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Vereitelter Reise: Schadensersatz für gestrichenen Rückflug

Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden: Der Fall vor Gericht

In der Rechtsprechung stellt sich häufig die Frage nach dem Schadensersatzanspruch, insbesondere wenn eine geplante Reise vereitelt wird. Hierbei geht es um die Kompensation für entgangene Urlaubsfreuden und die finanziellen Auswirkungen, die sich aus einer solchen Situation ergeben können. Ein zentrales Thema ist dabei die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und die damit verbundenen Kosten. Dies kann sowohl Zusatzkosten für eine Ersatzunterkunft als auch für einen Ersatzurlaub umfassen. Zudem spielen der Reisevertrag und die Rolle des Reiseveranstalters eine entscheidende Rolle in der juristischen Bewertung. Es ist wichtig, die Rechte und Pflichten beider Parteien, sowohl des Reisenden als auch des Veranstalters, zu verstehen, um eine gerechte Entschädigung sicherzustellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 138 C 569/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, jedoch nicht in der geforderten Höhe. Das Gericht gewährte einen Schadensersatz von jeweils 275,00 €.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klägerinnen buchten eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Male.
  2. Die Rückreise wurde von der Beklagten um zwei Tage vorverlegt.
  3. Die Klägerin zu 1) trat vom Vertrag zurück und buchte bei einem anderen Reiseveranstalter.
  4. Die Mehrkosten der neuen Buchung betrugen 518,00 €, die von der Beklagten durch einen Verrechnungsscheck erstattet wurden.
  5. Klägerinnen forderten Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und die Mehrkosten der Neubuchung.
  6. Die Beklagte argumentierte, dass kein Schadensersatz gerechtfertigt sei, da die Klägerinnen ihren Urlaub wie geplant verbringen konnten.
  7. Das Gericht entschied, dass den Klägerinnen ein Schadensersatz von jeweils 275,00 € zusteht.
  8. Die Klägerin zu 1) hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Mehrkosten der Neubuchung, da sie den Verrechnungsscheck hätte einlösen müssen.

Traumurlaub wird zum Albtraum: Unerwartete Änderungen im Reiseplan

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
(Symbolfoto: goffkein.pro /Shutterstock.com)

Die Klägerin und ihre Tochter buchten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Male. Die Unterbringung sollte in der Anlage „D. Resort“ in Male mit der Verpflegungsvariante „alles inklusive“ erfolgen. Der vereinbarte Reisepreis betrug 6.622,00 €. Doch kurz vor der Reise erhielten die Kläger die unerwartete Nachricht von der Beklagten, dass der Rückflug gestrichen wurde und die Rückreise daher zwei Tage früher erfolgen müsse. Dies führte dazu, dass die Klägerin zu 1) vom Reisevertrag zurücktrat und stattdessen bei einem anderen Reiseveranstalter eine ähnliche Reise buchte, allerdings zu einem höheren Preis von 7.140,00 €. Die Beklagte übersandte daraufhin einen Verrechnungscheck über die durch die Neubuchung entstandenen Zusatzkosten in Höhe von 518,00 €.

Streitpunkt: Schadensersatz für verlorene Urlaubsfreuden

Das Kernproblem dieses Falles liegt in der Frage des Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Klägerinnen waren der Ansicht, dass ihnen aufgrund der vereitelten Reise ein Schadensersatz in Höhe von 50% des ursprünglichen Reisepreises, also 3.311,00 €, sowie der Mehrbetrag von 518,00 € durch die Neubuchung zusteht. Sie forderten daher von der Beklagten insgesamt 2.173,00 € für die Klägerin zu 1) und 1.655,50 € für die Klägerin zu 2) nebst Zinsen. Zudem sollten sie von Honoraransprüchen für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 € freigestellt werden. Die Beklagte hingegen beantragte die Abweisung der Klage und argumentierte, dass kein Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gerechtfertigt sei, da die Klägerinnen ihren Urlaub auf den Malediven wie geplant verbringen konnten.

Gerichtsentscheidung: Ein Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden

Das Gericht entschied, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von jeweils 275,00 € haben. Es wurde argumentiert, dass nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und Zweck der Entschädigung dafür spricht, dass bei einer Vereitelung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geboten ist. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Klägerinnen zur gleichen Zeit auf die Malediven fliegen konnten und dort zu einem höheren Preis und damit zumindest gleichwertig untergebracht waren. Daher wurde der Schadensersatz von jeweils 275,00 € als angemessen erachtet.

Fazit: Rechte von Reisenden bei Reiseänderungen

Die Klägerin zu 1) hatte jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz für die durch die Ersatzbuchung entstandenen Zusatzkosten, da sie verpflichtet war, den ihr übersandten Verrechnungscheck in Höhe von 518,00 € einzulösen. Die Zinsforderung wurde gemäß §§ 286,288 als gerechtfertigt erachtet. Die Klägerinnen konnten auch nicht anteilig Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen.

