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Fahrzeugbeschädigung in Waschanlage durch manuelle Vorreinigung

Heutzutage gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmen auf den Prüfstand gestellt werden. Ein solches Thema, das immer wieder in den Fokus rückt, ist die Frage der Haftung bei Beschädigungen, die in automatisierten Dienstleistungsbereichen, wie Waschanlagen, auftreten. Hierbei geht es insbesondere um die Verantwortlichkeiten und die Einhaltung von Sicherheits- und Wartungsstandards. Ebenso spielt die Kommunikation zwischen dem Dienstleister und dem Kunden eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um spezielle Anforderungen oder Absprachen geht. Ein solcher Fall kann weitreichende Auswirkungen sowohl für den Verbraucher als auch für den Dienstleister haben, insbesondere in Bezug auf Schadensersatzansprüche und die Frage des Mitverschuldens. Es ist daher von großer Bedeutung, sich mit den juristischen Feinheiten und den damit verbundenen Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 1145/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Trotz einer Beschädigung der Felgen eines Oldtimers in einer Waschanlage wurde die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, da ihm ein überwiegendes Mitverschulden zugeschrieben wurde.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Fahrzeugbeschädigung: Der Kläger behauptet, sein Oldtimer sei in der Waschanlage der Beklagten beschädigt worden, insbesondere die Felgen.
  2. Waschanlagenprüfung: Die Waschanlage wird täglich geprüft und hatte kurz vor dem Vorfall eine Generalwartung.
  3. Schadensmeldung: Die Beklagte meldete den Schaden an ihre Versicherung, ohne eine spezifische Schadensursache anzugeben.
  4. Reparaturkosten: Der Kläger ließ die Felgen für 800 Euro inkl. MwSt. reparieren.
  5. Chemische Einwirkung: Der Kläger behauptet, dass ein Reinigungsmittel die Felgenoberfläche stark angegriffen habe.
  6. Vereinbarung: Monate vor dem Vorfall hatte der Kläger angeblich mit drei Mitarbeitern der Beklagten vereinbart, dass seine Felgen nicht mit einem bestimmten Reinigungsmittel behandelt werden sollten.
  7. Forderungen: Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 1.416,95 Euro sowie weitere Kosten.
  8. Gerichtsentscheidung: Die Klage wurde aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers abgewiesen.

Am 2. August 2013 ließ der Kläger seinen PKW, einen Oldtimer, in der Waschanlage der Beklagten reinigen. Nach dieser Reinigung stellte er fest, dass die Felgen seines Fahrzeugs beschädigt waren. Die Waschanlage, in der das Fahrzeug gereinigt wurde, wird täglich von technisch geschulten Mitarbeitern der Beklagten überprüft. Interessanterweise wurde die letzte Generalwartung der Waschanlage nur wenige Tage vor dem behaupteten Schadensfall, am 27. Juli 2013, durchgeführt. Nach dieser Wartung wurde die Anlage von einem Servicetechniker ohne Beanstandungen für den weiteren Betrieb freigegeben.

Versicherungsmeldung und Reparaturkosten

Beschädigung in der Waschanlage? Ihre Rechte als Fahrzeughalter!
(Symbolfoto: REDPIXEL.PL /Shutterstock.com)

Die Beklagte meldete den behaupteten Schaden an ihre Versicherung. In dem Formular, das sie am 5. August 2013 ausfüllte, gab sie an, dass die Felgen nach dem Waschvorgang eingespritzt wurden und einen Tag später angelaufen waren. Es wurde jedoch keine spezifische Schadensursache angekreuzt. Der Kläger ließ die beschädigten Felgen reparieren und es entstanden Kosten in Höhe von 800 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer.

