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Bremsen auf Rodelbahn – eventuell verzögerte Bremseinleitung

Unfall auf der Sommerrodelbahn: Klage abgewiesen

Am 21. November 2019 fällte das LG Traunstein ein Urteil in einem Fall, der sich auf einen Unfall auf einer Sommerrodelbahn bezog. Der Kläger suchte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Auffahrunfall mit der Beklagten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 4488/16  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Unfall auf Sommerrodelbahn: Auffahrunfall zwischen Rodeln.
  • Hinweisschilder und Sicherheitsvorschriften: Vor Ort vorhanden und informierten über korrektes Bremsverhalten.
  • Unfallhergang: Nach einer nicht einsehbaren Rechtskurve blieben mehrere Rodel stehen. Die Beklagte fuhr auf den Rodel des Klägers auf.
  • Verletzungen: Kläger erlitt Platzwunde am Hinterkopf.
  • Beweisaufnahme: Kein eindeutiger Nachweis, dass die Beklagte ungebremst oder mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
  • Urteil: Klage abgewiesen, da kein Fehlverhalten der Beklagten nachgewiesen werden konnte.
  • Mitverschulden des Klägers: Er blieb nach einer unübersichtlichen Kurve stehen, was als Ursache für die Kollision angesehen wurde.

Hintergrund des Falles

Unfall auf Sommerrodelbahn
Sommerrodelunfall – Gericht prüft Bremsverhalten auf Rodelbahn (Symbolfoto: Vadim Ratnikov /Shutterstock.com)

Am 26. Oktober 2013, bei sonnigem und trockenem Wetter, besuchte der Kläger zusammen mit zwei Zeugen eine Sommerrodelbahn in Bayern. Es war das erste Mal, dass der Kläger eine solche Bahn befuhr. Am Einstieg der Bahn gab es ein Hinweisschild, das die Benutzer über die richtige Verwendung der Rodel und die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften informierte. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass man stets rechtzeitig bremsen sollte und die Geschwindigkeit so wählen sollte, dass weder der Fahrer selbst noch andere gefährdet werden.

Der Unfallhergang

Nachdem der Kläger und die beiden Zeugen die Rodelbahn befuhren, kam es zu einem Zwischenfall. Nach einer nicht einsehbaren Rechtskurve, die durch ein Warnschild mit der Aufschrift „Bremsen“ angekündigt wurde, blieb einer der Zeugen stehen, um den Abstand zu den vorausfahrenden Rodlern zu vergrößern. Die nachfolgende Zeugin hielt ebenfalls an. Der Kläger, der hinter den beiden Zeugen fuhr, konnte rechtzeitig bremsen und kam hinter der Zeugin zum Stehen.

Jedoch kam es zu einem Auffahrunfall, als die Beklagte, eine erfahrene Rodelbahnbenutzerin, die mit ihrem 8-jährigen Sohn in einem Doppelrodel fuhr, auf den stehenden Rodel des Klägers auffuhr. Durch den Aufprall erlitt der Kläger eine Platzwunde am Hinterkopf.

Medizinische Folgen und rechtliche Konsequenzen

Nach dem Unfall wurde der Kläger in ein Krankenhaus gebracht. Trotz des ärztlichen Rats, im Krankenhaus zu bleiben, verließ der Kläger das Krankenhaus am selben Abend, um an einer Hochzeitsfeier teilzunehmen. Er kehrte jedoch am nächsten Tag zurück und blieb bis zum 28. Oktober in stationärer Behandlung. Die Wunde am Kopf wurde genäht und es wurden Muskelspannungen diagnostiziert.

Urteilsverkündung

Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zudem dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen. Das Urteil wurde unter der Auflage erlassen, dass es gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar ist.

Bedeutung und Tragweite

Das Urteil des LG Traunstein unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Hinweisen, insbesondere in Freizeiteinrichtungen wie Sommerrodelbahnen. Es hebt auch die Verantwortung der Benutzer hervor, sich an die vorgegebenen Regeln zu halten und die Sicherheit sowohl für sich selbst als auch für andere zu gewährleisten. Das Urteil kann als Richtschnur für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen, in denen es um Unfälle in Freizeiteinrichtungen und die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Folgen geht.