Das Fazit dieses Urteils zeigt, dass Reisende bei einer Vereitelung ihrer Reise einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben können. Es ist jedoch wichtig, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere wenn eine Ersatzreise zu ähnlichen Konditionen möglich ist.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Der Begriff „Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ bezieht sich auf einen speziellen Schadensersatzanspruch, der entsteht, wenn eine Reise nicht wie geplant stattfindet und der Urlauber dadurch Urlaubsfreude verliert. Dieser Anspruch basiert auf dem Gedanken, dass Urlauber nicht nur finanziellen Schaden erleiden, sondern auch den Verlust von Erholung und Freude, wenn eine Reise nicht wie geplant stattfindet.

Gemäß § 651n Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Reisender eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn die Reisemängel eine mindestens 50%ige Reisepreisminderung rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht voraussetzt, dass die komplette Reise zu mindestens 50% beeinträchtigt ist. Es ist ausreichend, wenn einzelne Urlaubstage erheblich beeinträchtigt waren.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist grundsätzlich angemessen, für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen. Die tatsächliche Höhe der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen des Gerichts. In der Rechtsprechung sind Beträge zwischen 25 und 75 EUR pro vertanem Urlaubstag üblich.

Im gegebenen Kontext fordern die Klägerinnen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, da ihre geplante Reise vereitelt wurde. Dieser Anspruch basiert auf dem Gedanken, dass Urlauber nicht nur finanziellen Schaden erleiden, sondern auch den Verlust von Erholung und Freude, wenn eine Reise nicht wie geplant stattfindet.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln – Az.: 138 C 569/15 – Urteil vom 22.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 275,00 EUR nebst Zinsen    in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2015  zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 43%, die Beklagte 14%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin meldete sich und ihre Tochter, die Klägerin zu 2), bei der Beklagten am 00.00.0000 für eine Flugpauschalreise von Frankfurt  nach Male bei Unterbringung in der Anlage „D. Resort“ in Male mit der Verpflegungsvariante „alles inklusive“ an. Als Reisebeginn war der 00.00.0000 und als Rückreisetermin der 00.00.0000 vereinbart. Der Reisepreis  betrug  6.622,00 €.

Am 00.00.0000 erhielten die Kläger die Nachricht von der Beklagten, dass der Rückflug am 00.00.0000 gestrichen sei und daher die Rückreise zwei Tage früher am 00.00.0000 erfolgen müsse.

Die Klägerin zu 1) trat daher vom Vertrag zurück.

Anstelle der bei der Beklagten gebuchten Reise buchte sie bei einem anderen Reiseveranstalter erneut eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Male vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu einem Preis für zwei Personen von 7.140,00 €.

Für die durch diese Buchung entstandenen Mehrkosten in Höhe von 518,00 € übersandte die Beklagte an die Klägerin zu 1) einen entsprechenden Verrechnungsscheck.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen aufgrund der vereitelten Reise ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des jeweiligen Reisepreises, somit 3.311,00 €, und der durch die weitere Buchung entstandene Mehrbetrag von 518,00 € zustehe.

Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.173,00 €, an die             Klägerin zu 2) 1.655,50 €  und den jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5               Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2015 zu             zahlen und die Klägerinnen von Honoraransprüchen für die vorgerichtliche            Tätigkeit in Höhe von 413,64 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält einen Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit für nicht gerechtfertigt, da die Klägerinnen zur geplanten Urlaubszeit einen Urlaub auf den Malediven verbringen konnten und daher kein Schaden entstanden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien werden auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen  verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet, im Übrigen nicht begründet.

Den Klägerinnen steht ein  Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit  gemäß §§ 651 f Abs. 2  BGB in Höhe von jeweils 275,00 €  zu.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 ausführlich erörtert,  steht den Klägerinnen ein entsprechender Anspruch grundsätzlich zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und Zweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude zu verschaffen,  dafür, dass bei Vereitelung der Reise ohne weiteres eine Entschädigung wegen  nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geboten ist. Denn auch bei einem Ersatzurlaub hat der Reisende aufgrund eigener Initiative, um die Zeit seiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten, Anstrengungen entfaltet, zu denen er dem Reiseveranstalter gegenüber nicht verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03 –, BGHZ 161, 389-400, Rn. 25).

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Die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der Reise ist  nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen.

Dabei war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zur exakt gleichen Zeit ebenfalls auf die Malediven von Frankfurt aus fliegen konnten und dort zu einem höheren Preis und damit zumindest gleichwertig untergebracht waren. Die durch die Vereitelung der Reise notwendigen Anstrengungen, die in der Suche nach einer entsprechenden Ersatzunterkunft lagen, hält das Gericht mit dem gewährten Schadensersatz von jeweils 275,00 € für angemessen ausgeglichen.

Soweit die Klägerin zu 1) als Schadensersatz die ihr durch die Ersatzbuchung entstandenen Zusatzkosten in Höhe von 518,00 € weiterhin verlangt, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis.

Denn die Klägerin zu 1)  war verpflichtet, den ihr unstreitig übersandten Verrechnungscheck in Höhe von 518,00 € einzulösen.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286,288 gerechtfertigt.

Die Klägerinnen können  auch nicht anteilig Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen, denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der Bevollmächtigten nicht in Verzug.

Insoweit konnten die Klägerinnen ihre Ansprüche zunächst selbst geltend machen. Entsprechend hatte die Klägerin zu 1) auch für die Rückgängigmachung des Reisevertrages keiner anwaltlichen Hilfe bedurft.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711  ZPO.

Streitwert: EUR 3.829,00

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