Behauptungen und Vereinbarungen des Klägers

Der Kläger behauptete, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der die Felgen besprüht hatte, festgestellt habe, dass sich die Oberfläche der Felgen verändert hatte. Dieser Mitarbeiter rief seinen Chef herbei, der erklärte, dass man versuchen werde, den Schaden zu beheben. Ein Versuch, die Beschädigung zu beseitigen, war jedoch drei Tage später nicht erfolgreich. Der Kläger führte weiter aus, dass durch das Reinigungsmittel die Felgenoberfläche so stark angegriffen wurde, dass sie ihre ursprüngliche Farbe verloren hatte. Er behauptete auch, dass er einige Monate vor dem Vorfall eine Vereinbarung mit drei Mitarbeitern der Beklagten getroffen hatte, dass seine Felgen nicht mehr mit einem Felgenreinigungsmittel behandelt werden sollten.

Forderungen und Argumente beider Parteien

Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe des Kostenvoranschlags sowie eine Unkostenpauschale von 30 Euro. Er verlangte von der Beklagten eine Zahlung von 1.416,95 Euro zuzüglich Zinsen und die Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,74 Euro. Die Beklagte beantragte jedoch, die Klage abzuweisen. Sie argumentierte, dass der Kläger den Schaden erst drei Tage nach dem Vorfall gemeldet habe. Sie war auch der Ansicht, dass keine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers vorliege und dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt habe.

Gerichtliche Entscheidung und Fazit

Das Gericht entschied, dass die Klage nicht begründet sei. Es war überzeugt davon, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs war. Es stellte jedoch fest, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers am überwiegenden Mitverschulden des Klägers scheiterte. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es zwei Arten von Felgenreinigungsmitteln gibt und dass er eine Vereinbarung mit drei Mitarbeitern der Beklagten getroffen hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger ein überwiegendes Mitverschulden hatte, da er den Mitarbeiter der Beklagten nicht darauf hingewiesen hatte, dass er das Reinigungsmittel nicht auftragen durfte. Daher wurde die Klage in der Hauptsache abgewiesen.

Die Kostenentscheidung basierte auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhte auf verschiedenen Abschnitten des ZPO und des GKG. Das Fazit dieses Urteils ist, dass trotz der Beschädigung der Felgen des Klägers durch die Waschanlage der Beklagten, der Kläger aufgrund seines überwiegenden Mitverschuldens keinen Schadensersatzanspruch hatte.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht in Deutschland, die dazu dient, Gefahrenquellen abzuwehren. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 BGB führen.  Die Verkehrssicherungspflicht betrifft insbesondere Eigentümer von Immobilien, die dafür verantwortlich sind, dass von ihrem Grundstück oder ihrer Immobilie keine Gefahr ausgeht. Dazu gehören beispielsweise die Sicherung des Dachs und der Hausfassade, das Befreien von Geh- und Zuwegen von Schnee oder die Beleuchtung und Sicherung von Wasserstellen und Kinderspielplätzen auf dem Grundstück. Auch Gas- und Feuerungsanlagen müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig überprüft werden.

Die Verkehrssicherungspflicht kann in einem gewissen Umfang delegiert werden, beispielsweise an Hausmeister, Streudienste oder Wartungsfirmen. Eine völlige Freistellung von der eigenen Verkehrssicherungspflicht ist jedoch rechtlich nicht möglich. Im Kontext des Straßenverkehrs ist beispielsweise ein Verkehrsteilnehmer, der ein Verkehrsschild beschädigt, bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet.

In Bezug auf den Kontext dieses Urteils, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat, hängt die Antwort von den genauen Umständen des Falls ab. Wenn die Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten hat und nicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden zu verhindern, könnte sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Es wäre jedoch notwendig, weitere Details zu kennen, um eine genaue Beurteilung vornehmen zu können.

Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB

Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB bezieht sich auf eine Situation, in der der Geschädigte selbst einen vorwerfbaren Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses begangen hat, der zur Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens beigetragen hat. Dies kann die Schadensersatzpflicht des Schädigers bzw. seiner Versicherung verringern. In Ihrem speziellen Fall, in dem der Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass kein Felgenreinigungsmittel aufgebracht werden darf, könnte dies als Mitverschulden angesehen werden. Der Kläger hätte den Mitarbeiter darauf hinweisen können und müssen, dass kein Felgenreinigungsmittel aufgebracht werden darf. Dieser Hinweis wäre dem Kläger ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen .Es ist wichtig zu beachten, dass die Beurteilung des Mitverschuldens immer auf den individuellen Einzelfall bezogen ist. Bei der Prüfung der Begründetheit eines Mitverschuldenseinwandes ist zweistufig vorzugehen: Es ist zu prüfen, inwieweit durch das Verhalten des Geschädigten das Schadensrisiko bzw. das Schadensausmaß erhöht wurde und der Grad des Verschuldens ist zu ermitteln.In diesem speziellen Fall könnte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Kläger ein überwiegendes Mitverschulden trägt, da er den Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen hat, dass kein Felgenreinigungsmittel aufgebracht werden darf. Dies könnte dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers reduziert wird oder ganz entfällt

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Schadensersatzrecht (§ 823 BGB): Hier geht es um die Haftung für Schäden, die jemand einem anderen zufügt. In diesem Fall geht es um den Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund einer angeblichen Beschädigung seines Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten.
  2. Verkehrssicherungspflicht (allgemeines Deliktsrecht): Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen Maßnahmen treffen, um Schäden von Dritten abzuwenden. In diesem Fall wird diskutiert, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie das Fahrzeug des Klägers in ihrer Waschanlage beschädigt hat.
  3. Mitverschulden (§ 254 BGB): Wenn der Geschädigte den Schaden mitverursacht hat, kann dies zu einer Minderung oder sogar zum vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen. In diesem Urteil wird diskutiert, ob der Kläger ein überwiegendes Mitverschulden trifft, weil er den Mitarbeiter der Waschanlage nicht darauf hingewiesen hat, dass er ein bestimmtes Reinigungsmittel nicht verwenden soll.

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Das vorliegende Urteil

AG Kaufbeuren – Az.: 4 C 1145/15 – Urteil vom 16.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.416,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer angeblichen Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten.

Der Kläger ließ am 2.8.2013 seinen PKW, einen Oldtimer des Fabrikats … mit dem Kennzeichen OA- …, in der Waschanlage der Beklagte reinigen, wobei es zu einer Beschädigung der Felgen des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen sein soll. Die Waschanlage wird täglich vor Inbetriebnahme durch die in die technische Funktion eingewiesenen Mitarbeiter der Beklagten geprüft. Die letzte Generalwartung vor dem behaupteten Schadensfall erfolgte am 27.7.2013 durch den Kundentechniker der … Anschließend wurde sie vom Servicetechniker für den weiteren Betrieb ohne Beanstandungen freigegeben.

Mit Formular vom 5.8.2013 meldete die Beklagte den behaupteten Schaden an ihre Versicherung. Als Schadensschilderung wurde hier angegeben: „Felgen wurden eingespritzt und sind nach dem Waschvorgang nach einem Tag angelaufen“. Von den vorgefertigten Kästchen mit Schadensursachen wurde keines angekreuzt.

Zwischenzeitlich hat der Kläger die beschädigten Felgen reparieren lassen, wobei insoweit Kosten in Höhe von 800,– Euro incl. MWST entstanden sind.

Der Kläger behauptet, dass (unmittelbar nach dem Besprühen der Felgen durch einen Mitarbeiter der Beklagten und dem Durchlaufen der Waschanlage selber) ein Mitarbeiter der Beklagten, der die Felgen eingesprüht habe, festgestellt habe, dass sich die Felgenoberfläche verändert habe. Daraufhin habe dieser Mitarbeiter seinen Chef herbeigerufen und ihm dies gezeigt, wobei dieser erklärt habe, dass man versuchen werde, die Beschädigung zu beseitigen. Dieser Versuch sei 3 Tage später jedoch nicht erfolgreich gewesen.

