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Treppenlift – Lieferung und Montage – Werklieferungsvertrag

LG München II – Az.: 1 O 862/19 – Urteil vom 01.10.2020

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.693,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2019 sowie weitere 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 € vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 10.693,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts geltend.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin auf Grundlage des Angebots vom 31.01.2018 (Anlage K1) mit der Lieferung eines Kurventreppenlifts Avantgarde 6000S mit einer individuell gefertigten Schiene inklusive Montage zu einem Preis von 14.818 € brutto. Durch Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage K7) widerrief die Beklagte den Auftrag. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in dem Angebot noch nicht alle Details für sie abgeklärt seien. Nach einem Gespräch mit dem Liftberater der Klägerin, dem Zeugen Rib…, unterschrieb die Beklagte die Konstruktions- und Fertigungszeichnungen des Treppenlifts (vgl. Anl. K3). Mit Schreiben vom 05.02.2018 (Anl. K8) bestätigte die Klägerin der Beklagten die Rücknahme der Auftragsstornierung.

Durch Schreiben vom 26.02.2018 (K 12) teilte die Beklagte mit, den Widerruf vom 01.02.2020 erhalte sie aufrecht, wenn sie kein Stoffmuster vom Florenz Avantgarde Kollektion und kein Ledermuster in Mahagoni bekomme. Mit Schreiben von 03.03.2018 teilte die Beklagte mit, die Zusendung der angeforderten Stoffmuster sei nicht mehr erforderlich, sie bitte um baldigen Einbau (Anlage K13). Die Klägerin bestätigte wiederum die Rücknahme der Auftragsstornierung durch Schreiben von 05.03.2018 (Anlage K 14).

Die Klägerin beabsichtigte, den streitgegenständlichen Lift am 20.03.2018 zu installieren. Als die Beklagte feststellte, dass die Schienen des Treppenlifts nicht zueinander parallel liefen, ließ sie den Einbau des Treppenlifts nicht zu. Durch Schreiben vom 20.03.2018 (Anl. K16) stornierte sie den Auftrag und bestellte stattdessen den Li…. Esprit Air mit nur einer Schiene. Durch Schreiben vom 21.03.2018 (Anl. K18) teilte sie mit, ihren Widerruf vom 01.02.2018 aufrecht zu erhalten. Der Lift verblieb zunächst bei der Beklagten, wurde jedoch zu einem späteren Zeitpunkt von einer Spedition abgeholt.

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch gemäß § 648 S. 2 BGB in Höhe von 10.693,95 € geltend. Von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 12.452,10 € netto zieht sie ersparte Aufwendungen in Höhe von 1.860,65 € (vgl. Bl. 14) ab und addiert die Kosten der Abholung durch die Spedition in Höhe von 102,50 € (vgl. Bl. 16).

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.693,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Klagezustellung sowie weitere 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der gelieferte Treppenlift sei mangelhaft. Dass die Schienen nicht zueinander parallel liefen, entspreche nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Die Schienen seien entweder „im Suff gemacht oder bereits wo anders eingebaut gewesen“. Der Zeuge Rib… habe sie darauf hinweisen müssen, dass bei ihrer Wendeltreppe die Schienen nicht parallel zueinander laufen würden. Außerdem entspreche der gelieferte Treppenlift auch nicht dem in der Konstruktions- und Fertigungszeichnung (Anl. K3 und K6) dargestellten Treppenlift.

Das Gericht hat am 17.10.2019 und am 01.10.2020 mündlich verhandelt. Am 17.10.2019 hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rib…. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2019 (Bl. 69/79). Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 648 S. 2 BGB in Höhe von 10.693,95 €.

1) Die Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Werklieferungsvertrag gemäß §§ 650 S. 3, 648 S. 1 BGB ordentlich gekündigt.

1) Der zwischen den Parteien spätestens am 05.02.2018 durch „Bestätigung der Rücknahme der Auftragsstornierung“ geschlossene Vertrag ist ein Werklieferungsvertrag über eine nichtvertretbare Sache iSv. § 650 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht um einen Werkvertrag iSv. § 631 BGB.

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (BGH, Urteil v. 30.08.2018, NJW 2018, 3380 Rn. 25; BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 19/18, BeckRS 2018, 17582 Rn. 19; BauR 2016, 1478 Rn. 11 = NZBau 2016, 558; NJW 2013, 1431 = BauR 2013, 946 Rn. 18).

