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Corona-Pandemie – Reitunterricht weiterhin untersagt

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1728/20.NE – Beschluss vom 13.01.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Er zielt bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, GV. NRW. S. 2b). Die Antragstellerin betreibt einen Reiterhof, auf dem sie Reitunterricht für Schülerinnen und Schüler verschiedener Altersklassen anbietet. Dieser verfügt über einen 25 Meter x 60 Meter großen Freiluftreitplatz, sowie eine 20 Meter x 20 Meter große überdachte Reithalle. Sie beabsichtigt, ihren Schülerinnen und Schülern Einzelunterricht oder Unterricht mit bis zu zwei Reitschülern anzubieten bzw. ausreichend erfahrenen Reitschülern Pferde und Ponys zum Reiten unter angemessener Aufsicht zu überlassen, ohne diese dabei zu unterrichten. Hiervon ausgehend erstreckt sich der Antrag auf die Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 CoronaSchVO, weil es sich bei der Erteilung von Reitunterricht um ein außerschulisches Bildungsangebot handelt, das § 7 Abs. 1 CoronaSchVO untersagt. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO liegt ein weites Begriffsverständnis außerschulischer Bildungsangebote zugrunde, das jegliche Art von (Präsenz-)Unterricht umfasst, sofern er nicht bereits der Regelung in § 6 der Verordnung unterliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1787/20.NE -, juris, Rn. 61.

Dass hiervon auch Sportunterricht (außerhalb von Schulen) umfasst ist, stellt § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO klar. Die Zulässigkeit des Erteilens von Reitunterricht richtet sich demgemäß auch nach dieser Vorschrift und nicht allein nach den Vorgaben zur Ausübung von Sport in § 9 CoronaSchVO. Soweit die Antragstellerin ausreichend erfahrenen Reitschülern Pferde und Ponys zum Reiten unter angemessener Aufsicht überlassen will, ohne diese dabei zu unterrichten, geht der Senat davon aus, dass sie die Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 CoronaSchVO begehrt. Denn auch nachdem der Antragsgegner im Verfahren präzisiert hat, unter welchen Voraussetzungen das Bewegen der Pferde aus Tierschutzgründen nach § 9 Abs. 5 CoronaSchVO zulässig ist, hat die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Antrag aufrechterhalten. Der Senat legt ihren Antrag deswegen so aus, dass sie die Tiere auch über die vom Antragsgegner getroffenen Beschränkungen hinaus Reitschülern zum Bewegen überlassen will.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.

Corona-Pandemie - Reitunterricht weiterhin untersagt
(Symbolfoto: Von Bilal Kocabas/Shutterstock.com)

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil ein in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (B.).

A. Die angegriffenen Regelungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht offensichtlich rechtswidrig.

1. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8, 16 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Freizeit- und Amateursports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie für die Untersagung außerschulischer Bildungsangebote in Präsenz, die in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ggf. das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreifen, darstellen.

Vgl. insoweit allgemein zur neuen Rechtslage durch Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397): OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 13 B 1731/20.NE -, juris, Rn. 23 ff.

2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen.

Die Begründungspflicht dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen, und damit insbesondere der Verfahrensrationalität und der Legitimationssicherung. Sie soll als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren gewährleisten. Innerhalb der Begründung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen, ohne dass insoweit eine empirische und umfassende Erläuterung geschuldet wäre. Sie ist möglichst zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen. Mit der Befristungspflicht wiederum soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Sars-CoV-2-Pandemie fortgeschrieben werden muss.

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, in: BT-Drs. 19/24334, S. 81 f.

Diesen Anforderungen ist voraussichtlich Genüge getan. Die auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlichte Begründung zur Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021,

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210108_begruendung_coronaschvo.pdf,

genügt bei vorläufiger Bewertung den vorstehenden Maßgaben. Die Verordnung ist zudem befristet und tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft (§ 19 Abs. 1 CoronaSchVO).

3. Die angegriffenen Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 CoronaSchVO dürften von der Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 16 IfSG gedeckt sein. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt, deren Fortbestehen er am 18. November 2020 bestätigt hat.

Vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C und Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C.

Das Verbot sämtlicher Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote in Präsenz und das Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen halten sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28a IfSG und verstoßen voraussichtlich weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (a), noch den gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (b).

a) Die streitigen Verbote dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems (vgl. 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie in der gegenwärtigen Situation eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten aus den genannten Zwecken nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.

Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.

Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, der nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt,

vgl. dazu Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf. 6-VII-20 -, juris, Rn. 16,

ist die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch Sars-CoV-2 inzwischen sehr hoch. Die Infektionszahlen in Deutschland konnten nach einem sehr starken Anstieg im Oktober durch den sog. Teil-Lockdown ab dem 1. November 2020 zwar zunächst in ein Plateau überführt werden. Die Anzahl neuer Fälle blieb aber auf sehr hohem Niveau und ist seit Anfang Dezember wieder stärker angestiegen. Ebenfalls stark angestiegen ist die Zahl der auf den Intensivstationen behandelten Personen und der Todesfälle. Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden.

Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19 vom 11. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.

Zwar sind die Infektionszahlen nach dem 24. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 steil abgefallen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass vermutlich weniger Personen einen Arzt aufgesucht und deswegen weniger Tests durchgeführt wurden. In den letzten Tagen sind die Fallzahlen wieder angestiegen. Ob sich dieser Trend, über die erwarteten Nachmeldungen und Nachtestungen hinaus, weiter fortsetzt, wird sich im Laufe der nächsten Tage zeigen. Aktuell sind sehr häufig ältere Personen von Infektionen betroffen. Da sie auch häufig schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 11. Januar 2021, S. 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-11-de.pdf?__blob=publicationFile.

Die Krankenhäuser warnen vor diesem Hintergrund vor Kapazitätsengpässen bzw. -überschreitungen. Erste Engpässe in einigen Kliniken wurden bereits Anfang November gemeldet.

Vgl. https://www.ruhr24.de/nrw/intensivbetten-nrw-auslastung-aktuell-corona-krankenhaus-rki-divi-patienten-covid-19-klinikum-90090859.html (Stand 25. November 2020).

Insbesondere der Personal- bzw. Fachkräftemangel bereitet erhebliche Sorgen.

Vgl. https://www.ruhr24.de/nrw/intensivbetten-deutschland-corona-auslastung-belegung-aktuell-rki-divi-patienten-covid-19-2020-90090859.html; vgl. auch zur Auslastung der Intensivkapazitäten: Tagesreport DIVI Intensivregister, abrufbar unter

https://diviexchange.blob.core.windows.net/%24web/DIVI_Intensivregister_Report.pdf.

Bereits am 9. Dezember 2020 warnte die Krankenhausgesellschaft NRW angesichts einer stark steigenden Auslastung mit schwer erkrankten COVID-19-Patienten vor einer Überlastung der Intensivstationen, wenn die Infektionszahlen nicht wieder deutlich sinken.

Vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119212/Krankenhausgesellschaft-NRW-warnt-vor-Engpass-in-Kliniken (Stand 9. Dezember 2020).

Inzwischen können nach ihren Angaben bereits einige Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen keine Patienten mehr aufnehmen. Immer wieder drohe in einzelnen Kreisen und Städten eine solche Ausnahmesituation.

Vgl. die entsprechende Pressemitteilung unter https://www.kgnw.de/aktuelles/informationen/2020_12_28_pm_kh_liquiditaet/, Stand 28. Dezember 2020.

Angesichts dessen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber von einem dringenden Handlungsbedarf ausgeht. Nachdem die Infektionszahlen trotz des durch die Maßnahmen aus der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b) eingeführten sog. Teil-Lockdowns im November nicht gesunken sind, sondern sich zunächst auf hohem Niveau stabilisiert hatten und anschließend seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen waren, hatte der Verordnungsgeber die Maßnahmen aus der Nachfolgeverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1124b) verschärft. Ziel der Maßnahmen in dieser Situation war es, durch eine allgemeine Reduzierung von Kontakten und ein weitgehendes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens das Infektionsgeschehen flächendeckend bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Ausgenommen davon waren im Wesentlichen nur noch die Wirtschaftstätigkeit der Arbeitswelt und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, nachdem selbst im Bereich der Schulen und der Kindertagesbetreuung Maßnahmen für eine erhebliche Einschränkung von Kontakten ergriffen wurden.

Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020, in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf.