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Der Kläger behauptet weiter, dass durch die chemische Einwirkung des Reinigungsmittels die Oberfläche der Felgen des klägerischen Fahrzeugs so stark angegriffen worden sei, dass sich deren Optik grau verändert habe. Der ursprüngliche Glanzgrad sei nur noch an vereinzelten Stellen vorhanden gewesen. Für die fachgerechte und vollständige Schadensbehebung sei – laut Kostenvoranschlag – ein Bruttobetrag in Höhe von 1.386,95 Euro erforderlich. Der Kläger behauptet schließlich, dass er einige Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall ein Gespräch mit 3 Mitarbeitern der Beklagten geführt habe. Der Kläger behauptet, dass er hierbei mit diesen 3 Mitarbeitern vereinbart hätte, dass diese künftig seine Felgen nicht mehr mit einem Felgenreinigungsmittel behandeln würden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kostenvoranschlages gegen die Beklagte habe sowie auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,– Euro.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.416,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 201,74 Euro brutto zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Klägerin den streitgegenständlichen Schaden erstmals drei Tage nach dem behaupteten Vorfall an die Beklagte angezeigt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es vorliegend nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers komme, da vorliegend gerade nicht seitens des Klägers nachgewiesen ist, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenminus bzw. Verantwortungsbereich der Beklagten herrühre. Jedenfalls aber treffe die Beklagte kein Verschulden da sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren und dem Stand der Technik entsprechend erfüllt habe.

Hinsichtlich der weiteren Details des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 Bezug genommen.

Der Kläger wurde informatorisch zum Sachverhalt gehört. Auch insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert am überwiegenden Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB.

I.

1. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14./19.5.2012 hat der Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und an diesem auch das Eigentum erlangt. Ausweislich des Kaufvertrages war ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vereinbart. Ebenfalls ausweislich des Kaufvertrages hat der Kläger den Kaufpreis an den damaligen Verkäufer in bar entrichtet, so dass das Eigentum am Fahrzeug auf den Kläger übergegangen ist.

2. Es kann dahinstehen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte gegeben ist oder nicht und ob vorliegend insoweit eine Beweislasterleichterung bezüglich der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben ist, da ein möglicher Anspruch des Klägers jedenfalls am überwiegenden Mitverschulden des Klägers scheitert.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 selber angegeben, dass es zwei Sorten von Felgenreinigungsmittel gäbe, nämlich solche mit und solche ohne Säurebasis. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass solche auf Säurebasis die Gefahr mit sich bringen würden, die Felgen seines Fahrzeugs zu beschädigen. Der Kläger behauptet, dass er vor diesem Hintergrund mit 3 Mitarbeitern der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen habe, wonach diese 3 Mitarbeiter an seinem Oldtimer kein Felgenreinigungsmittel zum Einsatz bringen würden. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass das Bedienpersonal der Waschanlage der Beklagten ständig durchwechsle und dass er davon ausgegangen sei, dass diese 3 Mitarbeiter die mit ihnen getroffene Vereinbarung an die anderen Mitarbeiter übermitteln würden.

Bereits nach dem eigenen (bestrittenen) Vortrag des Klägers ist diesem damit aber ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gem. § 254 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat selber angegeben, dass er am streitgegenständlichen Tag den ihm unbekannten Mitarbeiter der Beklagten vor Aufbringen des Felgenreinigungsmittels nicht darauf hingewiesen habe, dass dieser dieses nicht aufbringen dürfe. Dieser Hinweis wäre dem Kläger aber ohne weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen. Insbesondere konnte und durfte der Kläger hierbei nicht darauf vertrauen, dass eine (angeblich) zwischen ihm und 3 Mitarbeitern der Beklagten geschlossene Vereinbarung von diesen 3 Mitarbeitern an den Mitarbeiter, der am streitgegenständlichen Tag vor Ort war, übermittelt werden würde.

Die Klage war daher in der Hauptsache abzuweisen.

3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch nicht Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die zur Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3, 4 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

 

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