Nach dem Vertragsinhalt lag der Schwerpunkt des Vertrags vorliegend in der Lieferung einer herzustellenden unvertretbaren beweglichen Sache. Im Vordergrund stand die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz, nicht dagegen ein über die bloße technische Herstellung der beweglichen Sache hinausgehender Gesamterfolg, den den Schwerpunkt der Verpflichtung des Unternehmers bildet (Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 650 Rn. 4). Die Montage eines Treppenlifts ist entgegen der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.02.2019 (Az. 7 O 5463/18, ZVertriebsR 2020, 81) nicht mit dem vom Bundesgerichtshof in dem Urteil v. 30.08.2018, NJW 2018, 3380 entschiedenen Fall der Planung und Errichtung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Senkrechtlifts an der Außenfassade vergleichbar. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Werkvertrag handelte, denn die Herstellerin des Anbaulifts hatte in den Planungsunterlagen ausgeführt: „Die Montage solcher Anlagen ist ein komplexer Vorgang. Die einzelnen Teile des Liftes sind an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen. Ein reibungsloser Montageablauf erfordert, dass alle bauseitigen Leistungen, exakt wie vorher abgestimmt, vor Montage fertiggestellt sind“. Vorliegend steht jedoch die Lieferung des Treppenlifts Avantgarde im Vordergrund, der nur durch die Schiene(n), deren technisches Aufmaß anhand von Lichtbildern durch ein Softwareprogramm erstellt wird, an die individuelle Einbausituation angepasst wird (vgl. S. 2 des Angebots vom 31.01.2018, Anl. K1; Konstruktion- und Fertigungszeichnung, Anl. K3 und K6). Aufgrund der individuellen Anfertigung der Schiene ist der Vertrag allerdings als Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache zu werten.

Treppenlift - Lieferung und Montage - Werklieferungsvertrag
(Symbolfoto: Von ShutterStockStudio/Shutterstock.com)

1) Der zwischen den Parteien geschlossene Werklieferungsvertrag ist auch nicht durch Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß §§ 119 Abs. 2, 143 Abs. 1 BGB erloschen. Die Erklärung der Beklagten vom 20.03.2019 (Anlage K 16) kann schon nicht als Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB ausgelegt werden. Voraussetzung für eine Anfechtungserklärung ist, dass der Erklärende unzweideutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels endgültig nicht mehr gelten lassen zu wollen (MüKoBGB/Busche, § 143 Rn. 2). Die Beklagte hat jedoch nicht erklärt, der Vertrag solle wegen eines eigenen Willensmangels nicht gelten, sondern sie hat mitgeteilt, dass sie den geschlossenen Vertrag wegen des nicht parallelen Schienenverlaufs stornieren wolle (vgl. Anl. K16). Zudem liegt kein Anfechtungsgrund im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB vor, denn bei der Parallelität des Schienenverlaufs handelt es sich nicht um eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines Treppenlifts. Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn die Eigenschaft einen unmittelbaren Einfluss auf die Brauchbarkeit oder den Wert des Gegenstandes hat (MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, BGB § 119 Rn. 138). Dies ist nicht der Fall.

1) Die „Stornierung“ des Auftrags durch Erklärung vom 20.03.2016 (vgl. Anl. K16) ist als Kündigung iSv. §§ 650 S. 3, 648 S. 1 BGB auszulegen. Aus der Erklärung der Beklagten geht unzweifelhaft ihr Wille hervor, den gelieferten Treppenlift nicht zu akzeptieren. Die Beklagte fordert darin die Klägerin unmissverständlich auf, den gelieferten Treppenlift abzuholen. Gleichzeitig bestellt sie den Li… Esprit Air und bittet um ein Kostenangebot.

1) Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 648a BGB stand der Beklagten nicht zu. Zum einen ist § 648a BGB nicht auf Werklieferungsverträge anwendbar (vgl. § 650 S. 3 BGB). Zum anderen ist auch kein wichtiger Grund iSv. § 648a Abs.1 BGB gegeben.