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Welche Ansprüche regeln die §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB? – kurz erklärt


Der § 823 Abs. 1 BGB regelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die §§ 249 ff. BGB konkretisieren den Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Gemäß § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der schadensverursachende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies kann entweder durch Naturalrestitution oder, wenn diese nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, durch Geldersatz erfolgen.


Das vorliegende Urteil

LG Traunstein – Az.. 7 O 4488/16 – Endurteil vom 21.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 204.789,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Auffahrunfall mit der Beklagten auf der Sommerrodelbahn … in … geltend.

Am 26.10.2013 gegen 16.30 Uhr bei sonnigem und trockenem Wetter fuhr der Kläger zusammen mit den Zeugen … und … mit der Sommerrodelbahn … in …. Der Kläger befuhr zum ersten Mal eine Sommerrodelbahn.

Am Einstieg der Rodelbahn befindet sich ein Hinweisschild, dass die Rodelbahn unter strikter Beachtung folgender Vorschriften zu befahren ist (Anlage K1). Danach sind die Hinweistafeln auf der Strecke zu beachten, es ist stets rechtzeitig zu bremsen, die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass man weder sich noch andere gefährdet und nur im Notfall darf angehalten werden. Weiterhin wird auf dem Hinweisschild erklärt, dass der Rodel durch das Drücken des Bremshebels nach vorne vom Körper weg beschleunigt und durch das Heranziehen des Bremshebels nach hinten zum Körper hin gebremst wird.

Gem. § 2 Ziff. 8.5 der Beförderungsbedingungen der … sind die Beschilderungen der Sommerrodelbahnen zu beachten und einzuhalten. Insbesondere ist während der Fahrt auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Rodler einzuhalten.

Zunächst befuhren der Zeuge …, danach die Zeugin …, und schließlich der Kläger die Rodelbahn. Nach dem Start auf gerader Fahrbahn folgt eine Kuppe und die Strecke verläuft in eine nicht einsehbare Rechtskurve, die über ein Warnschild mit der Aufschrift und Bilddarstellung „Bremsen“ angekündigt wird. Der Zeuge … blieb nach dieser Rechtskurve vor dem 360-Grad-Kreisel im Bereich des Eingangs des Kreisels, wo sich links und rechts die Holzplattform mit Fangnetzen befindet, stehen, da er den Abstand zu den vorausfahrenden Fahrern vergrößern wollte, nachdem diese für ihn zu langsam fuhren.

Die Zeugin … kam hinter dem Zeugen … im Bereich des Beginns der Holzplattform zum Stehen. Der Kläger sah beim Heranfahren die stehenden Rodel der Zeugen, bremste ab und kam hinter der Zeugin … im Eingangsbereich der Holzpaneelen zum Stehen.

Nach dem Kläger fuhr die Beklagte, die den Verlauf der Bahn seit vielen Jahren kennt und seit Jahren eine Jahreskarte für die Rodelbahn besitzt, mit ihrem damals 8-jährigen Sohn gemeinsam in einem Doppelrodel. Die Beklagte fuhr zu Beginn der Holzpaneelen auf den stehenden Rodel des Klägers auf. Durch den Aufprall auf den Bremshebel des Rodels der Beklagten erlitt der Kläger eine Platzwunde am Hinterkopf.

Nach dem Unfall wurde der Kläger anschließend in das Bezirkskrankenhaus … gebracht. Am selben Abend verließ der Kläger gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus, um an der Hochzeitsgesellschaft teilzunehmen. Am nächsten Tag begab er sich bis zum 28.10.2013 in stationäre Behandlung. Die Rissquetschwunde am Kopf wurde am 26.10.2013 mit 4 Stichen genäht. Am 28.10.2013 wurden parevertebrale Muskelspannungen diagnostiziert.