Nach Einschätzung des Verordnungsgebers ist eine Lockerung der strikten Lockdown-Maßnahmen derzeit nicht vertretbar. Zum einen könne aus den zunächst gesunkenen Infektionszahlen im Hinblick auf die geringere Testaktivität an den Feiertagen und den seit dem 4. Januar 2021 wieder deutlich erfolgten Anstieg nicht sicher geschlossen werden, ob die Maßnahmen bisher bereits eine ausreichende Wirkung auf das Infektionsgeschehen hatten. Zum anderen sei die Lage in den Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen auf hohem Niveau angespannt. Eine Verschärfung der Lage in den Krankenhäusern durch eine stark steigende Zahl von Patienten, z. B. bedingt durch eine höher infektiöse Mutation des Coronavirus, sei unbedingt zu vermeiden. Es müsse eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens erreicht werden, um in den kommenden Wintermonaten eine niedrige Basis für die weitere Infektionsentwicklung zu haben. Ohne eine solche bessere Ausgangsbasis würde jede Lockerung wieder die Gefahr eines exponentiellen Anstiegs mit sich bringen. Deswegen sehe die Verordnung fortgesetzt zeitlich befristete Maßnahmen vor, deren Ziel es sei, die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant und in einem Maße zu verringern, das entsprechende Gefahren abgewendet würden.

Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210108_begruendung_coronaschvo.pdf.

Zur Erreichung dieses Ziels dürften die angefochtenen Maßnahmen – auch im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Reitunterricht und die Beschränkung, Pferde auf und in Sportanlagen nur im aus Tierschutzgründen zwingend erforderlichen Umfang zu bewegen – bei summarischer Bewertung geeignet (aa), erforderlich (bb) und angemessen sein (cc). Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.

Diesen hat der Verordnungsgeber nicht erkennbar überschritten.

aa) Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Privaten und im Freizeitbereich grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, ist angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, nicht zweifelhaft.

Das Verbot von Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie sämtlicher außerschulischen Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote in Präsenz trägt zur Kontaktreduzierung bei. Dies gilt auch für Reitunterricht im Innen- und Außenbereich. Der Verordnungsgeber begründet das Verbot von Bildungsangeboten im Freizeitbereich damit, dass alle verzichtbaren Kontakte unbedingt zu vermeiden seien.

Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021, S. 9, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210108_begruendung_coronaschvo.pdf.

Zum Verbot des Freizeit- und Amateursports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen führt er aus, dass, auch wenn die Sportausübung alleine erfolge, die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten (in Zugangsbereichen, an Hindernissen, an Sportgeräten, Wegekreuzungen) mit sich bringe, die auch mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Rahmen eines strikten Lockdowns für eine eng begrenzte Zeit nicht mehr hinzunehmen seien. Diese Kontaktmöglichkeiten könnten nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle im Einzelnen nicht möglich sei.

Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021, S. 10, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210108_begruendung_coronaschvo.pdf.

Mit dieser Einschätzung dürfte der Verordnungsgeber seinen Beurteilungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der Eignung der Verbote, die Zahl der Neuinfektionen zu drücken und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, voraussichtlich nicht überschreiten. Zur von ihm bezweckten Reduzierung von Kontakten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands dient – als milderes Mittel zu einer Ausgangssperre – die Untersagung von Freizeitangeboten, die Anreize für Kontakte bieten. Beim Reitunterricht kommt es jedenfalls zum Kontakt von Reitlehrer und Reitschüler(n). Dabei können Kontakte im Nahbereich nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn Hilfestellungen durch den Reitlehrer nötig sind. Insoweit erscheint auch nicht denkbar, dass diese sämtlich unter Wahrung eines angemessenen Mindestabstands allein durch Zuruf erfolgen können, z. B., wenn ein Reitschüler beim Umgang mit dem Pferd überfordert ist. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Reitlehrer über den Arbeitstag verteilt eine Vielzahl solcher Kontakte mit entsprechenden Ansteckungsrisiken hat. Auch die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen, wie von Reithallen oder -plätzen, bietet Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf die Ausübung von Individualsportarten wie insbesondere Golf, Tennis,

vgl. zum Verbot des Freizeit- und Amateursports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1983/20.NE -, juris, Rn. 61 ff. (Golf) und Beschluss vom 8. Januar 2021 – 13 B 1794/20.NE -, steht zur Veröffentlichung bei juris an, (Tennis),

