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Klärung von Haftung und Parkverstoß nach Verkehrsunfall

Verkehrsrechtliches Urteil: Haftung und Parken in verkehrsberuhigten Zonen

Im Bereich des Verkehrsunfallrechts treffen häufig unterschiedliche Interessen und rechtliche Regelungen aufeinander. Eine zentrale Fragestellung ist oft, inwieweit ein Beteiligter für einen entstandenen Schaden haftet und ob ihm ein Schadenersatz zusteht. Dabei spielen Faktoren wie die Einhaltung von Verkehrszeichen, mögliche Parkverstöße und die spezifischen Umstände des Unfallhergangs eine entscheidende Rolle. Insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen oder bei besonderen Verkehrsschildern kann es zu komplexen juristischen Bewertungen kommen. Ebenso sind die Grundstücksein- und -ausfahrten sowie die Betriebsgefahr von Fahrzeugen relevante Aspekte. Zudem kann der Zinsanspruch bei finanziellen Forderungen eine Rolle spielen. Das Verkehrsunfallrecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet, das sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 267/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Beklagte zu 1) wird aufgrund eines Verkehrsunfalls zur Zahlung von 557,97 EUR und weiteren Kosten an den Kläger verurteilt, während die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wird.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall: Ein Verkehrsunfall ereignete sich am 18.01.2015 in Ibbenbüren, bei dem das Fahrzeug des Klägers durch die Beklagte zu 1) beschädigt wurde.
  2. Haftung: Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) ist nach §§ 7, 18 StVG begründet.
  3. Parkverstoß des Klägers: Der Kläger parkte in einem verkehrsberuhigten Bereich, was als Verstoß galt. Dieser Verstoß schützt jedoch nicht andere Kraftfahrzeugführer und dient hauptsächlich dem Schutz von Fußgängern.
  4. Kein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO: Der Kläger hat nicht vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder auf schmalen Fahrbahnen geparkt.
  5. Hauptverantwortung der Beklagten zu 1): Die Beklagte zu 1) fuhr gegen das stehende Fahrzeug des Klägers und ist daher hauptverantwortlich für den Unfall.
  6. Klage gegen Beklagte zu 2) abgewiesen: Der Pkw der Beklagten zu 1) war nicht bei der Beklagten zu 2), sondern bei der I AG haftpflichtversichert.
  7. Zinsanspruch: Der Kläger kann Zinsen erst ab Rechtshängigkeit (28.07.2015) beanspruchen.
  8. Urteil: Die Beklagte zu 1) muss den Schaden des Klägers in Höhe von 557,97 EUR sowie weitere Kosten begleichen.

Der Konkrete Fall vor dem Amtsgericht Ibbenbüren

Im Zentrum des Urteils des Amtsgerichts Ibbenbüren (Az.: 3 C 267/15) vom 07.09.2015 steht ein Verkehrsunfall, der sich am 18.01.2015 in Ibbenbüren ereignet hat. Der Kläger forderte aufgrund dieses Unfalls eine Zahlung von 557,97 EUR von der Beklagten zu 1). Während des Betriebs ihres Pkw hatte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Dies führte zur grundsätzlichen Haftung der Beklagten zu 1) gemäß den §§ 7 und 18 StVG.

Parkregelungen und ihre Auswirkungen

Klärung von Haftung und Parkverstoß nach Verkehrsunfall
(Symbolfoto: beton studio /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Frage der Mithaftung des Klägers. Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einem durch das Verkehrszeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich geparkt. Gemäß den Erläuterungen zu diesem Verkehrszeichen ist das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht gestattet. Obwohl der Kläger gegen diese Regelung verstoßen hatte, konnte die Beklagtenseite diesen Parkverstoß nicht gegen ihn geltend machen. Das Parkverbot in diesem Bereich dient nicht dem Schutz anderer Kraftfahrzeugführer, sondern soll Fußgänger nicht gefährden oder behindern. Es wurde klargestellt, dass der verkehrsberuhigte Bereich eine Sonderfläche ist, auf der sowohl das Gehen als auch das Fahren erlaubt ist, jedoch mit erheblichen Einschränkungen.

Bewertung der Straßenverhältnisse

Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen hatte, der das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen verbietet. Es wurde festgestellt, dass die C-Straße nicht als schmale Straße im Sinne dieser Vorschrift gilt und dass der Kläger sein Fahrzeug nicht in einer Weise geparkt hatte, die das Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück erheblich erschwert hätte.