Das gegen die Beklagte eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim – Az. … wurde mit Verfügung vom 16.01.2014 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Die Klageseite behauptet, die Beklagte sei bereits auf der geraden und einsehbaren Strecke vor der Kuppe mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Jedenfalls habe sie trotz des weit sichtbaren Hinweis- und Warnschildes mit der Aufschrift „Bremsen“ ihre Geschwindigkeit nicht reduziert. Die Beklagte habe kurz vor dem Aufprall den Bremshebel nach vorne gezogen, dadurch beschleunigt und sei mit hoher Geschwindigkeit von 40 km/h ungebremst in den stehenden Rodel des Klägers hineingefahren. Die Beklagte hätte bereits auf dem geraden Streckenverlauf so auf das weithin sichtbare Warnschild für die Rechtskurve zufahren und abbremsen müssen, dass der Rodel aufgrund der uneinsehbaren Rechtskurve jederzeit zum Stillstand gebracht werden kann, da die Beklagte mit plötzlich auftauchenden Hindernissen rechnen müsse.

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Mit Schreiben vom 10.08.2017 (Bl. 69/70 d.Akte), zugestellt am 25.08.2017, hat die Beklagte der … (im Folgenden: Streithelfer zu 1) den Streit verkündet, die mit Schreiben vom 03.11.2017 (Bl. 81 d.Akte) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Mit Schreiben vom 13.06.2019 (Bl. 194/196 d.Akte), zugestellt jeweils am 24.06.2019, hat die Streithelferin der Fa. … als Erbauer der Bahn (im Folgenden: Streithelfer zu 2) sowie dem … (im Folgenden: Streithelfer zu 3) den Streit verkündet. Der Streithelfer zu 2 ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2019 (Bl. 198 d.Akte) beigetreten, der Streithelfer zu 3 mit Schreiben vom 05.07.2019 (Bl. 199 d.Akte) auf Seiten des Streithelfers zu 1.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 193.789, 93 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 6.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall mit der Beklagten am 26.10.2013 auf der Sommerrodelbahn … noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Streithelfervertreter beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, der Auffahrunfall sei für sie unausweichlich gewesen. Sie habe bereits vor der Rechtskurve im Bereich des Schildes den Bremshebel betätigt. Als sie die stehenden Rodel wahrgenommen hat, habe sie eine Vollbremsung eingeleitet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 den Kläger und die Beklagte informatorisch angehört. Ferner wurde die Akte … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 hat die uneidliche Zeugeneinvernahme der Zeugin … stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 ist der Zeuge … uneidlich vernommen worden. Gemäß Beweisbeschluss vom 24.05.2018 (Bl. 130/133 d.Akte) hat der Sachverständige Dipl.-Ing. … ein schriftliches Gutachten vom 26.02.2019 (Bl. 161 d.Akte) erstattet und in der Sitzung am 28.10.2019 erläutert.

Am 17.03.2018 hat ein Richterwechsel stattgefunden. Die Richterin am Landgericht … fertigte zu der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugin … einen Glaubwürdigkeitsvermerk (Bl. 112 d.Akte) an.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu.

Die Beklagte hat durch den Auffahrunfall und die dadurch beim Kläger hervorgerufene Kopfplatzwunde diesen zurechenbar verletzt. Allerdings konnte der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.

Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fährlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolgs voraus (vgl. Palandt-Grüneberg, 78. Auflage, 2019, § 276 Rn. 12). Der Schuldner handelt nur fahrlässig, wenn er den Eintritt des schädigenden Ereignisses vermeiden konnte und musste (Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 21, BGH NJW 2007, 762). Grundsätzlich ist er gehalten, jede vorhersehbare Verwirklichung eines Haftungstatbestandes zu verhindern. Ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten wird jedoch nicht verlangt, sondern ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr (vgl. Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 21).

Ferner muss die Gefahr vorhersehbar sein. Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolgs, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar sein. Wann Vorhersehbarkeit zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 20).

