglich sein Schaden kompensiert werden soll (MüKo-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 249, Rn. 20). Eine solche Auslegung würde damit im Ergebnis auf eine Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB hinauslaufen. Eine solche wollten die Vertragsparteien aber ausweislich des Wortlauts, nach dem im Falle eines Verstoßes Schadensersatz in Geld zu leisten sei, aber gerade nicht vereinbaren.

Die Auslegung des Erbvertrags hat aus den vorgenannten Gründen somit dahingehend zu erfolgen, dass die Vertragsparteien nicht bezweckt haben, die Klägerin im Falle eines Vertragsverstoßes besser zu stellen als sie stünde, hätte kein Verstoß stattgefunden, sondern dass die gesetzlichen Rechtsfolgen der §§ 249 ff. BGB einen eventuell durch einen solchen Verstoß zustande gekommenen Schaden bemessen sollen. Ein solcher ist aber, wie bereits dargelegt, nicht eingetreten.

II.

Der Anspruch besteht ebenfalls nicht nach § 826 BGB aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, woraus sich nicht nur die Unbegründetheit des Leistungsantrags zu 1.), sondern auch die des Feststellungsantrags zu 2.) ergibt. Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht bei einem vorsätzlichen und sittenwidrigen Eingriff in eine beliebige Rechtsposition eines anderen und umfasst den gesamten daraus resultierenden Vermögensschaden (jurisPK-BGB/Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826, Rn. 2). § 826 BGB ist dabei auch neben den vertraglichen Schadensersatzansprüchen anwendbar (jurisPK-BGB/Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826, Rn. 4).

Im vorliegenden Fall kommen zwei Anknüpfungspunkte für ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu Lasten der Klägerin in Betracht: Einmal der Abschluss des Erbvertrags, sofern die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hatte, sich nicht an die dortige Regelung zu halten. Zum anderen die Übereignung des Grundstücks entgegen des vertraglichen Verfügungsverbots aus dem Erbvertrag. Jedoch kommt beide Anknüpfungspunkte zu Grunde gelegt ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB nicht in Betracht.

1.

Legt man den Vortrag der Klägerin zu Grunde, die Beklagte habe bereits bei Abschluss des Erbvertrags geplant, diesen nicht einzuhalten, besteht ein Anspruch der Klägerin nicht. Die Klägerin trägt die Beweislast für die den Anspruch begründenden Umstände (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 18). Diese Beweislast hat sie indes nicht erfüllt. Zwar trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 31.07.2017 selbst vor, sie habe bereits bei Abschluss des Erbvertrags erklärt, dass Grundstück veräußern zu wollen, wenn ihr Ehemann verstorben ist, womit sie erklärt, sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt geplant entgegen dem Erbvertrag zu handeln. Hierauf stellt auch die Klägerin ab.

Allerdings trägt die Klägerin im Übrigen durchgehend selbst vor, sie habe keine Kenntnis von Verkaufsabsichten der Beklagten gehabt, bis sie von diesen auf der Arbeit zufällig erfahren habe. Damit stellt sie sich, wenn sie im Kontext des Anspruchs aus § 826 BGB auf den Vortrag der Beklagten abstellen will, in Widerspruch zu ihrem übrigen eigenen Vortrag. Legt man also den klägerischen Vortrag im Übrigen zu Grunde, besteht bereits keine Täuschungshandlung durch die Beklagte bei Vertragsschluss. Legt man den Beklagtenvortrag zu Grunde, fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung, weil sie die Klägerin bei Vertragsschluss über ihr Vorhaben informiert hätte.

Aus dem nicht weiter substantiierten Vortrag ergibt sich auch nicht ohne weiteres der Nachweis einer schädigenden Absicht der Beklagten bei Abschluss des Erbvertrags. Beweisangebote hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht erbracht, womit ein Anspruch aus § 826 BGB in Hinblick auf den Abschluss des Erbvertrags nicht gegeben ist.

2.