oder Reiten auf Sportanlagen (wie Reithallen oder Reitplätzen). Diese Kontakte sind zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Ohne eine Beschränkung des Reitens auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen auf den aus Tierschutzgründen zwingend erforderlichen Umfang stünde zu befürchten, dass auf den entsprechenden Anlagen reger Betrieb – verbunden mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten – herrscht. Nach der vom Antragsgegner vorgenommenen Präzisierung des § 9 Abs. 5 CoronaSchVO, wie er sie gegenüber dem Pferdesportverband Westfalen e. V. und dem Landesverband der Pferdesportvereine in Nordrhein-Westfalen e. V. kommuniziert hat, ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in einer Halle oder auf einem Reitplatz bewegen auf ein Pferd pro 200 qm Fläche zu begrenzen; die fachliche Aufsichtsperson muss einen hinreichenden Abstand zu den Reitschülern gewährleisten. Die damit einhergehende zahlenmäßige Beschränkung der Pferde, die auf einer bestimmten Fläche bewegt werden (und damit auch der Reiter oder der die Pferde begleitenden Personen), reduziert die Anzahl möglicher Kontakte auf Reitanlagen, indem sie verhindert, dass zu viele Personen gleichzeitig eine Anlage zum Bewegen von Pferden nutzen und sich dort begegnen. Das zusätzliche Verbot sport- und trainingsbezogener Übungen schränkt die Vornahme korrigierender Eingriffe der Aufsichtsperson im Nahbereich ein; ferner wird durch diese Vorschrift verhindert, dass der aus den oben genannten Gründen verbotene Reitunterricht faktisch wieder zugelassen wird.

bb) Das sich aus §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ergebende Verbot dürfte auch erforderlich sein. Dem Verordnungsgeber wird voraussichtlich nicht vorgehalten werden können, sich nicht für ein anderes, die allgemeine Handlungsfreiheit der Amateur- und Freizeitsportler (Art 2 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ggf. das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der Anlagenbetreiber bzw. Reitlehrer weniger beeinträchtigendes Regelungsmodell entschieden zu haben. Angesichts der Diffusität des derzeitigen Infektionsgeschehens durfte der Verordnungsgeber bei einer in dieser Situation erlaubten generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass ein ausreichender Schutz vor unkontrollierter Ausbreitung des Virus bei uneingeschränkter Fortsetzung des Betriebs von Sportanlagen sowie präsenter außerschulischer Bildungsangebote nicht gewährleistet ist.

Vgl. auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. November 2020 – Vf. 90-VII-20 -, juris, Rn. 23, 32.

Deswegen, wie auch wegen des Umstands, dass sich Infektionsketten größtenteils nicht mehr zurückverfolgen lassen,

vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19 vom 11. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html,

verfängt auch der Einwand, eine Schließung sei nicht erforderlich, weil Individualreit(unterricht) in der Halle bzw. im Freien sowie eine unbeschränkte Nutzung von Reitanlagen zum Infektionsgeschehen nichts beitrügen, nicht. Im Übrigen zielt, wie dargelegt, das vom Verordnungsgeber verfolgte Schutzkonzept nicht (vorrangig) auf die Schließung von in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlichen Betrieben, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens. In diese Grundentscheidung fügen sich die streitigen Regelungen schlüssig ein.

cc. Das Verbot dürfte jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der die Inzidenz in Nordrhein-Westfalen (Stand 11. Januar 2021) bei 150 liegt,

vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 11. Januar 2021, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-11-de.pdf?__blob=publicationFile,

auch angemessen sein. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.

St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.

Davon ausgehend sind die fraglichen Regelungen bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Das Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie außerschulischer Bildungsangebote in Präsenz greift in die allgemeine Handlungsfreiheit der Nutzer dieser Anlagen bzw. Angebote (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in erheblicher Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ggf. auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der betroffenen – privaten – Betreiber und Anbieter ein. Dieser Eingriff erweist sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) voraussichtlich als gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. Demgegenüber fällt auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit hat. Die hier angegriffenen Regelungen schließen nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von öffentlichen und privaten Sportanlagen bleibt weiter möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden muss, ist angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar. Auch das Bewegen von Pferden im aus Tierschutzgründen zwingend erforderlichen Umfang bleibt zulässig. Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber und Anbieter von Bildungsangeboten ist in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen können, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfedern. Hierzu gehört die November- bzw. Dezemberhilfe, die von Anfang November bis Ende Dezember 2020 für jeden Tag, an dem etwa ein Unternehmen, Betrieb, Selbständiger oder Verein von dem Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war, in Form einer Pauschale i. H. v. bis zu 75 % des entsprechenden Vorjahresumsatzes geleistet wird.

Vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html.

Zwar wird für Umsatzeinbrüche ab Januar eine solche vom entsprechenden Vorjahresumsatz abhängige anteilige Pauschale nicht mehr gewährt. Es wird aber weiterhin die nunmehr noch erweiterte sog. Überbrückungshilfe III geleistet. Diese unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die weiterhin von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten von bis zu 500.000 Euro pro Monat.

Vgl. zu den Einzelheiten https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2; sowie https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html.

Von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt (1. Phase in den Fördermonaten Juni bis August 2020, 2. Phase von September bis Dezember 2020). Diese stellte zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Berechtigte erhielten danach eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate.