1. Zu schnelles Fahren vom Start auf dem geraden Teilstück bis zur Rechtskurve

Ein Beschleunigen durch die Hangabtriebskraft vom Start bis zur Rechtskurve ohne Bremseinleitung lässt keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung erkennen. Bis zum Schild Bremsen ist eine maximale Geschwindigkeit von ca. 22 bis 27 km/h laut den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dipl. Ing. … in der öffentlichen Sitzung vom 28.10.2019 (Bl. 222 d. Akte) zu erzielen. Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsreduzierung in diesem Bereich sind aufgrund des Streckenverlaufs nicht angezeigt, da dort keine gefahrträchtigen Stellen vorhanden sind, so dass sich der Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit in diesem Bereich nicht aufrechterhalten lässt.

2. Ungebremstes Hineinfahren in die Rechtskurve

Ein ungebremstes Hineinfahren in die uneinsehbare Rechtskurve trotz Hinweisschild „Bremsen“ kann aus Sicht des Gerichts eine Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt darstellen. Ein derartiger Verstoß ist der Beklagten jedoch nicht nachweisbar. Die Beklagte erläuterte in ihrer informatorischen Anhörung nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass sie im Vorfeld des Bremsschildes schon gebremst habe:

„(…) Ich hatte aber ja mein kleines Kind dabei und habe natürlich sofort gebremst. Ich möchte sagen, dass wir diese Rodelbahn gut kennen. Man sieht auf dem Bild 3 Blatt 36 der staatsanwaltschaftlichen Akte auch das Schild „Bremsen“, das uns bekannt ist und wir wissen das auch aufgrund von Berichten, dass man hier tunlichst bremsen muss, um nicht aus der Kurve zu fallen. Deshalb habe ich auch schon im Vorfeld dieses Bremsschildes die Bremsung eingeleitet“. (Bl. 87 d. Akte)

Da die Beklagte die Strecke nach eigener Einlassung gut kannte und sich auch der Verantwortung hinsichtlich ihres damals 8-jährigen Sohn bewusst war, schenkt das Gericht ihrer Einlassung Glauben. Zudem ist auch ihre weitere Schilderung lebensnah und nachvollziehbar. Sie gibt für das Gericht glaubhaft an, nicht bis zum Stillstand in der Kurve abgebremst zu haben.

„Natürlich habe ich in der Kurve nicht bis zum Stillstand abgebremst.“ (Bl. 88 d. Akte)

Ein Nachweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung durch fehlendes Bremsen vor der Rechtskurve konnte damit nicht erbracht werden.

3. Abbremsung bis zum möglichen Stillstand

Nach Auffassung des Gerichts deutet das Warnschild „Bremsen“ auf die Gefahr der folgenden Rechtskurve hin und hält zu einer gemäßigten Geschwindigkeit an. Dem Schild kann aus Sicht des Gerichts jedoch nicht entnommen werden, dass der Fahrer eine Bremsung dergestalt einleiten soll, dass zu jeder Zeit ein Stillstand nach der Rechtskurve möglich ist. Denn das Schild beinhaltet lediglich die Aufforderung Bremsen, ohne auf eine Vollbremsung oder einem sofortigen Stillstand im Hinblick auf eine Gefahrenquelle hinzuweisen. Dem Rodelfahrer obliegt nach Auffassung des Gerichts nicht die Sorgfaltspflicht, den Rodel jederzeit bei einer uneinsehbaren Strecke anhalten zu können. Dies würde der Einrichtung der Rodelbahn als solcher widersprechen. Mit Hindernissen wie im Straßenverkehr braucht der Rodelfahrer nicht zu rechnen. Der Straßenverkehr ist von dem Gefahrenpotenzial und den eingesetzten Fahrzeugen mit einer Rodelbahn nicht vergleichbar. Die erzeugbaren Geschwindigkeiten bei einer Rodel sind begrenzt, die Beschleunigung beruht allein auf der Hangabtriebskraft.

