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Verkehrsunfall – Fahrzeugreparatur mit Gebrauchtteilen

Rechtliche Tragweite von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

Die rechtliche Dimension von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall ist ein komplexes Feld, das oft von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird. Ein zentrales Element in solchen Fällen ist die Frage, inwieweit die Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeugs erstattet werden können, insbesondere wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 91/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Verkehrsunfall durch Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verursacht.
  • Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
  • Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren, Kosten unter dem Gutachten.
  • Amtsgericht Trier: Klage abgewiesen wegen wirtschaftlichem Totalschaden und Reparatur mit Gebrauchtteilen.
  • BGH-Entscheidung 2010: Reparatur mit Gebrauchtteilen nur zulässig, wenn Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
  • Berufungskammer LG Trier: Reparatur mit Gebrauchtteilen kann fachgerecht sein, muss aber wirtschaftlich vernünftig sein.
  • Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Reparatur wirtschaftlich vernünftig war trotz Einhaltung der 130%-Grenze.

Hintergrund des Falles

Wirtschaftlicher Totalschaden
Reparaturkosten nach Verkehrsunfall: Wann sind sie gerechtfertigt? Einblick in die rechtlichen Aspekte. (Symbolfoto: Memory Stockphoto /Shutterstock.com)

Ein Verkehrsunfall, der am 04.11.2012 stattfand, wurde allein durch einen Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verursacht. Die Klägerin, die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs, beauftragte eine Reparatur bei einer spezialisierten Firma. Die Kosten für diese Reparatur beliefen sich auf 2.749,40 €. Ein zuvor eingeholtes Sachverständigengutachten schätzte die unfallbedingten Reparaturkosten auf 4.973,52 €, während der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur 2.150 € betrug. Die beklagte Versicherung leistete eine Zahlung von 1.890 €, weigerte sich jedoch, den vollen Betrag zu übernehmen, da die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen.

Kernargumente und Entscheidungen

Das Amtsgericht Trier wies die Klage der Klägerin ab, da es der Ansicht war, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Das Gericht argumentierte, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % überstiegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Reparatur nur dann vorliegt, wenn sie ausschließlich mit Neuteilen durchgeführt wird.

Ein weiterer wichtiger Punkt in der Argumentation des Amtsgerichts war die Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010. Diese Entscheidung besagt, dass bei einer Reparatur mit Gebrauchtteilen der Geschädigte nur dann den Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Die Berufungskammer des LG Trier stellte jedoch fest, dass die Reparatur mit Gebrauchtteilen als fachgerecht angesehen werden kann, wenn sie den Vorgaben des Gutachtens entspricht. Die Kammer betonte, dass der Geschädigte den vollen Ersatz der Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn die durchgeführte Reparatur wirtschaftlich vernünftig war. In diesem Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Reparatur nicht wirtschaftlich war, da die Kosten, selbst bei Verwendung von Gebrauchtteilen, den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % überstiegen.

Schlussbemerkungen

Die Entscheidung des LG Trier unterstreicht die Bedeutung objektiver Kriterien bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Reparaturen nach einem Verkehrsunfall. Es ist nicht ausreichend, dass eine Reparatur fachgerecht durchgeführt wird; sie muss auch wirtschaftlich vernünftig sein. Das Urteil betont auch die Bedeutung von Sachverständigengutachten und deren Rolle bei der Bestimmung der Angemessenheit von Reparaturkosten. Es ist klar, dass die rechtliche Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall eine sorgfältige Abwägung verschiedener Faktoren erfordert, um zu einer gerechten und ausgewogenen Entscheidung zu gelangen.

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Wirtschaftlicher Totalschaden – kurz erklärt


Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt auf, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs übersteigen. Das bedeutet, dass sich eine Reparatur aus finanzieller Sicht nicht mehr lohnt, obwohl das Fahrzeug prinzipiell noch repariert werden könnte. Wenn ein Gutachter zu dem Schluss kommt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat der Fahrzeugeigentümer die Möglichkeit, sein Unfallfahrzeug zu verkaufen und sich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert von der gegnerischen Versicherung auszahlen zu lassen, vorausgesetzt, der andere Verkehrsteilnehmer war der Unfallverursacher. Trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens kann das Fahrzeug weiterhin fahrtüchtig sein. Wenn die Fahrsicherheit gewährleistet ist, darf das Fahrzeug auch nach einem wirtschaftlichen Totalschaden weiterhin genutzt werden.


Relevante Rechtsbereiche sind unter anderem:

  • Schadensersatzrecht: Bei einem Verkehrsunfall können Schadensersatzansprüche entstehen. In diesem Fall streiten die Parteien über Restschadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte hat das Recht, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.
  • Versicherungsrecht: Die beklagte Partei ist eine Haftpflichtversicherung, und es geht um die Frage, inwieweit diese für die entstandenen Reparaturkosten aufkommen muss. Versicherungen haben bestimmte Pflichten und Rechte, die in solchen Fällen relevant werden.
  • Verkehrsrecht: Der Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall und die damit verbundenen rechtlichen Folgen. Das Verkehrsrecht regelt, wie sich Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben und welche rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen oder Unfällen entstehen können.


Das vorliegende Urteil

LG Trier – Az.: 1 S 91/14 – Urteil vom 26.05.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17.04.2014, Az. 32 C 31/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Restschadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.11.2012, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung alleine verschuldet hat.

Nach einem außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten betragen die unfallbedingten Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer 4.973,52 €, der Wiederbeschaffungswert 2.150 € inklusive Mehrwertsteuer und der Restwert 260 € inklusive Mehrwertsteuer.

