Landesarbeitsgericht Köln
Az: 12 Sa 1530/10
Urteil vom 07.06.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2010 – 2 Ca 1492/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach mehrjähriger Krankheit.
Der Kläger war seit dem 01.12.2005 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttomonatsentgelt von ca. 1520,00 EUR als Reinigungskraft beschäftigt. In den Monaten September 2005 bis August 2006 hat der Kläger einen Gesamtbruttolohn von 18.532,38 EUR erzielt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. § 22 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten des Gebäudereinigerhandwerks vom 04.10.2003 (im Folgenden : RTV) lautet:
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
Im Jahr 2006 erkrankte der Kläger schwer und war in der Folgezeit durchgehend arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete am 23.10.2009 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.
Mit Schreiben vom 30.11.2009, welches der Beklagten am 02.12.2009 zuging, begehrte der Kläger durch seine Prozessvertreter Urlaubsabgeltung für den Urlaub seit Beginn seiner Krankheit. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:
„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht unserem Mandanten der gesamte Urlaub aus den Vorjahren seit Beginn seiner Erkrankung zu. Wir dürfen Sie bitten, diesbezüglich eine Abrechnung zu erteilen und die Auszahlung des Nettobetrages vorzunehmen.“
Mit Schreiben vom 15.12.2009, welches dem Kläger am 23.12.2009 zuging, lehnte die Beklagte jegliche Zahlungen ab und verwies auf einen Betriebsübergang.
Mit Schreiben vom 23. 12. 2009 widersprach der Kläger einem Betriebsübergang und forderte die Beklagte nochmals zur Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006-2009 i.H.v. 5.612,16 – auf.
Mit seiner am 22.02.2010 beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage begehrt der Kläger letztlich noch die Abgeltung von 73 Urlaubstagen (13 Tage für 2006 und jeweils 20 für 2007-2009).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Anspruch sein nicht verfallen, da die Verfallsfristen auf Abgeltungsansprüche keine Anwendung finden würden und zudem in dem Schreiben der Beklagten vom 15.12.2009 keine Ablehnung zu sehen sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.318,05 – nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Verfallsfrist des § 22 RTV.
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 22 RTV verfallen sei. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliege als Geldanspruch den tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei am 23.10.2009 mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Mit dem am 2.12.2009 bei der Beklagten eingegangen Geltendmachungsschreiben habe der Kläger die 1. Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist gewahrt. Da sich die Beklagte hierzu nicht binnen 2 Wochen, also bis zum 16.12.2009, erklärt hatte, begann die 2. Stufe der Ausschlussfrist zu laufen, die am 16.02.2010 endete, so dass die Klage am 22.02.2010 zu spät erhoben worden sei.
Gegen das dem Kläger am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat dieser am 15.12.2010 Berufung eingelegt und diese am 17.01.2011, einem Montag, begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, dass tarifliche Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht anzuwenden seien. Die 1. Geltendmachung vom 30.11.2009 sei ins Leere gegangen, da zu diesem Zeitpunkt noch von einem Betriebsübergang auszugehen gewesen sei. Erst durch den Widerspruch vom 23.12.2009 sei das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden. Zudem entspreche das Schreiben vom 30.11.2009 nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Geltendmachung. Somit liege die erste Geltendmachung mit Schreiben vom 23. Dezember vor, so dass die 2. Stufe mit der Klageerhebung gewahrt worden sei.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2010, Az. 2 Ca 1492/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn 5.318,05 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2010 – 2 Ca 1492/10 -zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ein möglicher Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist nach der anwendbaren Ausschlussfrist des § 22 RTV Gebäudeeinigerhandwerk verfallen.
a. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist ist auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage in der Entscheidung vom 23.04.2009 (9 AZR 983/07, juris, Rn. 77) ausdrücklich offen gelassen. Nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht aber mit Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 352/10- die Anwendbarkeit von Verfallsfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche angenommen. Es hat hierzu laut der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung ausgeführt, dass der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.