1) Die Beklagte konnte den streitgegenständlichen Vertrag auch nicht durch Erklärung vom 21.03.2018 (vgl. K18) widerrufen, da aufgrund des Umstands, dass die Schiene des Treppenlifts an die individuelle Treppensituation der Beklagten zugeschnitten wurde, ihr kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand (vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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1) Der Beklagten stand auch kein Rücktrittsrecht iSv. § 323 BGB zu. Der gelieferte Treppenlift, dessen Annahme die Beklagte als nicht vertragsgemäß verweigert hat, war nicht mangelhaft iSv. § 434 BGB.

Insbesondere wies der Treppenlift zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit auf, denn eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass die Parallelität der Schienen des Treppenlifts Vertragsbestandteil wurde, wurde nicht getroffen. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vorneherein oder nachträglich die Pflichten des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn. 15).

Dem Angebot der Klägerin vom 31.01.2018 ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Schienen des Treppenlifts parallel zueinander verlaufen müssen. Die Beklagte trägt zwar vor, dass vereinbart war, dass der Treppenlift dem Treppenlift auf Seite 15 des ihr vorliegenden Prospekts der Klägerin entsprechen sollte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem Lift auf Seite 15 um das Modell Li… Klassik handelt. Bestellt hat die Beklagte jedoch das Modell Kurventreppenlift Avantgarde 6000S, das wie das Modell Kurventreppenlift Li… Klassik mit einem Zweischienensystem ausgestattet ist. Außerdem handelt es sich bei der Treppe auf Seite 15 des Prospekts um eine gerade Treppe mit einem um die Kurve gehenden Einstieg. Bei der Treppe der Beklagten handelt es sich dagegen um eine Wendeltreppe, so dass eine dem Treppenlift auf Seite 15 des Verkaufsprospekts der Klägerin identische Ausführung wegen des individuellen Treppenverlaufs der Wendeltreppe der Beklagten ausscheidet.

Dass die Parteien mündlich ausdrücklich vereinbart haben, dass der Treppenlift die Beschaffenheit mit zwei parallelen Schienen aufweisen müsse, ergibt sich auch aus dem Sachvertrag der Beklagten nicht, die sich zu dieser Frage widersprüchlich äußert. Während dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 (vgl. Bl. 72) und auch dem zum eigenen Sachvortrag gemachten Schreiben der Beklagten an den Beklagtenvertreter vom 31.10.2019 (vgl. Anl. zu Bl. 80) zu entnehmen ist, dass der parallele Verlauf der Schienen nicht ausdrücklich in dem Gespräch mit dem Zeugen Rib… thematisiert wurde, äußert sich die Beklagte bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 dahingehend, sie „glaube“ schon, dass die gesagt habe, dass die Rohre parallel zueinander sein sollen. Der Zeuge Rib… dagegen gab in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019, die Beklagte habe zu ihm nie gesagt, dass es ihr wichtig sei, dass die Schienen parallel zueinander verlaufen sollten (Bl. 77). Zwar ist mittlerweile offensichtlich, dass sie davon ausgegangen ist, die zwei Schienen würden parallel zueinander laufen und dass diese Eigenschaft für sie von großer Wichtigkeit war und ist. Eine einseitig gebliebene Vorstellung der Beklagten genügt jedoch für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht, da der Verkäufer bindend die Gewähr für eine Eigenschaft übernehmen und damit zu erkennen geben muss, dass er für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft einstehen wird (Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn. 15, 17).

Der Zeuge Rib… musste die Beklagte auch nicht darauf hinweisen, dass bei dem von ihr bestellten Treppenlift die beiden Schienen anders, nämlich nicht parallel, zueinander verlaufen würden, da regelmäßig weniger die Parallelität des Schienenverlaufs als die Funktionalität und die Sicherheit eines Treppenlifts im Vordergrund stehen. Dass es für den Zeugen Rib… erkennbar war, dass die Beklagte auf die Parallelität der Schienenwert legte, ist nicht ersichtlich. Im Vordergrund des Schriftwechsels, der dem Vertragsschluss folgte, stand die Art und Optik des Sitzbezugs. Lediglich in dem Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage K4) führte die Beklagte aus, die Schienen müssten aus zwei einzelverlaufenden Rohren bestehen. Dass sie darüberhinaus Wert darauf legt, dass die Rohre zudem parallel zueinander laufen, teilt die Beklagte dagegen nicht mit. Schließlich war der Beklagten auch die Fertigungs- und Konstruktionszeichnung des Treppenlifts (Anl. K3 und K6), auf der der nicht parallele Verlauf der Schienen eindeutig erkennbar ist, bekannt und sie hat diese Ausführung auch freigegeben. Auch wenn sie im Schreiben vom 12.02.2018 (Anlage K 10) mitteilte, sie könne nicht erkennen, ob die Konstruktion so ausgeführt werde wie mit dem Zeugen Rib… besprochen, bestand seitens der Klägerin keine Verpflichtung, nachzufragen, welcher Punkt der Beklagten nach wie vor unklar war. Denn aus Sicht der Klägerin wurde ja der Treppenlift so ausgeführt wie besprochen, da ihr ja die einseitig gebliebene Vorstellung der Beklagten, dass der Schienenverlauf parallel sein solle, nicht bekannt war.