Aber auch wenn man auf die vertragswidrige Übereignung des Grundstücks durch die Beklagte abstellt, ist ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB nicht gegeben. Hierbei kann dahinstehen, ob das vertragswidrige Verhalten der Beklagten – welches grundsätzlich ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB darstellen kann (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 19) – den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt. Denn jedenfalls besteht kein Schaden bei der Klägerin.

§ 826 BGB ist ein deliktischer Schadensersatzanspruch, womit sich sein Inhalt nicht nach zwischen Vertragsparteien festgelegten Regeln bemessen kann wie bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch – wobei die hier vorzunehmende Auslegung des Vertragsinhalts auch, wie bereits dargelegt, zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Anspruchshöhe bemisst sich vielmehr nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 14; jurisPK-BGB/Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826, Rn. 74). Liegt man diese Regelungen zu Grunde ist aber – wie bereits unter B.I.2 dargelegt – kein ersatzfähiger Schaden bei der Klägerin durch die Übereignung des Grundstücks durch die Beklagte entstanden.

III.

Denkbar wäre einzig ein Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen Zweckverfehlung des Vertrags nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, so genannte „condictio ob rem“.

Denn Zweck des Vertrags war es offensichtlich, dass zu Gunsten der Klägerin das Haus in der Erbmasse erhalten bleiben sollte. Die Beklagte hat hierfür mit dem Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilanspruchs hinsichtlich des verstorbenen Ehegatten ein vermögenswertes Etwas im Sinne von § 812 BGB durch Leistung der Klägerin erhalten.

Ob dieser Anspruch gegeben ist, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst wenn, dann wäre er jedenfalls durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach § 818 Abs. 2 BGB, wonach der Gläubiger den Wert des erlangten Etwas herauszugeben hat. Dieser besteht hier in der ersparten Auszahlung des Pflichtteils hinsichtlich des Erbes des verstorbenen Ehemanns der Beklagten gegenüber der Klägerin. Dieser Pflichtteil der Klägerin hätte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB 1/4 betragen. Das streitgegenständliche Grundstück stand zum Todeszeitpunkt des Ehemanns der Beklagten jeweils zur Hälfte des Eigentums der Ehegatten. Geht man also von keinen weiteren Vermögenswerten aus – zu denen die Klägerin auch nicht vorgetragen hat – wäre der Wert des Pflichtteils in Anbetracht des Grundstückswerts von 225.000,00 € mit 1/4 des hälftigen Grundstückswerts anzusetzen, was 28.125,00 € entspricht. Diese Summe hat die Beklagte aber – unstreitig – außergerichtlich an die Klägerin gezahlt. Somit ist, das Bestehen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB unterstellt, jedenfalls Erfüllung eingetreten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO grundsätzlich der Beklagten aufzuerlegen wären, weil der Anlass zur Klage insoweit bereits vor Rechtshängigkeit der Klage sein könnte. Denn bei einer teilweisen Klagerücknahme – wie hier – ist eine einheitliche Kostenquote aus streitig entschiedenem und zurückgenommenen Teil der Klage zu bilden in entsprechender Anwendung von § 92 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 92, Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 269, Rn. 18b). Unterstellt, die Kosten wären hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Beklagten aufzuerlegen so würde die Klägerin in Höhe von 1.125,00 € obsiegen, was in Anbetracht des Streitwerts von 198.000,00 € einer Obsiegensquote von 0,57 % entspricht.

Somit ist § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen. Hiernach können einer Partei trotz teilweisem Obsiegen die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war. Zum Teil wird dies bereits bei einem Obsiegen von weniger als 10% der Klageforderung angenommen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 93, Rn. 8), überwiegend bei einem Obsiegen von weniger als 5% der Klageforderung (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 92, Rn. 10). Aufgrund des möglicherweise Obsiegens von nur 0,57 % sind der Klägerin daher unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klageanlass bereits vor Rechtshängigkeit entfallen ist, die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO.

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