Eine Abbremsung bis zum Stillstand ist im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beim Befahren der Rodelbahn vielmehr erst dann zu fordern, wenn der Fahrer ein Hindernis auf der Strecke bemerken und reagieren kann.

4. Ungebremstes Hineinfahren in die stehende Rodel mit Höchstgeschwindigkeit

Ein ungebremstes Hineinfahren in die stehende Rodel hat sich nach der Beweisaufnahme gerade nicht feststellen lassen.

Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 13.11.2017 an, dass er nicht sah, dass die Beklagte den Hebel nach vorne drückte. Dies sei lediglich eine Vermutung von ihm gewesen, weil ihm aufgefallen sei, dass sie nicht bremste bzw. nicht langsamer wurde (Bl. 85 d. Akte).

Die Beklagte schilderte in ihrer informatorischen Anhörung am 13.11.2017:

„(…) Was ich meine ist, dass das ganze für mich sich darstellte wie ein Zug aus Rodeln die eben standen. Und zwar sehr dicht beieinander. Als ich das wahrnahm, habe ich natürlich sofort die Vollbremsung eingeleitet. Alles was ich von dem Kreisel sah war für mich mit den Rodeln zu. Ich weiß nicht wer oder wie viele dort waren. Ich hatte aber ja mein kleines Kind dabei und habe natürlich sofort gebremst. (…)

Sobald ich die Gruppe wahrgenommen habe, habe ich maximal gebremst und ich habe dann auch den Bremshebel maximal natürlich zurück gezogen.

Wir haben es aber trotzdem leider nicht mehr geschafft. (…)“ (Bl. 87 d. Akte)

Diese Angaben der Beklagten erscheinen dem Gericht gerade auch im Hinblick auf ihren Sohn nachvollziehbar und lebensnah.

Die Angaben der Zeugin … die in der öffentlichen Sitzung vom 13.11.2017 den Bremshebel nach vorne gesehen haben will, wurden von der vernehmenden Richterin in ihrem Glaubwürdigkeitsvermerk als widersprüchlich und die Zeugin als unglaubwürdig eingestuft. Aufgrund des Glaubwürdigkeitsvermerks war eine erneute Einvernahme der Zeugin nicht erforderlich. Die Angaben der Zeugin … werden daher nicht zugrunde gelegt.

Der Zeuge … gab in der öffentlichen Sitzung am 07.05.2019 an:

„Ich habe wahrgenommen, wie sie den Knüppel nach vorne schiebt. Sie hat nicht gebremst, was erwartbar gewesen wäre, sondern sie hat beschleunigt und sie ist dann mit einer brachialen Gewalt dem Herrn aufgefahren. (…)

Auf Frage des Gerichts:

Ich habe nicht gesehen, dass sie den Knüppel nach vorn bewegt hat. (…).“ (Bl. 120 d. Akte)

Die Angaben des Zeugen … bestätigen nicht, dass die Beklagte aktiv durch die Hebelstellung nach vorne beschleunigt hat. Er beschreibt lediglich seine subjektive Wahrnehmung der Ereignisse, wie es zum Zusammenstoß kam. Dass er ein Bremsen nicht wahrgenommen hat, schließt ein solches aus Sicht des Gerichts angesichts der doch eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit des Zeugen aufgrund des länger zurückliegenden Vorfalls nicht aus.

Die nachvollziehbaren Angaben der Beklagten werden auch durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … untermauert, indem er eine Kollisionsgeschwindigkeit von der maximal möglichen Geschwindigkeit von 40 km/h ausschließt (S. 53 d. Gutachtens). Bei seinem Gutachten geht er nach den vom Gericht als erwiesen betrachteten Sachverhalt davon ausgeht, dass sich die Rodel des Klägers und der Zeugin … nicht berührten und einen Abstand von 1 m zueinander aufwiesen.