Die Klägerin ließ das Unfallfahrzeug bei der Firma Auto Center … zum Preis von 2.749,40 € reparieren. Die Beklagte zahlte davon 1.890 €.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 859,40 € und einer Auslagenpauschale von 25 €. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Reparaturkosten überstiegen 130 % des Wiederbeschaffungswerts. Nach Rechtshängigkeit zahlte die Beklagte weitere 25 € auf die begehrte Auslagenpauschale und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Bruttoreparaturkosten nach dem Gutachten in Höhe von 4.973,52 € den Wiederbeschaffungswert von 2.150 € um mehr als 130 % überstiegen. Ein Anspruch der Klägerin sei auch nicht gegeben, weil eine ordnungsgemäße Reparatur nur vorliege, wenn sie unter ausschließlicher Verwendung von Neuteilen erfolge. Letztlich scheide ein Anspruch aber auf jeden Fall aus, weil sich aus der Entscheidung des BGH vom 14.12.2010 (Az: VI ZR 231/09, zitiert nach juris) ergebe, dass bei einer Reparatur mit Gebrauchtteilen der Geschädigte den Ersatz der angefallenen Reparaturkosten nur dann verlangen könne, wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Im Berufungsverfahren haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Auslagenpauschale in Höhe von 25 € und der in Höhe von 83,54 € gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr unter Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Trier vom 17.04.2014 – 32 C 31/14 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 884,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 19.01.2013 abzüglich am 10.02.2014 gezahlter 25 € und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 134,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 19.01.2013 abzüglich am 18.02.2014 gezahlter 83,54 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen W…, einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen W… sowie durch Vernehmung des Zeugen B…. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten besteht nicht, da die von der Klägerin durchgeführte Reparatur wirtschaftlich nicht vernünftig war.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sieht die Kammer dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.12.2010, Az: VI ZR 231/09, zitiert nach juris) auch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen als fachgerecht an, wenn sie in dem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. In der Entscheidung des BGH meint die Kammer auch keine Beschränkung auf den Wiederbeschaffungswert zu erkennen. Die hier zu entscheidende Frage, ob der Geschädigte den vollen Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm gelingt, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur entgegen dessen Kostenschätzung innerhalb der 130%-Grenze durchzuführen, hat der BGH bislang soweit ersichtlich nicht entschieden.

Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war (Urteil vom 08.02.2011, Az: VI ZR 79/10, zitiert nach juris).

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Dies hat die Klägerin aber zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen. Aus der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen W… ergibt sich zwar, dass die vorgenommene Teilreparatur des Querträgers fachgerecht gewesen sein könnte. Der Sachverständige hat insoweit aber auch ausgeführt, dass allein der Einsatz von Gebrauchtteilen und die Teilreparatur des Querträgers bei Ansatz der normalen Stundenlöhne des Zeugen B… nicht dazu geführt hätten, dass die Reparaturkosten weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswert betragen hätten. Es hätten sich vielmehr Kosten in Höhe von knapp 3.650 € brutto ergeben, die den Wiederbeschaffungswert um knapp 170 % übersteigen. Maßgeblich für die Einhaltung der 130-% Grenze war nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr die Einräumung eines Rabatts durch den Zeugen B….

Die vom Sachverständigen ermittelten Kosten in Höhe von 3.650 € brutto basieren auf einer Berechnung des Sachverständigen (Bl. 192ff d.A.), in der dieser nur die Kosten der Teilreparatur sowie die normalen Stundenlöhne der Firma B… angesetzt hat. Danach ergeben sich Gesamtkosten von 3.451,01 € netto. Da bei dieser Kalkulation Neuteile berücksichtigt wurden, sind diese herauszurechnen (1.109,85 € netto) und dafür die Kosten der Gebrauchtteile, die die Firma B… angesetzt hat, hinzurechnen (725,67 € netto). Zuletzt ist noch die Mehrwertsteuer von 19 % zu addieren.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie werden auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen B…, der erklärte, er sei in seiner Rechnung deutlich unter die normalen Stundensätze seiner Firma gegangen, da er ansonsten das Auto nicht wieder hätte herstellen können. Die Klägerin habe ihm quasi die Tür eingerannt, weil sie ihr altes Auto gerne behalten wollte.

Ein solcher pauschaler Nachlass beeinflusst aber die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Wirtschaftlichkeit nicht, da eine nach objektiven – d.h. nachprüfbaren – Kriterien unwirtschaftliche Reparatur durch die Gewährung eines pauschalen Nachlasses nicht wirtschaftlich wird (LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2010, Az: 9 S 26/09, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az: VI ZR 79/10, zitiert nach juris; anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001, Az: 1 U 9/00, zitiert nach juris). Reparaturkosten können nach der Rechtsprechung des BGH nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen und einen wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgesplittet werden (BGH, Urt. v. 15.10.1991, Az: VI ZR 67/91, zitiert nach juris). Dies wäre aber hier durch den Verzicht der Reparaturwerkstatt der Fall, der nicht anders beurteilt werden kann als der Fall, dass der Geschädigte selbst einen Teil der Kosten trägt (Revilla, jurisPR-VerkR 8/2011 Anm. 1). Durch die Berücksichtigung von Sonderkonditionen würden zudem Manipulationen ermöglicht und letztlich die Rechtssicherheit beeinträchtigt (LG Wuppertal, aaO).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs 2 i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 97 ZPO. Die Kosten des für erledigt erklärten Teils hat zwar nach § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Beklagte zu tragen, da sie diesbezüglich unterlegen wäre. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren aber der Klägerin die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die Kosten des für erledigt erklärten Teils ein verhältnismäßig geringes Unterliegen darstellen und auch keine höheren Kosten verursacht haben.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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