Das früher gegen die Anwendbarkeit herangezogene Argument, tarifliche Ausschlussfristen seien unanwendbar, weil das Gesetz in § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG eigenständige Verfallfristen für Urlaubsansprüche und deren Surrogate, die Urlaubsabgeltungsansprüche, vorsehe (BAG, Urt. v. 20.01.2009 – 9 AZR 650/07), hat das BAG damit aufgegeben. So hat es auch schon zuvor erkannt: „Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch“ (BAG, Urt. v. 04.05.2010 – 9 AZR 183/09 Rn. 21 ff.). Ist nach dieser neuen Linie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch, dann ist mit der Aufgabe der Surrogatstheorie zwingend kein Raum mehr für die Anwendung der auf Freistellung ausgerichteten Verfall- und Übertragungsregeln, so dass die tarifvertraglichen Ausschlussfristen Anwendung finden (so zuletzt LAG Niedersachsen v. 14.12.2010 – 13 Sa 1050/10 – Revision eingelegt unter 9 AZR 84/11; LAG Berlin Brandenburg v. 07.10.2010 – 2 Sa 1464/10 – Revision eingelegt unter 9 AZR 727/10, zuvor LAG München v. 24.06.2010 – 4 Sa 1029/09 – Revision eingelegt unter 9 AZR 486/10 Rn. 29 nach Juris m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dies verkennt der Kläger, wenn er sich auf die Regelungen des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beruft, die danach nur für den Urlaubsanspruch gelten.
Die Anwendung der Ausschlussfrist widerspricht nicht der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.11.2003. Nach dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff) – Rn. 43 nach Juris) steht die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die zum Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ende eines Bezugszeitraumes oder Übertragungszeitraumes führen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer den verliehenen Anspruch ausüben und durchsetzen kann. Wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses losgelöst von der Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs als reiner Zahlungsanspruch fällig wird, kann er vom Arbeitnehmer geltend gemacht und durchgesetzt werden. Die Anwendung der Ausschlussfrist widerspricht damit nicht Gemeinschaftsrecht.
b. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang dem Kläger aus den Jahren 2006 – 2009 noch Urlaub zustand, der abzugelten war. Dieser Abgeltungsanspruch war mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 23.10.2009 fällig. Jedenfalls wahrt die Klageerhebung am 22.02.2010 nicht die 2. Stufe der Ausschlussfrist des § 22 RTV. Zutreffend führt das Arbeitsgericht hierzu aus, dass mit dem am 2. 12. 2009 bei der Beklagten eingegangen Geltendmachungsschreiben vom 30.11.2010 der Kläger die 1. Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist gewahrt habe. Da sich die Beklagte hierzu nicht binnen 2 Wochen, also bis zum 16.12.2009, erklärt hatte, begann die 2. Stufe der Ausschlussfrist zu laufen, die am 16.02.2010 endete, so dass die Klage am 22.02.2010 zu spät erhoben worden ist. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch:
aa. Es kommt insoweit für die Geltendmachung nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 23.10.2009 an. Der Zeitpunkt des Widerspruchs kann auch im Falle eines Betriebsübergangs aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht entscheidend sein. Dies gilt auch im Falle eines erst später – bei fehlerhafter/unterbliebener Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB bis zur Grenze der Verwirkung des Widerspruchsrechts weit nachträglich zulässig – erklärten Widerspruchs hiergegen, der ex tunc wirkt und das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber unterbrechungslos fortsetzt. Auch in diesem Fall ist der Fälligkeitszeitpunkt von Ansprüchen grundsätzlich objektiv zu bestimmen, ohne dass es – außerhalb etwa im Rahmen von § 242 BGB zu berücksichtigender Besonderheiten – hierbei auf subjektive Kriterien ankommt (vgl. BAG, U. v. 13.02.2003, 8 AZR 236/02 Rn. 36 nach Juris; BAG, v. 12.12.2000, 9 AZR 1/00; Rn. 49 nach Juris). Andernfalls könnte der Anspruchsgläubiger – Arbeitnehmer – durch einen letztlich beliebig gewählten Zeitpunkt, zu dem er seinen Widerspruch gegen den erfolgten Betriebsübergang erklären will, Ausschlussfristen für evtl. Nachzahlungsansprüche gegen den alten Betriebsinhaber willentlich beeinflussen und entgegen deren grundsätzlichen Sinn und Zweck, alsbald Klarheit über etwaige (Rest-)Forderungen zu schaffen, dies beeinflussen. Im Fall des Betriebsübergangs und der Unsicherheit des betroffenen Arbeitnehmers, ob er einen Widerspruch i. S. d. § 613 a Abs. 6 BGB erklären will, ist dieser bei Anwendbarkeit von Ausschlussfristenregelungen gehalten, dann mögliche Entgeltansprüche zur zunächst prophylaktischen Wahrung der Ausschlussfristen auch gegen den „alten“ Arbeitgeber geltend zu machen (LAG München v. 19.07.2010 – 4 Sa 311/10 – Rn. 34 nach Juris). Dies ergibt sich auch aus der ex-tunc-Wirkung des Widerspruchs. Dies gilt erst für recht für den vorliegenden Fall, wo der Kläger selbst bis zu dem Schreiben vom 23.12.2009 nicht von einem Betriebsübergang ausgegangen sein will und diesem unverzüglich widersprochen hat. Aufgrund des möglicherweise vorliegenden Betriebsübergangs war der Kläger damit zu keinem Zeitpunkt an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert, so dass insbesondere auch kein Fall des § 242 BGB vorliegt, nach dem die Berufung auf die Ausschlussfrist treuwidrig ist, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von der Wahrung der Ausschlussfrist abgehalten hat (BAG, v. 12.12.2000, 9 AZR 1/00; Rn. 53 nach Juris). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass den Kläger das Ablehnungsschreiben vom 15.12.2009 mit dem Hinweis auf den Betriebsübergang erst am 23.12.2009 erreichte, da es hierauf für die 2. Stufe der Ausschlussfrist nicht ankam.
bb. Mit dem Schreiben vom 30.11.2010 liegt auch eine wirksame Geltendmachung im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift vor. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, erstmals am 23.12.2009 den Urlaubsabgeltungsanspruch wirksam geltend gemacht zu haben, weil der Anspruch hier erstmals beziffert worden ist. Die tariflichen Ausschlussfristen haben den Sinn, möglichst zeitnah das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen beider Parteien des Arbeitsvertrages festzustellen. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung einstellen. Wird eine schriftliche Geltendmachung gefordert, ist in dem Geltendmachungsschreiben eine Bezifferung der Forderung nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht. Dies ist besonders bei Lohn- oder Lohnfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber auf Grund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG v. 26.02.2003- 5 AZR 223/03 – Rn. 30 nach Juris). Gleiches gilt für die Urlaubsabgeltung, die sich anhand der Vergütungsansprüche errechnet. In dem Geltendmachungsschreiben ist zudem der Zeitraum, für den der Urlaub abzugelten ist mit der Dauer der Krankheit des Klägers angegeben. Auch ist der Kläger erkennbar davon ausgegangen, dass die Forderung bekannt bzw. ohne weiteres errechenbar war, denn er hat die Beklagte zur Abrechnung und Auszahlung aufgefordert.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger überhaupt auf die Unwirksamkeit der Geltendmachung wegen fehlender Spezifizierung berufen kann, da diese Anforderungen erkennbar dem Schutz des Anspruchsgegners dienen, der sich auf die Höhe der Forderung einstellen können soll (BAG v. 20.06. 2002 – 8 AZR 488/01 – Rn. 60 nach Juris).
cc. Es kommt schließlich nicht darauf an, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 15.12.2009 eine Ablehnung im Sinne des § 22 RTV zu sehen ist, da es hierauf nicht ankam. Die Frist zur Klageerhebung begann im vorliegenden Fall 14 Tage nach der Geltendmachung, da bis dahin keine Ablehnung erfolgt war.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war wie in den oben angeführten zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.08.2011 -9 AZR 352/10- hätte hierzu keine Veranlassung mehr bestanden.