Das Gericht sieht die fehlende Berührung der Rodel als erwiesen an, da der Zeuge keine Berührung der Rodel schilderte. Der Zeuge … gab bei der polizeilichen Vernehmung an, dass er denke, dass sich die Rodel des Klägers und der Zeugin … nicht berührten (Bl. 24 der staatsanwaltschaftlichen Akte). Bei der gerichtlichen Einvernahme wurde eine Berührung der Rodel von ihm nicht geschildert.

Nach den Angaben der Beklagten in der informatorischen Anhörung am 13.11.2017 standen die Rodel sehr dicht beieinander (Bl. 87d. Akte). Der Kläger gab in seiner informatorischen Anhörung am 13.11.2017 unter Vorhalt von Bl. 37 der staatsanwaltschaftlichen Akte an, dass die Einzeichnungen der Zeugin … mit einem Abstand von ca. 1,5 m so zuträfen, beschrieb den Abstand zur Zeugin … dann aber widersprüchlich mit 10 m. Auch der Zeuge … gab an, dass die Einzeichnungen der Zeugin … auf Bl. 37 der staatsanwaltschaftlichen Akte so stimmen würden, der Abstand von ihm zur Zeugin … betrug 0,5 bis 1 m und der Kläger habe sich ganz nah bei ihnen befunden.

Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen … geht das Gericht von 1 m Abstand zwischen den Rodeln aus. Dies steht auch im Einklang mit den Einzeichnungen der Zeugin … bei der Polizei, die der Kläger für richtig erachtete, die eine ungefähre Angabe von 1,5 m angab. Von der Klägerin wurde ebenfalls ein dichtes Zusammenstehen geschildert.

Nach dem Gutachten des dem Gericht als sorgfältig und technisch äußerst versiert bekannten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. … ist eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h am Kollisionsort nicht mit der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit von maximal 7 km/h in Einklang zu bringen (S. 53 d. Gutachtens). Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und überzeugend und können durch das Gericht vollumfänglich nachvollzogen werden. Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die maximale Kollisionsgeschwindigkeit errechnete der Sachverständige dabei aufgrund der Tatsachen, dass der Rodel des Klägers den nachfolgenden Rodel der Zeugin nicht berührte und sich die Rodel nur in geringem Abstand voneinander befanden.

Die Behauptung der Klageseite mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 40 km/h hat sich somit nicht bestätigt.

5. Kein ausreichender Bremsvorgang mit Einsehbarkeit der Strecke

Ein Sorgfaltspflichtverstoß durch fehlendes oder zu spätes Bremsen zum Zeitpunkt der Sichtmöglichkeit auf die stehenden Rodel konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen Werden.

Der Sachverständige erläuterte in der öffentlichen Sitzung vom 28.10.2019 zunächst nachvollziehbar, dass er lediglich einen vergleichenden Versuch durchführen konnte. Er kann nicht angeben, wie der spezielle Rodel im speziellen Fall tatsächlich gebremst hat. Die Angaben würden nur eine Tendenz widerspiegeln (Bl. 221 d. Akte).

Das Gericht geht – anders als im Beweisbeschluss vom 24.05.2018 (Bl. 130/133 d. Akte) – davon aus, dass sich aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beklagten und des Klägers der Rodel des Zeugen … der Zeugin … und des Klägers jeweils im Eingangsbereich der Holzpaneelen befanden. Aufgrund dieser geänderten Ausgangslage erläuterte der Sachverständige nochmals sein schriftliches Gutachten unter Beigabe eines Handouts.

Der Sachverständige führte unter Berücksichtigung der geänderten Ausgangslage nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass zum Zeitpunkt der ersten Sichtmöglichkeit auf den klägerischen Rodel, welche erst nach dem Schild „Bremsen“ gegeben ist, sich eine Kollision mit der klägerischen Rodel bei Vollbremsung und vorhergehender Maximalgeschwindigkeit nicht mehr vermeiden lässt. Eine eventuell verzögerte Bremseinleitung der Beklagten als Sorgfaltspflichtverstoß wäre jedenfalls nicht kausal, da sich die Kollision auch bei pflichtgemäßer sofortiger Bremsung ereignet hätte.