Ein Mangel des Treppenlifts ergibt sich auch nicht aus § 434 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht die Parallelität des Schienenverlaufs des Treppenlifts Avantgarde als bestimmte Eigenschaft beworben (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB).

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der gelieferte Treppenlift entspreche auch nicht nach seinem optischen Bild dem in der Fertigungs- und Konstruktszeichnung dargestellten Treppenlift, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert, denn sie teilt nicht mit, inwiefern sich der gelieferte Treppenlift von dem Treppenlift gemäß Anlage K3 unterscheidet. Unklar ist auch, welche Rechtsfolgen die Beklagte aus diesem Vortrag herleiten will, da sie mitgeteilt hat überhaupt keinen Treppenlift mehr zu wollen und der Klägerin bei – unterstellter – Mangelhaftigkeit des Treppenlifts ein Recht der zweiten Andienung zustehen würde.

Schließlich ist ein Rücktritt der Beklagten von dem Vertrag auch deshalb gemäß § 323 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte der Klägerin keine Nacherfüllungsfrist gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Stattdessen hat sie den Auftrag durch Schreiben vom 20.03.2018 (Anlage K 16) sofort storniert und einen anderen Treppenlift bestellt. Auch war eine Fristsetzung durch die Beklagte nicht ausnahmsweise entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB), da die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2018 (Anlage K 16) nicht die Nacherfüllung im Hinblick auf den geschlossenen Vertrag, sondern die Lieferung des Treppenlifts Li… Esprit Air mit nur einer Schiene forderte und somit eine andere Sache bestellte.

1) Der Klägerin steht gemäß § 648 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung zu, wobei sie sich dasjenige anrechnen lassen muss, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Die Klägerin hat konkret dazu vorgetragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen (Montage) entfällt. Außerdem hat sie schlüssig dargelegt, welche Kosten sie sich hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung erspart hat. Darüber hinaus lässt sie sich die angeschafften, aber nicht mehr verwendeten Materialien, die sie anderweitig verwenden kann, anrechnen (vgl. dazu MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, BGB § 648 Rn. 25).

Die Beklagte hat weder dargelegt, noch beweisen, dass die Klägerin höhere Ersparnisse hatte. Soweit die Beklagte auf die vertraglich geschuldete Garantie und Wartung verweist, so ist ihr Vortrag unsubstantiiert, vor allem danach unbestrittenen Vortrag der Klägerin ein Wartungsvertrag gar nicht geschlossen wurde. Der Vergütungsanspruch der Klägerin scheidet auch nicht aufgrund der von der Beklagten behaupteten Mängel aus. Zwar lassen Mängel der erbrachten Leistung den Zahlungsanspruch des Unternehmers grundsätzlich nicht unbeeinflusst, da er sich durch die Kündigung die Kosten ihrer Beseitigung erspart. Diese Ersparnis hat der Besteller darzutun, also jedenfalls die Mängel zu beweisen (Staudinger/Peters, 2019, § 648, Rn. 28).

Dass die gelieferten Schienen nicht parallel zueinander sind, stellt jedoch keinen Mangel dar (s.o.). Soweit die Beklagte weiterhin vorträgt, der gelieferte Lift entspreche auch nicht dem optischen Bild der Fertigungs- und Konstruktionszeichnung, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert und nicht der Beweiserhebung zugänglich.

1) Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch fällig, denn die Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin nicht nur gekündigt, sondern auch ernsthaft und endgültig zum Ausdruck gebracht, den gelieferten Treppenlift nicht als die geschuldete Leistung zu akzeptieren.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie auf Prozesszinsen aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 291 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.

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