Verantwortung beim Fahren

Ein weiterer wichtiger Punkt war, dass die Beklagte zu 1) gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren war und daher hauptverantwortlich für den Unfall war. Sie hätte beim Rückwärtsfahren sicherstellen müssen, dass der Verkehrsraum hinter ihrem Fahrzeug frei ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte zu 1) diesen Anforderungen nicht gerecht geworden war und daher verpflichtet ist, den Schaden des Klägers in Höhe von 557,97 EUR zu begleichen.

Schlussfolgerungen und Urteilsdetails

Interessanterweise wurde die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen, da sie nicht passivlegitimiert war. Der Pkw der Beklagten zu 1) war nicht bei der Beklagten zu 2), sondern bei der I AG haftpflichtversichert.

Zum Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) wurde festgestellt, dass dieser aus § 288 BGB folgt. Der Kläger kann jedoch Zinsen erst ab Rechtshängigkeit (28.07.2015) und nicht, wie beantragt, ab dem 22.04.2015 beanspruchen.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass die Beklagte zu 1) für den durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden verantwortlich ist und den Kläger sowohl für den direkten Schaden als auch für die außergerichtlichen Kosten entschädigen muss. Das Urteil bietet eine klare Interpretation der Verkehrsregeln und ihrer Anwendung in spezifischen Situationen und betont die Verantwortung der Fahrer, beim Fahren vorsichtig zu sein und sicherzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Betriebsgefahr?

Die Betriebsgefahr bezieht sich auf die latente Gefahr, die von technischen Anlagen oder Tieren ausgeht, wenn sie betrieben oder gehalten werden. Diese Gefahr ergibt sich aus der normalen Funktion oder dem normalen Betrieb der Anlage oder des Tieres, und kann zu Schäden oder Verletzungen bei Menschen oder Sachen führen.

Betriebsgefahr umschreibt auch die sogenannte Gefährdungshaftung, die unabhängig von einem Verschulden besteht, insbesondere bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen. Das bedeutet, dass die Verwendung eines Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle darstellt, für die der Halter oder Fahrer haften muss, auch wenn er keine Schuld am entstandenen Schaden trägt.

Im Verkehrsbereich, beispielsweise bei der Bahn, umfasst die Betriebsgefahr nicht nur die Bewegung von Fahrzeugen, sondern auch die Gefahren, die von stillstehenden Fahrzeugen ausgehen, z. B. beim Ein- und Aussteigen oder durch andere, mit der Beförderung des Reisenden verbundene Vorgänge.

Die Betriebsgefahr, die von Fahrzeugen ausgeht, besteht auch, wenn diese nicht genutzt werden. Es führt zur Gefährdungshaftung durch den Betreiber der Anlage oder des Betriebes, und ist ein wesentlicher Aspekt bei der Haftung im Verkehrsrecht.

Die Haftung aus Betriebsgefahr kann unter bestimmten Umständen entfallen, beispielsweise bei höherer Gewalt oder wenn der Unfallverursacher seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße missachtet hat.


Weitere maßgebliche Begriffe kurz zusammengefasst:

  • Verkehrszeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO: Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet einen verkehrsberuhigten Bereich, auch bekannt als „Spielstraße“. In einem solchen Bereich gilt gemäß § 42 Abs. 2 StVO, dass der Fahrzeugverkehr den Fußgängerverkehr nicht gefährden darf und Fußgänger die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite nutzen dürfen. Das Parken ist nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Spielende Kinder sind in diesen Bereichen zu erwarten und die Geschwindigkeit ist so anzupassen (Schrittgeschwindigkeit), dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
  • § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO: Dieser Abschnitt des deutschen Straßenverkehrsgesetzes regelt die Bedingungen für das Parken auf der Straße. Gemäß dieser Vorschrift ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, und über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch das Parken die Benutzung von Versorgungseinrichtungen, insbesondere das Öffnen von Versorgungseinrichtungsschächten, erschwert werden würde. In der Praxis bedeutet das, dass Fahrzeuge so geparkt werden müssen, dass sie den Verkehr nicht behindern und ein sicheres Passieren für andere Verkehrsteilnehmer ermöglichen.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Straßenverkehrsrecht (StVG): In diesem Fall geht es um einen Verkehrsunfall und die daraus resultierende Haftung. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die Haftung bei Verkehrsunfällen. Insbesondere die §§ 7 und 18 StVG sind hier relevant, da sie die Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrers bei einem Unfall festlegen.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Die StVO regelt das Verhalten von Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen. In diesem Fall sind insbesondere die Regelungen zu verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO) und das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) von Bedeutung.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB regelt die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen. Hier ist insbesondere § 288 BGB relevant, der den Anspruch auf Verzugszinsen bei Zahlungsverzug regelt. In diesem Fall hat der Kläger einen Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Ibbenbüren – Az.: 3 C 267/15 – Urteil vom 07.09.2015

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 557,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L und Kollegen in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klage hingegen keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu auf Zahlung restlicher 557,97 EUR aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.01.2015 in Ibbenbüren. Grundlage dessen sind §§ 7, 18 StVG.

Bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1) ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden, so dass die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) nach den vorgenannten Vorschriften begründet ist.

Eine teilweise Mithaftung des Klägers kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es sich  bei der C-straße um einen durch Verkehrszeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich und gemäß Nr. 4 der Erläuterungen zu diesem Verkehrszeichen dürfen Fahrzeugführer außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, so dass der Kläger einen Parkverstoß begangen hat. Allerdings kann sich die Beklagtenseite auf diesen Verstoß des Klägers nicht berufen. Das Verbot schützt nämlich nicht andere Kraftfahrzeugführer und dient nicht dazu, den reibungslosen Pkw-Verkehr in dem verkehrsberuhigten Bereich zu gewährleisten. Vielmehr korrespondiert das in Nr. 4 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 normierte Parkverbot mit der in Nr. 2 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 aufgeführten Regelung, wonach Fahrzeugführer Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen. Der verkehrsberuhigte Bereich stellt eine Sonderfläche dar, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen ( z. B. OLG Köln, NZV 1997,449). Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Kinderspiele sind überall erlaubt. Dem will Nr. 4 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 dadurch Rechnung tragen, dass es die Parkmöglichkeit nur auf gekennzeichneten Flächen gestattet und mithin die übrige Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei bleibt. Eine Hindernisfreiheit im Hinblick auf die Benutzung des verkehrsberuhigten Bereichs durch andere Kraftfahrzeuge ist mit der Regelung jedoch nicht beabsichtigt. Im Ergebnis kann sich daher die Beklagtenseite nicht auf einen Parkverstoß des Klägers berufen.

Der Kläger hat auch nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Fahrzeug entsprechend der Behauptung der Beklagten unmittelbar gegenüber der Grundstücksausfahrt geparkt hatte. Bei der C-straße handelt es sich nämlich nicht um eine schmale Straße im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Was genau unter einer schmalen Straße zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Saarbrücken, NZV 1994, 328; OVG Koblenz, DAR 1999, 421) ist eine Straße schmal im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Einfahren bzw. Ausfahren aus seinem Grundstück nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens möglich ist; ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar. Angesichts der Breite von 5,20 m sowie unter Betrachtung des beklagtenseits eingereichten Fotos besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Zweifel daran, dass auch dann, wenn gegenüber der Grundstücksausfahrt des Hausgrundstücks C-straße 90 unmittelbar ein Fahrzeug abgestellt ist, es dem Ausfahrenden ohne Weiteres möglich ist, mit einem nur einmaligen Rangieren das Ausfahren zu bewältigen.

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Abgesehen von vorstehendem kommt auch aus anderen Gründen eine Mithaftung des Klägers nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) ist unstreitig gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Es steht daher außer Frage, dass die Beklagte zu 1) hauptverantwortlich für das Zustandekommen des Unfalls ist. Sie hätte beim Rückwärtsfahren zwingend darauf achten müssen, dass der Verkehrsraum hinter ihrem Fahrzeug frei ist. Dies gilt selbstverständlich auch bei Dunkelheit. Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 1) offensichtlich nicht gerecht geworden. Selbst wollte man einen Parkverstoß des Klägers entgegen obigen Erwägungen im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigen, wäre dieser gegenüber dem Fehlverhalten der Beklagten zu 1) als derart gering einzustufen, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Mithin ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, den noch offenen Schaden des Klägers in Höhe von 557,97 EUR zu begleichen.

Abzuweisen war die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert. Haftpflichtversichert ist der Pkw der Beklagten zu 1) nicht bei der Beklagten zu 2), sondern bei der I AG. Zwar ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits „in nicht mehr zu überbietender Deutlichkeit“ aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr, insbesondere aus dem Abrechnungsschreiben vom 25.03.2015 zu entnehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Klage gegen die I AG hätte richten müssen und nicht gegen die Beklagte zu 2).

Der Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) folgt aus § 288 BGB. Allerdings kann er Zinsen nicht, wie beantragt, ab dem 22.04.2015 beanspruchen, sondern erst ab Rechtshängigkeit (28.07.2015). Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 09.04.2015 war weder an die Beklagte zu 1), noch an die I AG gerichtet, so dass die Beklagte zu 1) nicht infolge dieses Schreibens in Verzug geraten konnte.

Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von der Beklagten zu 1) nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.

 

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