Der berechneten Kollisionsgeschwindigkeit von max. 7 km/h steht aus Sicht des Gerichts auch die Verletzung des Klägers nicht entgegen. Der Sachverständige führte nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 aus, dass die Druckkraft aufgrund der geringen Auffangfläche in Größe eines Fünfmarkstücks sehr groß ist, da sich die Kräfte auf diesen Punkt konzentrieren (vgl. Tischvorlage als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019). Eine Kopfplatzwunde wie auf den Lichtbildern in Anlage SNP ist bei einer möglichen Kollisionsgeschwindigkeit von 7 km/h aufgrund der überzeugenden Erwägungen des Sachverständigen und der Erfahrung des Gerichts durchaus möglich, so dass ein biomechanisches Gutachten zur Möglichkeit der Verletzung bei der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit nicht erholt werden musste.

Letztlich kann der Beklagten ein Fehlverhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Strecke und damit der Möglichkeit, den auf der Bahn stehenden Kläger wahrzunehmen, nicht oder zu spät gebremst hat, nicht nachgewiesen werden. Aus Sicht des Gerichts sind zu wenig Anhaltspunkte gegeben, um aus technischer Sicht ein Fehlverhalten der Beklagten berechnen zu können. Selbst der Riss in der Rodel vermag laut Gutachter keine Anhaltspunkte zu liefern, da keine technischen Unterlagen vorliegen, welche Anstoßgeschwindigkeit erforderlich ist, um den gegenständlichen Riss zu generieren (vgl. Tischvorlage zur mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019). Zudem könnten eventuelle Vorschäden im Kunststoff nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn der endgültige Riss durch die Kollision verursacht worden ist.

Insgesamt gelangt das Gericht unter Würdigung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass für die Beklagte zum Zeitpunkt der Sichtmöglichkeit auf den klägerischen Rodel keine Möglichkeit bestand, den Anstoß zu verhindern, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung ausscheidet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch zu spätes Bremsen ergab sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme mangels genügender Anküpfungstatsachen nicht.

Die vom Klägervertreter beantragte Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 war nicht zu gewähren, da die Erläuterungen des Sachverständigen im wesentlichen sein schriftliches Gutachten betrafen und vom Umfang und der Komplexität leicht zu erfassen waren. Hinsichtlich der geänderten Stellung der Rodel blieb der Sachverständige bei der Frage der frühesten Sichtmöglichkeit nachvollziehbar bei den ursprünglichen Angaben im schriftlichen Gutachten, da sich dann auch die Sichtmöglichkeit um etwa den gleichen Abstand verschieben würde. Bei Vollbremsung auf Höhe des Schildes „Bremsen“ wäre es bei der geänderten Rodelstellung nicht zu einer Kollision gekommen. Es ergab sich aus Sicht des Gerichts kein neuer Vortrag des Sachverständigen, der von der Komplexität her die Einräumung einer Schriftsatzfrist bedurft hätte.

Darüber hinaus wäre dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, da er entgegen den Benutzungsbedingungen und entgegen der in der Rodelbahn erforderlichen Sorgfalt nach einer unübersichtlichen Kurve auf der Fahrbahn stehenblieb und dadurch die Ursache für eine Kollision setzte. Der Kläger hatte zwar nicht die Möglichkeit, ungehindert weiterzufahren, da die Strecke durch die Zeugen … und … behindert war. Er hätte nach dem Anhalten jedoch sofort die Rodel verlassen können. Der Kläger hätte zudem die vor ihm stehenden Fahrer auffordern können, schnell weiterzufahren, um die Strecke wieder befahrbar zu machen. Der Kläger vertraute vielmehr darauf, dass die nachfolgende Fahrerin rechtzeitig bremsen kann. Insgesamt wäre das Mitverschulden so hoch, dass ein etwaiger Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten dahinter zurücktreten würde.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Verkündet am 21.11.2019

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