Vgl. Übersicht des Wirtschaftsministeriums über Überbrückungshilfe (2. Phase), https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2.

b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.

 

Er verwehrt dem Normgeber nicht jegliche Differenzierungen. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64.

Sachgründe können sich im vorliegenden Regelungszusammenhang aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben ergeben.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 156/20 -, juris, Rn. 36.

In Anwendung dieses Maßstabs drängt sich ein Gleichheitsverstoß des Verordnungsgebers nicht auf.

Die von der Antragstellerin angesprochene Ungleichbehandlung von Reitschulen einerseits und Musikschulen andererseits besteht mit der Neufassung der Coronaschutzverordnung seit dem 16. Dezember 2020 nicht mehr, weil der Verordnungsgeber nunmehr die Lockdown-Maßnahmen auf alle außerschulischen Bildungsangebote mit Ausnahme berufs- oder schulabschlussbezogener Prüfungen, die nicht verlegt werden können (§ 7 Abs. 1 CoronaSchVO), erstreckt hat. Gleiches gilt für die von ihr geltend gemachte Ungleichbehandlung des Reit- mit dem Golfsport. Denn auch die Ausübung des Golfsports auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen ist gemäß § 9 Abs. 1 CoronaSchVO inzwischen untersagt. Eine Ungleichbehandlung mit in Fitnessstudios angebotenem „Personal Training“ erfolgte auch schon durch die Vorgängerverordnungen nicht, denn die Sportausübung in Fitnessstudios war bereits in den Coronaschutzverordnungen vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b) und vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) untersagt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 13 B 1731/20.NE -, juris.

Der Verordnungsgeber war auch aus Rechtsgründen voraussichtlich nicht gehalten, den Betrieb einer Reithalle und das Erteilen von Reitunterricht genauso zu behandeln wie die Ausübung von Individualsport durch zwei Personen außerhalb von Sportanlagen. Sportanlagen, wie z. B. Reitplätze oder -hallen, entfalten aufgrund ihres Angebots eine Anziehungskraft auf Sportinteressierte mit der Folge, dass es dort zu vermehrtem Publikumsverkehr kommen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass aufgrund der im Übrigen derzeit geltenden Regelungen viele der sonst bestehenden Alternativen zur Freizeitgestaltung nicht zur Verfügung stehen. Die noch bestehende Möglichkeit, Individualsport im Freien außerhalb von Sportanlagen zu treiben, dürfte jedenfalls regelmäßig nicht zu einer derartigen Lenkung von Personenströmen hin zu bestimmten Orten führen. Sportunterricht – hier in Form von Reitunterricht – führt in regelmäßigen Abständen zu Kontakten von einem (oder mehreren) Schüler(n) und einem Lehrer. Die bloße Möglichkeit, Individualsport auch zu zweit ausüben zu können, dürfte keinen in diesem Maße spezifischen Kontaktanreiz darstellen.

Soweit die Antragstellerin sich auf eine Ungleichbehandlung mit Profifußballern beruft, dürfte die Annahme des Verordnungsgebers, diese sei durch die besondere wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Profisports gerechtfertigt,

vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021, S. 11, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210108_begruendung_coronaschvo.pdf,

voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Privilegierung des Einzelhandels besteht in weiten Teilen nicht mehr. Auch dieser musste mit Ausnahme enumerativ benannter Bereiche zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs (§ 11 CoronaSchVO) seinen Betrieb mit der Neufassung der Coronaschutzverordnung seit dem 16. Dezember 2020 einstellen. Im Übrigen durfte der Verordnungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich jedenfalls zunächst das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen Bildungsangeboten, (Dienst-)Leistungen und der Öffnung des Einzelhandels ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen.

Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1787/20.NE -, juris, Rn. 124.

Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren sowie die Abholung solcher Waren durch Kunden, wenn diese kontaktfrei erfolgen könne, ebenso wie der Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie weiterhin zulässig seien, dürfte es bereits an vergleichbaren Sachverhalten fehlen, da entsprechende Ausnahmen im vorliegenden Regelungszusammenhang nicht in Betracht kommen.

B. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von der Antragstellerin dargelegten Einschränkungen ihrer Rechte müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Angesichts der steigenden Zahl der Neuinfektionen und der vor diesem Hintergrund konkret bevorstehenden Überlastung der (intensiv)medizinischen Behandlungskapazitäten fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm deutlich schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die Antragstellerin.

Vgl. zu dieser Abwägung auch VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1 -, juris, Rn. 41 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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